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Risikolebensversicherung  – Wahlklausel – AGB-Kontrolle

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 74/20 – Urteil vom 03.11.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 2. Zivilkammer – vom 30.03.2020 (2 O 585/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung als Ehefrau bzw. Erbin des Versicherungsnehmers.

Am 27. Mai 2008 beantragte der Versicherungsnehmer X unter Verwendung eines Antragsformulars der Beklagten den Abschluss einer „Fondsgebundenen oder Aktienorientierten Basis-Rentenversicherung (FBRV) und einer Risiko-Versicherung (RG)“ bei der Beklagten unter Vermittlung der von dem Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklerin A GmbH, deren Geschäftsführer der Nebenintervenient ist. Bei den Angaben zur Risikolebensversicherung ist zur Bestimmung der Bezugsberechtigung folgendes Feld im Antragsformular vorhanden:

Der Versicherungsnehmer trug in dem zur Auswahl und Ausfüllung zur Verfügung stehenden Feld seine damalige Lebensgefährtin, Frau Y, ein, der die Beklagte den Streit verkündet hat.

Die Beklagte erteilte unter der Nr. … einen Versicherungsschein und ein Policenbegleitschreiben zur Risikolebensversicherung, in dem nur die Streitverkündete als Bezugsberechtigte genannt ist sowie einen weiteren Versicherungsschein für die Basisrentenversicherung unter der Nr. … : Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin die Prämienzahlung auf.

Während des weiteren Verlaufs der Versicherung trennten sich der Versicherungsnehmer und die Streitverkündete. Der Versicherungsnehmer schloss mit der Klägerin die Ehe. Per E-Mail vom 21. Dezember 2017 teilte der Nebenintervenient der Beklagten im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers mit, dass dieser zwischenzeitlich verheiratet sei. Eheurkunde und Antrag auf Änderung des Bezugsrechts würden folgen. Die Risikoversicherung Nr. … sei nicht mehr vonnöten. Es werde um sofortige Auflösung gebeten. Der Rückkaufswert sei auf das bekannte Abbuchungskonto zu überweisen. Die Beklagte stellte den Vertrag mit Nachtrag vom 01.01.2018 unter Reduzierung der Versicherungssumme auf den Betrag der Klageforderung beitragsfrei. Am 15. März 2019 verstarb der Versicherungsnehmer. Die Klägerin verlangte unter Berufung auf ihre Erbenstellung von der Beklagten die Todesfallleistung, was diese unter Verweis auf das Bezugsrecht der Streitverkündeten ablehnte.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei Alleinerbin des Versicherungsnehmers. Der Nebenintervenient habe eine entsprechende Bezugsrechtsänderung zu ihren Gunsten abgesandt. Ihm gegenüber sei die Änderung auch seitens der Beklagten bestätigt worden.

Die Beklagte hat vorgetragen, ihr sei eine Bezugsrechtsänderung weder zugegangen noch habe sie eine entsprechende Bestätigung erteilt. Sie habe die Versicherungssumme im Mai 2019 auf ein Konto der Streitverkündeten bei der Bank1 Kreis1 ausgezahlt.

Der Nebenintervenient hat vorgetragen, er habe die Bezugsberechtigung nicht geändert, da es für den Verstorbenen dafür erhebliche Gründe gegeben habe.

Risikolebensversicherung  - Wahlklausel - AGB-Kontrolle
(Symbolfoto: Von BalanceFormCreative/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 10.02.2020 Bezug genommen (Bl. 153 f. d.A.). Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19.03.2020, eingegangen am 20.03.2020, auf Seiten der Beklagten als deren Streithelfer beigetreten. Mit Urteil vom 30.03.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne mangels eigener Bezugsberechtigung keine Auszahlung der Versicherungssumme verlangen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, sofern man die Bezugsrechtsklausel für auslegungsfähig halte, so ergebe sich bereits hieraus die Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel sei nicht hinreichend bestimmt. Die Unklarheit sei durch eine andere Formulierung vermeidbar gewesen, so dass die Unklarheit zur Unwirksamkeit führe. Zudem fehle die Anschrift der Streitverkündeten als Pflichtangabe im Formular, weswegen die Einsetzung unwirksam sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 11.037,- Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2019 zu zahlen.

Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Nebenintervenienten als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 22.09.2021 (Bl. 272 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Im Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Klägerin weder aufgrund der von dem Erblasser vorgenommenen ursprünglichen Bezugsrechtsbestimmung noch aufgrund einer etwaigen Abänderung des Bezugsrechts Bezugsrechtsinhaberin. Das Bezugsrecht fiel der Streitverkündeten mit dem Tod des Versicherungsnehmers endgültig, unwiderruflich und unmittelbar zu (vgl. BGH, NJW 2010, 3232 Rn. 33; Prölss/Martin/Schneider, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, § 159 VVG Rn. 17), ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte die Leistung an die Streitverkündete bereits bewirkt hatte, als die Klägerin ihren Anspruch geltend machte. Nach dem eindeutigen Inhalt der Bezugsrechtsklausel im Versicherungsantrag war Bezugsberechtigte im Zeitpunkt des Todeseintrittes die Streitverkündete. Ohne Belang ist es dabei, dass der Versicherungsnehmer entgegen der Anforderung im Formular die Anschrift der Streitverkündeten nicht angab. Die Abforderung der Anschrift ist erkennbar nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung und damit als Einschränkung des § 159 Abs. 1 VVG gedacht, sondern soll lediglich Identifizierungszweifeln vorbeugen. Dem so verstandenen Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit ist schon Genüge getan, wenn der Bezugsberechtigte bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2012 – IX ZR 15/12, NJW 2013, 232). Da die Streitverkündete eindeutig anhand ihres charakteristischen Namens sowie des Geburtsdatums identifizierbar ist, entsteht vorliegend keine Einsetzungslücke, die dazu führen könnte, dass das Bezugsrecht in den Nachlass fiele.

Ein Bezugsrecht der Klägerin lässt sich nach dem Inhalt der Bezugsrechtsklausel des mit dem Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrags dagegen nicht begründen. Da der Erblasser die Streitverkündete als Bezugsberechtigte benannt hat, verdrängte diese die Klägerin aus der ihr als Ehefrau bzw. Erbin ansonsten zuwachsenden Stellung als Bezugsrechtsinhaberin. Die Klausel lässt nur die Auslegung zu, dass bei einer Eintragung in dem „[ ] oder die nachfolgend bezeichnete/-n Person/-en“ überschriebenen Feld die Rangfolge nach Ziff. 1 bis 4 nicht zum Tragen kommt und in diesem Fall die Rangfolge insgesamt durch die konkret bezeichnete Person ersetzt wird.

Eine Auslegung, nach der eine konkret bezeichnete Person lediglich an fünfter Stelle zu berücksichtigen wäre, ist mit Wortlaut und Systematik der Klausel nicht zu vereinbaren. Diese setzt eine „Rangfolge“ voraus, die zudem bei den weiteren Rängen mit einer Nummerierung versehen ist. Mangels numerischer Zuordnung kann hinsichtlich der Angabe „[ ] oder die nachfolgend bezeichnete/-n Person/-en“ schon nicht von einer Rangfolge gesprochen werden. Ohne eine Rangziffer lässt sich die konkret bezeichnete Person nicht in die Rangfolge einordnen. Da das Wahlfeld auch durch einen durchgezogenen Strich und eine hellere Farbgebung von der zuletzt genannten Rangziffer 4 und den anderen Rängen deutlich abgetrennt ist, ist auch die Auslegung nicht möglich, nach der sich die Angabe auf die Ziffer 4 bezöge und das Alternativverhältnis nur innerhalb des vierten Ranges bestünde. Da es sich nach dem Inhalt der Klausel um ein gestuftes Bezugsrecht handelt, kommt auch die Auslegungsregel des § 160 Abs. 1 S. 1 VVG nicht in Betracht.

Die Auslegung, nach der das Wahlfeld Vorrang vor der vorgedruckten Rangfolge hat, steht auch im Einklang mit § 13 Abs. 1 ALB 2008, wonach der Versicherer „an Ihre Erben [leistet], falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter)…“. Auch § 158 Abs. 1 VVG spricht für die hier vorgenommene Auslegung.

Die Bezugsrechts-Wahl im Antragsformular war auch nicht unter Berücksichtigung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel und des Transparenzgebotes unwirksam. Die Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des Bezugsrechts unterliegt vorliegend nicht der AGB-Kontrolle, da sie dem Versicherungsnehmer die freie Wahl lässt, ob und wie er eine Begünstigungserklärung hinsichtlich einer namentlich bezeichneten Person vornimmt.

Zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und damit zu den AGB gehören in einem Antragsvordruck enthaltene Klauseln zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer zwischen verschiedenen Regelungsalternativen wählen kann (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, Einleitung Rn. 25). Ferner entfällt eine AGB-Kontrolle auch nicht deshalb, weil die Bezugsrechtsbestimmung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers darstellt, die auch dann nicht Vertragsbestandteil wird, wenn sie im Antragsformular abgegeben wird (vgl. Langheid/Wandt/Heiss, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 159 VVG Rn. 27), denn auch einseitige Rechtsgeschäfte unterfallen dem AGB-Begriff des § 305 BGB, wenn ihr Inhalt vom Verwender gestellt worden ist (vgl. BeckOGK/Lehmann-Richter, Großkommentar zum Zivilrecht, Stand 01.09.2021, § 305 BGB, Rn. 84.1, Rn. 100 m.w.N.). Enthält ein Vertragsformular aber eine offene Stelle, die vom Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen ist, ohne dass vom Verwender vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, so stellt dieser Formularteil jedenfalls dann keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn erst die individuellen Ergänzungen den wesentlichen Inhalt der Klausel festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 135/95, NJW 1998, 1066, 1067).

So liegt es hier. Das Antragsformular lässt offen, für welchen Bezugsberechtigten die Erklärung abgegeben werden soll. Damit ist dem Versicherungsnehmer nicht nur rein formal, sondern tatsächlich und unbeeinflusst die freie Wahl gelassen. Die Leerstelle im vorgedruckten Text überlässt es dem Versicherungsnehmer, einen Berechtigten einzutragen, der seiner eigenen Entscheidung entspricht, so dass der Verwender des Formulars nicht einseitig von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch gemacht hat. Wie ausgeführt, kann die Bezugsrechtserklärung nur i.S. einer vollständigen Ersetzung der vom Versicherer vorgegeben Reihenfolge verstanden werden, wobei letztere nur zum Tragen kommen kann, wenn keine konkret bezeichnete Person eingetragen ist.

Sähe man vorliegend eine kontrollfähige AGB, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel und Transparenzgesichtspunkten kein anderes Ergebnis. Die Klausel ist weder unklar noch intransparent. Da hier nur ein Auslegungsergebnis vertretbar ist, bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregel kein Raum. Für eine Unklarheit i. S. d. § 305c Abs. 2 BGB genügt es nicht, dass eine Klausel auf den ersten Blick „irgendwie“ unklar ist oder Streit über ihre Auslegung besteht. Vielmehr sind eine objektive Mehrdeutigkeit und das Bestehen eines für den Versicherungsnehmer nicht behebbaren Zweifels erforderlich. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers müssen mehrere Ergebnisse vertretbar erscheinen (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, Einleitung Rn. 289). Die Klausel ist auch hinreichend transparent, also klar und verständlich. Nach dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist (Vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008 – IV ZR 241/04, NJW-RR 2008, 1123, 1125). Vorliegend wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus dem sprachlichen Aufbau („Rangfolge“, „Nr. …“, „oder“) und der grafischen Gestaltung (Trennstrich/helleres Feld) unter Berücksichtigung der üblichen AVB, von denen eine Abweichung nicht dargetan ist, ohne weiteres darauf schließen, dass die Bezeichnung einer bestimmten Person für diese einen Vorrang gegenüber anderen Personen begründet.

Die Klägerin ist auch nicht durch eine nachfolgende Änderung des Bezugsrechts zu ihren Gunsten dessen Inhaberin geworden. Allerdings hat das Landgericht den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zu Unrecht als widersprüchlich und damit als nicht beweisbedürftig bewertet. Aus dem Gesamtzusammenhang der erstinstanzlichen Schriftsätze der Klägerin ergibt sich, dass diese lediglich in beweisrechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten hat, sie könne den Zugang der Bezugsrechtsänderung bei der Beklagten nicht durch Haupttatsachen beweisen, dieser sei aber erfolgt, was durch die Hilfstatsache bewiesen werden könne, dass dem als Zeugen zu vernehmenden Nebenintervenienten eine Bestätigung der Bezugsrechtsänderung zugegangen sei. Dass eine Bezugsrechtsänderung stattgefunden habe, hat sie mit der nötigen Bestimmtheit behauptet, sodass das Berufungsgericht die Beweiserhebung nachzuholen hatte (§ 538 Abs. 1 ZPO).

Nach deren Ergebnis steht aber weder fest, dass der Beklagten eine Bezugsrechtsänderung zuging, noch, dass die Beklagte dem Nebenintervenienten eine Bestätigung über eine Bezugsrechtsänderung erteilte. Der Nebenintervenient hat bei seiner Zeugenvernehmung lediglich angegeben, dass der Versicherungsnehmer eine vorbereitete Bezugsrechtsänderung unterschrieben habe, er es aber anschließend dem Versicherungsnehmer überlassen habe, diese selbst zur Post zu geben. Er habe nicht mehr kontrolliert, ob dies geschehen sei. Ferner könne er auch nicht sagen, ob ihm eine Bestätigung der Beklagten über die Änderung des Bezugsrechts zugegangen sei. Die Aussage des Nebenintervenienten ist in den entscheidenden Punkten für die Beantwortung der Beweisfrage, ob der Beklagten eine Bezugsrechtsänderung zugegangen ist, nicht ergiebig, da der Nebenintervenient keine Wahrnehmungen dazu gemacht hat, ob der Versicherungsnehmer die Bezugsrechtsänderung auf den Postweg gebracht hat und er keine Erinnerung mehr hatte, ob die Beklagte eine entsprechende Bestätigung erteilte. Ferner ist durch die Zeugenvernehmung die Behauptung der Klägerin nicht erwiesen, dass der Nebenintervenient selbst eine Bezugsrechtsänderung an die Beklagte weitergeleitet habe, denn dies hat der Zeuge verneint.

Der Zugang einer etwaigen Bezugsrechtsänderung in den Wissensbereich der Beklagten ist damit nicht erwiesen. Ob der Versicherungsnehmer eine entsprechende Änderung beabsichtigte oder die Bezugsrechtsbestimmung einem nachträglichen geheimen Vorbehalt unterwerfen wollte, ist nach § 130 Abs. 1, § 116 S. 1 BGB unerheblich. Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ist der erforderliche Zugang auch nicht schon mit Kenntnisnahme des Änderungsverlangens bei dem Nebenintervenienten bewirkt, denn dessen Unternehmen ist als Versicherungsmaklerin i.S. § 59 Abs. 3 VVG ausschließlich im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig, sodass eine Empfangsvertretung bzw. Wissenszurechnung nach ständiger Rechtsprechung nur im Verhältnis von Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler erfolgt. Die Wissenszurechnung auch bei Einschaltung eines Maklers kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine Wissenszurechnung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. 9. 1999 – IV ZR 15/99, NJW-RR 2000, 316, 317). Eine Betrauung des Maklers mit der Vertretung der Beklagten bzw. der gesamten Geschäftsführung aus dem Vertrag oder ein sonstiges Auftragsverhältnis (vgl. Langheid/Wandt/Reiff, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 59 VVG, Rn. 64) zwischen der Beklagten und der Maklerfirma des Nebenintervenienten ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, insbesondere folgt eine Bindung an den Versicherer nicht bereits aus dem Umstand, dass der Makler in die laufende Vertragsverwaltung eingeschaltet war, denn das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen gehört zum Leitbild der von einer Betrauung durch ein Versicherungsunternehmen unabhängigen Maklertätigkeit (vgl. § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 4 Nr. 1 GewO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung war hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten der Nebenintervention abzuändern bzw. zu ergänzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

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