Urteil: Versicherung muss bei Rahmenvertrag vorläufigen Kaskoschutz für Fahrzeugflotte bieten
Das Kammergericht Berlin hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Der Fall betrifft einen Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte und bezieht sich auf die vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung. Entscheidend ist, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die vorläufige Deckung einseitig auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken, und die vorläufige Deckung für bestimmte Fahrzeuge ab dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer besteht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Zurückweisung der Berufung: Die Berufung der Beklagten gegen das frühere Urteil wurde abgelehnt.
- Kostentragung: Die Beklagte muss den größeren Teil der Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung: Der Schutz besteht für bestimmte Fahrzeuge ab dem Gefahrübergang.
- Keine Differenzierung zwischen vorläufigem und endgültigem Deckungsschutz: Für einige Fahrzeuge gibt es keine Unterscheidung zwischen beiden Deckungsarten.
- Anmeldepflicht: Fahrzeuge und Risiken müssen unverzüglich nach Erwerb oder Zulassung angemeldet werden.
- Vertragliche Verpflichtungen und Obliegenheiten: Diese ergeben sich aus dem Rahmenvertrag, insbesondere bezüglich der Versicherungsabschlüsse.
- Unwirksamkeit der einseitigen Beschränkung des Deckungsschutzes: Die Beklagte war nicht berechtigt, die Deckung einseitig zu beschränken.
- Auslegung des Vertrages: Die Sichtweise der Klägerin und die eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sind maßgeblich.
Übersicht
Im Versicherungsbereich spielt der Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte eine bedeutende Rolle. Dabei können solche Verträge vorläufige Deckungszusagen beinhalten, die einen sofortigen, wenn auch befristeten Versicherungsschutz bieten. Für den vorläufigen Deckungsschutz gelten bestimmte Voraussetzungen, und er kann bis zu drei Monate andauern.
Es ist wichtig zu wissen, dass eine vorläufige Deckungszusage ohne eine finale Police erteilt werden kann und dass sie automatisch endet, sobald der Hauptvertrag mit seinen Bedingungen in Kraft tritt. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema Rahmenvertrag und vorläufige Deckung vorgestellt und erörtert.
Der Streit um den Rahmenvertrag: Kernthemen und Ursachen
In einem bemerkenswerten Rechtsfall hat das Kammergericht Berlin die Berufung einer Versicherungsgesellschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin abgewiesen. Der Fall dreht sich um einen Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte und speziell um die vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung. Der Ursprung des Rechtsstreits liegt in der Interpretation und Anwendung dieses Vertrages. Das Kernproblem war, ob die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, berechtigt war, die vorläufige Deckung für bestimmte Fahrzeuge ausschließlich auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken. Diese Frage wurde im Kontext der Versicherungsbedingungen und der spezifischen Klauseln des Rahmenvertrags diskutiert.
Juristische Feinheiten: Vorläufige Deckung und Vertragsinterpretation
Das Gericht stellte fest, dass die vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung für bestimmte Fahrzeuge ab dem Moment des Gefahrübergangs auf den Versicherungsnehmer besteht. Diese Interpretation basiert auf einer detaillierten Analyse der Vertragsklauseln, insbesondere des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 lit. a des Rahmenvertrags. Der Senat des Kammergerichts erklärte, dass für die in § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags genannten Fahrzeuge kein Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Deckungsschutz gemacht wird – ein Schutz, der ab Beginn und nach Wahl des Versicherungsnehmers erweitert oder eingeschränkt werden kann.
Die Entscheidung des Gerichts: Berufung und Kosten
In seiner Entscheidung wies das Kammergericht die Berufung der Versicherungsgesellschaft zurück, da diese offensichtlich unbegründet war und der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hatte. Es wurde betont, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erschien. In Bezug auf die Kosten des Verfahrens wurde entschieden, dass die Beklagte den überwiegenden Teil zu tragen hat, was die finanziellen Implikationen des Urteils für die beteiligten Parteien unterstreicht.
Vorläufige Deckung in der Praxis: Einfluss auf Versicherungsverträge
Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für die Auslegung und Anwendung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Kontext der vorläufigen Deckung. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Versicherungsgesellschaften, ihre Vertragsbedingungen klar zu formulieren und sicherzustellen, dass diese Bedingungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen. Für Versicherungsnehmer bietet es eine gewisse Sicherheit, dass die Bedingungen des Rahmenvertrags streng ausgelegt werden und dass sie Schutz unter diesen Bedingungen erwarten können.
Das Kammergericht Berlin hat mit diesem Urteil ein klares Signal gesendet, wie Rahmenverträge in der Versicherungsbranche interpretiert werden sollten, insbesondere in Bezug auf die vorläufige Deckung. Dieses Urteil kann als Orientierungshilfe für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen und wird sicherlich Einfluss auf die Gestaltung und Auslegung von Versicherungsverträgen haben.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist ein Rahmenvertrag in Bezug auf Versicherungen?
Ein Rahmenvertrag in Bezug auf Versicherungen ist eine Vereinbarung zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einer Gruppe von Personen, die oft Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe umfasst. Dieser Vertrag legt die Bedingungen für zukünftige Einzelverträge fest, die auf den Rahmenvertrag abgestimmt sein müssen.
Ein solcher Vertrag wird oft auch als Kollektivvertrag bezeichnet und wird häufig in der betrieblichen Altersversorgung gewählt, kann aber auch für private Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Kfz-Versicherungen vereinbart werden.
Die Vorteile eines Rahmenvertrags liegen in der Regel in günstigeren Konditionen, die sich zu Gunsten des Versicherungsbeitrags oder verbesserte Annahmerichtlinien auswirken können. Durch die höhere Anzahl von versicherten Personen im Zuge eines Kollektivvertrages kann das Risiko von der Versicherung besser eingeschätzt und kalkuliert werden. Zudem entstehen durch einen geringeren Verwaltungsaufwand weniger Kosten für die Versicherung, wodurch diese Vergünstigungen möglich sind.
Es ist zu beachten, dass bei Veränderungen oder bei der Kündigung des Rahmenvertrages jeder Einzelvertrag separat behandelt werden muss.
Wie wird vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung definiert?
Die vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ist eine Deckungszusage, die vom Versicherer vor Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages gewährt wird. Sie stellt einen eigenständigen, zeitlich begrenzten Versicherungsvertrag dar, der sofortigen Versicherungsschutz vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur Ausstellung der endgültigen Versicherungspolice bietet.
Die vorläufige Deckung überbrückt den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Kfz-Versicherung und der Zahlung der ersten Prämie. Sie beginnt in der Regel am Tag der Zulassung des Fahrzeugs und endet mit der vollständigen Annahme des Versicherungsvertrages, also wenn der Versicherungsnehmer seine Unterlagen erhält.
Der Umfang der vorläufigen Deckung entspricht in der Regel dem Inhalt des Versicherungsantrags, kann jedoch summenmäßige Einschränkungen aufweisen. Bei einigen Anbietern ist auch eine vorläufige Deckungszusage vor der Bezahlung der ersten Prämie für eine Kaskoversicherung (Teilkasko oder Vollkasko) möglich.
Sollte der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande kommen, wird die Prämie für die vorläufige Deckung fällig. Es ist zu beachten, dass die vorläufige Deckung ein separates Vertragsverhältnis darstellt und nicht automatisch in den endgültigen Versicherungsvertrag übergeht.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 6 U 21/14 – Beschluss vom 10.04.2015
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – 41 O 44/12 – vom 16.1.2014 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 13. Februar 2015 zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
An diesen Gründen hält der Senat auch im Hinblick auf die Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2015 vollumfänglich fest. Es werden dort keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung hinsichtlich der Frage des vorläufigen Deckungsschutzes (Ziffer II. 1 des Hinweisbeschlusses) rechtfertigen könnten.
Der Senat hat die aufgrund der Rahmenvereinbarung Anlage K 1 – RV – bestehende vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung für die Arbeitsmaschinen nicht aus § 6 Abs. 1 lit. b) RV “hergeleitet”, sondern der Bestimmung des § 1 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 lit. a RV entnommen und seine Auffassung in Ziffer II. 1 a) des Hinweisbeschlusses auch mit den in der RV enthaltenen Bestimmungen über die laufende Versicherung und der insoweit bestehenden Anmeldepflicht begründet (§ 1 Absätze 1 und 5 i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 5 RV). § 4 Abs. 5 RV verweist ergänzend auf die Bestimmungen der §§ 53 ff. VVG über die laufende Versicherung. Gemäß § 53 VVG wird ein Vertrag über eine laufende Versicherung geschlossen, wenn das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird. Dies hat zur Folge, wie in § 6 Abs. 1 a) und b) RV ausdrücklich für die in § 1 Abs. 1 RV genannten Fahrzeuge geregelt, dass der Versicherungsschutz jeweils schon mit dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer mit dem in § 5 Abs. 2 a RV beschriebenen Leistungsumfang Flotte G… … + als Grundumfang beginnt. Für diese Fahrzeuge wird überhaupt nicht differenziert zwischen vorläufigem und endgültigem Deckungsschutz; denn er besteht von Anfang an und kann gemäß § 5 erweitert oder eingeschränkt werden.
Der vorläufige Deckungsschutz für die nicht § 1 Abs. 1 RV unterfallenden Fahrzeuge ergibt sich dagegen unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 RV, der lautet: “Für Risiken, die der Zulassungspflicht gemäß den §§ 3 und 4 FZV nicht unterliegen … besteht vorläufiger Deckungsschutz auf der Grundlage des Leistungsumfangs Flotte G… … + im Rahmen dieser Vereinbarung. Die endgültige Übernahme des Versicherungsschutzes durch die … bedarf einer gesonderten Bestätigung. Sofern derartige Fahrzeuge zur Versicherung gelangen, sind sie der … unverzüglich anzuzeigen, damit eine Entscheidung über die endgültige Übernahme des Versicherungsschutzes und dessen Tarifierung getroffen werden kann”. Dass sich der Umfang des vorläufigen Deckungsschutzes auf die Kaskoversicherung erstreckt, folgt aus der Beschreibung des Leistungsumfangs Flotte G… … + in § 5 RV, den der Versicherungsnehmer durch die Wahl von Zusatzbausteinen erweitern oder “durch besondere Aufgabe” (vgl. § 53 VVG) einschränken kann.
Aus § 1 Abs. 5 i. V. m. § 5 RV geht damit klar hervor, dass aufgrund der RV vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung “besteht” und sich die Beklagte für diese Fahrzeuge lediglich die endgültige Übernahme des Versicherungsschutzes einseitig vorbehalten hat; demzufolge kann sie auch nur insoweit die Übernahme des Versicherungsschutzes einseitig verweigern. Mangels eines anderen vereinbarten Zeitpunktes “besteht” die vorläufige Deckung ebenfalls mit dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer, da mit diesem Zeitpunkt das versicherte Risiko beginnt. Also liegt auch für diese Fahrzeuge eine laufende Versicherung vor, beschränkt auf den vorläufigen Deckungsschutz.
Der bereits ab dem Gefahrübergang beginnende vorläufige Versicherungsschutz ergibt sich zudem aus der Anmeldepflicht auch für diese Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 2 RV. Dort heißt es: “Der Versicherungsnehmer meldet die in § 1 Abs. 1 und 5 der Gattung nach bezeichneten Fahrzeuge und Risiken nach erfolgter Zulassung bzw. nach dem Erwerb unverzüglich bei der … an”. Auch daraus folgt, dass die Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 5 RV ebenfalls grundsätzlich in die laufende Versicherung einbezogen sind, allerdings mit der in § 1 Abs. 5 RV bestehenden Einschränkung. Denn die Anmeldepflicht besteht bei der laufenden Versicherung gemäß § 54 VVG; ihre Verletzung führt nach Maßgabe des § 54 VVG zur Leistungsfreiheit.
Ob sich darüber hinaus ein echter Kontrahierungszwang für den VN aus § 3 Abs. 1 a) RV ergibt oder dort nur “monetäre Auswirkungen formuliert” sind, kann dahinstehen. Jedenfalls heißt es im dortigen Satz 2: “Der Versicherungsnehmer schließt für alle Fahrzeuge, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, Kraftfahrtversicherungen bei der … ab”. Dies dürfte als vertragliche Verpflichtung oder jedenfalls Obliegenheit auszulegen sein, auch wenn § 3 ausweislich seiner Überschrift nur “Tarifvoraussetzungen” regelt. Eine Einschränkung auf die in § 1 Abs. 1 RV genannten Fahrzeuge ist dort jedenfalls nicht enthalten; vielmehr spricht die Überschrift des Absatzes 1 “Fuhrparkgröße und Anmeldepflicht” dafür, dass die Anmeldepflicht gemäß § 2 Abs. RV gilt, die sich ausdrücklich auf § 1 Abs. 5 RV erstreckt. Demzufolge besteht nach der Interessenlage der Parteien auch für die Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 5 RV ein von der Beklagten zu deckendes Bedürfnis nach vorläufigem Versicherungsschutz. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn maßgeblich ist, dass die Beklagte diesen Schutz in der RV jedenfalls versprochen hat, wie ausgeführt.
Es bleibt damit dabei, dass die Beklagte nicht befugt war, entgegen der RV einseitig die vorläufige Deckung für die Arbeitsmaschinen auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken. Eine Teilkündigung des RV ist dort nicht vorgesehen und damit nicht wirksam. Eine abweichende Vereinbarung liegt nicht vor. Einen Wunsch nach vorläufiger Deckung in der Kaskoversicherung brauchte die Klägerin nicht auszusprechen, weil diese in der RV vereinbart war.
Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des in der Stellungnahme des Beklagtenvertreters benannten, unter der Anschrift der Beklagten zu ladenden Zeugen H… N… bedarf es nicht. Soweit dieser dafür benannt wird, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2011 (Anlage K 13) um ein individuell für den konkreten Fall ausgestelltes Schreiben handelt, kommt es darauf nicht an, da auch eine individuelle Einschränkung des vorläufigen Deckungsschutzes nicht wirksam gewesen wäre. Außerdem ist er für das abweichende Verständnis des RV seitens der Beklagten benannt. Für die Auslegung des hier durch die Beklagte vorformulierten Vertrages kommt es jedoch nicht darauf an, wie ein Mitarbeiter der Beklagten, der möglicherweise an der Formulierung der Vertragsbestimmungen beteiligt war, diese verstanden wissen will, sondern auf den Empfängerhorizont der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) und/oder – soweit es sich um von der Beklagten gestellte allgemeine Bedingungen handelt – auf die Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers als Vertragspartner der Beklagten. Aus diesen Perspektiven, die hier keinen Unterschied ergeben, da zu speziellen Vorstellungen der Klägerin und Vertragsverhandlungen nichts vorgetragen wurde, hat der Senat den Vertrag ausgelegt.
Über die Begründetheit der Anschlussberufung der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden, da sie mit der Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung verliert, § 524 Abs. 4 ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen beiden Parteien im Verhältnis des Wertes der Berufung und der Anschlussberufung zur Last (vgl. OLG München, Beschl. vom 11.4.2014 – 23 U 4499/13, NJW-RR 2015, 63; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Auflage § 524 Rn. 44 m. w. N.).
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 731.419,83 Euro, wobei 655.747,10 auf die Berufung der Beklagten und 75.672,73 Euro auf die Anschlussberufung entfallen.