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Ratenzahlungs- Arbeitslosenversicherung – Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen

LG Hamburg, Az.: 312 O 711/10, Urteil vom 31.01.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Verbraucherverband auf Unterlassung nach dem UKlaG sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Gemäß § 2 seiner Satzung verfolgt er den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Seit dem 16. Juli 2002 ist er gem. § 4 UKlaG in der beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen.

Ratenzahlungs- Arbeitslosenversicherung - Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Beklagte ist Versicherer. Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen von Verbrauchern mit der S C Bank AG besteht im Hinblick auf eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung ein Gruppenversicherungsvertrag der S Bank mit der Beklagten. Im Rahmen des für den Verbraucher gültigen Klauselwerks „Allgemeine Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Anl. K1) beanstandet der Kläger die in § 5 Nr. 4 c des Klauselwerkes wiedergegebene Bedingung.

§ 5 (Umfang des Versicherungsschutzes und Karenzzeit) Nr. 4 c lautet:

4. Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung erlischt, wenn

a) …

b) …

c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird.

Der Kläger hält die vorgenannte Klausel für den Verbraucher unangemessen benachteiligend nach § 307 Abs. 1 i. V. mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie für intransparent.

Er trägt vor, der Kläger sei aktivlegitimiert. Die Beklagte verwende die Klausel nicht nur gegenüber der S C Bank AG sondern auch gegenüber Verbrauchern, die als versicherte Person nach dem Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag Rechte aus dem Vertragsverhältnis geltend machten. Die Beklagte berufe sich entsprechend gegenüber Verbrauchern auf die streitgegenständliche Klausel.

Die beanstandete Klausel stelle in Verbindung mit § 1 des Klauselwerkes eine unangemessene Benachteiligung dar. Nach § 1 der Anl. K1 liege Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person in Folge von Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“ Nach der beanstandeten Klausel könne die Beklagte die versprochenen Leistungen versagen, wenn die Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig werde. Damit sei zu konstatieren, dass der Versicherungsnehmer einerseits verpflichtet bleibe, die vereinbarten Prämien zu zahlen, andererseits aber Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht erwarten könne. Damit komme es zu einer erheblichen Äquivalenzstörung, da der Versicherungsnehmer die vereinbarten Prämien weiterzahlen müsse, obwohl nach dem Bedingungswerk das versicherte Risiko nicht mehr bestehe. Folge man dem Verständnis der Beklagten, könne im Falle einer dauernden Erwerbsunfähigkeit eine bedingungsgemäß zeitweilige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eintreten.

Daneben sei die Klausel intransparent. Da die Begriffe „Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit“ nicht erläutert würden, bleibe unklar, was genau die Beklagte damit meine und ob sie auf die sozialrechtlichen Regelungen Bezug nehmen wolle, wogegen allerdings spreche, dass es die Terminologie der Berufsunfähigkeit im Sozialrecht nicht mehr gebe. Offen und unklar sei weiter, wer die entsprechende Tatsache einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit feststellen solle. Dies führe dazu, dass der Verbraucher nicht mehr erkennen könne, unter welchen konkreten Voraussetzungen damit zu rechnen sei, dass die Beklagte ihre Leistungen verweigere. Durch die Systematik der Regelung werde dem Verbraucher unter Umständen eine Leistung versagt, selbst wenn er keine Kenntnis vom Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gehabt habe. Es könne sein, dass ein Arzt auch für die Vergangenheit die Unfähigkeit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit feststelle. Der Verbraucher müsse in diesem Fall damit rechnen, dass bereits erfolgte Leistungen zurückgefordert würden, nachdem der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach der beanstandeten Klausel erloschen sei. Hinzu komme, dass der Verbraucher den Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 2 der AGB der Beklagten nicht zwingend auf die Arbeitsunfähigkeit sondern auf die Endlichkeit der Vertragsbeziehung beziehe.

Schließlich führe die Klausel zu einer Vertragszweckgefährdung. Dem Verbraucher gehe es darum, das Risiko der Minderung von Arbeitseinkommen wegen Erkrankung zu reduzieren. Dieser Vertragszweck sei nicht erreichbar, wenn der Verbraucher Gefahr laufe, durch den Verweis auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf ein Erlöschen des Leistungsanspruchs verwiesen zu werden.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei aus § 5 UKlaG, § 12 UWG begründet. Die Abmahnpauschale von € 200,00 sei angemessen und üblich. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf S. 10 ff der Klagschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Versicherungsverträge mit der Bezeichnung „Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung“, bei denen Verbraucher (§ 13 BGB) als versicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen werden, einzubeziehen, sowie sich auf Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, gegenüber Verbrauchern als versicherten Personen zu berufen:

{§ 5 Umfang des Versicherungsschutzes und Karenzzeit

4} Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn

c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird;

II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Verbraucher nicht Vertragspartei der Beklagten würden. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Anl. K1, wo gleich zu Beginn darauf hingewiesen werde, dass der Ratenschutzversicherung ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der S C Bank AG als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer zugrunde liege. Demgemäß zahle die Prämien für die Ratenschutz-Arbeitslosenversicherung nicht der Verbraucher, sondern die S C Bank AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vertragsverhältnis zwischen der S C Bank AG und der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klagerwiderung auf S. 4 f (Bl. 45 f d. A.) verwiesen.

Der Antrag sei zu weit gefasst, da er auch den ersten Halbsatz („Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn“) erfasse, der sich auch auf die nicht beanstandeten Teile von § 5 Ziff. 4 der AGB für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung beziehe.

Es fehle an der Wiederholungsgefahr. Die Klausel sei im Jahre 2008 im Rahmen einer Überarbeitung der AGB zur Ratenschutzversicherung geändert und im Laufe des Jahres 2009, zuerst gegenüber der S C Bank ab April 2009 in die Gruppenversicherungsverträge eingearbeitet worden.

Auch in der Sache sei die Klausel nicht zu beanstanden. Sie sei weder intransparent noch unangemessen benachteiligend.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Transparenz würden erfüllt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass sich die in § 1 Ziff. 2 der AGB definierte „Arbeitsunfähigkeit“ von der in § 5 Ziff. 4 c) angesprochenen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch das Merkmal „vorübergehend“ abgrenze. Der Unterschied zwischen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und dauerhafter Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt. Auch das Nebeneinander der Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit führten nicht zur Intransparenz, da der Verbraucher wisse, dass „Arbeitsunfähigkeit“ ein vorübergehender und „Berufs- und Erwerbsunfähigkeit“ ein dauerhafter Zustand sei. Die Beweislastverteilung sei für den Verbraucher eindeutig dahin geregelt, dass der Versicherer den Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu beweisen habe.

Die Klausel sei auch nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB, namentlich werde nicht der Vertragszweck gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB vereitelt. Der Vertragszweck liege nicht darin, dass Risiko der Minderung von Arbeitseinkommen wegen jeglicher Erkrankung zu reduzieren, sondern, wie bereits die Überschrift des § 1 Ziff. 1 der AGB zeige, die Minderung von Arbeitseinkommen wegen Arbeitsunfähigkeit. Demgemäß stelle die Regelung in § 5 Ziff. 4 c der AGB nur noch einmal klar, was in § 1 Ziff. 2 bereits geregelt sei. Vollkommen unabhängig von § 5 Nr. 4 c der AGB trete der Versicherungsfall nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ein, so dass es bei dauerhafter Berufs- und Erwerbsunfähigkeit an der Voraussetzung des „vorübergehend“ fehle. Falsch sei die Behauptung des Klägers, bei Berücksichtigung der angegriffenen Klausel sei kein oder so gut wie kein Versicherungsfall denkbar. Eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit komme deutlich häufiger vor als eine (dauerhafte) Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung in Form einer Äquivalenzstörung vor. Unzutreffend sei zunächst einmal die Annahme, bei Vorliegen einer dauerhaften Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit könne eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eintreten. Es handele sich jeweils um eine Prognoseentscheidung, die sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen könne. Fielen die Voraussetzungen der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit weg, sei der Versicherer wieder zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011 (Bl. 94 f d. A.) Bezug genommen.

Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung und außerhalb von Schriftsatzfristen weitere Schriftsätze vom 19. Oktober 2011, 1. Dezember 2011 sowie 26. Januar 2012 (jeweils Beklagte) und vom 20. Dezember 2012 (Kläger) zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Unterlassung bezüglich der streitgegenständlichen Klausel noch auf Zahlung von Abmahnkosten zu.

1.

Allerdings ist der Kläger aktiv legitimiert. Es kommt nicht darauf an, dass die streitgegenständliche Klausel Gegenstand eines Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten und der S C Bank AG ist und in diesem Verhältnis Wirkungen entfaltet. Unstreitig wirkt sich die Klausel unmittelbar auf die Frage aus, ob im Verhältnis des Verbrauchers zu der Beklagten Leistungsansprüche wegen einer (vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit begründet, oder ob sie wegen einer dauerhaften Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen sind. Es handelt sich damit um eine Klausel, die gem. § 3 Abs. 2 UKlaG gegenüber Verbrauchern verwendet wird. Dies reicht für die – im Übrigen unbestritten gegebene – Aktivlegitimation des Klägers aus.

2.

Der Antrag ist auch nicht zu weit, indem er den ersten Teil der Klausel, die sich neben lit. c) auch auf die nicht angegriffenen lit. a), b) und d) bezieht, mit umfasst. Denn der Antrag schließt zwingend lit. c) mit ein, richtet sich also nicht isoliert gegen den ersten Teil der angegriffenen Klausel, so dass die Annahme, die Formulierung „Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn“ könnte sich im Verbotsantrag auch auf die Fallkonstellationen in lit. a), b) oder d) erstrecken, ausgeschlossen ist.

3.

Schließlich besteht auch Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Klausel unstreitig benutzt. Der Umstand allein, dass sie sie im Jahre 2008 bzw. 2009 durch eine andere Formulierung ersetzt hat, beendet die Wiederholungsgefahr nicht, zumal es noch eine ganze Reihe bestehender Verträge gibt, die die streitgegenständliche Klausel enthalten und sich die Beklagte gegenüber Verbrauchern auf diese Klausel berufen könnte.

4.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klausel weder intransparent ist noch die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

a)

Die Klausel ist nicht unangemessen benachteiligend und führt nicht zu einer Äquivalenzstörung und einer Gefährdung des Vertragszwecks, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dabei ist eine Vertragszweckgefährdung anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2004, 1035). Eine solche Äquivalenzstörung und Vertragszweckgefährdung sieht der Kläger hier vorwiegend deshalb, weil bei einer festgestellten dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Verbraucher einerseits mit Leistungsansprüchen ausgeschlossen ist, andererseits aber zur Prämienzahlung verpflichtet bleibt. Nach Auffassung des Klägers führt die Regelung dazu, dass selbst bei zunächst festgestellter dauerhafter Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und späteren neuen Erkenntnissen, wonach lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann, die Beklagte von ihren Leistungspflichten frei bleibt.

Dies ist indessen nicht der Fall. Nach der Systematik der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist entsprechend dem Regel-/Ausnahmeverhältnis der §§ 1 und 5 der AGB zunächst festzustellen, ob gem. § 1 Nr. 2 der AVB eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, folgt der zweite Schritt im Sinne der Überprüfung einer dauerhaften Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr. Denn derjenige, der vorübergehend arbeitsunfähig ist, kann nicht dauerhaft berufs- oder erwerbsunfähig sein. In einem solchen Fall kommt es auf die angegriffene Klausel letztlich nicht an, da die Beklagte bei Fehlen einer (nur) vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bereits unabhängig von der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel leistungsfrei wäre.

Die weitere Annahme des Klägers, eine zunächst festgestellte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führe zu einem dauerhaften Ausschluss der Leistungen der Beklagten bei fortbestehender Zahlungspflicht bezüglich der Prämien, teilt die Kammer nicht. Bei der Feststellung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit resp. der dauerhaften Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die sich im Nachhinein als falsch erweisen kann. Weder der angegriffenen Klausel noch sonst lässt sich den AGB entnehmen, dass eine Änderung dieser Prognoseentscheidung ohne Einfluss auf die Ansprüche des jeweiligen Versicherungsnehmers bleiben soll. In Fällen, in denen eine nach der Systematik der AGB immer vorrangig zu prüfende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird – und zwar auch in Form der Korrektur einer zunächst anders lautenden Prognoseentscheidung – ist die Beklagte wieder zur Leistung verpflichtet. Danach ist hierin weder eine Äquivalenzstörung noch eine Vertragszweckgefährdung zu sehen

b)

Die Klausel ist auch nicht intransparent. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 30. August 2008, Az.: IV ZR 241/04, zitiert nach juris, Abs. 15, mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundlagen haben zahlreiche Instanzgerichte die angegriffene Klausel für transparent gehalten. Auf die eingereichten Urteile, Protokolle und Beschlüsse (B1 bis B 12) wird Bezug genommen.

Auch die Kammer hält die Klausel entgegen dem Kläger für hinreichend transparent. Zwar mag es sein, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Abschluss einer derartigen Versicherung erwartet, er verfüge über eine (generelle) Absicherung bei Tod, Arbeitslosigkeit und Krankheit. Diese generelle Annahme kann aber nur dann bestehen, wenn die Versicherungsbedingungen nicht zur Kenntnis genommen werden. Denn nicht nur aus der angegriffenen Klausel, sondern auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung im Übrigen ergibt sich eindeutig, dass der Versicherer im Falle einer unbefristeten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht einzustehen hat. Dass zwischen den Fällen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und unbefristeter Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelungen in § 1 Nr. 2 und § 5 Nr. 4 c der AGB. In § 1 Nr. 2 heißt es unter der Überschrift „Gegenstand des Versicherungsschutzes“ ausdrücklich: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, …, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, ….“ Damit ist für den Versicherungsnehmer, der diese Klausel zur Kenntnis nimmt, deutlich, dass eine nicht vorübergehende, also dauerhafte Arbeitsunfähigkeit Ansprüche aus der Versicherung nicht begründet. Hieran knüpft die vom Kläger angegriffene Klausel in § 5 Nr. 4 c an, in der es unter der Überschrift „Umfang des Versicherungsschutzes und Karenzzeit“ heißt, „der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung erlischt, wenn … c) die versicherte Peron unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird.“ Damit ist für den Versicherungsnehmer klar, dass es für den Versicherungsschutz einen Unterschied ausmacht, ob – um an den Vortrag des Klägers anzuknüpfen – er nur vorübergehend oder unbefristet „krank“ ist. Nach Auffassung der Kammer knüpft insoweit § 5 Nr. 4 c unmittelbar an § 1 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ratenschutz – Arbeitsunfähigkeitsversicherung an.

Die gegebene Transparenz wird auch nicht durch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten „Arbeitsunfähigkeit“, „Berufsunfähigkeit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ wieder aufgelöst. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Begriffe ohne weitere Erläuterungen Verwendung gefunden hätten. Dies ist aber nicht der Fall, da nicht nur von Arbeitsunfähigkeit und Berufs- und Erwerbsunfähigkeit die Rede ist, sondern den Klauseln ausdrücklich zu entnehmen ist, dass die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Versicherung ist und die unbefristete Berufs- und Erwerbsunfähigkeit solche Ansprüche ausschließt. In diesem Zusammenhang hält die Kammer auch für ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer die Begriffe „vorübergehend“ und „unbefristet“ oder auch nur einen von ihnen auf die Dauer des Vertrages beziehen könnte.

Danach erweist sich die Klausel auch als transparent, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

5.

Aus den unter 4. genannten Gründen war die Klage auch bezüglich der geltend gemachten Abmahnkosten unbegründet.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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