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Lebensversicherung – Auszahlung der Ablaufleistung für Erlebensfall auf ehemaliges Konto

Eine Lebensversicherung sollte im Erlebensfall auszahlen, doch der Versicherungsnehmer verstarb kurz vor dem Stichtag. Trotzdem floss die stattliche Summe auf sein Konto und wurde Teil eines ungeklärten Nachlasses. Ein Gericht musste nun klären, wem dieses überraschende Geld letztlich zusteht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 182/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Essen
  • Datum: 05.12.2018
  • Aktenzeichen: 18 O 182/18
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Hinterlegungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Versicherungsunternehmen, das eine irrtümlich gezahlte Erlebensfallversicherungssumme zurückfordert.
  • Beklagte: Der Nachlasspfleger des verstorbenen Versicherungsnehmers, der die Forderung der Klägerin zurückwies und sich auf die Hinterlegung des Geldes berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Versicherungsunternehmen (Klägerin) zahlte irrtümlich eine Erlebensfallsumme an den Versicherungsnehmer (Herr C), der kurz darauf verstarb. Da Herr C vor dem Versicherungsablauf starb, war die Zahlung nicht geschuldet. Die Bank des Verstorbenen hinterlegte das Guthaben bei Gericht, woraufhin die Klägerin vom Nachlasspfleger (Beklagter) die Rückzahlung der Summe forderte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rückforderung einer irrtümlich an den verstorbenen Versicherungsnehmer gezahlten Erlebensfallversicherungssumme hat. Insbesondere war strittig, in welcher rechtlichen Form dieser Anspruch gegen den Nachlasspfleger zur Durchsetzung kommen kann, nachdem das Geld bei Gericht hinterlegt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wird verurteilt, die Auszahlung der bei dem Amtsgericht H hinterlegten Summe von 10.268,60 EUR an die Klägerin zu bewilligen. Die weitergehende Klage auf direkte Zahlung wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Nachlasspfleger hatte, da das Geld bei Gericht hinterlegt war und somit nicht mehr zum Nachlass gehörte. Jedoch wurde der Hilfsantrag auf Bewilligung der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin zugesprochen. Dies, weil der verstorbene Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Erlebensfallleistung hatte und der Nachlasspfleger eine rechtsgrundlose Stellung als Hinterlegungsbeteiligter erlangte.
  • Folgen: Die Klägerin kann nun die Auszahlung des hinterlegten Betrages bei Gericht beantragen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Der Fall vor Gericht


Über Geld, das nach dem Tod eintrifft: Ein Gerichtsurteil verständlich erklärt

Wer kennt das nicht oder hat zumindest davon gehört: Jemand schließt eine Lebensversicherung ab, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt werden soll, falls man diesen Tag erlebt. Aber was passiert eigentlich, wenn die Auszahlung kurz bevorsteht, die versicherte Person aber unglücklicherweise kurz vorher verstirbt? Und was, wenn die Versicherung davon nichts weiß und das Geld trotzdem überweist? Genau mit einem solchen Fall musste sich das Landgericht Essen beschäftigen.

Der Fall im Überblick: Eine unerwartete Zahlung und ein komplizierter Nachlass

Computerbildschirm mit Bestätigung einer Lebensversicherungs-Auszahlung und digitalem Kontoauszug
Automatisierte Lebensversicherungs-Auszahlung nach Tod: Wer hat Anspruch auf das Geld? Recht & Geldfluss. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt stand Herr C, geboren 1950. Er hatte bei einem Versicherungsunternehmen, nennen wir es die B-Versicherung, eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung sollte bis zum 1. Juni 2015 laufen. Sie beinhaltete zwei Komponenten: eine Summe für den Fall, dass Herr C bis zum Vertragsende lebt (eine sogenannte Erlebensfallleistung – also eine Leistung, die ausgezahlt wird, weil man ein bestimmtes Ereignis, hier das Vertragsende, erlebt hat) und eine Summe für den Todesfall (die Todesfallleistung). Für die Todesfallleistung hatte Herr C Ende 2011 Frau L als begünstigte Person eingesetzt, was bedeutet, dass Frau L im Todesfall von Herrn C das Geld aus der Versicherung bekommen sollte. Dieses Bezugsrecht (das Recht, die Versicherungsleistung zu erhalten) konnte Herr C jederzeit ändern.

Nun geschah das Unglück: Herr C verstarb zwischen dem 21. und 22. Mai 2015. Kurz zuvor, am 20. Mai 2015, also noch zu Lebzeiten von Herrn C, hatte die Rechtsvorgängerin der B-Versicherung (im Folgenden „das Versicherungsunternehmen“ genannt) die Auszahlung der Erlebensfallleistung in Höhe von 10.268,60 Euro zugunsten von Herrn C vorbereitet. Das Geld wurde dann am 27. Mai 2015, also nach dem Tod von Herrn C, auf dessen Konto bei seiner Bank, der W-Bank, überwiesen. Wichtig ist hierbei: Das Versicherungsunternehmen wusste zu diesem Zeitpunkt unbestritten noch nichts vom Tod des Herrn C.

Als das Versicherungsunternehmen später vom Tod erfuhr, zahlte es korrekterweise die eigentlich geschuldete Todesfallleistung in Höhe von 10.334,63 Euro am 14. Dezember 2015 an die bezugsberechtigte Frau L aus.

Doch was passierte mit den 10.268,60 Euro, die fälschlicherweise auf das Konto des bereits verstorbenen Herrn C geflossen waren? Die W-Bank, die Bank von Herrn C, löste dessen Konto auf. Da keine Erben bekannt waren, zahlte die Bank das vorhandene Guthaben – inklusive der irrtümlich überwiesenen Versicherungssumme – bei einem Amtsgericht ein. Juristen nennen das Hinterlegung (eine Art sichere Aufbewahrung von Geld bei einer staatlichen Stelle, wenn unklar ist, wem es zusteht). Dieser Vorgang fand nach Angaben des später bestellten Nachlasspflegers bereits im Dezember 2017 statt.

Am 13. Februar 2018 wurde vom Amtsgericht ein Nachlasspfleger für Herrn C bestellt (eine Person, die vom Gericht eingesetzt wird, um das Vermögen eines Verstorbenen zu sichern und zu verwalten, wenn die Erben unbekannt sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen haben). Das Versicherungsunternehmen forderte diesen Nachlasspfleger am 20. Februar 2018 auf, die 10.268,60 Euro aus dem Nachlass von Herrn C zurückzuzahlen. Die Begründung: Herr C sei ja vor dem eigentlichen Vertragsende am 1. Juni 2015 verstorben, weshalb der „Erlebensfall“ gar nicht eingetreten sei. Der Nachlasspfleger lehnte die Zahlung jedoch ab.

Der Streit vor Gericht: Wer hat Anspruch auf das hinterlegte Geld?

Das Versicherungsunternehmen zog daraufhin vor Gericht. Es war der Meinung, die Zahlung der Erlebensfallleistung sei unwirksam gewesen, da der Zweck – nämlich die Auszahlung an einen lebenden Versicherungsnehmer zum Vertragsende – verfehlt worden sei. Schließlich war Herr C zum relevanten Zeitpunkt, dem 1. Juni 2015, bereits tot.

Der Nachlasspfleger hingegen argumentierte, dass das Geld durch die Hinterlegung bei Gericht gar nicht mehr zum Nachlassvermögen gehöre. Er könne also nichts direkt auszahlen. Außerdem meinte er, erst durch das Schreiben des Versicherungsunternehmens von der spezifischen Zahlung und der Hinterlegung erfahren zu haben und lehnte eine verschärfte Haftung ab. Für den Fall, dass das Gericht anderer Meinung sein sollte, brachte er noch ein weiteres Argument vor: Das Versicherungsunternehmen habe ja schon am 27. Mai 2015 gezahlt, obwohl die Leistung erst am 1. Juni 2015 fällig gewesen wäre. Es habe also gewusst, dass es eigentlich noch nicht zahlen müsse, und könne das Geld daher nicht zurückfordern. Das ist eine Anspielung auf den Paragrafen § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (eine Regelung, die besagt: Wer wissentlich etwas zahlt, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, kann es später nicht zurückfordern).

Was musste das Gericht also klären? Hauptsächlich ging es um die Frage: Hat das Versicherungsunternehmen einen Anspruch darauf, die 10.268,60 Euro zurückzubekommen? Und wenn ja, in welcher Form? Direkt vom Nachlasspfleger oder auf einem anderen Weg, weil das Geld ja bei Gericht lag?

Die Entscheidung des Gerichts: Kein direkter Geldfluss, aber Zustimmung zur Auszahlung

Das Landgericht Essen fällte am 5. Dezember 2018 sein Urteil. Es entschied: Der Nachlasspfleger muss der Auszahlung der beim Amtsgericht hinterlegten Summe von 10.268,60 Euro an das Versicherungsunternehmen zustimmen. Eine direkte Zahlung dieses Betrages durch den Nachlasspfleger an das Versicherungsunternehmen wurde jedoch abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt, da keine Seite vollständig gewonnen hatte.

Warum entschied das Gericht so? Die juristische Logik dahinter

Um diese Entscheidung zu verstehen, müssen wir uns die Begründung des Gerichts genauer ansehen. Das Gericht unterschied zwischen dem Hauptantrag des Versicherungsunternehmens (direkte Rückzahlung) und einem Hilfsantrag (Zustimmung zur Auszahlung durch das Gericht).

Der abgelehnte Hauptantrag: Warum keine direkte Rückzahlung?

Das Versicherungsunternehmen hatte zunächst gefordert, dass der Nachlasspfleger die 10.268,60 Euro direkt an sie zahlt. Diesen Anspruch stützte es auf § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – juristisch als Leistungskondiktion bezeichnet. Das bedeutet vereinfacht: Wer etwas ohne rechtlichen Grund durch die Leistung eines anderen erhalten hat, muss es zurückgeben.

Das Gericht sagte hier aber: Nein, ein solcher direkter Zahlungsanspruch besteht nicht. Warum? Weil der Geldbetrag ja gar nicht mehr beim Nachlasspfleger oder im direkten Zugriff des Nachlasses war. Die W-Bank hatte das Geld beim Amtsgericht hinterlegt. Durch diese Hinterlegung ist das Geld quasi in die Obhut des Staates übergegangen. Es besteht nun nur noch ein sogenannter Öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch (ein Anspruch gegen eine staatliche Stelle auf Herausgabe von etwas) gegen die Hinterlegungsstelle (das Amtsgericht), und zwar zugunsten des wahren Berechtigten. Wer diesen Anspruch geltend machen kann, regelt das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW).

Das Gericht erklärte, dass dieser Herausgabeanspruch im Rahmen einer Rückabwicklung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (also weil jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat) nur dadurch verwirklicht werden kann, dass der Nachlasspfleger der Auszahlung des Geldes an das Versicherungsunternehmen zustimmt. Der Nachlasspfleger ist durch die Hinterlegung zu einem „Hinterlegungsbeteiligten“ geworden – er hat also eine bestimmte rechtliche Stellung in Bezug auf das hinterlegte Geld. Aber diese Stellung allein verpflichtet ihn nicht, das Geld direkt aus dem Nachlassvermögen (das er ja verwaltet) zu zahlen, wenn das Geld dort gar nicht mehr ist. Man kann sich das ein wenig wie ein Schließfach bei einer Bank vorstellen, dessen Inhalt aber erst freigegeben wird, wenn klar ist, wer der rechtmäßige Eigentümer ist und die formal Beteiligten zustimmen.

Der erfolgreiche Hilfsantrag: Die Pflicht zur Zustimmung

Obwohl der direkte Zahlungsanspruch abgelehnt wurde, hatte das Versicherungsunternehmen mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Es hatte hilfsweise beantragt, dass der Nachlasspfleger der Auszahlung des hinterlegten Geldes an das Versicherungsunternehmen zustimmen muss. Und genau dazu wurde der Nachlasspfleger verurteilt.

Diesen Anspruch begründete das Gericht mit § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 2 BGB – die sogenannte Eingriffskondiktion oder Bereicherung in sonstiger Weise. Hier geht es darum, dass jemand etwas nicht durch eine direkte Leistung des Anspruchstellers, sondern auf andere Art und Weise auf Kosten eines anderen ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Was war hier das erlangte „Etwas“ (der juristische Begriff für den Vorteil, den jemand bekommen hat)? Es war nicht direkt das Geld selbst, denn das lag ja beim Gericht. Das „Etwas“ war die günstige Rechtsstellung des Nachlasspflegers als „Hinterlegungsbeteiligter“. Das bedeutet, dass die Auszahlung des Geldes durch das Amtsgericht formal von seiner Zustimmung (Bewilligung) abhängt. Diese Rechtsposition ist Teil des Nachlasses von Herrn C und wird vom Nachlasspfleger ausgeübt. Er ist als Vertreter der unbekannten Erben verpflichtet, den Nachlass zu sichern, aber auch Nachlassverbindlichkeiten zu regeln.

Diese Stellung als Hinterlegungsbeteiligter hat der Nachlasspfleger „in sonstiger Weise“ erlangt – nämlich nicht durch eine direkte Zahlung des Versicherungsunternehmens an ihn, sondern durch die Handlung der W-Bank, die das Geld bei Gericht hinterlegt hat.

Und warum war der Nachlasspfleger dadurch „auf Kosten“ des Versicherungsunternehmens bereichert? Weil die Auszahlung des hinterlegten Betrages an das Versicherungsunternehmen – das ja der wahre Rechtsinhaber des Geldes war – nun formell von seiner Zustimmung abhing. Ohne diese Zustimmung käme das Versicherungsunternehmen nicht an das Geld.

Schließlich musste diese Bereicherung auch „rechtsgrundlos“ erfolgt sein. Das war hier der Fall, weil das hinterlegte Geld materiell-rechtlich (also nach dem eigentlichen Recht) dem Versicherungsunternehmen zustand. Herr C hatte keinen Anspruch auf die Auszahlung der Erlebensfallleistung, da er zum Stichtag (1. Juni 2015) bereits verstorben war. Die Versicherung hätte diese Summe also gar nicht an ihn auszahlen dürfen. Die korrekte Todesfallleistung hatte das Versicherungsunternehmen ja bereits an Frau L gezahlt.

Keine Kenntnis der Nichtschuld: Warum § 814 BGB nicht griff

Der Nachlasspfleger hatte ja noch argumentiert, das Versicherungsunternehmen könne das Geld nicht zurückfordern, weil es gezahlt habe, obwohl es wusste, dass es dazu nicht verpflichtet war (oder zumindest noch nicht). Das Gericht wies auch dieses Argument zurück. Damit § 814 BGB greift, hätte das Versicherungsunternehmen bei der Zahlung am 27. Mai 2015 positiv wissen müssen, dass es nichts schuldete.

Das Gericht sah hierfür keine Anhaltspunkte. Das Versicherungsunternehmen habe erkennbar die Leistung für den Erlebensfall abgerechnet und überwiesen, um seine vertragliche Pflicht rechtzeitig zum 1. Juni 2015 zu erfüllen. Es gab keine Hinweise darauf, dass das Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt schon vom Tod des Herrn C wusste und daher hätte wissen müssen, dass die Erlebensfallleistung gar nicht mehr hätte gezahlt werden dürfen. Der Wille, den Vertrag korrekt zu erfüllen, konnte dem Versicherungsunternehmen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Der Nachlasspfleger muss also nun seine Zustimmung erteilen, damit das Amtsgericht die hinterlegten 10.268,60 Euro an das Versicherungsunternehmen auszahlen kann.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die wichtigste Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass eine Lebensversicherungsleistung für den Erlebensfall nicht zusteht, wenn die versicherte Person vor dem vertraglich festgelegten Stichtag verstirbt, selbst wenn die Zahlung bereits erfolgt ist. Ein Versicherungsunternehmen kann irrtümlich überwiesene Leistungen zurückfordern, wenn es bei der Zahlung keine Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte. Bei hinterlegtem Nachlassvermögen kann der Rückforderungsanspruch nicht direkt gegen den Nachlasspfleger durchgesetzt werden, sondern dieser muss lediglich der Auszahlung des hinterlegten Betrags an den rechtmäßigen Empfänger zustimmen.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert mit einer Lebensversicherung, die zur Auszahlung ansteht, wenn die versicherte Person kurz vor dem vereinbarten Auszahlungsdatum stirbt?

Wenn eine versicherte Person kurz vor dem vereinbarten Auszahlungsdatum einer Lebensversicherung verstirbt, ist entscheidend, welche Art von Leistung die Versicherung in diesem speziellen Fall vorsieht. Lebensversicherungen unterscheiden grundsätzlich zwischen zwei Hauptleistungen: der Erlebensfallleistung und der Todesfallleistung.

Erlebensfall- vs. Todesfallleistung

Eine Lebensversicherung ist ein Vertrag, der bestimmte Bedingungen für die Auszahlung der vereinbarten Summe festlegt.

  • Die Erlebensfallleistung wird fällig, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt – das vereinbarte Auszahlungsdatum – erlebt und der Vertrag bis dahin besteht. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Lebensversicherung abgeschlossen, die Ihnen an Ihrem 65. Geburtstag Geld auszahlt, weil Sie bis dahin am Leben sind. Diese Leistung dient der Altersvorsorge oder der Erfüllung langfristiger Sparziele.
  • Die Todesfallleistung hingegen wird fällig, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit verstirbt. Diese Leistung soll in der Regel die Hinterbliebenen finanziell absichern und wird an die im Vertrag benannte Person ausgezahlt.

Was stattdessen passiert: Die Todesfallleistung

Stirbt die versicherte Person kurz vor dem vereinbarten Auszahlungsdatum, bedeutet dies, dass die Bedingung für die Erlebensfallleistung nicht erfüllt wurde. Die versicherte Person hat den vereinbarten Stichtag nicht mehr erlebt. Aus diesem Grund wird die Erlebensfallsumme nicht ausgezahlt.

Stattdessen kommt in diesem Fall die Todesfallleistung der Lebensversicherung zum Tragen – sofern eine solche Leistung im Vertrag vereinbart ist. Die meisten Lebensversicherungen, insbesondere gemischte Lebensversicherungen, kombinieren beide Leistungen. Das heißt, der Vertrag enthält in der Regel auch eine Absicherung für den Todesfall.

Die vereinbarte Todesfallsumme wird dann an die Person ausgezahlt, die im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter im Todesfall benannt wurde. Das ist die Person, die das Geld erhalten soll, wenn die versicherte Person stirbt. Wenn kein spezifischer Bezugsberechtigter benannt wurde, fällt die Todesfallleistung in der Regel in den Nachlass der verstorbenen Person und wird somit an die gesetzlichen Erben ausgezahlt.

Die Bedeutung der Versicherungsbedingungen

Für Sie als Versicherungsnehmer oder Hinterbliebener ist es daher von höchster Relevanz, die spezifischen Vertragsbedingungen der jeweiligen Lebensversicherung genau zu prüfen. In diesen Bedingungen ist exakt festgelegt, welche Leistung wann und unter welchen Voraussetzungen gezahlt wird. Sie definieren, ob und in welcher Höhe eine Todesfallleistung vorgesehen ist und wer diese erhält.


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Wer erhält das Geld aus einer Lebensversicherung, wenn die versicherte Person verstorben ist?

Wenn eine versicherte Person stirbt, erhält nicht automatisch der Erbe das Geld aus einer Lebensversicherung. Vielmehr ist entscheidend, wer im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter benannt wurde. Ein Bezugsberechtigter ist die Person, die der Versicherungsnehmer im Vertrag ausdrücklich dafür bestimmt hat, die Versicherungsleistung im Todesfall zu erhalten. Dieses Bezugsrecht geht dem normalen Erbrecht vor. Das bedeutet: Auch wenn im Testament eine andere Person als Erbe genannt ist, erhält der im Versicherungsvertrag benannte Bezugsberechtigte die Leistung direkt von der Versicherung.

Arten des Bezugsrechts

Es gibt widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsrechte:

  • Ein widerrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden, ohne dass der benannte Bezugsberechtigte zustimmen muss.
  • Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer hingegen nur mit Zustimmung des benannten Bezugsberechtigten ändern oder aufheben. Dies gibt dem Bezugsberechtigten eine stärkere Rechtsposition.

Was passiert, wenn kein Bezugsberechtigter benannt wurde?

Wurde kein Bezugsberechtigter im Vertrag benannt oder ist der benannte Bezugsberechtigter bereits vor der versicherten Person verstorben, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass der verstorbenen Person. Der Nachlass umfasst alle Vermögenswerte und Schulden, die eine verstorbene Person hinterlässt. In diesem Fall wird das Geld nach den Regeln des Erbrechts an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben verteilt. Für Sie ist es daher wichtig, den Versicherungsvertrag genau zu prüfen, um festzustellen, ob und wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist.

Unterschied zwischen Todesfall- und Erlebensfall-Leistung

Die oben genannten Regeln betreffen die Todesfall-Leistung der Lebensversicherung, also die Zahlung, die erfolgt, weil die versicherte Person verstorben ist. Manche Lebensversicherungen sehen jedoch auch eine Erlebensfall-Leistung vor, beispielsweise wenn die versicherte Person ein bestimmtes Alter erreicht. Sollte die versicherte Person versterben, bevor eine solche Erlebensfall-Leistung ausgezahlt wurde, oder war die Versicherung bereits abgelaufen und die Leistung stand der verstorbenen Person zu, so ist diese Summe Teil des Nachlasses und wird ebenfalls nach Erbrecht verteilt.


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Was geschieht, wenn eine Lebensversicherung den Betrag für den Erlebensfall auf das Konto einer bereits verstorbenen Person überweist?

Wenn eine Lebensversicherung eine Auszahlung für den sogenannten Erlebensfall (also weil die versicherte Person ein bestimmtes Alter erreicht hat) auf das Konto einer bereits verstorbenen Person überweist, handelt es sich um eine Zahlung ohne rechtlichen Grund. Der Grund dafür ist, dass die Bedingung für die Auszahlung, nämlich das Überleben der Person zum Zeitpunkt der Auszahlung, nicht mehr erfüllt ist. Das bedeutet, die Versicherung hätte den Betrag zu diesem Zeitpunkt gar nicht zahlen müssen.

Die Zuordnung des Geldes zum Nachlass

Auch wenn die Person verstorben ist und das Konto möglicherweise nicht mehr aktiv genutzt wird, wird das irrtümlich überwiesene Geld automatisch Teil des Nachlasses der verstorbenen Person. Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen und die Schulden, die eine Person bei ihrem Tod hinterlässt. Die Erben treten rechtlich in die Fußstapfen des Verstorbenen und sind für dessen Nachlass verantwortlich.

Der Anspruch auf Rückforderung durch die Versicherung

Da die Zahlung der Lebensversicherung ohne einen gültigen rechtlichen Grund erfolgte, hat die Versicherungsgesellschaft einen Anspruch auf Rückforderung dieses Geldes. Dieser Anspruch basiert in Deutschland auf dem sogenannten Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung.

Ungerechtfertigte Bereicherung bedeutet, dass jemand einen Vermögensvorteil erlangt hat, für den es keine rechtliche Grundlage gab. In diesem Fall hat der Nachlass der verstorbenen Person das Geld der Lebensversicherung erhalten, ohne dass dafür eine wirksame Vertragsgrundlage bestand.

Für die Versicherungsgesellschaft bedeutet dies, dass sie das Recht hat, das irrtümlich gezahlte Geld von den Erben des Verstorbenen zurückzufordern. Die Erben sind dann verpflichtet, den Betrag aus dem Nachlass an die Lebensversicherung zurückzuzahlen, da das Geld dem Nachlass nicht rechtmäßig zusteht.


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Was ist ein Nachlasspfleger und welche Rolle spielt er bei der Verwaltung des Vermögens einer verstorbenen Person?

Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht – also dem zuständigen Gericht, das sich mit Erbschaftsangelegenheiten befasst – bestellte Person. Seine Bestellung erfolgt, wenn unklar ist, wer die Erben einer verstorbenen Person sind, oder wenn die bekannten Erben ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können oder wollen. Der Hauptzweck der Nachlasspflegschaft besteht darin, das Erbe (den Nachlass) zu sichern, zu verwalten und so vor Wertverlust zu schützen, bis die rechtmäßigen Erben feststehen und das Erbe antreten können. Der Nachlasspfleger vertritt dabei die Interessen der (noch unbekannten) Erben.

Hauptaufgaben des Nachlasspflegers

Die Rolle des Nachlasspflegers ist vielfältig und entscheidend für den Schutz des Erbes. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören:

  • Sicherung des Nachlasses: Dazu gehört das Erfassen und Schützen aller Vermögenswerte, wie Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, aber auch persönliche Gegenstände des Verstorbenen. Er stellt sicher, dass nichts verloren geht oder unrechtmäßig entnommen wird.
  • Verwaltung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger kümmert sich um die laufenden Angelegenheiten des Erbes. Das kann die Bezahlung von Miete, die Kündigung von Verträgen (z.B. Versicherungen, Telefon) oder die Instandhaltung von Immobilien umfassen.
  • Ermittlung der Erben: Eine der wichtigsten Aufgaben ist die Suche nach den rechtmäßigen Erben. Dies kann aufwendig sein und die Einsicht in Dokumente, die Befragung von Verwandten oder sogar öffentliche Aufrufe umfassen.
  • Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten: Der Nachlasspfleger begleicht aus dem Nachlassvermögen die Schulden und Pflichten des Verstorbenen, wie Beerdigungskosten, offene Rechnungen oder Steuern. Er sorgt dafür, dass berechtigte Forderungen erfüllt werden.

Befugnisse und Funktion

Der Nachlasspfleger handelt im Namen der (noch unbekannten) Erben. Das bedeutet, er hat die rechtliche Befugnis, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Nachlass zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten. Er kann Verträge kündigen, Zahlungen leisten, Forderungen eintreiben oder auch gerichtliche Auseinandersetzungen führen, wenn dies im Interesse des Nachlasses und der zukünftigen Erben liegt. Seine Arbeit wird vom Nachlassgericht überwacht, dem er regelmäßig Bericht erstatten muss. Sobald die Erben ermittelt sind und das Erbe antreten können, übergibt der Nachlasspfleger den Nachlass an sie und legt Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. Die Kosten seiner Tätigkeit werden in der Regel aus dem Nachlass beglichen.


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Was bedeutet es, wenn Geld beim Amtsgericht hinterlegt wird und wie man es zurückerhält?

Wenn Geld beim Amtsgericht hinterlegt wird, bedeutet das, dass Bargeld oder Wertpapiere offiziell und unter staatlicher Aufsicht bei Gericht zur sicheren Aufbewahrung übergeben werden. Man kann sich das wie einen staatlichen Tresor vorstellen, der genutzt wird, wenn eine Schuld beglichen werden soll, der Empfänger des Geldes aber nicht bekannt ist, es nicht annehmen will oder es Unsicherheiten über die korrekte Zustellung gibt. Die Hinterlegung ist ein formeller juristischer Vorgang, der durch das Gesetz geregelt ist.

Gründe für eine Hinterlegung beim Amtsgericht

Die Hinterlegung dient dazu, dem Schuldner Rechtssicherheit zu verschaffen und ihn von seiner Zahlungspflicht zu befreien, wenn die direkte Übergabe des Geldes an den Gläubiger (den Empfänger) schwierig oder unmöglich ist. Häufige Gründe sind:

  • Unbekannter Empfänger: Es ist nicht klar, wer der rechtmäßige Empfänger des Geldes ist, beispielsweise wenn Erben noch nicht ermittelt wurden oder deren Wohnort unbekannt ist.
  • Annahmeverzug: Der Empfänger nimmt das Geld nicht an, obwohl es ihm korrekt angeboten wurde.
  • Zweifel an der Empfangsberechtigung: Es gibt mehrere mögliche Empfänger, und der Zahler ist sich unsicher, an wen er korrekt zahlen muss, um nicht doppelt zahlen zu müssen.
  • Vermeidung von Kosten und Risiken: Durch die Hinterlegung kann der Zahler verhindern, dass er für die weitere Aufbewahrung des Geldes haftet oder Zinsen und Mahngebühren weiterlaufen.

Wird Geld hinterlegt, ist es nicht mehr im direkten Zugriff des Einzahlers und auch noch nicht beim eigentlichen Empfänger. Es wird sicher vom Gericht verwahrt.

So erhält man hinterlegtes Geld zurück

Das Amtsgericht, das das Geld hinterlegt hat, darf es nur an denjenigen auszahlen, der seine rechtmäßige Berechtigung zum Empfang nachweisen kann. Das ist oft der schwierigste Teil für juristische Laien, da das Gericht sehr genau prüft, um Missbrauch zu verhindern. Die Auszahlung kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  • Einvernehmliche Erklärung: Wenn alle Beteiligten, also der Einzahler und alle Personen, die potenziell Anspruch auf das Geld haben könnten, sich einig sind, wer der rechtmäßige Empfänger ist, können sie gemeinsam eine entsprechende Erklärung beim Hinterlegungsgericht abgeben. Wenn das Gericht die Erklärung als ausreichend erachtet, wird das Geld freigegeben.
  • Gerichtliche Entscheidung: Wenn sich die beteiligten Parteien nicht einigen können oder die Berechtigung anderweitig strittig ist, muss ein Gericht entscheiden, wem das Geld zusteht. Dies geschieht in der Regel durch ein Urteil oder einen Beschluss in einem separaten Gerichtsverfahren. Erst wenn eine solche gerichtliche Entscheidung rechtskräftig vorliegt und feststeht, wer der rechtmäßige Empfänger ist, weist das Hinterlegungsgericht das Geld an diese Person aus.
  • Nachweis der Berechtigung: Derjenige, der das Geld beansprucht, muss dem Gericht in jedem Fall seine Berechtigung umfassend darlegen und beweisen, zum Beispiel durch Erbschein, Kaufvertrag oder andere rechtliche Dokumente.

Für Sie als potentiellen Empfänger bedeutet das, dass Sie aktiv einen Antrag auf Auszahlung stellen und Ihre Anspruchsberechtigung klar nachweisen müssen. Das Gericht prüft jeden Antrag sorgfältig und gibt das Geld nur heraus, wenn die Voraussetzungen für eine Auszahlung an den jeweiligen Antragsteller zweifelsfrei erfüllt sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist das vertraglich eingeräumte Recht einer bestimmten Person, eine Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu erhalten. Der Versicherungsnehmer bestimmt dabei, wer im Todesfall Anspruch auf die Auszahlung hat, unabhängig von gesetzlichen Erben. Es gibt widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsrechte; das widerrufliche kann der Versicherungsnehmer jederzeit ändern, das unwiderrufliche nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten. Im geschilderten Fall hatte Herr C Frau L als bezugsberechtigte Person für die Todesfallleistung benannt.


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Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger ist eine vom Gericht bestellte Person, die den Nachlass einer verstorbenen Person sichert, verwaltet und gegenüber Dritten vertritt, wenn die Erben unbekannt sind oder das Erbe noch nicht angetreten wurde. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen zu erhalten, Streitigkeiten zu vermeiden und offenen Forderungen sowie Schulden nachzukommen. Im vorliegenden Fall wurde ein Nachlasspfleger bestellt, nachdem keine Erben bekannt waren, um das hinterlegte Versicherungsgeld zu verwalten und dessen Verwendung zu klären.


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Hinterlegung

Hinterlegung bezeichnet die offizielle verwahrung von Geld oder Wertgegenständen bei einer staatlichen Stelle, meist einem Amtsgericht, wenn unklar ist, wem der Betrag zusteht oder der Empfänger unbekannt ist. Das Geld wird sicher „eingelagert“, bis die Berechtigung zur Auszahlung gerichtlich geklärt ist. In dem Fall wurde das irrtümlich überwiesene Geld auf das verstorbene Herrn C’s Konto von der Bank beim Amtsgericht hinterlegt, da keine Erben bekannt waren und die rechtmäßige Zahlung nicht möglich war.


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Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB)

Die Leistungskondiktion ist ein rechtlicher Rückforderungsanspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach jemand eine Leistung, die er ohne gültigen Rechtsgrund erhalten hat, zurückgewähren muss. Dies bedeutet konkret, dass ein Geldbetrag, der irrtümlich oder ohne rechtlichen Anspruch überwiesen wurde, zurückgefordert werden darf. Im vorliegenden Fall wollte die Versicherung die zu Unrecht gezahlte Erlebensfallleistung zurück, da der Versicherte zum Fälligkeitszeitpunkt bereits verstorben war.


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Öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch

Ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch entsteht, wenn eine staatliche Stelle (z. B. das Amtsgericht) eine Sache oder Geld aufbewahrt und ein Berechtigter dessen Herausgabe verlangt. Da das hinterlegte Geld nicht mehr direkt dem Nachlass oder dessen Verwalter zugänglich war, konnte das Versicherungsunternehmen nur diesen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle geltend machen. Die Herausgabe des Geldes hängt hier von der Zustimmung des Nachlasspflegers ab, der in seiner Funktion als Hinterlegungsbeteiligter die Auszahlung freigeben muss.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 BGB (Leistungskondiktion): Regelt den Rückforderungsanspruch, wenn jemand durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat. Das bedeutet, dass unrechtmäßig erhaltene Leistungen zurückgegeben werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung wollte auf dieser Grundlage die fälschlich gezahlte Erlebensfallleistung zurückfordern, da Herr C zum Auszahlungszeitpunkt bereits verstorben war und somit kein Anspruch bestand.
  • § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 2 BGB (Eingriffskondiktion): Betrifft die Rückforderung, wenn jemand ohne Leistung auf Kosten eines anderen bereichert ist, also einen Vorteil erlangt hat, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sprach der Versicherung auf dieser Basis einen Anspruch zu, der Nachlasspfleger müsse der Auszahlung der hinterlegten Summe an das Versicherungsunternehmen zustimmen, da seine Rechtsstellung als Hinterlegungsbeteiligter zulasten der Versicherung erlangt wurde.
  • § 814 BGB (Zahlung trotz Wissens der Nichtschuld): Verbietet den Rückforderungsanspruch, wenn der Leistende bei Zahlung wusste, dass er nicht zum Zahlen verpflichtet war. Das schützt die Partei, die vorsätzlich eine nicht geschuldete Leistung erbringt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Wissens der Nichtschuld bei der Versicherung, somit war der Rückforderungsanspruch nicht ausgeschlossen trotz der irrtümlichen Zahlung vor Bekanntwerden des Todes.
  • Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW): Regelt die Hinterlegung von Geld oder Wertgegenständen bei öffentlichen Stellen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere Herausgabeverfahren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fälschlich überwiesene Erlebensfallleistung wurde von der Bank beim Amtsgericht hinterlegt; dies führte dazu, dass der Nachlasspfleger als Hinterlegungsbeteiligter involviert ist und seine Zustimmung zur Auszahlung erforderlich ist.
  • §§ 1980 ff. BGB: Vorschriften über Bestellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers, der die Erbschaft verwaltet, wenn Erben unbekannt oder nicht handlungsfähig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht bestellte einen Nachlasspfleger, der das Vermögen sichert und für den vollziehbaren Umgang mit dem hinterlegten Geld verantwortlich ist, wodurch seine Zustimmungsverpflichtung für die Auszahlung entstand.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere Bezugsrecht und Leistungspflichten: Regelt die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, insbesondere die Bindung der Auszahlung an den Versicherungsfall und die Begünstigtenregelungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend war, dass die Erlebensfallleistung nur an eine lebende versicherte Person zum Vertragsende zu zahlen ist, während die Todesfallleistung an die benannte Begünstigte ausgezahlt wurde, wodurch die ursprüngliche Zahlung an Herrn C rechtsgrundlos war.

Das vorliegende Urteil


LG Essen – Az.: 18 O 182/18 – Urteil vom 05.12.2018


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