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Hausratversicherung – Hotelkostenersatz ohne Hausratsschaden?

Hausratversicherung und Ersatzunterkunft: Ein tiefgreifender Blick auf die rechtlichen Feinheiten

Die Hausratversicherung ist ein zentrales Element im Versicherungswesen, das Schäden am Hausrat eines Versicherungsnehmers abdeckt. In dem vorliegenden Fall stand die Frage im Mittelpunkt, ob im Rahmen einer Hausratversicherung auch die Kosten für eine Ersatzunterkunft übernommen werden müssen, wenn kein direkter Hausratschaden vorliegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 64/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Erstattungsfähigkeit von Reinigungskosten: Das Landgericht hat pauschale Reinigungskosten für Gardinen anerkannt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht selbst maschinell gereinigt werden können.
  • Berufung der Beklagten erfolgreich: Der Senat sieht keine vertragliche Erstattungspflicht der Beklagten für die Kosten einer Ersatzunterkunft, da sie nicht durch einen von der Hausratversicherung gedeckten Versicherungsfall notwendig waren.
  • Auslegung von Versicherungsbedingungen: Diese sollten so interpretiert werden, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie versteht, ohne spezielle Kenntnisse.
  • Notwendigkeit der Reinigung: Das Landgericht erkannte Reinigungskosten für Kleidung in beschädigten Kleiderschränken an und schätzte die Kosten großzügig basierend auf den Wasch- und Trocknungsvorgängen.
  • Kein Bezug zum Hausratversicherungsfall: Reinigungskosten für Geschirr wurden nicht anerkannt, da kein direkter Zusammenhang zum Versicherungsfall bestand.
  • Andere Ansprüche nicht weiter verfolgt: Die Kläger vertieften in der Berufung nicht ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Vermieter gegen die Beklagte als Gebäudeversicherer.
  • Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Bedeutung des Falles für die Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde nicht als gegeben erachtet.

Die Kernproblematik des Falles

Die Kläger forderten von ihrer Hausratversicherung den Hotelkostenersatz für die Zeit, in der ihre Wohnung aufgrund von Sanierungsarbeiten nicht bewohnbar war. Die Versicherung argumentierte, dass den Klägern kostenfreier Ersatzwohnraum zur Verfügung gestanden hätte und sie daher keine zusätzlichen Kosten für eine Ersatzunterkunft hätten aufbringen müssen. Zudem wurde den Klägern vorgeworfen, die Sanierungsarbeiten verzögert und somit der Schimmelbildung Vorschub geleistet zu haben.

Die rechtliche Bewertung

Das Landgericht hörte die Kläger informatorisch an und kam zu dem Schluss, dass die Kläger Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten sowie weiterer Kosten hätten. Die Berufung der Beklagten war jedoch erfolgreich. Der Senat sah keine vertragliche Erstattungspflicht der Beklagten für die geltend gemachten Kosten einer Ersatzunterkunft, da diese nicht infolge eines von der Hausratversicherung gedeckten Versicherungsfalles notwendig gewesen seien.

Es wurde festgestellt, dass zwar ein Wasserschaden in der Wohnung der Kläger vorlag, dieser jedoch nicht die Notwendigkeit einer Ersatzunterkunft begründete. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden dabei so ausgelegt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen würde. Es wurde betont, dass die Notwendigkeit der Anmietung einer Ersatzunterkunft durch einen versicherten Schaden am Hausrat begründet sein muss.

Die Tragweite des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Vertragsbedingungen und der Interpretation von Versicherungsbedingungen. Es zeigt, dass nicht jeder Schaden, der in einer Wohnung auftritt, automatisch zu einem Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine alternative Unterkunft durch die Hausratversicherung führt. Es ist entscheidend, dass der Schaden direkt mit dem Hausrat in Verbindung steht und die Notwendigkeit einer Ersatzunterkunft begründet.

Schlüsselerkenntnisse und ihre Bedeutung

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, Versicherungsverträge genau zu prüfen und zu verstehen. Es betont die Notwendigkeit, den genauen Wortlaut und die Bedingungen des Vertrages zu kennen, um im Schadensfall nicht vor unerwarteten Problemen zu stehen. Es ist für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, sich im Klaren darüber zu sein, welche Leistungen von ihrer Versicherung tatsächlich abgedeckt sind und welche nicht.

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Hotelkostenersatz in der Hausratversicherung – kurz erklärt


Wenn Ihr Zuhause aufgrund eines versicherten Schadensereignisses vorübergehend unbewohnbar wird, deckt die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung die anfallenden Hotel- und Unterbringungskosten. Diese Kostenübernahme gilt für den Zeitraum, bis die betroffene Immobilie wieder bewohnbar ist. In der Regel sind die Kosten für Übernachtungen im Hotel versichert, wenn die Wohnung nach einem Versicherungsfall nicht mehr bewohnbar ist oder eine Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Die Dauer der Kostenübernahme kann je nach Vertragsbedingungen variieren, häufig wird jedoch ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten angegeben. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Leistungen je nach Versicherungsgesellschaft und gewähltem Tarif variieren können.


Das vorliegende Urteil

OLG Saarbrücken – Az.: 5 U 64/22 – Urteil vom 08.09.2023

I. Auf die (Zweit-)Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 56/19 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.850,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,07 Euro seit dem 21. Februar 2019, abzüglich eines am 9. August 2019 gezahlten Betrages in Höhe von 475,- Euro, und aus weiteren 3.597,72 Euro seit dem 8. Oktober 2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die (Erst-)Berufung der Kläger gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstanden sind und die den Klägern zur Last fallen, sind von den Klägern zu 73 Prozent und von der Beklagten zur 27 Prozent zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.617,46 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen aus einer Hausratversicherung; zuletzt haben sie ihre Klage unter Berufung auf eine Abtretungserklärung der Eheleute ### vom 28. Dezember 2021 (Bl. 698 GA) auch auf „Leistungs- und Freistellungsansprüche aus versichertem Schaden“ aus einer bei der Beklagten unterhaltenen, hinsichtlich ihres Umfangs nicht näher beschriebenen Gebäudeversicherung ihrer Vermieterin gestützt.

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung ###-Weg ###, Dachgeschoss (106 qm), in ### (Zuschnitt Bl. 182 GA). Das Mietverhältnis wurde zwischenzeitlich beendet. Der Kläger zu 1) unterhält bei der Beklagten für diese Wohnung unter der Versicherungsnummer ### eine „Sorglos-Hausratversicherung“ mit einer Versicherungssumme von 72.000,- Euro; die Jahresprämie betrug zuletzt 110,91 Euro brutto (Bl. 183 GA). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2012 (Bl. 6 GA) zugrunde; in deren Teil A heißt es dort auszugsweise:

„§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse

1. Versicherungsfall

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

(…)

c) Leitungswasser

(…)

zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

§ 4 Leitungswasser

(…)

2. Nässeschäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. …

§ 7 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort

1. Beschreibung des Versicherungsumfangs

Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort)

(…)

2. Definitionen

a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.

(…)

4. Nicht versicherte Sachen

Nicht zum Hausrat gehören

a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2) b) aa) genannt

(…)

§ 9 Versicherte Kosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen

(…)

3. Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 %o der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. (…)“

Am 28. Juni 2018 meldete die Vermieterin der Kläger der Beklagten zu ihrer Gebäudeversicherung einen Leitungswasserschaden unter der Duschtasse im Badezimmer der angemieteten Wohnung der Kläger. Im Rahmen sich anschließender Sanierungsarbeiten wurden am 11. Juli 2018 im Badezimmer die Duschtasse und im Schlafzimmer ein mit dem Kleiderschrank und der Wand verbauter Tresor ausgebaut; der Ausbau des Tresors wurde den Klägern in Höhe von 572,39 Euro in Rechnung gestellt (Bl. 84 GA), der Kleiderschrank wurde zum Zwecke der Trocknung der zwischen Bad und Schlafzimmer liegenden Wand vorgeschoben; später ließen die Kläger die Rückwand des Kleiderschranks, die mit Schimmel befallen und von einem Handwerker gereinigt worden war, austauschen, wofür ihnen 680,68 Euro in Rechnung gestellt wurden (Bl. 83 GA). Ein Schuhschrank der Kläger musste schimmelbedingt ersetzt werden, wofür sie ausweislich einer Rechnung vom 4. April 2019 einen Betrag in Höhe von 191,10 Euro aufwandten. In der Zeit ab dem 12. Juli 2018 wurden Trocknungsgeräte im Bad und im Schlafzimmer aufgestellt, am 8. August 2018 wurde im Schlafzimmer der Putz an der Zwischenwand entfernt und am 10. August 2018 wurden zunächst teilweise, später komplett die Bodenfliesen im Badezimmer sowie auch teilweise im Schlafzimmer entfernt. Ab November 2018 begann die Wiederherstellung der Wohnräume.

Die Kläger, die sich in der Zeit vom 23. Juni bis 7. Juli 2018 in Urlaub befanden (Bl. 232 ff. GA), mieteten vom 13. Juli 2018 bis zum 22. November 2018 eine Ferienwohnung (125 qm, 3 Schlafzimmer) als Ersatzunterkunft an. Außerdem beauftragten sie am 19. Juli 2018 (Bl. 85 GA) den von der Handwerkskammer des Saarlandes öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fliesen-, Platten und Mosaiklegerhandwerk und das Estrichlegerhandwerk ### mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zu der Frage, ob die bisherigen Maßnahmen der Beklagten zur Schadensbeseitigung ausreichend seien und ob die Wohnung bewohnbar sei (Bl. 21 GA). Für die Erstellung des Sachverständigengutachtens stellte dieser den Klägern einen Betrag in Höhe von 1.500,47 Euro in Rechnung (Bl. 87 GA). Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten beauftragten die Kläger ein weiteres Gutachten dieses Sachverständigen vom 20. November 2018 zu der Frage, ob eine Endreinigung der Wohnung erforderlich sei (Bl. 555 ff. GA), für das ihnen ein Betrag von 1.242,47 Euro in Rechnung gestellt wurde (Bl. 586 f. GA).

Die Kläger haben mit ihrer am 27. August 2018 bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingereichten, von dort zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Neunkirchen abgegebenen Klage ursprünglich – nur – die Zahlung von Kosten der Ersatzunterkunft für 6 Wochen in Höhe von 2.625,- Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch zur Zahlung weiterer Unterkunftskosten für max. 100 Tage verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 (Bl. 77 GA), der der Beklagten am 18. Februar 2019 zugestellt wurde, haben die Kläger den Feststellungsantrag (wörtlich) für erledigt erklärt und die Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 6.250,- Euro, Sachverständigenkosten für das erste Gutachten in Höhe von 1.500,47 Euro brutto sowie für Schreinerarbeiten in Höhe von 680,68 Euro und 572,39 Euro, insgesamt 9.003,54 Euro, nebst Zinsen begehrt; daraufhin wurde der Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Saarbrücken verwiesen (Beschluss vom 5. März 2019 – 20 C 261/18 (72)). Dort haben die Kläger die Klage später um zahlreiche Schadenspositionen erweitert und – neben weiteren, im zweiten Rechtszug nicht mehr erheblichen Positionen für Schreiner- und Elektroarbeiten, das Abdichten von Fugen und das Beschaffen von Tapeten sowie weitere Eigenleistungen – Ersatz der Kosten der Einholung des zweiten Gutachtens in Höhe von 1.242,28 Euro, der Kosten der Finanzierung einer angeblichen Kontoüberziehung in Höhe von zuletzt 2.675,02 Euro sowie pauschaler Kosten der Reinigung von Kleidung und Geschirr mittels Wasch- und Spülmaschine sowie Wäschetrockner in Höhe von 198,- Euro und von Gardinen in Höhe von 180,- Euro beansprucht. Die Beklagte hat ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht Beträge für den Austausch der Rückwände des Kleiderschranks in Höhe von 300,- Euro sowie für den Ersatz des Schuhschrankes in Höhe von 175,- Euro reguliert (Schriftsatz vom 9. August 2019, Bl. 263 GA); insoweit haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, ohne den Zahlungsantrag entsprechend anzupassen; die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Die Kläger, die erstinstanzlich zuletzt auf Zahlung von 17.732,16 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen angetragen haben (Bl. 708 GA), haben – soweit hier von Relevanz – behauptet, ihre Wohnung sei aufgrund des Lärms der Trocknungsgeräte, starker Hitze und hoher Luftfeuchtigkeit, der ausgebauten Duschtasse und der weggerückten Möbel und herumstehenden Gegenstände zeitweilig unbewohnbar gewesen. Zudem habe sich Schimmel gebildet; auch die Rückwand am Kleiderschrank habe schimmelbedingt ausgetauscht werden müssen. Die Nutzung einer ihnen von ihrer Vermieterin angebotenen Ersatzunterkunft sei unzumutbar gewesen, da sie lediglich 40 qm umfasse, unmöbliert sei, die Räume über den Hausflur voneinander getrennt seien und auch keine Kochmöglichkeit vorhanden sei. Die angemietete Ferienwohnung habe 62,50 Euro pro Tag gekostet (Bl. 89 ff. GA), so dass insgesamt 6.250,- Euro an gezahlten Unterkunftskosten von der Beklagten vertragsgemäß zu erstatten seien. Auch die Kosten der beiden Sachverständigengutachten seien nach § 280 Abs. 1 BGB wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zu erstatten; die Rechnungen des Sachverständigen seien von den Klägern ausgeglichen worden. An Überziehungszinsen und Gebühren seien die geltend gemachten Beträge – 2.265,43 Euro und 409,59 Euro – aus einem Dispositionskredit (8.000,- Euro) angefallen, der zur Finanzierung der Unterbringungskosten benötigt worden sei und der bei zeitgerechter Erstattung dieser Kosten nicht erforderlich gewesen wäre (Bl. 707 GA). Vor dem Wiedereinzug habe die völlig verschmutzte und überall mit Staub überzogene Wohnung grundgereinigt werden müssen, insbesondere hätten das gesamte Geschirr und die Kleidung in 32 Waschmaschinen- und 27 Trocknerdurchgängen sowie 7 Spülmaschinendurchgängen gereinigt und gewaschen werden müssen, wofür Kosten in Höhe von 3,- Euro je Wasch-/Trockenvorgang, zusammen 198,- Euro, angefallen seien. Auch die Gardinen seien verschmutzt worden, wofür ein pauschaler Reinigungsaufwand von 180,- Euro geltend gemacht werde (Bl. 553 GA).

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die geltend gemachten Kosten einer Ersatzunterkunft insgesamt für unbegründet gehalten, weil die – bestrittene – Unbewohnbarkeit der Wohnung nicht – wie von ihren Bedingungen gefordert – auf einen Hausratsversicherungsfall zurückzuführen sei. Bis zum 12. Juli 2018 sei überhaupt kein Schaden am Hausrat eingetreten, spätere Schäden am Hausrat hätten einen Auszug nicht erfordert; der – leichte – Schimmel an der Rückwand des Kleiderschranks sei schon am 11. Juli 2018 durch den Zeugen L. entfernt worden. Zudem hätte den Klägern von Seiten der Vermieterin kostenfreier Ersatzwohnraum zur Verfügung gestanden, den sie im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit hätten annehmen müssen. Darüber hinaus hätten die Kläger die Sanierungsarbeiten auch verzögert und dadurch der Schimmelbildung Vorschub geleistet. Für die Gutachterkosten, die Kreditkosten und die pauschal beanspruchten Reinigungskosten schulde sie ebenfalls keine Erstattung.

Das Landgericht hat die Kläger informatorisch angehört (Bl. 162 ff. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z. und S. (Bl. 389 ff. GA), J. und M. (Bl. 590 ff. GA), H., H. und H. (Bl. 717 GA) sowie T. und Z. (Bl. 732 ff. GA). Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 758 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Beklagte verurteilt, an die Kläger 11.100,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23. September 2018 aus 2.625,- Euro, seit dem 21. Februar 2019 aus 7.503,07 Euro abzüglich am 9. August 2019 gezahlter 475,- Euro und seit 8. Oktober 2021 aus 11.100,79 Euro zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei gehalten, die Kosten der Ersatzunterkunft in Höhe von 6.250,- Euro zu erstatten. A. § 9 VHB 2012 sei nach dem Sinnzusammenhang sowie unter Berücksichtigung der dort in den jeweiligen Ziffern genannten Kosten so zu verstehen, dass die Verwirklichung des versicherten Risikos für die Annahme einer Eintrittspflicht der Beklagten ausreiche. Auch sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten der Schrankrückwand in Höhe weiterer 380,68 Euro, für den Tresor-Ausbau in Höhe von 572,39 Euro und für den Schuhschrank in Höhe von 16,10 Euro zu übernehmen. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung von Sachverständigenkosten bestehe dagegen weder nach A. § 13 Nr. 2a VHB 2012 Teil B noch nach § 85 Abs. 1 VVG, deren Voraussetzungen nicht gegeben seien, und folge auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, weil die pflichtwidrige Weigerung der Beklagten, Unterkunftskosten zu regulieren, aufgrund der unklaren Rechtslage unverschuldet erfolgt sei. Die geltend gemachten Schreiner- und Elektroarbeiten seien nach A. § 9 Nr. 10 VHB 2012 nicht erstattungsfähig. Ansprüche aus abgetretenem Recht der Vermieterin aus der bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung seien nicht schlüssig dargelegt. Erstattungsfähig seien aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Kosten für die Abdichtungen der Fugen in Höhe von 115,61 Euro und die Beschaffung von Tapeten in Höhe von 161,10 Euro. Kosten der Grundreinigung und für das Reinigen und Trocknen der Wäsche und das Spülen des Geschirrs seien zwar grundsätzlich zu erstatten, der Höhe nach aber nur anhand der durchschnittlichen Kosten für den Betrieb der Geräte auf 57,05 Euro zu schätzen, wohingegen die pauschal geltend gemachten Kosten für das Reinigen der Gardinen mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nicht hinreichend dargetan seien.

Mit ihrer (Erst-)Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung der Klage betreffend die geltend gemachten Sachverständigenkosten (1.500,47 Euro und 1.242,28 Euro; insgesamt 2.742,75 Euro), die Kreditkosten (2.675,02 Euro), die pauschalen Reinigungskosten der Gardinen (180,- Euro) und die nicht zugesprochenen weiteren Kosten für das Reinigen der Wäsche und des Geschirrs (140,95 Euro). Ihrer Auffassung nach hätte das Landgericht bei den Sachverständigenkosten zwischen dem Erst- und Zweitgutachten differenzieren müssen; letztlich seien aber die Kosten beider Gutachten unter Verzugsgesichtspunkten zu erstatten, da die Beklagte ihre Einstandspflicht ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, jedenfalls seien sie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Bei den Kosten für die Reinigung und Trocknung der Wäsche und des Geschirrs habe das Landgericht eine ungeeignete Schätzgrundlage herangezogen. Die pauschal beanspruchten Reinigungskosten für die Gardinen, die das Landgericht ohne vorherigen Hinweis unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger abgewiesen habe, seien in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, da es sich um mit eingenähten Beschwerungen versehene große Gardinen handele, die nicht maschinell selbst gereinigt werden könnten. Auch die Überziehungszinsen, die zwischenzeitlich in Höhe weiterer 628,74 Euro, mithin nunmehr insgesamt 3.303,76 Euro (Bl. 827 GA) aufgelaufen seien, seien von der Beklagten zu ersetzen.

Die Kläger beantragen (Bl. 825 GA), unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2022, Az. 14 O 56/19, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 6.367,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 859 ff. GA), die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der selbstständigen (Zweit-)Berufung (Bl. 833 GA), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2022, Az. 14 O 56/19, abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von Kosten der Ersatzunterkunft in Höhe von 6.250,- Euro nebst Zinsen verurteilt wurde.

Die Kläger beantragen (Bl. 852 GA), die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte meint mit Blick auf die von ihr eingelegte selbständige Berufung, das Landgericht habe den eindeutigen Wortlaut des A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 rechtsirrig dahingehend ausgelegt, dass für die Annahme ihrer Eintrittspflicht die Verwirklichung des versicherten Risikos ausreiche; richtigerweise müssten die angefallenen Kosten jedoch gerade auch durch einen bedingungsgemäßen Hausratversicherungsfall veranlasst worden sein, woran es hier fehle. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil, soweit es zulasten der Kläger ergangen ist und von ihnen angegriffen wird, und beruft sich auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19. Juni 2019 (Bl. 162 ff GA), vom 20. Mai 2020 (Bl. 389 ff. GA), vom 8. Oktober 2021 (Bl. 489 ff. GA), vom 25. Mai 2022 (Bl. 717 ff. GA) und vom 13. Juni 2022 (Bl. 731 ff. GA) sowie des Senats vom 12. Juli 2023 (BI. 878 ff. GA) verwiesen.

II.

Beide Rechtsmittel sind gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig; in der Sache hat jedoch nur die (Zweit-)Berufung der Beklagten Erfolg, während die (Erst-)Berufung der Kläger zurückzuweisen war. Die Kläger, die ihre Klage erstinstanzlich vorrangig auf den vom Kläger zu 1) unterhaltenen Versicherungsvertrag und später auch – erkennbar hilfsweise – auf die vorgelegte Abtretungserklärung vom 28. Dezember 2021 (Bl. 698 GA) gestützt haben, können von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung der Kosten einer Ersatzunterkunft in Höhe von 6.250,- Euro nebst Zinsen beanspruchen; in Höhe dieses Betrages war die erstinstanzliche Verurteilung entsprechend zu korrigieren. Von den Klägern weiterverfolgte weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Gutachter-, Finanzierungs- und Reinigungskosten bestehen ebenfalls nicht; insoweit hat schon das Landgericht ihre Klage vollkommen zu Recht abgewiesen, wobei es bewendet.

A.

Die Berufung der Beklagten ist vollumfänglich begründet. Anders als das Landgericht sieht der Senat keine vertragliche Erstattungspflicht der Beklagten für die zuletzt beziffert geltend gemachten, den Klägern auch vollumfänglich zugesprochenen Kosten einer Ersatzunterkunft, weil diese nicht, wie von den Bedingungen – erkennbar – gefordert, infolge eines von der streitbefangenen Hausratversicherung gedeckten Versicherungsfalles notwendig gewesen sind.

1. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt vorliegend nur der von dem Kläger zu 1) bei der Beklagten unterhaltene Versicherungsvertrag in Betracht, der als „Sorglos-Hausratversicherung“ auf Grundlage der einbezogenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VGB 2012) Versicherungsschutz für versicherte Sachen, d.h. insbesondere: den gesamten Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, bietet, u.a. für den Fall, dass diese durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Teil A. § 1 Nr. 1 Buchstabe c, §§ 4 und 7 VHB 2012; zu diesen Begrifflichkeiten Senat, Urteil vom 23. Oktober 1996 – 5 U 406/96-21, VersR 1997, 1000; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., A. § 4 VHB Rn. 4 ff.). Ein solcher vom Vertrag gedeckter Versicherungsfall ist, den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts entsprechend, hier eingetreten. Wie in dem angefochtenen Urteil korrekt und mit Bindungswirkung für den Senat (§ 529 Abs. 1 ZPO) festgestellt wird, waren infolge austretenden Leitungswassers an einer Schadensstelle im Bereich der Duschtasse des Bades der versicherten Wohnung die Rückwand eines dort befindlichen Kleiderschranks sowie ein Schuhschank durchnässt und mit Schimmel befallen. Eine solche Beschädigung von Wohnungsinventar der Kläger erfüllt unzweifelhaft die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Versicherungsfall, für den die Beklagte nach dem Vertrag grundsätzlich Deckung zu gewähren versprochen hat.

2. Jedoch fehlt es, ungeachtet des Eintritts eines versicherten Ereignisses, an den weiteren, in A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 genannten Voraussetzungen, unter denen die Beklagte – auch – die Erstattung von Kosten einer Ersatzunterkunft bis zur vereinbarten Höhe von 2 Promille der Versicherungssumme pro Tag für die Dauer von längstens 100 Tagen schuldet. Versichert sind danach (als beitragsfrei mitversicherte Leistung) nämlich – nur – „die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist“. Entgegen der Ansicht der Kläger, der das Landgericht gefolgt ist, kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass dies auch solche Kosten umfasst, die dem Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit infolge eines vom Vertrag gedeckten Versicherungsfalles durch das Anmieten einer Ersatzunterkunft nach einem Leitungswasseraustritt entstanden sind.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344, 349; zur Hausratversicherung etwa: BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 – IV ZR 118/22, RuS 2023, 666; Senat, Urteil vom 13. Januar 2016 – 5 U 15/15, VersR 2017, 350).

aa) Bei der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Hausratversicherer die Kosten einer anderen Unterkunft nach A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 ersetzt, wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. Schon aus dem Einleitungssatz der Regelung wird er – deutlich herausgestellt – erkennen, dass die Kosten, um erstattungsfähig zu sein, „infolge eines Versicherungsfalles notwendig“ geworden sein müssen, wobei sodann hinzukommen muss, dass „die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde“ und ihm auch „die Beschränkung auf einen bewohnten Teil nicht zumutbar“ ist. Hinsichtlich der danach unabdingbaren Voraussetzung eines Versicherungsfalles, dessen Eintritt die Entstehung der Kosten notwendig gemacht haben muss, wird er sich sodann an A. § 1 Nr. 1 VHB 2012 orientieren, der schon nach seiner Überschrift erkennbar den Versicherungsfall dahin umschreibt, dass „versicherte Sachen … durch Leitungswasser … zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen“, und dem ohne weiteres entnehmen, dass die Beklagte nur solche Unterbringungskosten nach A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 ersetzt, die als ursächliche Folge eines Schadens an versicherten Sachen notwendig geworden sind. Letztlich wird er der Regelung des A. § 7 VHB 2012, die – wiederum deutlich – mit „Versicherte und nicht versicherte Sachen“ überschrieben ist, entnehmen, dass dazu grundsätzlich nur der Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung zählt, wozu Gebäudebestandteile – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nicht zählen, und aus all dem den Schluss ziehen, dass von ihm in Anspruch genommene Hotelkosten von der Beklagten nur erstattet werden, wenn versicherter Hausrat durch einen Versicherungsfall so weitgehend in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass dem Versicherungsnehmer ein Verbleiben in der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Die vom Landgericht geteilte Ansicht der Kläger, wonach es genüge, dass ein versichertes Ereignis – hier: Leitungswasser, A. § 4 Nr. 2 VHB 2012 – im Bereich der Wohnung aufgetreten sei, ohne dass ein Versicherungsfall am Hausrat auch die Entstehung dieser Kosten notwendig gemacht habe, findet in dem – eindeutigen – Wortlaut des hier verwendeten Bedingungswerkes keine Stütze (vgl. – auch mit abweichenden Erwägungen zu anders formulierten Bedingungsfassungen ohne eindeutige Definition des Versicherungsfalles – ausführlich: Genz, VersR 2022, 201, 205).

bb) Ein davon abweichendes Verständnis wird der Versicherungsnehmer auch nicht nach dem erkennbaren Zweck und dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt daraus nämlich nicht, dass die Verwirklichung – allein – des versicherten Risikos, hier: bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, dafür genügen könnte und nicht – auch – der Versicherungsfall, d.h. der Eintritt eines durch den Vertrag versicherten Ereignisses erforderlich ist. Zwar wird er der Regelung des A. § 9 VHB 2012 zu den versicherten Kosten mit einer Vielzahl von – nicht ausnahmslos glücklich formulierten – Einzelpositionen entnehmen, dass die Beklagte damit erweiterten Versicherungsschutz gewähren und jenseits der eigentlichen Folgen eines Versicherungsfalles auch weitergehende konkrete Kostenpositionen ersetzten will, die überdies auch nicht ausnahmslos nur (Folge-)Schäden am Hausrat betreffen. Er wird aber keinen Anlass haben, anzunehmen, die Beklagte wolle damit – als Hausratversicherer – auf das Erfordernis der Ursächlichkeit eines vom Vertrag gedeckten versicherten Ereignisses an versicherten Sachen für die Unbenutzbarkeit der Wohnung verzichten und entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Klausel, die in ihrer Einleitung ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Kosten infolge eines Versicherungsfalles abhebt, auch Schäden am nicht versicherten Gebäude ausreichen lassen. Erst recht wird er ein solches, abweichendes Verständnis nicht aus anderen – älteren oder jüngeren – Klauselfassungen ableiten, die aufgrund ihrer sprachlichen Fassung möglicherweise anderes nahelegen (vgl. Genz, VersR 2022, 201, 203 ff. zu den VHB 2016; Dietz, Hausratversicherung 84 2. Aufl., § 2 Rn. 2.2, zu den VHB 84), die aber nicht Gegenstand seines eigenen Vertrages sind, die er auch nicht zwingend kennt und auf die wegen des Gebots, Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – IV ZR 349/19, VersR 2021, 638), nicht abgestellt werden kann. Dass die Klausel auch in dieser Auslegung ihren Sinn behält, liegt auf der Hand, weil zahlreiche Versicherungsfälle in der Hausratversicherung denkbar sind, die zu einer Unbenutzbarkeit der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung und damit zur Notwendigkeit der Anmietung einer Ersatzunterkunft führen können (s. die – freilich mit Fokus auf anders formulierte Bedingungen gebildeten – Beispiele bei Genz, VersR 2022, 201, 203).

cc) Mit diesem Auslegungsergebnis sieht sich der Senat für das hier vereinbarte Bedingungswerk im Einklang mit der ganz allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und der Literatur; die von den Klägern favorisierte Ansicht, der das Landgericht gefolgt ist, wird hingegen – soweit ersichtlich – von niemandem vertreten. Zum selben Verständnis einer gleichlautenden Klausel gelangen von der Beklagten vorgelegte – nicht veröffentlichte – Entscheidungen der Landgerichte in Itzehoe (Urteil vom 9. August 2017 – 3 O 269/16, Bl. 300 GA) und in Hannover (Urteil vom 11. Oktober 2018 – 6 O 157/16, Bl. 310 GA). Soweit sich der Senat in der Vergangenheit mit Aspekten einer ähnlichen Regelung eines Hausratsversicherers zu befassen hatte, kam es auf die hier streitige Frage dagegen nicht an, weil die versicherte Wohnung dort unstreitig infolge eines versicherten Wasserschadens vorübergehend unbenutzbar gewesen war (Senat, Urteil vom 13. Januar 2016 – 5 U 15/15, VersR 2017, 350; ebenso im Fall OLG Celle, VersR 2010, 526). Die einschlägigen Kommentierungen und sonstigen Veröffentlichungen befassen sich – von dem bereits erwähnten, die hiesige Auslegung stützenden Aufsatz von Genz (VersR 2022, 201) abgesehen – bislang nicht vertieft mit dieser Frage. Verschiedene Passagen in unterschiedlichen Werken weisen aber darauf hin, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalles als Voraussetzung für die Unbewohnbarkeit der Wohnung ganz allgemein für erforderlich erachtet wird (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A § 8 VHB Rn. 2; Spielmann, in: Martin u.a., Sachversicherung 4. Aufl., § 26 Rn. 94; Exter, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl., A.13 VHB 2016 Rn. 4). Eine uneingeschränkte Eintrittspflicht allein als Folge eines Leitungswasseraustritts, wie sie von den Klägern gefordert wird, wird dagegen auch insoweit – wohl – von niemandem für zutreffend erachtet.

b) Danach scheidet eine Eintrittspflicht der Beklagten für verauslagte Hotelkosten in geltend gemachter Höhe von 6.250,- Euro auf Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen aus. Nachdem hier der Schaden am Hausrat der Kläger derart gering gewesen ist, dass allein das noch keine Inanspruchnahme einer Ersatzunterkunft bedingte, sind die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Regelung in A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 nämlich nicht erfüllt. Ungeachtet der – nahe liegenden – Notwendigkeit für die Kläger, infolge des Nässeschadens an ihrer Wohnung für die Dauer der Sanierung eine Ersatzunterkunft anzumieten, fehlt es am vereinbarungsgemäßen Erfordernis, dass die dadurch veranlassten Kosten infolge eines Versicherungsfalles – d.h. eines durch den Vertrag versicherten Schadens am Hausrat – notwendig waren. Denn dass die Kosten der Anmietung einer Ferienwohnung infolge der Beschädigung der Schrankrückwand und des Schuhschränkchens notwendig geworden sein könnten, liegt fern. Ungeachtet der weiteren Voraussetzung, dass die Wohnung auch unbenutzbar geworden sein müsste, veranlassen solche geringen Hausratschäden einen Versicherungsnehmer nicht dazu, eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer anzumieten. Das Auftreten eines Leitungswasserschadens in der Wohnung des Versicherungsnehmers und die dadurch verursachten Schäden an der Gebäudesubstanz einschließlich dadurch bedingter Sanierungsmaßnahmen, die möglicherweise zur Unbewohnbarkeit der Wohnung geführt haben, liegen dagegen außerhalb des von der Beklagten mit der Hausratversicherung übernommenen Leistungsversprechens und reichen – anders als das Landgericht gemeint hat – nicht aus. Die zu Unrecht erfolgte Verurteilung der Beklagten in diese Kosten war daher auf ihre Berufung hin – durch teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung – zu korrigieren; im Übrigen hatte es bei der weitergehenden Verurteilung zur Zahlung von 4.850,79 Euro zzgl. Verzugszinsen aus der rechtskräftig zugesprochenen Hauptforderung nebst Zinsen im zugesprochenen Umfange, abzüglich am 9. August 2019 regulierter 475,- Euro an beide Kläger zu verbleiben, die mit der Berufung nicht angegriffen wurde (§ 528 ZPO).

B.

Die Berufung der Kläger hat dagegen insgesamt keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage betreffend die geltend gemachten, im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Sachverständigen- und Finanzierungskosten sowie die Reinigungskosten zu Recht – in Bezug auf Wäsche und Geschirr weit überwiegend – abgewiesen.

1. Soweit die Kläger mit ihrer – im Berufungsrechtszug zulässigerweise, § 264 Nr. 2 ZPO – um einen weiteren Teilbetrag von 628,74 Euro erweiterten Zahlungsklage die Erstattung von Finanzierungskosten – hier: einer angeblichen Kontoüberziehung – in Höhe von zuletzt 3.303,76 Euro geltend gemacht haben, steht ihnen ein solcher Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht zu.

a) Die von beiden Klägern – ungeachtet ihrer vertraglichen Rechtsstellung – zuletzt ausdrücklich auf einen vermeintlichen Verzug (§ 286 BGB) der Beklagten mit der Erstattung von Unterbringungskosten gestützte Schadensersatzklage scheitert vorliegend bereits daran, dass die Beklagte die Erstattung dieser Kosten mangels eines dahingehenden vertraglichen Anspruchs zu Recht verweigert hat. Denn nach A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 wäre eine solche Verpflichtung nur entstanden, wenn diese Kosten infolge eines Versicherungsfalles notwendig gewesen wären, was nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall war. Damit fehlte es hier schon am Erfordernis eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs gegen die Beklagte (§ 286 Abs. 1 BGB) als Voraussetzung eines Schadensersatzes wegen verzögerter Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB. Gleichfalls stellte die Weigerung der Beklagten, diese Kosten nicht zu zahlen, keine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

b) Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht nachvollziehbar dargetan und belegt, dass ihnen infolge einer solchen – unterstellten – Pflichtverletzung ein kausaler Schaden (§§ 249 ff. BGB), hier in Gestalt der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Kreditkosten, entstanden ist. Die zum Nachweis vorgelegten, teilweise geweißten, zeitlich auch lückenhaften und überdies mehrere unterschiedliche Bankverbindungen betreffenden Kontoauszüge belegen nicht ansatzweise, dass an den Vermieter geleistete Zahlungen zur Inanspruchnahme einer Kontoüberziehung, überdies auch während des gesamten hier geltend gemachten Zeitraumes, geführt haben. Die Zahlungen an den Vermieter der Ersatzunterkunft wurden ausweislich der vorgelegten Unterlagen von einem Konto Nr. ### der Klägerin zu 2) geleistet; dieses wies zwar am 22. Oktober 2018 einen Kontostand von 0,- Euro und am 5. März 2019 einen (negativen) Kontostand von -7544,15 Euro aus, zu den weiteren abgefragten Daten 31. Juli 2018 und 18. März 2019 ist der Kontostand dagegen nicht erkennbar. Dass die längerfristige Inanspruchnahme einer Kontoüberziehung, überdies auch bezüglich eines anderen Kontos der Klägerin zu 2) mit der Nummer -208, aus Kontoauszügen von Februar 2021 hervorgeht, besagt nicht, dass diese auf der Nichtzahlung vermeintlich geschuldeter Unterbringungskosten im Jahr 2017 beruht.

2. Die weiterhin geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Erstattung der beiden Gutachten durch den Sachverständigen ### vom 26. Juli 2018 in Höhe von 1.500,47 Euro und vom 20. November 2018 in Höhe von 1.242,28 Euro sind auf Grundlage des maßgeblichen Sach- und Streitstandes ebenfalls nicht erstattungsfähig.

a) Vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Gutachterkosten (vgl. A. § 13 Nr. 2 VGB 2012) scheiden – ebenso wie solche nach dem dieser Regelung zugrundeliegenden, dispositiven § 85 Abs. 1 und Abs. 2 VVG – von vornherein aus, weil der Versicherungsnehmer nicht, wie darin jeweils gefordert, zur Hinzuziehung des Sachverständigen verpflichtet war oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde. Auch für – mit der Berufung eingewandte – Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 686 BGB) besteht neben dieser ausdrücklichen Regelung schon kein Raum (vgl. Retzlaff, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., Einf. v. § 677 Rn. 8/9, für § 82 f. VVG). Insoweit muss auch hier der allgemeine Grundsatz gelten, dass ein Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts ausgeschlossen ist, wenn das Gesetz – wie hier – dem Verpflichteten vorrangig die Möglichkeit gibt, selbst den Erfolg herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 254/17, BGHZ 222, 187, 193). Danach ist es jedoch gerade nicht Sache des Versicherungsnehmers, solche Feststellungen zu treffen (vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 85 Rn. 1). Dessen ungeachtet, würde es vorliegend – konsequenterweise – aber auch am insoweit erforderlichen Besorgen eines Geschäfts der Beklagten durch die Kläger fehlen, die im Übrigen insoweit – ersichtlich – auch nicht den Willen hatten, für diese zu handeln, sondern die Schadenaufklärung aus eigennützigen Motiven betrieben haben.

b) Soweit auch im Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 VVG (bzw. der gleichlautenden vertraglichen Regelungen) Schadensersatzansprüche wegen Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) grundsätzlich unberührt bleiben (Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 85 Rn. 10), scheitern diese hier, ungeachtet des vom Landgericht verneinten Verschuldens der Beklagten jedenfalls daran, dass sich die Kläger – selbst im Falle einer unberechtigten schuldhaften Zahlungsverweigerung der Beklagten in Bezug auf versicherte Schäden – vorliegend nicht zur Einholung der beiden Gutachten hätten veranlasst sehen dürfen und ihre Belastung mit den entsprechenden Kosten daher keinen erstattungsfähigen Schaden begründet (§§ 249 ff. BGB). Ganz allgemein sind solche der Anspruchsdurchsetzung dienenden Kosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB als adäquat verursachte Verzugsfolge zu erstatten, wenn sie – nach Eintritt des Verzugs – aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, 269 f., st. Rspr.; Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 44; vgl. auch Senat, Urteil vom 9. Oktober 2020 – 5 U 61/19, VerR 2020, 1589). Jedenfalls an dieser weiteren Voraussetzung fehlt es hier. Die dem Sachverständigen im Rahmen der aufeinanderfolgenden Beauftragungen gestellten Fragen, ob die Wohnung infolge eines Versicherungsfalls bewohnbar war oder nicht und ob die Wohnung nach Beendigung der Sanierungsarbeiten gereinigt werden musste, waren mit Blick auf den beschränkten Umfang der Eintrittspflicht der Beklagten in der hier allein streitgegenständlichen Hausratversicherung nicht veranlasst; ihre Beantwortung erforderte überdies auch keine besondere Sachkunde, was auch für die – anwaltlich vertretenen – Kläger offenkundig war. Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass der – für das Fliesen-, Platten und Mosaiklegerhandwerk und das Estrichlegerhandwerk öffentlich bestellte – Sachverständige insoweit über die entsprechende Sachkunde verfügte, diese Fragen qualifiziert zu beantworten, weshalb seine beiden im Auftrag der Kläger erstatteten Gutachten für die weitere (außergerichtliche oder gerichtliche) Schadensabwicklung auch offenkundig ohne jeden Beweiswert gewesen wären.

3. Auch die mit der Berufung weiterverfolgten – lediglich pauschal geltend gemachten – Kosten für das Reinigen von Gardinen in Höhe von 180,- Euro sind, ungeachtet der Frage einer vertraglichen Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach, jedenfalls deshalb nicht erstattungsfähig, weil nähere Angaben, die eine Schätzung dieser Kosten ermöglichen könnten, bis zuletzt nicht erfolgten und es der Vortrag der Kläger nicht einmal zulässt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen die bereits vereinnahmten Beträge übersteigenden Mindestschaden anzunehmen:

a) Für die Höhe der Entschädigung ist nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet. Dabei kommt ihm aber insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute; danach gilt, dass wenn unter den Parteien streitig ist, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe; das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Das gilt insbesondere für die in Rede stehende Frage der Schadenshöhe nach einem Versicherungsfall (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 – IV ZR 224/13, VersR 2014, 104; Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289). Im Rahmen des § 287 ZPO sind an die Substantiierung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss nötigenfalls den Schaden schätzen, soweit das möglich ist. Insoweit müssen allerdings greifbare Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung vorliegen; das richterliche Ermessen darf nicht völlig in der Luft schweben (BGH, Urteil vom 21. Januar 1977 – IV ZR 132/74, VersR 1976, 379; Beschluss vom 13. November 2013 – IV ZR 224/13, VersR 2014, 104). Wie hoch die Beweisanforderungen anzusetzen sind, hat der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden; dabei kann im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO auch berücksichtigt werden, ob die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erschüttert ist (BGH, Urteil vom 11. November 1987 – IVa ZR 137/86, VersR 1988, 75; Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289).

b) Danach liegen hier auf Grundlage des gesamten Vorbringens der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die dem Senat eine Schätzung der beanspruchten Reinigungskosten, auch nur in einer Mindesthöhe, ermöglichen würden. Wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vollkommen zu Recht ausführt, entbehrte der erstinstanzliche Vortrag der Kläger jeder nachvollziehbaren Umschreibung der betroffenen Gardinen nach Art, Anzahl und Größe. Das war – offensichtlich – unzureichend. Auch mit ihrer Berufung beschränken sich die Kläger darauf, eine (vermeintliche) Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht zu rügen und die Gardinen – nur – als „groß und schwer“ zu beschreiben; das genügt aber nicht, um ihrem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Rüge, das Erstgericht habe Hinweispflichten verletzt, kann nur dann Erfolg haben, wenn gleichzeitig ausgeführt wird, wie die betreffende Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen und welche rechtlichen Ausführungen sie in diesem Fall gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126). Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 – VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208; Senat, Urteil vom 11. April 2018 – 5 U 28/17, medstra 2019, 173). Daran fehlt es jedoch weiterhin, nachdem sich die Kläger auch im Berufungsrechtszug im Wesentlichen darauf zurückziehen, ihren erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen, ohne die Gardinen zumindest so hinreichend nach Art, Anzahl und Größe sowie ansatzweise auch nach dem Grad ihrer Verschmutzung zu umschreiben, dass auf dieser Grundlage Schätzung erforderlicher Reinigungskosten in Betracht kommen könnte.

4. Die Entscheidung des Landgerichts, den Klägern – von ihnen mit der Berufung für unzureichend erachtete – Beträge in Höhe von insgesamt 57,05 Euro für das Waschen und Trocknen von Kleidung sowie für das Spülen des Geschirrs zuzusprechen, weicht jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil von der Sach- und Rechtslage ab.

a) Soweit das Landgericht eine Eintrittspflicht der Beklagten für diese Schadenspositionen ohne vertiefte Erörterungen bejaht hat, ist das freilich nur hinsichtlich der geltend gemachten Reinigung und Trocknung von Wäsche richtig. Eine entsprechende Ersatzpflicht folgt insoweit schon aus A. § 1 Nr. 1 Buchstabe c VHB 2012, wonach die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die u.a. durch Leitungswasser beschädigt werden, weil auch eine nicht ohne weiteres zu beseitigende Verschmutzung, wie sie als Folge der Beschädigung von Kleider- und Schuhschrank zumindest an den darin verstauten Sachen ohne weiteres plausibel ist, als Sachschaden anzusehen ist, wenn dadurch die Gebrauchsfähigkeit der Sache beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2022 – 5 U 60/21, VersR 2022, 1228; OLG Hamm, VersR 1989, 1295; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A. § 1 Rn. 1). Außerdem sind gemäß A. § 9 Nr. 1 VHB 2012 auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen versichert, wozu insbesondere auch die Kosten für das Reinigen versicherter Sachen zählen (Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A § 8 VHB Rn. 7; Jula, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 8 VHB 2010 Rn. 6); insoweit besteht mangels entsprechender Klarstellung in den Bedingungen auch keine Veranlassung, die Eintrittspflicht auf tatsächlich entstandene Kosten zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 – IV ZR 228/12, VersR 2013, 1039, 1040). Was die Kosten für die Reinigung des Geschirrs anbelangt, fehlt es dagegen bei zutreffender Sicht schon an schlüssiger Darlegung zu einer Eintrittspflicht der Beklagten. Da Geschirr üblicherweise nicht in Kleider- oder Schuhschränken verstaut wird und auch sonst zu einer unmittelbaren Betroffenheit nichts dargetan ist, kann ein Zusammenhang mit einem Versicherungsfall in der Hausratversicherung hier nicht festgestellt werden.

b) Soweit danach angesichts der Beschädigung von Kleider- und Schuhschrank allein die Notwendigkeit der Reinigung zumindest der darin befindlichen Kleidung auch aus Sicht des Senats auf der Hand liegt, hat das Landgericht auf Grundlage der vorgetragenen Wasch- und Trocknungsvorgänge zu Recht großzügig geschätzte Kosten von 1,20 Euro je Waschgang und 0,60 Euro je Trocknungsvorgang angesetzt und daraus einen den Anforderungen des § 287 ZPO entsprechenden, in jeder Hinsicht auskömmlichen Entschädigungsbetrag errechnet; dabei bewendet es. Die von der Erstrichterin herangezogene Schätzgrundlage deckt sich inhaltlich mit geläufigen, insbesondere von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung herangezogenen Quellen zur Schätzung von Reinigungskosten bei Dienstkleidung (Verbraucherverbände oder Hersteller; vgl. FG Köln, DStZ 2013, 292, das auf repräsentative Daten der Verbraucherzentrale Bundesverband, Stand Dez. 2002, abstellt, wonach als Kosten für einen 2-Personen-Haushalt folgende Beträge je 1kg Wäsche zugrunde zu legen sind: Kochwäsche 95 Grad Celsius: 0,50 Euro; Buntwäsche 60 Grad Celsius: 0,48 Euro; Feinwäsche, Pflegeleicht-Wäsche: 0,60 Euro; Trocknungskosten (Ablufttrockner): 0,26 Euro). Die vom Landgericht angesetzten Werte, die diese Beträge zum Teil deutlich übersteigen, sind daher auch aus Sicht des Senats geeignet und angemessen. Die Berufung beschränkt sich demgegenüber darauf, die Schätzung des Landgerichts als unrichtig zu beanstanden, sie zeigt aber nicht konkret auf, weshalb die von ihr weiterverfolgten – noch höheren – Beträge zutreffend sein sollten und daher einer gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden müssten.

5. Von den Klägern in erster Instanz zuletzt noch hilfsweise eingewandte Leistungs- und Freistellungsansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Vermieter gegen die Beklagte als Gebäudeversicherer werden mit der Berufung nicht mehr vertieft und können vorliegend schon mangels näherer Kenntnis dieses anderen Versicherungsvertrages, zu dem die Kläger bis zuletzt nichts vorgetragen haben, nicht angenommen werden, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung insoweit auch vollkommen unbeanstandet festgestellt hat.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO; sie war mit Blick auf die unterschiedlichen Gegenstandswerte für beide Instanzen getrennt zu treffen, wobei der verbleibende Kostenanteil der Beklagten nicht auf einer Sachprüfung, sondern daraus resultiert, dass diese das Urteil des Landgerichts nur teilweise angefochten hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

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