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Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls – Hausratversicherung

KG Berlin – Az.: 6 U 142/13 – Beschluss vom 07.01.2014

Gründe

In dem Rechtsstreit … wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2013 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls – Hausratversicherung
Symbolfoto: Von sdecoret /Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage auf Leistung einer Entschädigung gemäß §§ 1 ff. VVG in Verbindung mit den Regelungen der VHB 97 zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit bewiesen hat, dass der behauptete Einbruchdiebstahl zu dem von ihm angegebenen Schaden geführt hat. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend die Beweisregeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Einbruchdiebstahls eine Entschädigung von seinem Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

Insbesondere hat der Kläger auch mit der Berufung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat oder eine wiederholte Vernehmung der Zeugin H… (§ 398 ZPO i. V. m. § 529 ZPO) erforderlich machen würden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2007, 241 f.; 102 f.; 1995, 909; 956 f.), der der Senat folgt, kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl zwar Beweiserleichterungen zu Gute. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört neben dem Vorhandensein von Einbruchsspuren, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Für das Vorhandensein und Nichtwiederauffinden der als gestohlen behaupteten Sachen obliegt dem Versicherungsnehmer aber der Vollbeweis.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben, dass insgesamt 81 Gegenstände – verpackt in drei Kunststofftransporttaschen – im Wert von über 23.000,– EUR aus seinem Fahrzeug gestohlen worden seien und sich zum Beweis für diese von der Beklagten bestrittene (vgl. Seite 3 der Klageerwiderung) Behauptung auf das Zeugnis seiner Ehefrau A… H… berufen. Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das ursprüngliche Vorhandensein der als gestohlen behaupteten Gegenstände nicht zu führen vermocht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 5 – 9 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen der Senat folgt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.

Hinsichtlich der Schuhe und der Uhren hat die Zeugin deren Vorhandensein vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl nicht nur nicht bestätigt, sondern (zunächst) sogar bekundet, dass sich diese Sachen „wahrscheinlich“ bzw. „sicher“ nicht in den von ihr als Säcke bezeichneten Plastiktragetaschen befanden. Dass der Kläger insoweit nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, liegt auf der Hand. Auch die Berufung enthält keine Ausführungen des Klägers dazu, wieso er meint, dass ihm diese Positionen gleichwohl zuzusprechen seien.

Ob der Kläger zumindest hinsichtlich dieser oder sogar aller als gestohlen behaupteter Gegenstände die Stehlgutliste bewusst unzutreffend erstellt und durch deren Inbezugnahme sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem Gericht vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (wovon das Landgericht überzeugt war), spielt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht (des Klagebegehrens und) der Berufung keine Rolle; der Kläger ist schlicht beweisfällig geblieben.

Dies gilt auch hinsichtlich aller weiteren nach der Behauptung des Klägers in den Plastiktragetaschen befindlichen Gegenstände. Denn das Landgericht hat mit für den Senat nachvollziehbarer Begründung und ohne erkennbare Rechtsfehler ausgeführt, dass es aufgrund der Bekundungen der Zeugin H… nicht zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung gelangt ist, dass die Behauptung des Klägers, die auf der Stehlgutliste aufgeführten Kleidungsstücke hätten sich zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls in den Plastiktragetaschen befunden, für wahr zu erachten ist. Zwar hat die Zeugin nach Vorhalt der als Anlage K 2 eingereichten Liste bekundet, es handele sich um „die Liste der Dinge, die sich in den Säcken befand“. Diese Liste führt aber auch fünf (Paar) Herrenschuhe und zwei Herrenuhren auf, die sich nach den Bekundungen der Zeugin „wahrscheinlich“ bzw. „sicher“ nicht in den Kunststofftragetaschen befanden. Bereits dieser Widerspruch führt dazu, dass insgesamt unklar ist, was der Zeugin geglaubt werden kann und was nicht. Die u.a. daraus resultierenden Zweifel betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin werden durch ihr nachfolgendes Aussageverhalten verfestigt, mit dem sie versucht hat, ihre den Inhalt der Stehlgutliste ursprünglich widerlegende Bekundung dem Inhalt der Klage anzupassen und dieser damit zum Erfolg zu verhelfen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 6 (2. Absatz) und 7 des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Abgesehen davon hat die Zeugin auch nicht hinsichtlich eines einzigen konkreten, nach der Behauptung des Klägers in den Plastiktragetaschen befindlichen Kleidungsstücks dessen Vorhandensein zum maßgeblichen Zeitpunkt überzeugend bestätigt, obwohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich auch nach einem Zeitraum von ca. zwei Jahren zumindest an das Eine oder Andere ihrer eigenen und von ihr selbst eingepackten Kleidungsstücke erinnert. Statt dessen ist ihre Aussage derart unbestimmt und vage geblieben („was in den einzelnen Beuteln drin war, ….kann ich…. nicht für jedes einzelne Teil garantiert sagen“), dass diese – jedenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Ungereimtheiten – keine für die Überzeugung, dass die Behauptung des Klägers als wahr zu erachten ist, ausreichende Grundlage bildet.

Soweit man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Versicherungsfall als solcher tatsächlich eingetreten ist und dementsprechend von einer Entwendung der Plastiktragetaschen ausgeht, ist deren Wert durch die von der Beklagten geleistete Zahlung bereits entschädigt worden.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen sowie der Berufungserwiderung vom 23. Dezember 2013 innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.

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