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Unfallversicherung – Ausschluss posttraumatische Belastungsstörung

OLG Frankfurt, Az.: 7 U 195/13, Urteil vom 18.12.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.7.2013, Az.: 2 O 139/08, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Unfallversicherung - Ausschluss posttraumatische Belastungsstörung
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

I.

Der am …1965 geborene Kläger macht gegen die beklagte Versicherung Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend.

Das Versicherungsvertragsverhältnis, das ursprünglich zwischen dem Kläger und der X AG zustande kam, besteht – nach Übernahme der Versicherung durch die Y-Gruppe – nunmehr mit der Beklagten. Die Versicherungssumme beträgt 95.100,29 € mit Progressionsstaffel (225 %). Im Falle des Eintritts einer 100%igen Invalidität beläuft sich die Versicherungsleistung auf 213.975,65 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 3.2.2003 nebst den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 (Bl. 8 ff d.A.) Bezug genommen.

Am …2005 erlitt der Kläger auf der Autobahn A … am … Kreuz in Fahrtrichtung Stadt1 einen Verkehrsunfall. Ein vorausfahrendes Fahrzeug drehte sich plötzlich und fuhr sodann frontal in das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug, in dem sich auch weitere Familienmitglieder befanden. Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt.

Am 23.2.2007 machte der Kläger bei der Beklagten Versicherungsansprüche geltend. Dabei gab er als bleibende Schäden eine posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall und ein Schulter-Nacken-HWS-Syndrom nach Schleudertrauma an. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 13.3.2007 zu Ergänzungen auf. Der Kläger übersandte der Beklagten daraufhin einen ergänzenden Bericht zur Anmeldung von Invaliditäts-Leistungsansprüchen vom 2.8.2007, ausweislich dessen er eine schwere HWS-Distorsion mit Instabilität des Kopf-Hals-Übergangs, eine funktionelle cranio-cervikale Myelopathie – einhergehend mit unterschiedlichen neurologischen Symptomen, wie spastischen Bewegungsstörungen, einem Sprachverlust, Bewegungsunfähigkeit, Störung der Tiefensensibilität – erlitten hat. Zum Nachweis der Invalidität legte der Kläger ärztliche Atteste von A vom 20.10.2007, B vom 18.7.2007 und C vom 13.8.2007 vor.

Mit Schreiben vom 8.8.2007 beauftragte die Beklagte sodann die Universitätsklinik Stadt1 mit der Begutachtung des Klägers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.4.2008 fragte der Kläger angesichts des bevorstehenden Begutachtungstermins an, welche Art von Untersuchungen geplant seien. Dabei fügte er eine Stellungnahme des Zentrums für … der Universitätsklinik Stadt1 vom 22.1.2008 – ausgestellt von D – bei, aus der sich ergab, dass zumindest in den nächsten zwei Jahren von weiteren Begutachtungen seiner Person abgesehen werden sollte, um weiteren gesundheitlichen Schaden abzuwenden.

Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 2.5.2008 mit, dass sie entsprechend der ärztlichen Empfehlung auf die vertraglich vorgesehene Begutachtung innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall verzichte und im Januar 2010 auf die Feststellung der Unfallfolgen zurückkommen werde.

In einem zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geführten Rechtsstreit erstattete D von der Klinik für … der Universitätsklinik Stadt1 am 23.5.2007 ein Gutachten über die Frage des Vorliegens unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Kläger. Er gelangte zu der Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren dissoziativen Störung in Form von dissoziativen Krampfanfällen und dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen. Des Weiteren stellte er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Umfang von 100 % fest.

Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Verkehrsunfall am …2005 eine schwere HWS-Verletzung mit Verletzungen des Dens-Bandapparates erlitten.

Außerdem habe er eine schwerste posttraumatische Belastungsstörung davongetragen, infolge der er in fast allen Lebensbereichen stark eingeschränkt sei. Bei der Konfrontation mit dem Unfallgeschehen erleide er immer wieder Krampfanfälle, fange an zu zittern, zu weinen und den Kopf zu verdrehen. Er sei dann in keiner Weise mehr in der Lage, seine Bewegungen zu kontrollieren.

Bei ihm bestehe eine dauerhafte 100%ige unfallbedingte Invalidität.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 213.975,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen; an ihn 4.626,72 € vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat beanstandet, dass der Kläger – trotz ihres Verzichts auf eine Begutachtung bis Januar 2010 – dennoch Klage erhoben habe. Der Anspruch sei nicht fällig.

Sie hat außerdem bestritten, dass der Kläger infolge unfallbedingter Verletzungen auf Dauer zu 100 % in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei.

Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung, deren Vorliegen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2008 unstreitig gestellt hat, hat sie sich auf den Ausschluss gemäß § 2 Abs. 4 AUB 88 berufen. Die posttraumatische Belastungsstörung sei eine psychische Störung als Reaktion auf den Unfall bzw. Folge einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens. Sie werde nicht von organischen Verletzungen verursacht, die der Kläger bei dem Unfall erlitten habe.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten von E sowie ein weiteres Sachverständigengutachten von D eingeholt, der zudem sein Gutachten im Termin vom 14.5.2013 mündlich erläutert hat.

Durch Urteil vom 11.7.2013 – auf dessen Inhalt (Bl. 447 ff. der Akte) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 71.327,21 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.879,80 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen E zwar auf orthopädischem Gebiet bei dem Kläger keine dauerhafte Invalidität eingetreten sei, der Kläger jedoch nach den Ausführungen von D aufgrund der unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung zu 100 % invalide sei. Die von der Beklagten zu erbringende Leistung sei aber nur ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % zu berechnen. In Höhe der weiteren 50 % greife der Leistungsausschluss gemäß § 2 Abs. 4 AUB 88 ein, da insoweit eine krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen vorliege.

Der Sachverständige habe für das erste und das zweite Jahr nach dem Unfall eine zu 100 % unfallbedingte Invalidität des Klägers aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Für das dritte Jahr nach dem Unfall habe er zwar ebenfalls eine 100%ige – als dauerhaft anzusehende – Invalidität des Klägers angenommen. Diese beruhe aber nur zu 50 % auf einer organischen Beeinträchtigung, nämlich der Blockade von Rezeptoren im Hippocampus. Im Übrigen sei sie psychogener Natur und in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers begründet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Zahlungsanträge weiter, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Der Kläger beanstandet die Annahme des Landgerichts, dass ihm nur ein Invaliditätsanspruch in Höhe von 50 % zustehe, weil im Übrigen der Leistungsausschluss des § 2 Abs. 4 AUB 88 eingreife.

Zwar habe das Landgericht auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen D zutreffend hervorgehoben, dass er aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung dauerhaft zu 100 % invalide sei.

Soweit der Sachverständige ab dem dritten Unfalljahr – bei bestehender 100%iger Invalidität – davon ausgegangen sei, dass die andauernde Nichtbewältigung des Unfalltraumas auch persönlichkeitsbedingte Ursachen habe, führe dies nicht zum Leistungsausschluss. Der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 4 AUB 88 greife bereits dann nicht ein, wenn eine unfallbedingt entstandene organische Erkrankung mitursächlich sei. Vorliegend habe der Sachverständige sogar angenommen, dass seine Erkrankung zu 100 % durch körperliche Defizite ausgelöst worden sei.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Abänderung des am 11.7.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 139/08 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 142.648,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.746,92 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Dem Kläger stehe kein höherer Anspruch als die vom Landgericht zugesprochene Versicherungsleistung zu. Das Landgericht habe zu Recht auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen D die Entschädigung des Klägers aus einem Invaliditätsgrad von 50 % berechnet. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ab dem 3. Unfalljahr zu 50 % auf einer psychischen Reaktion auf das Unfallereignis beruhten. Für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht worden seien, bestehe jedoch nach § 2 Abs. 4 AUB 88 kein Versicherungsschutz.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 21.8.2013 (vgl. Bl. 473 ff.) und auf die Berufungserwiderung vom 21.10.2013 (vgl. Bl. 487 f.).

In der Senatssitzung vom 11.11.2015 hat der Sachverständige D sein Gutachten erneut mündlich erläutert; auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2015 (Bl. 526 ff d.A.) wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung zu.

Soweit der Kläger bei dem Unfall Verletzungen auf orthopädischem Gebiet erlitten hat, sind diese – wie vom Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigens E zutreffend festgestellt – sämtlich folgenlos ausgeheilt. Hiergegen wendet sich der Kläger in der Berufung auch nicht mehr.

Zwar leidet der Kläger unstreitig unter einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung. Diese ist jedoch nicht Folge einer – unfallbedingt erlittenen – organischen Schädigung, sondern stellt eine rein psychische Störung als Reaktion auf den Unfall dar. Dass sie mit strukturellen Veränderungen im Gehirn einhergeht, ist unerheblich. Als krankhafte Störung infolge psychischer Reaktion fällt sie unter den Ausschlusstatbestand nach § 2 IV AUB 88 (vgl. OLG Hamm RuS 2013, 88; OLG Düsseldorf RuS 2010, 165; OLG Brandenburg VersR 2006, 125; abweichend: OLG Celle, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 8 U 199/14, eine spezielle Sachverhaltskonstellation betreffend). Das Leiden des Klägers ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht teilweise physisch aufgrund einer unfallbedingten Verletzung hervorgerufen.

Nach § 2 IV. der AUB 88 fallen krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind, nicht unter den Versicherungsschutz.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: BGH, Urteil vom 29.9.2004, Az.: IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004, Az.: IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009, Az.: IV ZR 229/06) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass Gesundheitsschädigungen infolge psychischen Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und Ähnliches erfolgen als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Fehlt es an einem körperlichen Trauma oder kann die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, besteht kein Versicherungsschutz. Anders ist es hingegen, wenn der Versicherungsnehmer durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert. Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag – so der Bundesgerichtshof weiter – den Ausschlusstatbestand des § 2 AUB 88 nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluss erfasst.

Mit dem Ausschluss von krankhaften Störungen infolge von psychischen Reaktionen knüpft die bedingungsgemäße Entschädigung von Unfallschäden – so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.6.2004, Az.: IV ZR 130/03 – an objektiv erfassbare Vorgänge an. Dies trägt dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, eine zuverlässige Tarifkalkulation vornehmen zu können und zeitnah und mit vertretbarem Kostenaufwand eine Entscheidung über die Entschädigung treffen zu können – was letztlich auch im Interesse des Versicherungsnehmers an einer zügigen Regulierung und günstigen Prämien liegt.

Die Einbeziehung von psychogenen Schäden in den Versicherungsschutz, die – so der Bundesgerichtshof – auch stark von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers abhängen und bei denen Auslöser praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt sein kann, würde eine reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung nicht mehr gewährleisten. Um einigermaßen verlässliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion des Versicherungsnehmers vorliegt und ob diese dann auch auf dem Unfall beruht, wären – so der Bundesgerichtshof – vielmehr regelmäßig langwierige, ggf. stationäre Untersuchungen erforderlich (vgl. dazu auch Grimm, Kommentar zur Unfallversicherung, 4. Auflage 2006, Ziffer 5 AUB 99, Rdnr. 104, 100; OLG Jena, Urteil vom 20.3.2002, Az.: 4 U 240/01; OLG Celle, Urteil vom 22.5.2008, Az.: 8 U 5/08, in r + s 2008, 389).

Unter Anwendung dieser Grundsätze steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat fest, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht Folge einer unfallbedingten organischen Schädigung, sondern vielmehr rein psychisch-reaktiver Natur ist.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, stellt die posttraumatische Belastungsstörung eine psychische Erkrankung dar bzw. tritt als eine solche in Erscheinung und wird nach dem internationalen Diagnoseschlüssel (ICD-10) den Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen zugeordnet. Ihre Entstehung setzt ein überwältigendes emotionales Ereignis voraus, das einer realen physischen Gewalteinwirkung gleichkommt und mit der Ausschüttung einer Hormonkaskade verbunden ist. Die ausgeschütteten Hormone (Cortisol und Adrenalin) blockieren bestimmte Rezeptoren im Gehirn – nämlich in der Region des Hippocampus – mit der Folge, dass das Unfallereignis fehlerhaft (dissoziiert) und nicht nach Raum, Zeit und Ort abgespeichert wird. Es führt sodann ein „Eigenleben“ und wird immer wieder aufs Neue durchlebt.

Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, handelt es sich bei der von ihm beschriebenen Blockade im Hippocampus durch Stresshormone jedoch nicht um einen krankhaften Prozess, sondern um eine nur vorübergehende Entgleisung der Physiologie. Alle Menschen reagieren auf ein Trauma in Form einer sogenannten Auslöschungserfahrung gleichermaßen physiologisch, wobei aber die Menge der Hormonausschüttung aufgrund subjektiver Reaktion auf das Wahrgenommene variiert. Nur knapp 50 % der Betroffenen entwickeln überhaupt eine posttraumatische Belastungsstörung. Bei ihnen chronifiziert sich der stressbedingte Zustand, so dass der Gedächtnisinhalt – wie bei dem Kläger – dissoziativ abgespalten gespeichert wird bzw. bleibt. Allerdings haben wiederum 50 % der Betroffenen nach einem Jahr die posttraumatische Belastungsstörung überwunden. Nicht nur Ausprägung und Dauer einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern bereits deren Entstehung hängt insofern von individuellen psychischen Faktoren – insbesondere spezifischen Vulnerabilitäten – des jeweils Betroffenen ab. Insofern stellt sich die posttraumatische Belastungsstörung eindeutig als psychische Reaktionen auf ein Trauma dar.

Soweit der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass sich bei Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in bildgebenden Verfahren die Hippocampusregion im Gehirn nachweislich verkleinert darstellt, handelt es sich nach seinen Ausführungen jedenfalls um eine Folge der posttraumatischen Belastungsstörung, die zudem durch entsprechende Therapien jederzeit wieder reversibel ist. Die rein psychisch vermittelte Störung schlägt insofern – wie der Sachverständige es formuliert hat – auf die Physiologie durch. Derartige Störungen werden aber gerade nach § 2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Eine Feststellung dahingehend, dass eine organische Schädigung Ursache für die Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist, lässt sich auf der Grundlage seiner Ausführungen nicht treffen, auch wenn in der Wissenschaft ganz allgemein Ursache und Wirkung der posttraumatischen Belastungsstörung umstritten sind.

Ebenso greift der Ausschluss gemäß § 2 IV AUB 88 ein, soweit der Sachverständige bei dem Kläger zusätzlich zur posttraumatischen Belastungsstörung eine dissoziative Störung und eine chronische Schmerzstörung festgestellt hat. Die dissoziative Störung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung und stellt sich – wie vom Sachverständigen dargelegt – ebenso wie die chronische Schmerzstörung als rein psychische Störung bzw. Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür nach § 543 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss nach § 2 IV AUB 88.

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