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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Reduzierung der Arbeitszeit

LG Offenburg – Az.: 2 O 443/18 – Urteil vom 27.11.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.999,72 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 999,99 EUR seit dem 1. jedes Monats ab dem 01.06.2017 bis zum 01.09.2019.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 987,28 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 35,26 EUR seit dem 1. jedes Monats ab dem 01.06.2017 bis zum 01.09.2019.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten der Klägerin in Höhe von 1.706,94 EUR an die D-GmbH zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den 30.09.2019 hinaus und längstens bis zum 01.01.2042 verpflichtet ist, der Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Versicherungsschein-Nr. … eine monatliche Rente in Höhe von 645,16 EUR zuzüglich einer Bonusrente in Höhe von 354,83 EUR zu gewähren.

5. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin auch über den 30.09.2019 hinaus und längstens bis zum 01.01.2042 nicht verpflichtet ist, den Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung zu Versicherungsschein-Nr. … bei der Beklagten zu bezahlen.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Für die Klägerin besteht bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung, Nr. …. Versicherungsbeginn war der 01.01.2006. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise:

[…]

§ 2 Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

(1) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

[…]

Die Klägerin ist gelernte medizinische Fachangestellte. Nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jahr 2002 war sie zunächst bis Dezember 2009 in diesem Beruf in Vollzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in verschiedenen Arztpraxen tätig. Im Januar 2010 bekam die Klägerin eine Tochter und war bis Juni 2011 in Elternzeit. Von Juni 2011 bis September 2015 war die Klägerin in Teilzeit als Arzthelferin in der Praxis Dr. D. tätig bei einer Wochenarbeitszeit von 23 Stunden, wobei die Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit nach Einschulung der Tochter beabsichtigt war.

Im Oktober 2015 kam es bei einem chirurgischen Eingriff zu einer Verletzung des Rückenmarks und in dessen Folge zu einem Subdural-Hämatom bei der Klägerin. Auf Grund der hiermit einhergehenden Beschwerden, deren Umfang zwischen den Parteien unstreitig ist und hinsichtlich derer im Übrigen auf die Klageschrift verwiesen wird, beantragte sie im Januar 2016 für den Zeitraum ab Oktober 2015 Leistungen von der Beklagten aus der genannten Versicherung. In ihrem Antrag (Anlage K2) gab sie eine Arbeitszeit von 4 x 5,75 Stunden, mithin 23 Stunden pro Woche, an.

Die Beklagte erkannte ihre Leistungspflicht zunächst an und leistete rückwirkend ab dem 01.10.2015 eine monatliche Grundrente von 654,16 EUR zuzüglich einer Bonusrente von 354,83 EUR, insgesamt 999,99 EUR, und stellte die Klägerin von den Versicherungsbeiträgen frei.

Ab April 2016 begann die Klägerin eine Wiedereingliederung in ihrem Beruf als medizinische Fachangestellte. Sie arbeitet derzeit maximal 19 Stunden pro Woche, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ihr auf Grund der vorangegangenen Erkrankung eine höhere Arbeitszeit nicht möglich ist.

Im Februar leitete die Beklagte ein Nachprüfungsverfahren nach § 12 AVB ein. Mit Schreiben vom 22.02.2017 (Anlage K3) kündigte die Beklagte an, dass sie auf Grund der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Klägerin ihre Leistungen zum 01.06.2017 einstellen werde und die Freistellung von den Versicherungsbeiträgen zum gleichen Zeitpunkt auslaufe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Frage der Berufsunfähigkeit auf ihre Tätigkeit vor Antritt der Elternzeit, mithin eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, abzustellen sei. Entsprechend bestünde die vertragsgemäße Berufsunfähigkeit auch nach Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit in Teilzeit fort.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich weiterer rückständiger Renten- und Beitragsrückzahlungen erweitert. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf ihre Rechtsschutzversicherung umgestellt. Sie beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 27.999,72 nebst Zinsen jeweils aus € 999,99 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2017, dem 1. Juli 2017, dem 1. August 2017, dem 1. September 2017, dem 1. Oktober 2017, dem 1. November 2017, dem 1. Dezember 2017, dem 1. Januar 2018, dem 1. Februar 2018, dem 1. März 2018, dem 1. April 2018, dem 1. Mai 2018, dem 1. Juni 2018, dem 1. Juli 2018, dem 01. August 2018, dem 01. September 2018, dem 01. Oktober 2018, dem 01. November 2018, dem 01. Dezember 2018, dem 01. Januar 2019, dem 01. Februar 2019, dem 01. März 2019, dem 01. April 2019, dem 01. Mai 2019, dem 01. Juni 2019, dem 01. Juli 2019, dem 01. August 2019 und dem 01. September 2019 sowie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.706,94 an die D-GmbH, 81728 München, zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 987,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 35,26 seit dem 1. Juni 2017, dem 1. Juli 2017, dem 1. August 2017, dem 1. September 2017, dem 1. Oktober 2017, dem 1. November 2017, dem 1. Dezember 2017, dem 1. Januar 2018, dem 1. Februar 2018, dem 1. März 2018, dem 1. April 2018, dem 1. Mai 2018, dem 1. Juni 2018, dem 1. Juli 2018, dem 01. August 2018, dem 01. September 2018, dem 01. Oktober 2018, dem 01. November 2018, dem 01. Dezember 2018, dem 01. Januar 2019, dem 01. Februar 2019, dem 01. März 2019, dem 01. April 2019, dem 01. Mai 2019, dem 01. Juni 2019, dem 01. Juli 2019, dem 01. August 2019 und dem 01. September 2019 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den 30. September 2019 hinaus auf Dauer, längstens bis zum 01. Januar 2042 verpflichtet ist, der Klägerin aus der selbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer eine monatliche Rente in Höhe von € 645,16 zuzüglich einer Bonusrente in Höhe von € 354,82 zu gewähren.

4. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin auch über den 30. September 2019 hinaus auf Dauer, längstens bis zum 01. Januar 2042 nicht verpflichtet ist, den Beitrag zur selbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer bei der Beklagten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Berufsunfähigkeit sei auf den Arbeitsumfang vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit abzustellen, mithin die Tätigkeit in Teilzeit mit einem Umfang von 23 Stunden pro Woche.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Nach § 1 Abs. 1 AVB erbringt die Beklagte monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die versicherte Person berufsunfähig wird i.S.v. § 2 Abs. 1 AVB. Die Klägerin war infolge der Komplikationen nach der bei ihr im September 2015 durchgeführten Operation zunächst vertragsgemäß berufsunfähig. Die Berufsunfähigkeit dauert auch über den 01.06.2017 hinaus an. Dem steht insbesondere nicht die Tatsache entgegen, dass die Klägerin inzwischen zu einer Arbeitstätigkeit von 19 Stunden pro Woche in ihrem erlernten Beruf als medizinische Fachangestellte in der Lage ist.

I.

Nach § 2 Abs. 1 AVB besteht Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherte zu mindestens 50% außerstande ist, seiner vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich des letzten Berufs ist bei der Klägerin auf ihre weiterhin ausgeübte Tätigkeit als medizinische Fachangestellte abzustellen, allerdings mit der Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche, was ihrem Tätigkeitsumfang vor Beginn der Elternzeit im Dezember 2009 entsprach. Da der Klägerin derzeit nur noch eine Tätigkeit von maximal 19 Stunden pro Wochen möglich ist, liegt eine Berufsunfähigkeit zu 50% weiterhin vor.

I.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht auf die Wochenarbeitszeit der Klägerin unmittelbar vor Eintritt der Berufsunfähigkeit von 23 Stunden pro Woche abzustellen. Bei einem Berufswechsel gilt insofern, dass grundsätzlich auf den neuen Beruf abzustellen ist, wenn dieser nunmehr die Lebensstellung prägt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2013, Az. 5 U 236/12-28; BeckOK VVG/Mangen, 5. Ed. 28.2.2019, VVG § 172 Rn. 10 m.w.N.). Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn der Versicherte zwar seinen Beruf beibehält, aber seine Arbeitszeit erhöht oder reduziert. Es ist somit grundsätzlich auf die Arbeitszeit unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen, wobei im Falle einer Änderung aber Voraussetzung ist, dass die geänderte Arbeitszeit die Lebensstellung des Versicherten bereits prägt. Dies ist hinsichtlich des Übergangs auf eine Teilzeittätigkeit durch die Klägerin zu verneinen. Grund für die Reduzierung der Arbeitszeit war die Geburt der Tochter der Klägerin, wobei die Klägerin bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte, nach der Einschulung ihrer Tochter ihre Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Kinderpflege ist in der Regel, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte entgegenstehen, nur vorübergehender Natur, da der Versorgungsbedarf sich mit zunehmendem Alter des Kindes grundsätzlich reduziert. Es ist deshalb regelmäßig nicht davon auszugehen, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Kinderbetreuung zu einer relevanten Änderung des Berufsbildes führt (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 172 Rn. 11; so wohl auch: Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 172 Rn. 66).

So hat der BGH den Leistungsanspruch einer Versicherten bestätigt, die bis 1994 als Erzieherin tätig war und in der Folge nach Eltern- und Erziehungszeit erst 2008 wieder in ihren früheren Beruf zurückkehrte (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. IV ZR 143/10). Dies belegt, dass alleine der Zeitablauf seit Aufgabe der Vollzeittätigkeit ein Abstellen auf diese nicht ausschließt. Darüber hinaus hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass durch die Elternzeit der Bezug zum früheren Beruf nicht verloren gehe, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte übergangsweise geringfügig beschäftigt gewesen ist, um die mit der Elternzeit verbundenen Vermögenseinbußen abzumildern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2014, Az. 5 U 355/12). Wenn aber eine geringfügige Beschäftigung nicht zu einer Änderung des relevanten Berufsbildes führt, muss das gleiche für eine Reduzierung der Arbeitszeit im bereits zuvor ausgeübten Beruf gelten.

I.

Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin sich auf die Arbeitszeit vor Antritt der Elternzeit schon deshalb nicht berufen könne, da im Leistungsantrag, der dem Anerkenntnis der Versicherung zu Grunde liegt, die reduzierte Arbeitszeit angegeben war, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

Insofern ist zunächst zu sehen, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht des Versicherers primär dem Interesse des Versicherten an Planungssicherheit dienen soll (vgl. etwa: Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 173 Rn 1). Bereits diese Erwägung spricht gegen eine Vertrags- bzw. Gesetzesauslegung, bei der auf Grund des erfolgten Anerkenntnisses des Versicherers die Rechte des Versicherten verkürzt werden. Auch der Verweis der Beklagten auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 09.10.2018, Az. 6 U 64/18) führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Hierbei ging es um die Frage, ob der Versicherte die Angaben zu seinem Gesundheitszustand im Leistungsantrag nachträglich bestreiten kann, auf Grund derer der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt hat. Das Kammergericht hat dies mit dem Argument verneint, dass der Versicherte insofern nicht schutzwürdig sei. Auf den vorliegenden Fall lassen sich diese Überlegungen aber schon deshalb nur begrenzt übertragen, da es sich bei der Arbeitszeit im Gegensatz zum Gesundheitszustand zu einem konkreten Zeitpunkt im Regelfall um eine Größe handelt, die auch nachträglich ohne weiteres ermittelt werden kann. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Klägerin, wohl im Gegensatz zur Versicherten im Falle des Kammergerichts, die Angaben im Leistungsantrag wahrheitsgemäß getätigt hat; auf welches Berufsbild bzw. welchen Umfang der beruflichen Tätigkeit für die Entscheidung der Berufsunfähigkeit abzustellen ist, ist sodann eine Rechtsfrage. Die weitere Aufklärung obliegt diesbezüglich, soweit aus seiner Sicht erforderlich, dem Versicherer.

II.

Der Klägerin stehen die rückständigen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 1 Abs. 1 a) AVB für den Zeitraum Juni 2017 bis September 2019 zu (28 x 999,99 EUR) sowie Rückzahlung der nicht geschuldeten Beiträge nach § 1 Abs. 1 b) AVB (28 x 35,26 EUR). Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen ergeht nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Weiter waren der Fortbestand der Leistungspflicht sowie der Beitragsfreiheit bis zum Ablauf der Versicherung festzustellen.

III.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB. Nach Klageumstellung war die Beklagte zur Zahlung an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu verurteilen.

IV.

Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 52.373,72 EUR festgesetzt. Der Streitwert betrug ursprünglich 49.573,75 EUR, wobei hinsichtlich der Begründung auf den Beschluss vom 24.10.2018 (As. 13) verwiesen wird. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02.09.2019 erhöht den Streitwert nur um weitere 2.799,97 EUR. Insofern gilt, dass bei wiederkehrenden Leistungen eine nachträgliche Erhöhung des bezifferten Antrags neben einem Antrag auf Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht nur hinsichtlich der Differenz des Feststellungsantrags zum Leistungsantrag (regelmäßig 20%) eintritt. Die Erhöhung wird zudem der Höhe nach begrenzt durch den hypothetischen Streitwert, wenn der Kläger von Anfang an nicht auf Feststellung sondern auf zukünftige Leistung geklagt hätte (vgl. ausführlich zum Ganzen OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 633). Die nachträgliche Klageerhöhung erhöht den Streitwert des Antrags Ziff. 1 von 13.999,86 EUR entsprechend um 2.799,97 ((13.999,86 x 0,2 = 2.799,92 < 8.400,25 = (3,5 x 12 x 999,99 = 41,999,58 – 33.599,33)).

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