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Prämien für vorläufigen Versicherungsschutz bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages

AG Potsdam – Az.: 24 C 514/18 – Urteil vom 16.05.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2018 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat 95 %, der Beklagte hat 5 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.474,41 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Prämie für vorläufigen Versicherungsschutz für den Zeitraum vom 18.08.2017 bis 26.10.2017.

Der Beklagte meldete am 18.08.2017 unter Verwendung einer Versicherungsbestätigungsnummer der Klägerin bei der Kfz-Zulassungsstelle einen Pkw an.

Mit Schreiben vom 09.10.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie bislang noch keinen Antrag auf Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug erhalten hätten und kündigten den vorläufigen Versicherungsschutz.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Rechnung in Höhe von 1.474,11 EUR bislang nicht gezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom 09.03.2018 teilte der Beklagte mit, dass er die Forderung ablehne.

Mit Schreiben vom 12.03.2018 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals zur Zahlung des Betrages von 1.474,41 EUR auf.

Die Klägerin trägt vor, dass sie berechtigt gewesen sei, auf Grund der fehlenden Angaben des Beklagten die ungünstigen Beitragsmerkmale zur Beitragsrechnung zu verwenden. Dies ergebe sich auch aus Abschnitt B 2.7 der AKB.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.474,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.02.2018 sowie 201,71 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass alle seine Bemühungen, den Versicherungsschutz fortzusetzen, grundlos abgelehnt worden seien und dass eine Aufforderung zur Neuberechnung ignoriert worden sei. Bei dem Pkw handelt es sich um einen solchen, der in 11.2006 und nicht wie von der Klägerin angegeben im Jahre 1990 zugelassen worden sei, seine Schadensfreiheitsklasse betrage SF4 und nicht SF0 und die Regionalklasse für Potsdam-Mittelmark sei R und nicht R. Die jährliche Fahrleistung betrage ca. 20000 km statt wie von der berechneten 99000 km. Überdies sei er als Privatperson und anschließend über seine Firma Kunde bei der, so dass alle notwendigen Daten bekannt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht nur ein Anspruch auf eine Rate zu, der die für den Beklagten günstigsten hypothetischen Angaben zugrunde liegen. Der streitgegenständliche Vertrag stellt einen eigenständigen Versicherungsvertrag gem. § 49 Abs. 1 S. 1 VVG dar. Werden, wie im Streitfall, bei Abschluss des Vertrages über den vorläufigen Versicherungsschutz die AKB nicht ausgehändigt, so gelten nach § 49 Abs. 2 VVG die vom Versicherer üblicherweise bei dem vorläufigen Versicherungsschutz verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Damit werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers Inhalt des Vertrages über den vorläufigen Versicherungsschutz, ohne dass der Versicherer auf seine allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen hat und ohne das der Versicherungsnehmer hiervon Kenntnis nehmen konnte und sein Einverständnis dazu erklärte. Dies gilt auch, wenn der Hauptvertrag nicht zustandekommt und auch insoweit eine spätere Aushändigung der Versicherungsbedingungen unterbleibt.

Im Streitfall ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Rahmen des vorläufigen Wirkungsschutzes zustandegekommen. In dem Fall, wie im Streitfall, werden im Anschluss an die vorläufige Deckung kein Hauptvertrag zustandekommt, steht dem Versicherer gem. § 50 VVG ein Anspruch auf die Versicherungsprämie für die Laufzeit der vorläufigen Deckung zu. Der Beklagte als Versicherungsnehmer schuldet demnach eine nach dem angenommenen Hauptvertrag zu ermessene anteilige Prämie. Auch die Höhe der Vergütung ist naturgemäß Sache der Vereinbarung. Fehlt eine solche Absprache, kann grundsätzlich auf § 315 BGB zurückgegriffen werden. Dabei wird als der Billigkeit entsprechendes Bemessungskriterium die Prämie des Hauptvertrages heranzuziehen sein. Für den Fall, dass sich das angemessene Entgelt für die vorläufige Deckung jedoch nicht nach dem Abreden des Hauptvertrages ermitteln lässt, weil ein Hauptvertrag gar nicht zustandegekommen ist, ist Grundlage der Bemessung zunächst der für den in Aussicht genommen Hauptvertrag zu entrichtende Betrag.

Ist offen, welcher Hauptvertrag zu welcher Prämie abgeschlossen worden wäre, ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein Interesse des Versicherungsnehmers nach einem bestimmten Umfang der Deckung vorliegen. Dieser hypothetische Preis ist dann der Bemessung der Prämie zugrunde zu legen. Fehlen solche Umstände, so ist der Preis für die dem Versicherungsnehmer günstigste Regelung auch für die Bemessung der Prämie für die vorläufige Deckung maßgebend. Von dieser Regelung in § 50 VVG findet sich in § 49 Abs. 2 S. 1 VVG eine Abweichung, wonach die Höhe der Prämien bei Fehlen von Angaben so berechnet werde, als hätte der Versicherungsnehmer für die Beitragsberechnung die ungünstigsten Angaben gemacht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2017 – – 9 S 5/16 – –, juris)

Diese grundsätzlich nicht zu beanstandende Regelung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn die Versicherungsbedingungen sind objektiv aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Der Abschnitt 1 der Anlage 2 zu den AKB der Klägerin (Bl. 47 d. A.) enthält jedoch in Ziffer 1.3 eine Klausel, wonach bei fehlenden Angaben der Beitrag so berechnet werde, als hätte der Versicherungsnehmer die für die Beitragsberechnung ungünstigen Angaben gemacht. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf den Unterpunkt 1.1, der auf einen Antrag abstellt und darüber hinaus wird in Unterpunkt 1.2 darauf hingewiesen, dass gefahrerhebliche Umstände alle diejenigen Umstände sind, die in dem Antrag enthalten sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf aus diesem Wortlaut darauf schließen, dass die in diesen Abschnitten enthaltenen Regelungen nur für einen auf Grundlage eines förmlichen Antrages zustandegekommenen Hauptvertrages Anwendung finden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im Streitfall jedoch nicht.

Die AKB sehen jedoch für den Fall, dass kein Antrag vorliegt, keine Regelung vor, so dass sich die Rechtsfolge nach § 49 Abs. 2 S. 2 VVG richtet. Demnach ist der Betrag so zu berechnen, als hätte der Beklagte die für ihn günstigsten Angaben gemacht. Die Klägerin hätte dabei erkennen können, dass ein Kfz der Marke mit dem Hersteller und Typenschlüssel zwischen den Jahren 2005 und 2008 gebaut worden ist. Auch war die Annahme des Alters von Jahren offensichtlich unrichtig, gleiches gilt für die Wohnanschrift des Beklagten und die daraus folgende Regionalklasse. Ein Angebot der Klägerin vom 27.12.2018 aus ihrem Tarifrechner zur Kfz-Versicherung mit den Eingaben des Beklagten ergab einen jährlichen Betrag von 614,41 EUR (Bl. 26 d. A.). Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 18.08.2017 bis 26.10.2017 (70 Tage) errechnet sich mithin ein Betrag von 117,83 EUR.

Der Anspruch auf die Inkassokosten beruht auf §§ 280, 286 BGB, berechnet nach dem austenorierten Betrag.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt bei einem fiktiven Streitwert für die Kostenentscheidung von 1.676,12 EUR aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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