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Ratenschutzversicherung – Versicherungsfall bei bedingtem oder befristeten Arbeitsverhältnis

OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 11/16 – Beschluss vom 04.10.2016

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.11.2016.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2524,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

Die Klägerin macht einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Ratenschutzversicherung geltend.

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2010 einen gebrauchten PKW zum Preis von 19.715,00 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sie einen Darlehensvertrag mit der S. C. Bank AG. In diesem Zusammenhang trat sie einem Gruppenversicherungsvertrag der S. C. Bank AG mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Ri. International N. V., bei. Versicherte Risiko war unter anderem auch die Arbeitslosigkeit der Klägerin. Gemäß § 1 Nr. 2 S. 1 RSV-ALO liegt eine versicherte Arbeitslosigkeit vor,

„wenn die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung […] heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird“.

Dabei bestimmt § 1 Nr. 3 S. 1 RSV-ALO:

„Bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge eine Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein.“

Ferner ist gemäß § 1 Nr. 7 RSV-ALO die Versicherungsleistung bei befristeten Arbeitsverhältnissen auf die Dauer der Befristung begrenzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Antrag vom 20.03.2010 (Anlage K1 im Anlagenband), das Beratungsprotokoll vom 20.03.2010 (Anlage K2 im Anlagenband), das Produktinformationsblatt (Anlage K3 im Anlagenband) und die allgemeine Versicherungsbedingungen (Anlage K4 im Anlagenband) verwiesen.

Die Klägerin war bei Vertragsabschluss seit dem 01.01.2002 bei der S. Süßwarenfachgeschäft GmbH, die zwischenzeitlich in I. Süßwarenvertriebsgesellschaft mbH umfirmierte, auf Grundlage des Anstellungsvertrags vom 12.12.2001 (Anlage K5 im Anlagenband) beschäftigt. Nach Abschluss des Darlehensvertrages und Beitritts zum Gruppenversicherungsvertrag wurde der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2010 zum 31.12.2010 gekündigt (Anlage K6 im Anlagenband). Ab dem 01.01.2011 war die Klägerin dann bei der St. GmbH aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22.12.2010 (Anlage K7 im Anlagenband) im selben Betrieb in gleicher Funktion (Verkäuferin im Werksverkauf) wie zuvor beschäftigt; der Vertrag war bis zum 31.12.2011 befristet. Mit Vertragsnachtrag vom 20.09.2011 wurde die Befristung bis zum 31.12.2012 verlängert (Anlage K8 im Anlagenband). Ab dem 01.01.2013 war die Klägerin aufgrund des Anstellungsvertrags vom 28.11.2012 bei der St. GmbH beschäftigt, und zwar nunmehr – anders als zuvor – als Filialleiterin (Anlage K9 im Anlagenband). Hinsichtlich der Vertragsdauer war vereinbart, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes über die Änderungskündigung eines anderen Arbeitnehmers der St. GmbH eingestellt werde.

Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte die St. GmbH der Klägerin mit, dass der Sachgrund für die Anstellung aufgrund der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens weggefallen sei und aufgrund der beschlossenen Schließung des Werkverkaufs kein Anschlussvertrag angeboten werden könne (Bl. 41 GA). Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Hüftoperation krankgeschrieben und bezog vom 22.05.2013 bis 02.09.2013 Krankengeld (Bl. 43 GA). Für den Zeitraum vom 03.09.2013 bis 02.12.2014 wurde der Klägerin mit Bescheid der Agentur für Arbeit Köln vom 08.10.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 33,01 € bewilligt (Bl. 42 GA).

Mit Schreiben vom 13.09.2013 teilte die Klägerin der S. C. Bank AG mit, dass sie die Ratenschutzversicherung in Anspruch nehmen wolle (Bl. 35 f. GA). Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 24.10.2013 (Bl. 49 GA) und 12.11.2013 (Bl. 50 f. GA) ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, vom 01.01.2002 bis zum 26.04.2013 durchgängig bei dem selben Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein, weil die erste Kündigung vom 07.07.2010 rechtswidrig gewesen sei und ihre seinerzeitige Arbeitgeberin ihre Zwangslage zum Abschluss von lediglich befristeten Arbeitsverträgen ausgenutzt habe. Arbeitsrechtlich müsse von einem einzigen, ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Das arbeitsrechtswidriges Verhalten ihrer seinerzeitigen Arbeitgeberin dürfen nicht zum Vorteil der Beklagten führen, die nicht habe verlangen können, dass sie eine Weiterbeschäftigung mittels befristeter Arbeitsverträge ablehne, bloß um Versicherungsschutz zu erhalten.

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben der seinerzeitigen Arbeitgeberin der Klägerin vom 25.04.2013 keine Kündigung, sondern eine bloße Mitteilung des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Allein auf das letzte Arbeitsverhältnis und dessen Befristung sei abzustellen. Ferner hat die Beklagte das Bestehen einer bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2015 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2015 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht in Folge einer Kündigung arbeitslos geworden, vielmehr sei mit Schreiben vom 25.04.2013 lediglich der Eintritt einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 21 TzBfG mitgeteilt worden. Die vorherigen Arbeitsverhältnisse der Klägerin seien unerheblich, da unter dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 Nr. 3 RSV-ALO lediglich das konkrete Arbeitsverhältnis zu verstehen sei, dessen Beendigung zur Arbeitslosigkeit der versicherten Person geführt habe.

Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2015,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag vom 20.03.2010 zu gewähren (Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung);

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte v. B. & Partner i.H.v. 1100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.

Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zulässig. Trotz der bereits derzeit möglichen Leistungsklage ist das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen, da zu erwarten ist, dass die Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird, so dass dieses zu einer endgültigen Streitbeilegung führt (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3775; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 8). Zwischen den Parteien steht weder die Leistungshöhe in Streit, noch die Bezugsberechtigung. Ferner ist die Klägerin auch nicht den Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der maximalen Leistungsdauer von zwölf Monaten entgegen getreten.

2.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Versicherungsfall gehört nicht nur, dass die Klägerin unverschuldet arbeitslos geworden ist. Vielmehr muss die Arbeitslosigkeit gemäß § 1 Nr. 3 Satz 1 RSV-ALO auch Folge von im Einzelnen aufgeführten Ereignissen sein. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

a)

Unstreitig ist das Arbeitsverhältnis im Jahr 2013 nicht einvernehmlich im Rahmen einer vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung aufgehoben worden. Das Arbeitsverhältnis ist 2013 auch nicht durch den Arbeitgeber der Klägerin gekündigt worden. Vielmehr war das letzte Arbeitsverhältnis der Klägerin von vorneherein auflösend bedingt, was gemäß § 21 TzBfG auch grundsätzlich zulässig war. Lediglich den Eintritt dieser auflösenden Bedingung hat der Arbeitgeber der Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2013 mitgeteilt (Bl. 41 GA) und darüber hinaus auch erklärt, dass eine Anschlussbeschäftigung nicht in Betracht komme. Eine gemäß Nr. 9 des Arbeitsvertrages vom 28.11.2012 (Anlage K9 im Anlagenband) bis zum Ablauf der Befristung – bzw. bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung – ebenfalls zulässige Kündigung ist demgegenüber in dem Schreiben vom 25.04.2013 nicht erklärt worden, da in dem Schreiben allein auf den Eintritt der Bedingung, nämlich „die Beendigung der Klage“ des durch die Klägerin ersetzten Arbeitnehmers, Bezug genommen wurde.

§ 1 Nr. 3 Satz 1 RSV-ALO ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine solche Mitteilung den Versicherungsfall auslöst. Unter einer Kündigung versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer die auf eine Vertragsbeendigung gerichtete Willenserklärung einer Partei, die die Vertragsbeendigung dann auch zur Folge hat. Um eine solche Erklärung handelt es sich bei dem Schreiben vom 25.04.2013 nicht, da sich mit dieser Mitteilung lediglich das von Anfang an vertragsimmanente Risiko verwirklicht hat, dass die auflösende Bedingung als Vertragsbeendigungsgrund eintritt. Wie bei einer Befristung war auch bei der Vereinbarung der auflösenden Bedingungen von vorneherein klar, dass es sich nicht um eine zeitlich unbegrenzte und dauerhafte Anstellung handelt, sondern um eine Beschäftigung für einen begrenzten Zweck, dessen demnächstiger Wegfall zwar zeitlich nicht fixiert werden konnte, aber dennoch übereinstimmend als sicher angesehen wurde. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Eintritt einer auflösenden Bedingung anders zu behandeln als den Ablauf der zeitlichen Befristung eines Arbeitsvertrages. Diesbezüglich ist es vor dem Hintergrund von § 1 Nr. 7 RSV-ALO, wonach die Versicherungsleistung bei befristeten Verträgen auf die Dauer der Befristung beschränkt ist, kaum vertretbar, von einer „Kündigung“ im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 RSV-ALO zu sprechen. Aus der Klausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 RSV-ALO wird deutlich, dass Versicherungsschutz lediglich für eine vorzeitige Vertragsbeendigung gewährt wird, die auf den Willen des Arbeitgebers der versicherten Person beruht. Nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist demgegenüber die reguläre, von Anfang an vertraglich vorgesehene Vertragsbeendigung; dieses Risiko hat die Beklagte nicht übernommen.

b)

Diese Einschränkung des versicherten Risikos ist auch nicht überraschend. Denn im Gegensatz zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht bei einem befristeten Vertrag wie auch bei einem auflösend bedingten Vertrag von vorneherein fest, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werden. Während das Risiko einer Vertragsbeendigung vor diesem Zeitpunkt bis zu diesem Zeitpunkt vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist das Risiko der anschließenden Arbeitslosigkeit der versicherten Person aufgrund des absehbaren Endes des Arbeitsverhältnisses etwas qualitativ anderes: Während die Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung das Risiko abdeckt, unverschuldet seinen Arbeitsplatz zu verlieren und anschließend keine neue Arbeitsstelle zu finden, würde bei der Einbeziehung des Eintritts einer Befristung bzw. auflösenden Bedingung das Risiko abgedeckt werden, mit Sicherheit seinen Arbeitsplatz zu verlieren und anschließend keine neue Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund dessen ist es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch schon fast zu erwarten, dass lediglich während der vertraglich vorgesehenen Dauer des Arbeitsverhältnisses Versicherungsschutz besteht. Dass ein solches Risiko nicht übernommen ist, macht auch § 1 Nr. 7 RSV-ALO deutlich.

Etwas anderes kann auch nicht aus der Art der Versicherung hergeleitet werden. Zwar mag auf den ersten Blick nahe liegen, dass eine Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung sämtliche Fälle von Arbeitslosigkeit abdeckt. Indes kann auch von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet und verlangt werden, die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sorgfältig durchzulesen. Dann wird aber deutlich, dass lediglich für bestimmte Fälle von Arbeitslosigkeit Versicherungsschutz besteht und eine umfassende Abdeckung gerade nicht gewährt wird.

c)

Hier ist auch nicht auf die Kündigung des ersten Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2010 abzustellen. Die Klägerin ist nach dieser Kündigung gerade nicht arbeitslos geworden, sondern hat eine andere Anstellung gefunden.

Soweit die Klägerin geltend macht, diese Kündigung sei rechtswidrig gewesen, so dass sie letztlich bis zum 25.04.2013 durchgehend auf derselben Grundlage beschäftigt gewesen sei, ist dies jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten unerheblich. So hat sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 07.07.2010 nicht gewehrt und insbesondere weder im Verhältnis zur ursprünglichen Arbeitgeberin, der I. Süßwarenvertriebsgesellschaft mbH, noch im Verhältnis zur späteren Arbeitgeberin, der St. GmbH, geltend gemacht, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag fortbestehe. Es ist widersprüchliches Verhalten der Klägerin, wenn sie dies jetzt nicht gegen sich gelten lassen will. Ferner hat sich die Klägerin nicht gegen den Eintritt der auflösenden Bedingung und die daraus folgende Beendigung des Arbeitsvertrages vom 28.11.2012 gewandt und insbesondere die Klagefrist gemäß §§ 17 Satz 1, 21 TzBfG verstreichen lassen. Die Klägerin hat damit letztlich im Verhältnis zu ihrer seinerzeitigen Arbeitgeberin die Wirksamkeit der Vereinbarung der auflösenden Bedingung hingenommen und anerkannt und muss sich nun auch im Verhältnis zur Beklagten daran festhalten lassen.

Ohnehin hat die Klägerin nicht konkret dargetan, dass und warum die Vereinbarung der auflösenden Bedingung im Vertrag vom 28.11.2012 unwirksam gewesen sein soll. Gleiches gilt für die Befristung im (verlängerten) Vertrag vom 22.12.2010. Namentlich hat die Klägerin keine Verstöße gegen § 14 TzBfG vorgetragen, sondern sich lediglich darauf berufen, dass die ursprüngliche Kündigung vom 07.07.2010 unwirksam gewesen sei. Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich konkreter Vortrag fehlt und sich die Klägerin lediglich auf eine nicht weiter in Einzelheiten konkretisierte Zwangslage bezieht, ändert dies nichts daran, dass die Befristung / Bedingung der nachfolgenden Arbeitsverträge mangels entgegenstehenden Sachvortrags wirksam war. Letztlich ist dieser Einwand der Klägerin auch schon grundsätzlich unerheblich, so dass es auf den lediglich pauschalen Vortrag der Klägerin nicht ankommt: Ein etwaiges Fehlverhalten der früheren Arbeitgeber der Klägerin ist im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten unerheblich, sondern im Rahmen des früheren Arbeitsverhältnisses zu klären, solange – wie hier – keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken vorliegen. Die Beklagte hat nicht allgemein das Risiko übernommen, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin arbeitsrechtswidrig verhält.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des von der Klägerin eingewandten Betriebsübergangs. Selbst wenn ein Betriebsübergang vorgelegen hätte, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin abändernde Arbeitsverträge abgeschlossen und später auch nicht angefochten hat.

Allein maßgeblich ist vielmehr das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar voranging, da aus diesem Arbeitsverhältnis der Wechsel in die Arbeitslosigkeit eintrat und das Risiko der unverschuldeten Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses übernommen wurde. So stellt § 1 Nr. 4 Satz 1 RSV-ALO neben dem Verhältnis bei Vertragsabschluss auch auf das Verhältnis bei Beginn des Versicherungsfalls ab. Ferner ist gemäß § 1 Nr. 9 RSV-ALO auch die mehrfache Arbeitslosigkeit versichert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf einen möglichen neuen Arbeitgeber Bezug genommen worden. Dieses Verständnis wird auch § 2 Nr. 7 RSV-ALO gerecht, wonach, in Abweichung von § 2 Nr. 5 RSV-ALO, die Dauer der Befristung die Versicherungsleistung begrenzt, so dass die versicherte Person auch besser gestellt werden kann: Beträgt die Befristung mehr als 12 Monate, dürfte die Auslegung dahingehend auszulegen sein, dass auch die absolute Höchstgrenze in § 2 Nr. 5 RSV-ALO nicht anwendbar ist.

3.

Der Streitwert bemisst sich nach dem maximalen Anspruch der Klägerin. Da die Beklagte gemäß § 2 Nr. 5 S. 2 RSV-ALO maximal für die Dauer von 12 Monaten leistungspflichtig ist, ist nicht der 3,5-fache Jahreswert anzusetzen. Dass die Klägerin einen über 12 Monate hinausgehenden Leistungsanspruch geltend macht, ist weder ihrem Antrag noch ihrem sonstigen Sachvortrag zu entnehmen.

III.

Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.

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