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Rechtsschutzversicherung – Schadensersatz bei Zurücknahme der Deckungszusage

LG Potsdam – Az.: 6 S 62/17 – Urteil vom 20.12.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 04.07.2017 zum Az. 29 C 200/17 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,13 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2017.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 808,13 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom beklagten Rechtschutzversicherer Schadensersatz wegen einer pflichtwidrig zurückgezogenen Deckungszusage; in Rede stehen vorgerichtliche Anwaltskosten für ihre Wiederherstellung.

Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, sind nur wie folgt zu ergänzen: Mit Schreiben vom 7. Januar 2017 wies die Beklagte die Forderung der Klägerin auf Ausgleich der ihr entstandenen gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zurück.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2017 mit der Begründung abgewiesen, eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag selbst könne hierfür nicht herangezogen werden, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, die Verfolgung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen zu finanzieren. Auch aus Verzug hafte sie nicht. Da es vor Erteilung des Mandats keine Mahnung gegeben habe, habe sie nur dann in Verzug geraten können, wenn sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte; dann aber hätte es keinen Raum gegeben für ein kostenverursachendes vorgerichtliches Tätigwerden der klägerischen Prozessbevollmächtigten, sie hätten vielmehr sogleich Klage erheben können.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Juli 2017 zugestellte Urteil am Montag, dem 31. August 2017 Berufung erhoben und diese am 18. September 2017 begründet. Sie trägt wie bereits erstinstanzlich vor: Das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten nach der Rücknahme der Deckungszusage sei eine andere Angelegenheit als die vorherige Tätigkeit; insoweit begründe die Rücknahme nach vorheriger Gewährung eine Zäsur. Nur dieses Verständnis entspreche der Definition eines „Rechtsschutzfalles“ in den allgemeinen Bedingungen der Beklagten, die an den Moment der Pflichtverletzung anknüpften.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2017 zum Aktenzeichen 29 C 200/17 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 808,13 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2017.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es bestehe schon kein direkter Zahlungsanspruch gegen sie als Rechtsschutzversicherer. Zudem handele es sich bei dem Auftrag zur Einholung der Deckungszusage und dem zu ihrer Durchsetzung um eine einheitliche Angelegenheit, die bereits vergütet sei.

II.

1.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt im Sinne des §§ 517, 222 Abs. 2 ZPO und rechtzeitig begründet worden im Sinne des § 520 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdewert von 808,13 € übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Schwellenbetrag von 600 €.

2.

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

a)

Die Beklagte haftet der Klägerin wegen Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages aus § 280 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Das gilt uneingeschränkt auch für Rechtsschutzversicherungsverträge. Daher haftet ein Rechtsschutzversicherer, der schuldhaft die vertraglich zugesicherte Deckungszusage verweigert, dem Versicherten aus positiver Vertragsverletzung bzw. nunmehr Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages (vergleiche BGH VersR 2006, 830 = NJW 2006, 2548 mit Anmerkung Armbrüster, EWiR 2006, 425).

Nichts anderes, vielmehr erst recht das gleiche, hat zu gelten, wenn der Versicherer wie hier die anfänglich erklärte Deckungszusage schuldhaft unberechtigt wieder zurücknimmt. Aus diesem Grunde stellt auch die Beklagte die Vertragswidrigkeit der von ihr erklärten Rücknahme nicht in Abrede. Ihr Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Einer besonderen Leistungsaufforderung gemäß § 281 Satz 1 Satz 1 BGB bedurfte es angesichts der eindeutigen Leistungsablehnung im Schreiben der Beklagten vom 8. September 2016 gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht.

b)

In der Rechtsfolge hat die Beklagte der Klägerin den dieser entstandenen Schaden ersetzen.

aa)

Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten Teil des gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schadens. Denn die vertragsbrüchige Partei hat dem geschädigten Vertragspartner auch all diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig schienen. Das beinhaltet grundsätzlich auch die dem geschädigten Vertragspartner bei der Schadensbeseitigung entstandenen Rechtsanwaltskosten (vgl. nur BGH NJW 1986, 2243).

bb)Die Klägerin durfte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist nach dem Erwähnten, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Daran kann es in einfach gelagerten Sachverhalten fehlen, in denen es ihm zuzumuten ist, seinen Anspruch zunächst selbst geltend zu machen. Das wird etwa angenommen für die Einholung einer Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung durch den Geschädigten, wenn ein anwaltlich gefertigter Klageentwurf bereits vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit keine Zweifel bestehen. Anders ist dies dagegen, wenn sich der zur Leistung Verpflichtete selbst bei eindeutiger Rechtslage hierzu nicht bereit erklärt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschädigte aus besonderen Gründen wie dem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, seinen Anspruch selbst zu verfolgen (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 249 BGB Rdnr. 181).

Nach diesen Maßstäben konnte die Klägerin die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich halten. Die Beklagte hat die Leistung nach ihrer vorherigen Zusage mit der Begründung verweigert, eine nochmalige – offenbar auch rechtliche – Prüfung habe die Unbegründetheit des Anspruchs ergeben. Sie hat also gerade nicht ihre Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Auch war der Klägerin in diesem Stadium nicht mehr zuzumuten, sich allein in eine auch rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer zu begeben. Die Zurücknahme der zunächst erteilten Deckungszusage zeigt gerade, dass es sich nicht um einen „einfach gelagerten Sachverhalt“ handelt.

cc)

Die Einschaltung der Anwälte löste die nun geltend gemachten Kosten aus.

Insbesondere war ihr Tätigwerden entgegen der Auffassung der Beklagten nach der Rücknahme der Deckungszusage nicht von ihrem ursprünglichen Auftrag auf Einholung der Deckungszusage umfasst und damit nach § 15 RVG nicht gesondert zu vergüten. Denn es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten im Sinne dieser Norm.

Das Gesetz definiert den von ihm verwendeten gebührenrechtlichen Begriff der „Angelegenheit“ nicht, setzt ihn vielmehr voraus, um verschiedene anwaltliche Tätigkeitsbereiche von der Erteilung des Auftrags bis zu dessen Erledigung voneinander abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Gegenstand einer Angelegenheit das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich dabei nach objektiven Maßstäben (BGH NJW 1995, 1431). Entsprechend erachtet die Kommentarliteratur für maßgebend, ob die anwaltliche Tätigkeit aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgte, sich im gleichen Rahmen hielt, ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen bestand, und diese in der Zielsetzung übereinstimmten (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 15 Rdnr. 4). Ein neuer Auftrag leitet daher grundsätzlich eine neue Angelegenheit ein. Bei einer zeitlichen Aufeinanderfolge mehrerer Aufträge bedarf es für die Annahme „derselben Angelegenheit“ eines inneren Zusammenhanges zwischen den Aufträgen. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Aufträgen besteht, wenn die beauftragten Gegenstände einem einheitlichen Lebensvorgang entstammen und in einem gerichtlichen Verfahren gleichzeitig verfolgt werden können (Lensing, VersR 2013, 1498, 1499).

Nach diesen Maßstäben kann im hier zu entscheidenden Fall zum einen nicht davon gesprochen werden, dass der erneute Auftrag bereits im ursprünglichen enthalten war, zumal er ausweislich der vorgelegten Vollmacht auch erst nach Rücknahme der Deckungszusage erteilt wurde. Zwar musste die Klägerin gegebenenfalls noch damit rechnen, dass die Deckungszusage nicht sogleich erteilt wird, sondern hierzu eine umfangreiche Korrespondenz mit der Beklagten erforderlich ist. All dies wäre vom anfänglichen Auftrag umfasst gewesen. Die Rücknahme der Deckungszusage nach ihrer Erteilung stellt allerdings einen gänzlich neuen Umstand dar, der einen neuen Auftrag erforderte. Sie bildete tatsächlich eine Zäsur in dem von der Klägerin angenommenen Sinne. Angesichts dessen kann ein einheitlicher Lebensvorgang nicht mehr angenommen werden.

dd)

Die Klägerin war auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht gehalten, sofort unmittelbaren Klageauftrag zu erteilen. Denn der Klägerin boten sich weitere Mittel wie insbesondere die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen. Die Beklagte ist Mitglied des entsprechenden Trägervereins. Dieses Vorgehen war letztlich auch erfolgreich, und ersparte sogar höhere Kosten eines Gerichtsverfahrens.

c)

Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf Zahlung gerichtet.

Zum einen begehrt die Klägerin gerade keine Deckungszusage aus einem Versicherungsvertragsverhältnis (zum Klageantrag insoweit etwa Bauer, Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung, NJW 2015, 1329). Sie macht vielmehr Schadensersatz geltend.

Und zum anderen ist sie insoweit auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen. Denn jedenfalls aufgrund der Erfüllungsverweigerung der Beklagten hätte sich ein Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vgl. BGHZ 118, 83 = NJW 1992, 2222; BGH NJW 1999, 1542; Weber, Vom Freistellungsanspruch zum Zahlungsanspruch, NJW 2015, 1841 m. w. N.).

d)

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO, die Streitwertentscheidung § 43 Abs. 1 GKG.

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