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Berufsunfähigkeitsversicherung – Falschangaben bei Gesundheitsfragen im Antragsformular

OLG Dresden, Az: 4 U 1460/16, Urteil vom 06.06.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.9.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin Nr. x-xx.xxx.xxx.x unverändert fortbesteht und durch Anfechtung/Rücktritt/Vertragsanpassung der Beklagten vom 17.9.2014 nicht beendet oder verändert wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 11.4.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Symbolfoto: kunertuscom / Bigstock

Die bis 2014 als Flugbegleiterin tätige Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre seit dem 1.3.2010 bei der Beklagten gehaltene Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht und nicht durch Anfechtung, Rücktritt oder Vertragsanpassung beendet wurde. Einen Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung vom 30.4.2014 lehnte die Beklagte unter Rücktritt vom und Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ab. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dresden vom 14.09.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.09.2016 abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin die Beklagte bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig getäuscht hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, die von ihr nicht angegebenen Krankheiten erlaubten es der Beklagten nicht, sich von dem eingegangenen Vertrag zu lösen. Die nicht angegebene Lumbalgie habe zum Antragszeitpunkt bereits viereinhalb Jahre zurückgelegen und sei ihr seinerzeit nicht mehr erinnerlich gewesen, seither seien keine Kreuzschmerzen mehr aufgetreten. Die Verschreibung eines Allergiker-Notfallsets sei schon keine ärztliche Behandlung, die hätte offengelegt werden müssen. Dass Schulter-Nackensyndrom sei nur eine geringfügige und vorübergehende Verspannung gewesen, die darauf beruht habe, dass die Klägerin ihre im Jahr 2007 und 2008 geborenen Kinder herumgetragen habe. Das Attest des behandelnden Arztes belege, dass es sich hier um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt habe. Dies hätte das Landgericht berücksichtigen und ggf. den behandelnden Arzt als Zeugen hören müssen. Eine Ablehnung des Versicherungsschutzes wäre mit Rücksicht auf die Ursache der Verspannungen nicht in Betracht gekommen. Schließlich handele es sich bei der angegebenen Brustfellentzündung um eine schwerwiegendere Erkrankung als bei den nicht angegebenen Verspannungen. Auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung komme es schon nicht an, weil die Belehrung nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genüge.

Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

1. festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin Nr. x-xx.xxx.xxx.x unverändert fortbesteht und durch Anfechtung/Rücktritt/Vertragsanpassung der Beklagten vom 17.9.2014 nicht beendet oder verändert wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 11.4.2015 zu zahlen;

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. B… . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Zeugen vom 8.5.2017 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten vollumfänglich Erfolg. Im Anschluss an die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat die Beklagte weder einen Anfechtungs- noch einen Rücktrittsgrund bewiesen.

1. Von einem arglistigen Verschweigen gefahrerheblicher Umstände im Sinne des § 22 VVG i.V.m. §§ 123, 142 BGB ist nicht auszugehen. Voraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 08.09.2015 – 4 U 764/15; Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 1524/15). Der künftige Versicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 67/02). Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen (so BGH, aaO.). Doch findet diese weitgefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, aaO.). Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Kap. M Rn. 23). Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vermittelt.

a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die ihr gestellten Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet hat, indem sie sowohl die Behandlungen wegen akuter Lumbalgie und Verspannungen in Zeitraum 30.5.-26.7.2005 als auch das wenige Monate vor Vertragsschluss aufgetretene Schulter-Nacken-Syndrom nicht angegeben hat. Gleiches gilt auch für die Ameisen- und Bienenstichallergie. Zwar war diese von den Gesundheitsfragen nicht abgedeckt, insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Erkrankung der Atmungsorgane, sondern um eine Erkrankung des Immunsystems, auf die sich die Antragsfragen indes nicht bezogen. In der Zusatzerklärung 2), die die Klägerin ebenfalls ausgefüllt hat, wird jedoch abweichend hiervon ausdrücklich auch nach Allergien gefragt. Diese Frage hat die Klägerin verneint.

b) Nach der Zielrichtung der Gesundheitsfragen und dem Inhalt des Antragsformulares ist aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch unzweifelhaft zu erkennen, dass es sich bei den Gesundheitsfragen nicht um Fragen des Mitarbeiters J… ihrer Versicherungsmaklerin, sondern um Fragen des Versicherers gehandelt hat. Bereits aus der ersten Seite des Antragsformulares ergibt sich, dass ein Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten gestellt wird. Die von der Klägerin unterzeichnete Empfangsbestätigung weist ebenfalls auf die Beklagte hin. Die Gesundheitsfragen dienen für den Versicherungsnehmer ersichtlich zur Prüfung des Antrags. Ein eigenes Interesse des Versicherungsmaklers an der Beantwortung der Gesundheitsfragen ist regelmäßig nicht gegeben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.2.2013- 20 U 207/12). Dem steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vom 03.11.2010 – 20 U 38/10) nicht entgegen, denn in dem dort zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsmakler nicht nur den Fragenkatalog ausgearbeitet, sondern war mit der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen und mit der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers betraut. Dies ist hier aber nicht der Fall.

c) Im Anschluss an die vom Senat vorgenommene Beweisaufnahme ist jedoch nicht von einem arglistigen Verschweigen auszugehen. Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhaltes, dass die bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder vorherigen Behandlungen immer oder nur in der Absicht geschieht, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen, gibt es nicht (vgl. Senat, Urteil vom 08.09.2015 – 4 U 764/15; Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 1524/15). Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Die beklagte Versicherung muss daher nachweisen, dass die Klägerin mit den falschen Erklärungen auf den Willen der Beklagten einwirken wollte (so Senat, Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 1524/15). Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Sein arglistiges Verhalten kann das Verschweigen von schweren, chronischen, schadensgeneigten oder immer wieder auftretenden, zahlreichen oder dauerhaften Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, sein (Senat, aaO.). Auch die Angabe einer belanglosen Erkrankung oder das Verschweigen einer belangvollen, kann ein Indiz für eine Arglist sein. Chronische oder dauerhafte Erkrankungen lagen hier jedoch nicht vor. Der Zeuge Dr. B. hat vielmehr schriftlich ausgesagt, es habe sich um „im Alltag häufig gestellte Diagnosen ohne gravierenden strukturellen Hintergrund durch vorübergehende Überlastungen oder banale Traumata“ gehandelt. Es genüge oft ein vorübergehender Einsatz von Schmerzmitteln oder physiotherapeutischen Maßnahmen. Für die im Jahr 2005 behandelte Lumbagie spricht gegen eine chronische Erkrankung zudem, dass sie letztmals am 26.7.2005 eine Behandlung erforderte und eine Therapie allein mit Diclofenac-ratio Gel erfolgte, das nach dem Beipackzettel bei akuten Zerrungen, Verstauchungen oder Prellungen im Bereich der Extremitäten infolge stumpfer Traumata, nicht aber bei chronischen Erkrankungen verschrieben wird (abgerufen am 31.5.2017 unter http://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/Diclofenac-Ratiopharm-Gel-8510404.html).

Nichts anderes gilt für das Schulter-Nacken-Syndrom, das die Klägerin überdies in ihrer Anhörung plausibel mit dem Herumtragen ihres neugeborenen Kindes erklärt hat. In der Gesamtwürdigung geht der Senat auf der Grundlage der Aussage des Zeugen B. davon aus, dass es sich bei diesen um Erkrankungen handelte, die offenkundig belanglos waren und alsbald vergangen sind. Die Verschreibung eines Allergiker-Notfallsets hat die Klägerin schließlich ebenfalls nicht arglistig verschwiegen. Da die Antragsfragen sich nicht auf Allergien bezogen und aus der Zusatzerklärung nicht deutlich wird, ob dort nur Behandlungen oder auch sonstige Beratungen, Verschreibungen etc. anzugeben sind, durfte die Klägerin ohne Vorsatz annehmen, sich dort nur zu ärztlichen Behandlungen im maßgeblichen Zeitraum äußern zu müssen. Die Verschreibung eines Notfallsets, das sie seither nicht eingesetzt haben will, fällt hierunter nicht. Die Klägerin hat überdies in ihrer Anhörung vor dem Senat glaubhaft angegeben, seit 1995 nicht mehr an Allergien gelitten und sich das Notfallset allein im Hinblick auf mehrere Aufenthalte in Florida verschreiben lassen zu haben.

2. Ein auf diese Erkrankungen gestützter Rücktritt kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ob das – nicht arglistige – Verschweigen ihrer Erkrankungen zumindest grob fahrlässig war, kann dahinstehen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist nach § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Dies ist hier der Fall. Aus der Aussage der vom Landgericht schriftlich vernommenen Zeugin W. vom 4.5.2016 ergibt sich, dass der Vertrag lediglich um eine Ausschlussklausel für „Rücken und Wirbelsäule“ ergänzt, im Übrigen aber unverändert abgeschlossen worden wäre. Ob ein Rücktritt auch deswegen ausgeschlossen war, weil die Beklagte die Klägerin bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG) bedarf bei dieser Sachlage ebenfalls keiner Entscheidung.

3. Die Beklagte kann schließlich auch keine auf die Verletzung von Anzeigepflichten gestützte rückwirkende Vertragsanpassung geltend machen. Ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 S. 2 VVG vorliegen, kann hierfür dahinstehen. Die in dem Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung ist unwirksam.

a. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in Textform genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einem Schadensmeldungsfragebogen oder einem sonstigen Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11). Die Belehrung muss sich durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2013, IV ZR 197/11). Hierfür muss sie in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie vom Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2015 – 12 U 53/15; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2014 – 7 U 253/13). Hieran fehlt es. Weder auf dem von der Klägerin als Anlage K 1 noch auf dem von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Antragsvordruck befindet sich die Belehrung unmittelbar vor dem Absatz mit den Gesundheitsfragen oder der Unterschriftsleiste. Eine gesondert drucktechnische Hervorhebung findet sich nicht. Die Belehrung kann vielmehr beim Durchblättern des mehrseitigen Formulars leicht übersehen werden.

b. Unabhängig davon genügt die Belehrung auch inhaltlich nicht den Anforderungen von § 19 Abs. 5 VVG. Verlangt wird eine aus dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers inhaltlich zutreffende, eindeutige Belehrung (vgl. Neuhaus in Kommentar zur Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., 2014, Kap. O, Rn. 90). Inhaltlich ist für eine wirksame Aufklärung eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung erforderlich (so LG Dortmund, Urteil vom 13.06.2013 – 2 O 450/12). Eine solche umfassende Aufklärung liegt hier nicht vor. Es fehlt an einem Hinweis sowohl darauf, dass Rechtsfolgen abhängig vom Grad des Verschuldens eintreten als auch darauf, dass eine Vertragsanpassung nicht nur zu einem rückwirkenden Beitragszuschlag, sondern auch zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

c. Ob die Beklagte der Klägerin die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (Anlage B 2) ausgehändigt hat, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es sich hierbei nicht um eine für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständliche Information, sondern um eine ausufernde Wiedergabe des Gesetzestextes unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verschuldensformen handelt, aus der dieser nicht ohne weiteres ableiten kann, welche Konsequenzen bei einer Anzeigepflichtverletzung auf ihn zukommen.

4. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus § 280 BGB in Höhe von 1358,86 € begründet, im Übrigen ist er unbegründet. Für den Versicherer liegt es auf der Hand, dass ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer, der seinen Versicherungsschutz mit dem ausgesprochenen Rücktritt verliert, erhebliche Nachteile haben kann. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Versicherer vor Erklärung eines Rücktritts im Rahmen seiner Möglichkeiten mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) prüft, ob die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben sind und ob der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (OLG Hamm, Urteil vom 06. Mai 2015 – I-20 U 141/14 -, Rn. 58, juris). Allerdings kommt eine Berechnung dieses Anspruchs nach einem Streitwert, dem 36 ungekürzte Monatsraten der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente zugrunde liegen, nicht in Betracht. Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.). Vorliegend ist der Eintritt des Versicherungsfalles noch ungeklärt, die Klägerin hat im Verfahren lediglich die Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses geltend gemacht. Von dem für 36 Monate anzusetzenden Betrag in Höhe von 50.310 € (1300 €/Monat Versicherungsleistung + 97,50 € Prämie x 36) ist mithin ein Abschlag von 50% vorzunehmen. Die aus dem Betrag von 25.155 € geschuldete Geschäftsgebühr beläuft sich auf 1358,86 €.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.

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