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Wohngebäudeversicherung für Eigentumswohnanlage –  Deckungsprozess nach Wasserrohrbruch

LG Frankfurt – Az.: 2/8 O 384/10 – Urteil vom 08.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft X (im folgenden „WEG“) in K. Die WEG wird von der F. GmbH in W. (im folgenden „Verwalterin“) verwaltet. Die Verwalterin beantragte bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2004 für die WEG eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab (Bl. 27ff. d.A.). Im Adressfeld sowie wie in der Unterschriftenzeile fügte die Verwalterin einen Stempel mit nachfolgendem Text ein:

„Der Verwalter nach WEG schreibt nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Alle Erklärungen werden in deren Namen abgegeben“.

Im Versicherungsschein (Bl. 15. d.A.) war als Versicherungsnehmerin die Verwalterin aufgeführt. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Wohngebäuden der Beklagten dem Vertrag zugrunde lagen, (S. 2003 – Bl. 20 ff. d.A. – oder S. 2008 – Bl. 143 ff. d.A., auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird).

Wohngebäudeversicherung für Eigentumswohnanlage -  Deckungsprozess nach Wasserrohrbruch
Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com

Im Dezember 2009 kam es zu einem Wasserschaden in der im Sondereigentum stehenden Wohnung des Klägers, der auf eine zugefrorene Heißwasserleitung in der Außenwand des Wohngebäudes zurückgeführt werden konnte. Aufgrund des Wasseraustritts kam es zu einer Durchfeuchtung von Teilen der klägerischen Wohnung. Der Umfang des Schadens ist zwischen den Parteien Mit E-Mail vom 24.03.2010 erklärte die Verwalterin gegenüber der Beklagten ihr Einverständnis, „dass die S. Versicherung die Abrechnung des im Betreff genannten Schadens direkt mit den Eigentümern den Eheleute B. abwickelt“ (Bl. 174 d.A.).

Mit Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 205 d.A.), auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, bestätigte die Verwalterin erneut, dass der Kläger gegenüber der Beklagten „sämtliche Regulierungsleistungen zur Zahlung an sich selbst verlang kann“.

Der Kläger behauptet, der gesamte durch den Rohrbruch entstandene Schaden sei noch nicht ausgeglichen. Die Sanierungs- und Trocknungsmaßnahmen überstiegen den von der Beklagten geleisteten Betrag in Höhe der Klageforderungen. So seien insbesondere deswegen weitere Kosten angefallen, da das aus dem Rohr ausgetretene Wasser unter den Laminatboden geflossen sei und den Estrich durchfeuchtet habe. Weiterhin seien Trennwände und Türzargen zu erneuen gewesen, da diese durchfeuchtet und verschimmelt gewesen seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger € 38.690,09 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 40.603,93 ab dem 20.08.2010 bis 24.09.2010 und aus € 38.690,09 ab dem 25.10.2010 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.161,99 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 10.11.2010

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Kläger und wendet ein, sie habe alle rohrbruchbedingten Schäden ausgeglichen. Die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Kosten bezögen sich auf nicht versicherte Sanierungsabreiten.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2011 abgegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Wasserrohrbruchs im Dezember 2009 gegen die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen. Es fehlt an der Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung und damit an der Berechtigung der klageweisen Geltendmachung. Hierauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Nach § 12 Nr. 2 S. 2003 bzw. § 36 Nr. 2 S. 2008 kann bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten verfügen und Zahlung der Entschädigung verlangen. Der Versicherte kann hingegen gemäß Nr. 2 der genannten Bedingungen über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Er kann Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist nicht die Verwalterin Versicherungsnehmerin, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen, dass die Verwalterin den Versicherungsvertrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft (Versicherungsnehmerin) abgeschlossen hat. Denn sowohl im Adressfeld als auch in der Unterschriftenzeile des Versicherungsantrags hat die Verwalterin mit dem Stempelzusatz:

„Der Verwalter nach WEG schreibt nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Alle Erklärungen werden in deren Namen abgegeben“

klargestellt, dass sie als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Der Umstand, dass der Versicherungsschein zur Wohngebäudeversicherung als Versicherungsnehmerin die Verwalterin aufführt, steht dem nicht entgegen. Gemäß § 5 VVG gilt der Vertrag bei einer Abweichung zum Antrag, auf die der Versicherer nicht hingewiesen hat, als mit dem Inhalt des Antrags geschlossen. Damit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Mitversicherte. Die Verfügungsbefugnis nach § 12 Nr. 2 S. 2003 bzw. § 36 Nr. 2 S. 2008 steht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Verwalterin habe ihn mit E-Mail vom 24.03.2010 sowie zuletzt mit Schreiben vom 08.03.2011 dazu ermächtigt, die Forderung gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, kommt dem keine Wirkung zu. Denn diese Ermächtigung ist nicht von der Zustimmung der Wohnungseigentümer gedeckt. Ein Fall der Berechtigung nach § 27 WEG liegt nicht vor (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1419; OLG Köln, NJW-RR 2003, 1612; OLG Köln RuS 2004, 290-292). Auch hat der Kläger keine sonstigen Umstände (etwa aus dem Inhalt der Teilungserklärung, der Verwaltervollmacht, einem Beschluss der WEG) dargelegt, die zu einer anderen Beurteilung führen.

Dass es die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne billigenswerten Grund abgelehnt hat, den Anspruch geltend zu machen und damit ausnahmsweise eine Verfügungsbefugnis der Klägerin angenommen werden kann (hierzu Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl, § 44 Rn. 11), ist nicht vorgetragen. Allein aus der „Erklärung“ der Verwalterin vom 08.03.2011 folgt nicht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Anspruch nicht weiter verfolgen will. Denn die Verwalterin bestätigt in dieser Erklärung lediglich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten die Regulierungsleistungen zur Zahlung an sich selbst verlangen kann. Sie enthält keine Aussage darüber, ob die WEG die Geltendmachung dieser Ansprüche ablehnt.

Unerheblich ist schließlich der Einwand des Klägers, dass von der Klageforderung nur das Sondereigentum des Klägers betroffen ist (OLG Köln, NJW-RR 2003, 1612). Denn nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Versicherungsnehmerin unabhängig von der Frage, ob ein Schaden am Sondereigentum oder am Gemeinschaftseigentum eingetreten ist. Auch die Versicherungsbedingungen differenzieren hiernach nicht.

Da die Klage unbegründet ist, war der Beklagten keine weitere Frist zur Stellungnahme auf den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2011 zu gewähren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 709, 91 ZPO.

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