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Reiserücktrittversicherung – unerwartet schwere Krankheit – Gastroenteritis

AG Winsen, Az.: 16 C 1333/15, Urteil vom 14.06.2016

1. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.897,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 22.04.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Reiserücktrittversicherung - unerwartet schwere Krankheit - Gastroenteritis
Symbolfoto: Von zentradyi3ell / Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittskosten-Versicherungsvertrag Ersatz von 3.897,00 € Stornokosten, die er für eine für 2 Personen abgeschlossene 10-tägige Flugreise nach Dubai zu zahlen hatte.

Am 02.10.2014 buchte der Kläger für sich und seine bei ihm wohnhafte Lebensgefährtin Frau S. eine Flugreise nach Dubai zum Reisepreis von 4.330,00 €, welche in der Zeit vom 15. bis 25.12.2014 stattfinden sollte.

Der Kläger behauptet, dass am 15.12.2014, dem Tag des Reiseantritts, bei ihm eine akute Gastroenteritis aufgetreten sei, welche einen Reiseantritt unmöglich gemacht habe. Der Kläger und seine Lebensgefährtin haben die Reise nicht angetreten. Er musste deswegen Stornokosten in Höhe von 3.897,00 Euro zahlen.

Der Kläger meint, bei dieser Erkrankung handele es sich um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen, aufgrund derer er nicht reisefähig gewesen sei. Er hält die Beklagte deswegen für einstandspflichtig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die 3.897,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 14.04.2015 und weitere 413,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger aufgrund einer Gastroenteritis reiseunfähig gewesen sei und meint hilfsweise, dass das keine anspruchsberechtigende Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen sei, zumal der Krankheitsverlauf sehr leicht gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des damals behandelnden Arztes, des sachverständigen Zeugen Dr. L., sowie der Zeugin S. . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.05.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe der Stornokosten von 3.897,00 Euro, die er ausweislich der Stornorechnung vom 17.12.2014 an den Reiseveranstalter, die Firma J., zu zahlen hatte und gezahlt hat.

Dadurch, dass der Kläger aufgrund einer Gastroenteritis nicht in der Lage war, die Flugreise, für die die Reise Rücktrittversicherung abgeschlossen worden war, anzutreten, ist der Versicherungsfall eingetreten.

Der Kläger war im Sinne von § 13 Nr. 1a AVB aufgrund einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ gehindert, die Flugreise nach Dubai anzutreten, wodurch für ihn und seine Lebenspartnerin Stornokosten in Höhe von 3.897,00 € angefallen sind.

Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger am 15.12.2014 tatsächlich an einer Gastroenteritis litt, die ihn hinderte, die Flugreise anzutreten.

So hat der Zeuge Dr. L., der behandelnde Arzt des Klägers, überzeugend bestätigt, dass der Kläger tatsächlich am 15.12.2014 bei ihm in Behandlung gewesen ist. Der Kläger habe über eine jüngst aufgetretene Übelkeit, von Schwindel, von Attacken kalten Schweißes, Erbrechen und wässrigem Durchfall berichtet.

Zwar hat der Arzt diese Berichte des Klägers objektiv-medizinisch nicht in allen Einzelheiten verifizieren können, allerdings hat er bei der Untersuchung des Klägers deutlich hörbare Darmgeräusche vernommen. Das sind plausible Anzeichen eines Magen-Darm-Infekts, so dass er nachvollziehbar eine Gastroenteritis diagnostiziert hat.

Weiter hat der sachverständige Zeuge dem Gericht dargelegt, dass er dem Kläger davon abgeraten habe, die Flugreise anzutreten, weil die Gefahr, Kreislaufprobleme zu bekommen, sowie Erbrechen und Durchfall auch während der Flugreise zu erleiden, zu hoch gewesen sei.

Es ist für das Gericht sehr gut nachvollziehbar, dass man mit der ständigen Gefahr, sich erbrechen oder wässrigen Durchfall ausscheiden zu müssen, sich weder auf den Weg zum Flughafen macht, noch ein Flugzeug betritt, weil bekanntermaßen bei beiden Reiseabschnitten die Möglichkeit, solche Ausscheidungsprozesse hinreichend zu beherrschen, in der nötigen Kurzfristigkeit nicht zur Verfügung stehen pflegen: Fährt man mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi zum Flughafen, ist eine Toilette nicht sofort verfügbar. Bei einem Flug mit dem Flugzeug gibt es etliche Reisephasen, in denen eine Toilette nicht aufgesucht werden darf. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass angesichts der begrenzten Anzahl von Toiletten und der dagegen stehenden hohen Anzahl von Passagieren Toiletten nicht immer sofort verfügbar, sondern oft – mit einer Warteschlange – besetzt sind. Schließlich gelten die Ausführungen zur Anfahrt zum Flughafen auch für die Fahrt vom Zielflughafen zum Hotel. Darüber hinaus ist es einem Reisenden mit einem akuten Magen-Darm-Infekt und dadurch bedingten Spontanausscheidungen nicht zuzumuten, eine Fernreise Dubai anzutreten, wenn dort die ärztlich diagnostizierte deutliche Gefahr besteht, dort längere Zeit auf der Hoteltoilette verbringen zu müssen, statt des Flair und die Schönheiten des Landes genießen zu können. Schließlich ist es auch unter reiseabbruchversicherungsrechtlichen Aspekten einem Reisenden zuzumuten, in ein fremdes arabisches Land zu fahren, wenn die hohe Gefahr besteht, medizinische Hilfe in diesem fremden Land in Anspruch nehmen zu müssen, obwohl man die Landessprache und damit die Sprache des medizinischen Hilfspersonals und der Ärzte nicht spricht und sie nicht versteht.

Deswegen ist eine Gastroenteritis, die mit der nicht geringen Wahrscheinlichkeit verbunden ist, massive gesundheitliche Probleme zu erleiden, im Sinne der Versicherungsbedingungen eine unerwartete schwere Krankheit, die es einem Reisenden gestatten, von der Reise Abstand zu nehmen (das wird nachfolgend weiter ausgeführt).

Soweit die Beklagte dagegen in Zweifel zieht, dass eine solche Gastroenteritis tatsächlich vorgelegen hat, ist dieses nicht berechtigt.

Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass der sachverständige Zeuge nur deutliche Beweisanzeichen für eine solche Gastroenteritis feststellen konnte, allerdings die beklagten Symptome wie Schwindel, kalter Schweiß, Erbrechen und wässrigem Durchfall selbst nicht miterlebt hat. Ferner ist der Beklagten einzuräumen, dass die vom Arzt festgestellten Anzeichen für eine Gastroenteritis vom Beklagen auch vorgetäuscht worden sein können, das zumindest nicht auszuschließen ist. Allerdings ergibt sich dafür nichts, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass kein Vortäuschen vorlag:

Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die Vernehmung der Zeugen S. keine eindeutige Krankheitsbestätigung des klägerischen Vortrags erbracht hat. So hat die Zeugin nur bekundet, dass der Kläger am Reisetag morgens von der Krankheit berichtet hat und dann zum Arzt gefahren sei, ohne dass sie dazu Näheres erlebnisreich berichtet hätte. Auch spricht der Umstand, dass die Zeugin S. den Kläger nicht zum Arzt begleitet hat, sondern ihn hat selbst fahren lassen, wenig für eine fürsorgende, sorgende emotionale Beteiligung der Zeugin S., wie man dieses bei einer um die Gesundheit des Klägers besorgten Partnerin, der im Übrigen damals gerade der Traumurlaub des Lebens zu entgleiten drohte (und entglitten ist), hätte erwarten können, so dass das Gericht emotional nicht miterleben konnte, dass es dem Kläger so „dreckig“ gegangen sei, dass er nicht hat reisen können. Zwar erklärte sie, dass man wegen der Nicht-Zahlung der Beklagten den Traumurlaub bisher nicht nachgeholt habe, sondern nur einige Tage auf Mallorca gewesen sei, aber auch das kam für das Gericht sehr gleichgültig herüber. Jedoch schließt das Gericht aus dem Umstand, dass die Zeugin selbst bei dem Thema, ob man einen 10-tägigen Dubai-Urlaub nachholt oder nicht (einem Thema, dass die Mehrzahl der Bevölkerung sicher elektrisieren würde), generell in ihrer verbalen Ausdruckskraft einen eher indifferenten Eindruck vermittelt, und in ihrer sprachlichen Ausdruckskraft wenig erlebnis- und schwingungsreich ist, sondern einen eher dumpfen und gleichgültigen Eindruck vermittelt, so, als ob die ganze Angelegenheit sie herzlich wenig angegangen sei und sie nicht berührt habe.

Daraus aber den Rückschluss zu ziehen, dass eine solche Krankheit gar nicht vorgelegen habe, hält das Gericht nicht für gerechtfertigt.

Zwar kennen sich der Arzt und der Kläger seit längerer Zeit. Allerdings hat der Zeuge bekundet, dass er den Kläger so gut kennt, wie er als in der Gegend aufgewachsener Mensch halt viele andere Personen auch kenne. Auch ist der Umstand, dass er den Kläger deshalb duzt, kein Indiz für eine zu große Nähe und damit für ein Gefälligkeitsattest, denn Sinn würde ein Vortäuschen nur machen, wenn es dem Kläger darauf angekommen wäre, aus einem bereits bezahlten Dubai-Urlaub wieder heraus zu kommen.

Irgendwelche Hinweise dafür, dass der Kläger nur einen Grund gesucht hat, die Reise nicht antreten zu müssen und mithilfe des Arztes und damit mit Hilfe der Beklagten kostenfrei sich von der wirtschaftliche Verpflichtung, die Reise antreten zu sollen, zu befreien und deshalb „einen grummelnden Bauch und damit eine Gastroenteritis vorgetäuscht habe“, haben sich für das Gericht nicht ergeben. Ein solcher Grund hätte zum Beispiel vorgelegen haben können, wenn der Kläger und seine Lebenspartnerin sich unmittelbar zeitlich vor der Dubai-Reise getrennt und deshalb einen Grund gesucht hätten, möglichst preiswert sich von der Reise zu befreien. Dafür hat sich aber nichts ergeben. So hat die Zeugin bekundet, dass man weiterhin zusammen und auch noch gemeinsam auf Mallorca gewesen sei und auch jetzt noch – sobald die Beklagte gezahlt habe – plane, die Dubai-Reise nachzuholen.

Damit ist der Umstand, dass der Kläger und seine Lebenspartnerin wegen dieser beklagten Symptome den Traumurlaub in Dubai nicht angetreten haben, vielmehr ein deutlicher Hinweis für die Richtigkeit der klägerischen Angaben.

Auch verfängt die Rechtsmeinung der Beklagten, bei einer Gastroenteritis handele es sich nicht um eine „schwere Erkrankung im Sinne von § 13 AVB“, nicht. Soweit die Beklagte sich für ihre Auffassung auf das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck bezieht, überzeugt das nicht. Der erkennende Richter kennt den Sachverhalt, welcher dem dortigen Urteil zugrunde gelegen hat, naturgemäß nicht. Entscheidend ist hier, dass der Kläger unmittelbar vor Abflug mit den genannten Symptomen sich beim Arzt vorgestellt und der Arzt dem Kläger von einer Reise abgeraten hat. Der Richter hat die Frage, ob der Kläger mit den beklagten Symptomen hätte reisen sollen und können, mit dem sachverständigen Zeugen ausführlich erörtert. Selbst auf die fiktive Situationsfrage, dass der Richter einen über seine Lebenskarriere entscheidenden Termin bei seiner Justizministerin bevorstehen hätte, hat der sachverständige Zeuge erklärt, er hätte auch in einem solch wichtigen Fall geraten, den Termin abzusagen. Sich mit stopfenden Medikamenten die Folgen einer Durchfallerkrankung zu unterdrücken, davon hätte der Zeuge (und hat der sachverständige Zeuge dem Kläger tatsächlich auch) wegen zu hoher Risiken abgeraten.

Bei einer solchen Sachlage kann nicht argumentiert werden, aus medizinischen Gründen sei zwar von einer Reiseunfähigkeit auszugehen bzw. aus medizinischen Gründen sei dem Kläger deutlich zu raten gewesen, die Reise nicht anzutreten, so dass von einer Reiseunfähigkeit auszugehen sei, bei der Krankheit habe es sich aber in der Retroperspektive um keine „schwere Krankheit“ gehandelt und deswegen liege kein Versicherungsfall vor, denn ein Versicherungsfall liege nicht bei (jeder) Reiseunfähigkeit vor, sondern nur dann, wenn diese Reiseunfähigkeit auch auf einer „schweren“ Krankheit beruhe.

Eine solche Auslegung der Versicherungsbedingungen ist nicht geboten.

Das gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der behandelnde Arzt und der Patient bis zum Termin des Reiseantritts gar keine Möglichkeit haben medizinisch zu eruieren, ob eine schwere oder leichte Krankheit vorliegt. Dann müsste ein Patient, der reiseunfähig ist, reiserücktrittsversicherungsrechtlich sich krank und reiseunfähig ins Flugzeug schleppen, auf die Gefahr hin, dass er entweder nicht mitgenommen wird, wegen ungezügelter Ausscheidungen das Flugzeug und/oder Mitreisende während des Fluges erheblich beschmutzt und damit sich nicht unerheblich schadensersatzpflichtig macht. Schließlich müsste ein Patient, bei dem sich dann doch herausstellt, dass keine leichte, nach 3 Tagen verschwindende Gastroenteritis vorliegt, sich vorhalten lassen, dass er zumindest bedingt vorsätzlich sich mit einer schweren Krankheit auf die Reise begeben hat und deshalb Reiseabbruchkosten und gesonderte Rückreisekosten außerhalb seines Pauschalurlaubs nicht beanspruchen könne, obwohl er wegen der schweren Krankheit die Reise abbrechen muss.

Auch ist den Reiserücktrittsversicherungen – und damit der Beklagten – vorzuhalten, dass sie jedem Reisekunden suggerieren, er müsse nur die Reiserücktrittsversicherung abschließen und dann sei er bei Eintritt (einer jeden) Reiseunfähigkeit vor finanziellen Verlusten geschützt. So heißt es noch in einer Anzeige der Beklagten in der ADAC-Motorwelt 06/2016 auf Seite 54: „Wenn Urlaubsträume platzen. Es kann immer passieren, dass man eine gebuchte Reise nicht antreten kann. Wer über eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung verfügt, muss im Falle eines Falles immerhin die Rücktrittskosten nicht fürchten“. Dementsprechend vertraut ein jeder Reisende darauf, dass immer dann, wenn sein Arzt ihm sagt, aus medizinischen Gründen solle er die Reise nicht antreten, er wegen Eintritts der Reiserücktrittsversicherung keine finanziellen Nachteile hinzunehmen habe. Deshalb liegt – auch wenn in den Bedingungen von einer „schweren Krankheit“ gesprochen wird – eine einen Versicherungsfall auslösende schwere Krankheit im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherungsbedingungen immer dann vor, wenn dem ärztlich beratenden Reisenden aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen – wie hier – sehr deutlich nahegelegt wird, die Reise nicht anzutreten. Anders könnte man den Fall beurteilen, wenn eine solche gesundheitliche Situation z.B. 4 Tage vor Reiseantritt diagnostiziert worden wäre. Dann könnte argumentiert werden, dass aus der Sicht 4 Tage vor Reiseantritt nicht gesagt werden kann, dass bei Reiseantritt tatsächlich eine Krankheit vorliegt, die es dem Versicherungsnehmer unzumutbar macht, die Reise anzutreten. Deswegen könnte in einem solchen Fall (ggf. mit dem Amtsgericht Essen-Borbeck) argumentiert werden, 4 Tage vor Reiseantritt habe keine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen, die eine Reisestornierung zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen würde, weil die Krankheit auch noch einen einfachen Verlauf (bis zum Reiseantritt) nehmen kann, mit der Folge, dass am Reisetag Reisefähigkeit vorliegt. Wenn allerdings am Reisetag (wie vorliegend) Reiseunfähigkeit gegeben ist, dann spielt es keine Rolle, ob diese Reiseunfähigkeit auf einem leichten Infekt beruht, welcher nach 24 oder 36 Stunden überwunden ist oder die Reiseunfähigkeit z.B. auf einem lebensbedrohlichen schweren Herzinfarkt beruht.

Entscheidend ist vorliegend daher lediglich, ob aus medizinischen Gründen am Reisetag Reiseunfähigkeit gegeben war oder nicht. Einem Versicherungsnehmer, dem aufgrund schwerer Kreislaufprobleme sowie ständigen Durchfalls und Erbrechens gesundheitlich nicht zugemutet werden kann, zum Flughafen zu fahren und der nach ärztlicher Beratung nachvollziehbar hinreichend wahrscheinlich (wie vorliegend) damit rechnen muss, während des Fluges Kreislaufprobleme zu bekommen, sich erbrechen zu müssen oder (bekanntermaßen) schwer beherrschbaren wässrigen Durchfall zu erleiden, dem ist nicht zuzumuten, eine Flugreise anzutreten. Bei einem solchen Versicherungsnehmer ist der Versicherungsfall gegeben, unabhängig davon, was letztlich die (erst nach dem Zeitpunkt des Reiseantritts feststellbare) Ursache der Reiseunfähigkeit ist.

Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Stornobetrages, den er an den Reiseveranstalter zahlen musste. Das sind die eingeklagten 3.879,00 €.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288, 247 BGB, wobei zur weiteren Begründung auf II.4.d. des Beschlusses vom 05.01.2016 hinzuweisen ist.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten ist nicht gegeben:

Gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB hätte ein solcher nur bestehen können, wenn dem Kläger überhaupt ein solcher Verzugsschaden entstanden wäre. Das würde u.A. voraussetzen, dass der Anwalt des Klägers gegen diesen überhaupt einen forderungsberechtigten Anspruch auf Anwaltskosten für ein gesondertes außergerichtliches Tätigwerden erlangt hätte. Das setzt zum ersten voraus, dass er durch einen gesonderten Auftrag außergerichtlich tätig werden sollte und tätig geworden ist, zum zweiten würde es voraussetzen, dass ein Anwaltsvergütungsanspruch fällig geworden ist (§ 8 RVG) und zum dritten der Anwalt dem Kläger eine Rechnung hierüber erteilt hat (§ 10 RVG), denn ohne eine solche können Anwälte von ihren Mandanten nichts verlangen.

Hierzu hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 31.01.2008, Az.: 2 U 187/07 ausgeführt:

Ein Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten ist erst dann entstanden, wenn der Mandant einem einforderbaren Zahlungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist und er die entsprechenden Anwaltskosten auch bezahlt hat. Dies setzt zunächst voraus, dass dem Mandanten eine ordnungsgemäße anwaltliche Vergütungsberechnung gem. § 10 RVG mitgeteilt worden (vgl. Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Auflage, § 10 Rdz. 12). Ohne diese Berechnung ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung gegenüber seinem Rechtsanwalt verpflichtet (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage, § 10 Rdz. 3, vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, a. a. O.). Eine entsprechende Zahlungsklage des Rechtsanwalts müsste mangels Schlüssigkeit des Klageanspruchs abgewiesen werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, a. a. O.). Das Reichsgericht hat sogar für eine dem § 86 GebO a. F. (= § 10 RVG heutiger Fassung) im Wesentlichen gleich lautende Regelung des preußischen Rechts entschieden, dass der Auftraggeber, welcher an den Anwalt Zahlung geleistet hat, ohne dass ihm eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anwaltsrechnung erteilt worden ist, das Gezahlte im Wege der condictio indebiti zurückfordern könne, weil auf seiner Seite nicht einmal eine moralische Verpflichtung zur Zahlung bestehe (Urteil des IV. Zivilsenats des RG vom 16. Juni 1881, zitiert nach Walter, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 1895, § 86 Anm. II).

In gleicher Weise hat auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.11.2008, (24 U 36/08) entschieden, wonach ein Anwalt nur dann eine Vergütung verlangen kann, wenn er eine Abrechnung erteilt, die den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 RVG entspricht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat im Urteil vom 22.03.2011 – VI ZR 63/10 – ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 – III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG § 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO § 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht – wie die Revision der Beklagten weiter meint – die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht.

Zum vierten setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass die Kostenauslösung während des Verzuges eingetreten ist. Zum fünften wäre ein ausgleichspflichtiger Schaden erst dann eingetreten, wenn sich bei der klagenden Partei ein Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße realisiert hat, d.h. die klagende Partei die Anwälte bereits vergütet hat, also bei der klagenden Partei jetzt rein tatsächlich ein Weniger im Vermögen vorhanden ist, mit der Folge, dass die klagende Partei deshalb den Ausgleich dieser Vermögenseinbuße fordern kann (OLG Celle aaO).

Das ist hier nicht in allen Punkten gegeben, denn hier ist nicht substanziiert vorgetragen worden ist,

– dass überhaupt zwei Aufträge erteilt worden sind (nach der Vollmacht vom 28.05.2015 ist das nicht der Fall, denn hier wurde unter Ziffer 1 auch Prozessvollmacht erteilt, also mit dem Auftrag außergerichtlich tätig zu werden gleichzeitig bereits ein Prozessauftrag erteilt),

– dass der klagenden Partei eine anspruchsauslösende Rechnung erteilt ist bzw. der Anwalt in seiner Klageschrift bzw. sonst gegenüber SEINEM MANDANTEN von seinem Bestimmungsrecht hinreichend Gebrauch gemacht hat,

– dass die klagende Partei durch Bezahlung der Rechnung jetzt ein Weniger im Vermögen hat. Wenn das aber nicht festzustellen ist, dann kann die klagende Partei auch nicht einen Ausgleich eines nicht substanziiert behaupteten Vermögensschadens fordern. Für ein ernsthaftes und endgültiges Verweigern (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rdnr. 24 Sätze 3 und 4) ist nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung oder § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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