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Haftpflichtversicherung: Bindungswirkung der Parteien an Haftungsurteil

LG Verden, Az.: 8 O 160/16, Urteil vom 15.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer Haftpflichtversicherung die Feststellung, dass die Beklagte ihn von der Inanspruchnahme auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 9. Dezember 2011 freizustellen habe.

Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter der V. GbR (im Folgenden GbR). Mit Wirkung zum 1. April 2008 schloss die GbR ausweislich des Versicherungsscheins vom 18. Juni 2008 (Bl. 73 – 75 d. A.) eine Haftpflichtversicherung ab. Als versichertes Risiko ist u. a. der land-/frostwirtschaftliche Betrieb mit Rindviehhaltung der GbR genannt. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht als Privatperson (Privathaftpflicht) u. a. für den Kläger. Vertragsgrundlage sind nach dem Versicherungsschein die AHB der Beklagten, Ausgabe Januar 2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf Bl. 73 – 75 d. A. Bezug genommen. Der Versicherungsvertrag wurde vermittelt durch den mittlerweile verstorbenen J. A.. Ausweislich des Beratungs- und Antragsprotokolls vom 12. März 2008 (Bl. 133 – 135 d. A.) unterschrieb der Kläger u. a. eine Erklärung, wonach ihm das Produktinformationsblatt sowie die weiteren Informationen nach VVG-Informationspflichtenverordnung einschließlich der dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ausgehändigt wurden. Ob die AHB 2008 wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die GbR nutzt im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs eine Getreidehalle in E., deren Eigentümer der Kläger ist. An dieser Halle mussten im Jahre 2011 Dachwartungsarbeiten durchgeführt werden.

Haftpflichtversicherung: Bindungswirkung der Parteien an Haftungsurteil
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger ist ebenfalls Geschäftsführer der D.-Gerätebau GmbH & Co. KG (im Folgenden: D. GmbH & Co.). Zwei Mitarbeiter der D. GmbH & Co. wurden für Dachwartungsarbeiten nach der Getreidehalle eingesetzt. Am 9. Dezember 2011 kam es zu einem Unfall, bei dem der Geschädigte N. D. durch eine der im Dach der Getreidehalle befindlichen Lichtplatten stürzte und sich schwer verletzte.

In dem Verfahren 8 O 347/14, Landgericht Verden, verlangt die Berufsgenossenschaft H. wegen Aufwendungen für ihr Mitglied N. D. von der D. GmbH & Co. und dem Kläger als Gesamtschuldner Zahlung von 259.756,53 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, weiteren Schaden des Geschädigten N. D. zu ersetzen. In dem Tatbestand des Urteils heißt es u. a.:

„Die Zeugen D. und S. waren als Mitarbeiter bei der Beklagten zu 1) beschäftigt …

Am 9. Dezember 2011 nahmen der Zeuge D. und der Zeuge S. Austauscharbeiten für die Beklagte zu 1) auf einem Hallendach einer landwirtschaftlichen Halle vor.“

Die D. GmbH & Co. und der Kläger wurden durch Grund- und Teilurteil, das mittlerweile rechtskräftig ist, verurteilt. Der Klagantrag zu 1) wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, überdies wurde u. a. der Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet, der Berufsgenossenschaft eventuelle weitere Aufwendungen für die Behandlung des N. D. zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 144-156 d. A. verwiesen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Januar 2016 (Anlage B 3 = Bl. 81 d. A.) eine Eintrittspflicht ab. Es ginge in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht um die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer der Firma D. GmbH & Co. KG grob fahrlässig gehandelt habe. Ein angebliches Ausleihen von Mitarbeitern an den landwirtschaftlichen Betrieb widerspreche dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Verden. Überdies beruft sich die Beklagte auf Ziffer 7.5 Abs. 4 der AHB 2008.

Der Kläger behauptet, zur Durchführung der Dachwartungsarbeiten an der Getreidehalle habe die D. GmbH & Co. zwei Mitarbeiter, u. a. den Geschädigten D., der GbR zur Verfügung gestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf 7.5 Abs. 4 AHB 2008 berufen, weil diese AHB nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden seien. Das Antrags- und Beratungsprotokoll habe er – der Kläger – damals unterschrieben, ohne es durchzulesen. Nach Erinnerung des Klägers habe diese keine weiteren Unterlagen von Herrn A. bekommen.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Inanspruchnahme auf Schadensersatz aus dem Unfall des Geschädigten N. D. am 9. Dezember 2011 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Ausleihe der beiden Mitarbeiter an die GbR. Die AHB 2008 seien auch wirksam vereinbart worden, wie sich aus dem Protokoll ergebe. Überdies sei der Kläger zumindest wie ein Kaufmann anzusehen, so dass die erleichterten Voraussetzungen der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kaufleuten gelten würden.

Überdies bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung durch die Beklagte von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfall des Herrn D. aus § 100 VVG zu.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger ist aktiv legitimiert, auch wenn er selbst nicht Versicherungsnehmer der (betrieblichen) Haftpflichtversicherung ist. Versicherungsnehmer ist ausweislich des Versicherungsscheins die GbR (Bl. 73 d. A.). Gemäß § 102 VVG sind dann, wenn eine GbR Versicherungsnehmerin ist, auch die Gesellschafter versichert (Schanz in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 13, Rz. 115). Der Sache nach liegt damit vorliegend eine Versicherung für fremde Rechnung vor (Schanz a.a.O.), auf die § 44 Abs. 1 VVG anwendbar ist. Der Kläger ist jedoch gem. § 44 Abs. 2 VVG auch ohne Zustimmung der GbR klagebefugt, da er im Termin den Originalversicherungsschein vorgelegt hat.

2. Ob die AHB 2008 zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist, kann dahinstehen. Die Beweislast dafür hat die Beklagte. Ob allein durch Vorlage des unterschriebenen Protokolls die Aushändigung der AHB 2008 nachgewiesen werden kann und ob die Erklärungen des Klägers im Termin glaubhaft sind, kann offen bleiben. Denn auch ohne wirksame Vereinbarung der AHB 2008 stehen dem Kläger keine Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung zu.

Sind Versicherungsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, gilt dispositives Recht (Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 10, Rz. 81 u. 86). Damit gelten vorliegend die §§ 100 ff. VVG und zwar ausschließlich (a.a.O., Rz. 86).

3. Ein Versicherungsfall, dessentwegen die Beklagte eintreten müsste, ist nicht gegeben. Versichert ist der land-/forstwirtschaftliche Betrieb der GbR. Mitversichert ist zwar auch die private Haftpflicht (Bl. 74 d. A.). Darauf stützt sich der Kläger aber nicht. Er betont durchgehend allein nur seine Tätigkeit als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes.

Der Versicherungsfall ist geregelt in § 100 VVG. Voraussetzung für diesen Versicherungsfall ist nach allgemeiner Meinung eine Inanspruchnahme des Klägers (Schanz a.a.O., § 13, Rz. 98).

a) Der Kläger stützt sich auf das rechtskräftige Grund- und Teilurteil 8 O 347/14. Dieses Urteil bindet die Parteien, soweit die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen identitätsgleich sind. Die Bindungswirkung und das Trennungsprinzip sind dem im Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegebenen Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers im Wege der Auslegung zu entnehmen (BGH VersR, 1992, 1504). Die Bindungswirkung folgt also nicht aus der Formulierung der AHB, sondern allgemein aus dem Leistungsversprechen, so dass auch hier irrelevant ist, ob die AHB 2008 vereinbart sind.

Nach dem Urteil wird der Kläger zwar in Anspruch genommen, aber nur als Geschäftsführer der D. GmbH, nicht als GbR-Gesellschafter. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil, Seite 2. Festgestellt ist, dass der Beklagte als Geschäftsführer und Komplementär der D. GmbH & Co. KG u. a. den verunfallten D. beschäftigt hat. Durch das Urteil des Landgerichts ist er daher als Geschäftsführer der D. GmbH & Co. verurteilt worden, nicht als GbR-Gesellschafter.

b) Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Landgericht nicht festgestellt habe, dass er ausschließlich als Geschäftsführer gehandelt habe, ist dieser Einwand bereits durch die Bindungswirkung des Urteils ausgeschlossen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, behauptet der Kläger auch keine anderweitige Inanspruchnahme durch Dritte. Voraussetzung dafür ist, dass Dritte ernsthaft erklären, den Kläger (als Gesellschafter der GbR) in Anspruch nehmen zu wollen. Darauf hat die Kammer mit Verfügung vom 26. September 2016 (Bl. 107 d. A.) hingewiesen. Ergänzender Vortrag des Klägers dazu erfolgte trotz Hinweises nicht. Der Kläger legt kein Schreiben irgendeines Dritten, also weder der Berufsgenossenschaft noch anderer geschädigter Dritter, wie z. B. des Geschädigten D. selbst vor, aus denen heraus die Kammer schlussfolgern könnte, dass er ernsthaft als Gesellschafter der GbR in Anspruch genommen wird. Denkbar wären z. B. Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten D.. Da der Unfall aus 2011 ist, dürften Ansprüche Dritter, auch des Geschädigten, ohnehin verjährt sein.

c) Die Behauptung der Ausleihe des Geschädigten D. an die GbR ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil dies im Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Verden steht. Dort ist auf Seite 2 ausdrücklich festgestellt, dass Herr D. für die D. GmbH & Co die Arbeiten durchführte. Wenn der Kläger die Auffassung vertreten hätte, dass nicht er als Geschäftsführer der GmbH bzw. die GmbH & Co. KG ersatzpflichtig ist, hätte er dies in dem Prozess vortragen müssen und können. Überdies ist der Kläger für diese Behauptung, die beklagtenseits bestritten ist, beweisfällig.

4. Geht man davon aus, dass die AHB 2008 vereinbart wurden, folgt sich das vorliegend dargestellte Ergebnis unmittelbar aus Ziffer B I. 1.1 (Bl. 76 d. A.). Auch dort wird für den Versicherungsfall eine Inanspruchnahme des Klägers vorausgesetzt.

5. Ansprüche aus einer privaten Haftpflichtversicherung macht der Kläger nicht geltend. Er bezieht sich nur auf seine Tätigkeit als GbR-Gesellschafter. Überdies sind derartige Ansprüche auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach eigenem Vortrag nicht privat gehandelt hat, sondern als GmbH-Geschäftsführer der D. GmbH & Co. KG bzw. als Gesellschafter der GbR, also als Gesellschafter des landwirtschaftlichen Betriebes.

7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 03. 03. 2017 gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Ob die AVB wirksam vereinbart sind, ist ohne Relevanz.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird entsprechend der Angaben des Klägers auf 480.000,00 € festgesetzt.

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