Ein Eigentümer forderte nach einem Wohnungsbrand den Ersatz für einen merkantilen Minderwert bei Gebäudeschäden von seiner Versicherung. Obwohl die Sanierung fachgerecht erfolgte, verlangte er Entschädigung für den gesunkenen Wiederverkaufswert seiner Immobilie. Die Versicherung verweigerte die Zahlung wegen der Vertragsbedingungen, doch eine juristische Grauzone beim Thema Wertminderung trotz einer fachgerechten Reparatur stellte die Ablehnung plötzlich infrage.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer zahlt den merkantilen Minderwert nach einem Brandschaden?
- Welche Regeln gelten für die Entschädigung nach einem Brand?
- Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung für den Minderwert?
- Wie entschied das Oberlandesgericht Stuttgart über die Auslegung von den Versicherungsbedingungen?
- Wie wurde die Höhe der Wertminderung durch das Gericht berechnet?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Wohngebäudeversicherung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zahlt die Versicherung Wertminderung auch bei technisch perfekter Reparatur?
- Gibt es Geld für den Wertverlust durch Käuferunbehagen nach einem Brand?
- Muss ich das Haus für die Entschädigung der Wertminderung tatsächlich verkaufen?
- Wie wehre ich mich gegen die Ablehnung der Wertminderung nach Brandschäden?
- Kann die Versicherung die Wertminderung auf rein technische Mängel beschränken?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 7 U 295/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 27.04.2023
- Aktenzeichen: 7 U 295/22
- Verfahren: Berufung im Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Wohngebäudeversicherung
Versicherung muss bei Brandschäden auch für gesunkenen Verkaufswert zahlen wegen unklarer Vertragsklauseln.
- Unklar formulierte Versicherungsbedingungen gehen immer zulasten des Versicherers
- Der Wertverlust umfasst auch das Misstrauen potenzieller Käufer nach einem Brand
- Gerichtlich bestellte Gutachter legen die genaue Höhe der Entschädigung fest
- Die Versicherung muss diesen Betrag zusätzlich zur Neuwertentschädigung leisten
- Einwände gegen Gutachten müssen Versicherungen bereits in der ersten Instanz vorbringen
Wer zahlt den merkantilen Minderwert nach einem Brandschaden?
Ein Brand in den eigenen vier Wänden ist für jeden Immobilienbesitzer ein Albtraum. Doch selbst wenn die Flammen gelöscht sind und die Handwerker abgerückt sind, bleibt oft ein unsichtbarer Schaden zurück: Der sogenannte Makel. Ein Haus, in dem es gebrannt hat, lässt sich auf dem Immobilienmarkt oft nur mit Abschlägen verkaufen. Potenzielle Käufer sind skeptisch. Sie fürchten verborgene Mängel oder empfinden schlicht ein Unbehagen. Juristen sprechen hier von einem merkantilen Minderwert.

Genau um diesen Wertverlust stritt ein Wohnungseigentümer jahrelang mit seiner Versicherung. Der Fall, der schließlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart landete (Az. 7 U 295/22), zeigt exemplarisch, wie hartnäckig Versicherer versuchen, diese Zahlung zu verweigern, und wie Gerichte die schwammigen Formulierungen in den Verträgen zugunsten der Verbraucher auslegen.
Die Geschichte beginnt am 13. Dezember 2016. In einer Erdgeschosswohnung bricht ein Feuer aus. Die Folgen sind verheerend. Der Teileigentümer der betroffenen Einheit steht vor einem Trümmerhaufen. Der komplette Granitfußboden muss entfernt werden. Wände und Decken müssen teilweise abgetragen werden. Die Küche, das Bad und fest verbaute Installationen, einschließlich der Elektroleitungen und der Rollladenkästen, sind zerstört oder schwer beschädigt.
Die Sanierung zieht sich über Jahre hin. Die Wohnung bleibt etwa vier Jahre lang unbewohnbar. Die Versicherung, bei der das gesamte Wohngebäude versichert war, erkannte ihre Leistungspflicht für die Reparaturen grundsätzlich an. Sie zahlte insgesamt 116.700,00 Euro für die Wiederherstellung des Zustands. Damit war für das Unternehmen der Fall eigentlich erledigt. Die Wohnung war repariert, technisch gesehen war alles wieder in Ordnung.
Doch der Eigentümer sah das anders. Er beauftragte einen privaten Sachverständigen, Dr. G., der zu einem beunruhigenden Ergebnis kam: Trotz der teuren Sanierung sei die Wohnung nun deutlich weniger wert als vor dem Brand. Der Gutachter bezifferte diesen merkantilen Minderwert auf rund 40.000,00 Euro. Der Eigentümer forderte diesen Betrag von der Versicherung. Das Unternehmen lehnte ab. Es kam zum Prozess, erst vor dem Landgericht Stuttgart und schließlich in der Berufung vor dem Oberlandesgericht.
Welche Regeln gelten für die Entschädigung nach einem Brand?
Um den Kern dieses Streits zu verstehen, muss man einen Blick in das Kleingedruckte werfen. Die Basis für die Regulierung bildeten die „Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“ (VGB 2008). Dort fand sich in § 26 Ziffer 1.2 eine entscheidende Klausel.
Diese regelte, was passiert, wenn Sachen beschädigt werden. Die Versicherung versprach, die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen. Doch der Satz ging weiter. Erstattet werden sollten die Kosten:
„…zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist.“
Auf den ersten Blick wirkt dies eindeutig. Wenn ein Schaden bleibt, gibt es Geld. Doch in der juristischen Fachwelt existieren zwei Arten von Wertminderung:
Erstens die technische Wertminderung. Diese liegt vor, wenn die Reparatur nicht perfekt gelingt. Ein Beispiel: Nach einem Rohrbruch bleibt eine Wand dauerhaft leicht verfärbt oder die Statik ist zwar sicher, aber nicht mehr so belastbar wie zuvor. Es verbleibt ein substantieller Mangel.
Zweitens die merkantile Wertminderung. Hier ist die Reparatur technisch einwandfrei gelungen. Man sieht keinen Schaden mehr, alles funktioniert. Dennoch ist das Objekt auf dem Markt weniger wert, weil Käufer allein aufgrund der Vorgeschichte (Unfallwagen, Brandhaus) weniger zahlen wollen. Es ist ein „Verrufsschaden“ oder ein „Marktwertschaden“.
Die zentrale Frage des Prozesses lautete: Meint die Klausel im Vertrag nur die technische Wertminderung oder auch die merkantile?
Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung für den Minderwert?
Das Versicherungsunternehmen fuhr schwere Geschütze auf, um eine Zahlung zu verhindern. Die Argumentation stützte sich auf das System der Gebäudeversicherung.
Die Versicherung argumentierte, es handele sich bei der Wohngebäudeversicherung um eine sogenannte Neuwertversicherung. Das Ziel sei es, die Substanz des Gebäudes zu schützen und im Schadensfall den Wiederaufbau zu finanzieren. Es gehe um Steine, Mörtel und Arbeitsstunden, nicht um den abstrakten Verkehrswert auf dem Immobilienmarkt. Ein merkantiler Minderwert sei ein reiner Vermögensschaden, kein Sachschaden.
Das Unternehmen behauptete, § 26 Ziffer 1.2 beziehe sich logischerweise nur auf einen verbleibenden technischen Minderwert. Also nur darauf, wenn nach der fachgerechten Reparatur noch physische Mängel übrig blieben. Da die Wohnung für über 100.000 Euro saniert worden war, gäbe es keine technischen Mängel mehr. Folglich müsse man auch nichts zahlen.
Zusätzlich griff das Unternehmen das Gutachten an. Es bestritt, dass ein solcher Minderwert überhaupt existiere. Zudem behauptete die Versicherung, sie habe mit der Zahlung der 116.700 Euro bereits mehr als genug geleistet, und eventuelle Minderwerte seien damit abgegolten.
Der Eigentümer hielt dagegen: Die Klausel unterscheide im Wortlaut nicht zwischen technisch und merkantil. Für einen Laien bedeute „Wertminderung“ schlicht, dass die Sache weniger wert ist als vorher. Da unklare Klauseln nach dem Gesetz zu Lasten des Verwenders (also der Versicherung) gehen, müsse sie zahlen.
Wie entschied das Oberlandesgericht Stuttgart über die Auslegung von den Versicherungsbedingungen?
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 27.04.2023, Az. 7 U 295/22) folgte der Argumentation des Eigentümers fast vollständig und wies die Berufung der Versicherung zurück. Die Richter zerlegten die Argumente des Konzerns Schritt für Schritt.
Die Perspektive des Kunden zählt
Das Gericht stellte bei der Prüfung auf einen entscheidenden Maßstab ab: Wie versteht ein „durchschnittlicher Versicherungsnehmer“ die Klausel? Ein normaler Kunde hat kein Jurastudium und kennt die feinen versicherungsrechtlichen Theorien über Neuwertspitzen und Vermögensschäden nicht.
Er liest in seinem Vertrag: „Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist“.
Das Gericht führte dazu aus:
„Wortlaut und die Unterscheidung zwischen technischem und merkantilem Minderwert sprechen dafür, dass eine Wertminderung, ‚die durch Reparatur nicht auszugleichen ist‘, sowohl technischen als auch merkantilen Charakter haben kann; die Klausel differenziere nicht ausdrücklich zwischen beiden.“
Wenn die Versicherung nur technische Mängel hätte bezahlen wollen, hätte sie das Wort „technisch“ in den Vertrag schreiben müssen. Das hat sie nicht getan.
Die Unklarheitenregel (§ 305c BGB)
Hier kam dem Eigentümer einer der mächtigsten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Hilfe: § 305c Abs. 2 BGB. Dieser besagt, dass Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) immer zu Lasten desjenigen gehen, der sie verwendet hat.
Da man die Klausel auf zwei Arten verstehen kann (eng: nur technisch, weit: auch merkantil), muss das Gericht die Variante wählen, die für den Kunden günstiger ist. Das OLG Stuttgart betonte, dass interne versicherungsrechtliche Überlegungen des Unternehmens hier keine Rolle spielen. Was sich nicht im Wortlaut wiederfindet, kann dem Kunden nicht entgegengehalten werden.
Die Richter zitierten dabei auch höchstrichterliche Rechtsprechung. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in älteren Entscheidungen (etwa BGH vom 08.12.1977 – Az. VII ZR 60/76) anerkannt, dass ein merkantiler Minderwert auch bei Gebäuden ersatzfähig sein kann.
Das Argument mit den anderen Gerichten
Die Versicherung versuchte, sich auf Urteile anderer Gerichte zu berufen, etwa des OLG Düsseldorf oder des LG München II, die in ähnlichen Fällen zugunsten der Versicherer entschieden hatten. Das Stuttgarter Gericht ließ das nicht gelten.
Die Entscheidung aus Düsseldorf bezog sich auf eine Klausel mit einem anderen Wortlaut und war daher nicht vergleichbar. Die Urteile aus München und vom LG Stuttgart (in einem anderen Verfahren) waren nach Ansicht des Senats schlicht nicht überzeugend begründet. Das OLG Stuttgart zeigte hier großes Selbstbewusstsein und stellte klar: Nur weil andere Gerichte eine kundenfeindliche Auslegung akzeptiert haben, wird diese nicht richtig.
Wie wurde die Höhe der Wertminderung durch das Gericht berechnet?
Nachdem geklärt war, dass die Versicherung dem Grunde nach zahlen muss, ging es um die Höhe. Wie viel ist der „Rufschaden“ einer Wohnung wert?
Das Landgericht hatte hierzu einen Gerichtssachverständigen, Dipl.-Ing. B., beauftragt. Dieser Gutachter ermittelte einen merkantilen Minderwert von 30.000,00 Euro.
Was ist das „Käuferunbehagen“?
Die Versicherung hatte versucht, dieses Ergebnis anzugreifen. Sie argumentierte, es gäbe keine Rauch- oder Geruchsrückstände mehr. Alles sei sauber. Wo soll da der Schaden sein?
Das Gericht und der Sachverständige stellten klar: Es kommt nicht darauf an, ob man noch etwas riecht. Es kommt darauf an, was der Markt glaubt. Der Sachverständige stützte sein Ergebnis auf die „Käuferbefürchtung“. Selbst wenn ein Brand fachgerecht saniert wurde, bleibt bei potenziellen Käufern die Sorge, dass Schadstoffe tief in das Mauerwerk eingedrungen sein könnten oder dass Spätfolgen auftreten. Dieses Risiko – sei es real oder nur gefühlt – drückt den Preis.
Das OLG bestätigte:
„Der Sachverständige habe sein Ergebnis nicht auf das Vorhandensein noch vorhandener Rauchgutrückstände gestützt, sondern auf die bei Brandereignissen verbleibende Käuferbefürchtung (Unbehagen) als Grundlage merkantilen Minderwerts.“
Der Fehler der Versicherung im Prozess
Der Sachverständige hatte für seine Berechnung einen Verkehrswert der Wohnung von 350.000,00 Euro angenommen. In der Berufung wollte die Versicherung diesen Wert plötzlich bestreiten – vermutlich um die Basis für die prozentuale Minderung zu senken.
Doch hier schnappte eine Prozessfalle zu. Das Gericht wies diesen Einwand als verspätet zurück (Präklusion). Die Versicherung hätte diese Zahlen bereits in der ersten Instanz innerhalb der gesetzten Fristen bestreiten müssen (§ 411 Abs. 4 ZPO). Wer im ersten Prozess schläft, kann im Berufungsverfahren nicht plötzlich mit neuen Fakten kommen. Da die Versicherung keine Entschuldigung für die Verspätung hatte und auch keine konkreten Beweise lieferte, warum die 350.000 Euro falsch sein sollten, blieb es bei dieser Berechnungsgrundlage.
Auch der Einwand, man habe ja schon 116.700 Euro gezahlt, half dem Konzern nicht. Der Schriftverkehr bewies eindeutig, dass diese Summe nur für die Reparaturkosten gedacht war. Die Versicherung hatte den Minderwert bei der Zahlung explizit ausgeklammert. Eine Anrechnung kam daher nicht in Frage.
Welche Folgen hat das Urteil für die Wohngebäudeversicherung?
Das Urteil des OLG Stuttgart ist ein wichtiges Signal für Versicherungsnehmer. Es bestätigt, dass Versicherungen sich nicht hinter unverständlichem Fachchinesisch verstecken können.
Das Ergebnis für den Eigentümer
Der Wohnungseigentümer gewann auf ganzer Linie. Die Versicherung muss ihm die 30.000,00 Euro Wertminderung zahlen. Zusätzlich muss sie für die Zinsen aufkommen. Auch die Kosten für das Berufungsverfahren wurden dem Unternehmen auferlegt. Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig.
Bedeutung für ähnliche Fälle
Für Hausbesitzer, die einen schweren Schaden (Brand, Wasser, Sturm) erlitten haben, lohnt sich ein genauer Blick in den Versicherungsvertrag. Enthält dieser eine Klausel wie § 26 Ziff. 1.2 VGB 2008, stehen die Chancen gut, nicht nur die Handwerkerrechnungen, sondern auch den verbleibenden Wertverlust der Immobilie ersetzt zu bekommen.
Das Gericht hat klargestellt:
- Unklare Klauseln helfen dem Kunden.
- Ein merkantiler Minderwert (der „schlechte Ruf“ des Hauses) ist ein realer Schaden.
- Die bloße Reparatur reicht nicht immer aus, um den Schaden voll auszugleichen.
Wer nach einem großen Schaden das Gefühl hat, sein Haus sei nun weniger wert, sollte diesen Anspruch prüfen lassen. Die Versicherungswirtschaft wird zwar weiterhin versuchen, mit dem Argument der „Neuwertspitze“ oder der „technischen Wiederherstellung“ abzuwehren, doch die Stuttgarter Richter haben dieser Taktik eine klare Absage erteilt. Solange die Versicherer ihre Bedingungen nicht glasklar formulieren und den merkantilen Minderwert explizit ausschließen, müssen sie dafür zahlen.
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Ein Brandschaden hinterlässt oft einen finanziellen Makel, den Versicherer gerne ignorieren. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie dabei, den merkantilen Minderwert Ihrer Immobilie rechtssicher einzufordern. Wir analysieren Ihre Vertragsbedingungen und sorgen dafür, dass Sie nach der Sanierung nicht auf dem Wertverlust sitzen bleiben.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Die eigentliche finanzielle Falle schnappt erst zu, wenn die Handwerker längst weg sind und der Versicherer den Fall intern als erledigt betrachtet. Die bloße Reparatur stellt zwar die Substanz wieder her, schützt aber keineswegs vor dem massiven Preisabschlag beim späteren Verkauf der Immobilie. Versicherer spekulieren meist darauf, dass Kunden mit der technischen Sanierung zufrieden sind und den unsichtbaren Marktwertschaden schlicht vergessen.
Hier hilft nur ein konsequentes Vorgehen schon während der Regulierungsphase, um diese Ansprüche rechtzeitig rechtssicher anzumelden. Wer vorschnell Abfindungserklärungen unterschreibt, ohne den merkantilen Minderwert explizit auszuklammern, verliert diesen wertvollen finanziellen Joker für immer. Ich rate dazu, jede Teilzahlung nur unter Vorbehalt anzunehmen, damit die Tür für den Wertverlust-Ausgleich juristisch bis zum Schluss offen bleibt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zahlt die Versicherung Wertminderung auch bei technisch perfekter Reparatur?
Ja, Versicherer zahlen Wertminderung, sofern Ihre Bedingungen diesen Begriff nicht ausdrücklich auf rein technische Mängel begrenzen. Versicherer behaupten oft, dass ein fachgerecht sanierter Schaden keinen finanziellen Verlust mehr darstelle. Das ist rechtlich jedoch falsch, da der Marktwert trotz perfekter Handwerksarbeit nachweislich sinkt.
Das OLG Stuttgart betont hierbei die Unklarheitenregel des § 305c BGB. Fehlt das Wort „technisch“ in der Klausel, umfasst der Schutz auch den merkantilen Minderwert. Der merkantile Minderwert beschreibt den Rufschaden des Objekts am Markt. Käufer zahlen für ein instandgesetztes Objekt weniger als für ein unbeschädigtes. Die Versicherung muss diesen wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen. Gerichte werten mehrdeutige Formulierungen in den Bedingungen stets zugunsten des Versicherungsnehmers. Eine technisch einwandfreie Reparatur beendet den Versicherungsfall daher nicht automatisch.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Police auf die Formulierung „Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist“. Bestehen Sie schriftlich auf den Ausgleich des merkantilen Minderwerts.
Gibt es Geld für den Wertverlust durch Käuferunbehagen nach einem Brand?
Ja, Sie können für den sogenannten merkantilen Minderwert eine finanzielle Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung gleicht den Wertverlust aus, der allein durch die Marktpsychologie entsteht. Selbst wenn alle Schäden fachgerecht beseitigt wurden, bleibt ein Makel haften. Käufer zahlen für solche „Brandhäuser“ in der Regel deutlich weniger als für vergleichbare Objekte.
Juristisch gilt dieses „Käuferunbehagen“ als realer Vermögensschaden. Die Marktpsychologie geht davon aus, dass Käufer verborgene Spätfolgen oder Schadstoffe fürchten. Gerichte akzeptieren diesen Abschlag unabhängig von messbaren Rückständen. Der Wertverlust wird durch einen Gutachter beziffert. Dieser vergleicht den hypothetischen Verkaufspreis ohne Brand mit dem aktuellen Marktwert. Ohne diesen Nachweis blieben Sie auf dem psychologischen Wertverlust sitzen. Das Gericht schützt hier den vollen Verkehrswert Ihrer Immobilie.
Unser Tipp: Beauftragen Sie einen Sachverständigen für Immobilienbewertung. Lassen Sie ihn explizit die merkantile Wertminderung berechnen, statt nur die reinen Instandsetzungskosten der Bausubstanz zu erfassen.
Muss ich das Haus für die Entschädigung der Wertminderung tatsächlich verkaufen?
NEIN. Ein tatsächlicher Verkauf Ihrer Immobilie ist keine Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung. Der Anspruch auf Ausgleich der Wertminderung entsteht unmittelbar mit dem Schadenseintritt. Sie können das Geld sofort fordern, während Sie im Haus wohnen bleiben. Ein Verkauf in ferner Zukunft ist nicht notwendig.
Der Schaden wird durch einen fiktiven Verkehrswertvergleich ermittelt. Ein Sachverständiger schätzt dabei den Wert des Hauses vor und nach dem Ereignis. Im Urteil bezifferte der Gutachter diesen merkantilen Minderwert auf stolze 40.000,00 Euro. Der Eigentümer erhielt diesen Betrag sofort ausbezahlt. Juristisch handelt es sich um einen unmittelbaren Vermögensschaden. Dieser besteht unabhängig von einer späteren Verwertung am Markt. Ohne zeitnahe Geltendmachung riskieren Sie zudem die Verjährung.
Unser Tipp: Beauftragen Sie zeitnah ein qualifiziertes Immobiliengutachten zur Feststellung des Minderwerts. Fordern Sie die Summe direkt von der Gegenseite an.
Wie wehre ich mich gegen die Ablehnung der Wertminderung nach Brandschäden?
Sie wehren sich erfolgreich, indem Sie sich auf die Unklarheitenregel des § 305c BGB berufen. Argumentieren Sie, dass die Versicherungsklauseln für Durchschnittskunden nicht eindeutig zwischen technischem Schaden und merkantilem Wertverlust unterscheiden. Interne Logiken der Konzerne sind für Sie rechtlich nicht bindend. Die Klausel muss zwingend zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.
Das OLG Stuttgart bestätigte im Urteil Az. 7 U 295/22, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen. Versicherer begrenzen Entschädigungen oft auf die reine Sachsubstanz. Sie deklarieren den Marktwertverlust fälschlich als unversicherten Vermögensschaden. Für normale Versicherungsnehmer ist diese Differenzierung nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung zählt allein das Verständnis eines Durchschnittskunden ohne Spezialkenntnisse. Bleibt eine Klausel mehrdeutig, greift der Verbraucherschutz des BGB.
Unser Tipp: Schreiben Sie konkret: „Die Klausel ist mehrdeutig und muss nach § 305c BGB zu meinen Gunsten ausgelegt werden.“ Lassen Sie sich nicht auf technische Debatten ein.
Kann die Versicherung die Wertminderung auf rein technische Mängel beschränken?
Nein, eine Beschränkung auf rein technische Mängel ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Fehlt ein Zusatz wie das Wort „technische“ vor der Wertminderung, umfasst Ihr Anspruch auch den merkantilen Minderwert. Versicherer dürfen ihre Leistungspflicht nicht nachträglich durch eine einseitige Interpretation des Vertragstextes einschränken.
Im Prozess versuchte die Versicherung vergeblich, die Entschädigung auf die Kosten für die technische Wiederherstellung zu begrenzen. Sie argumentierte fälschlicherweise, Gebäudeversicherungen deckten prinzipiell keine Vermögensschäden ab. Das Gericht wies dies jedoch zurück. Ohne das einschränkende Adjektiv in den AGB gilt der allgemeine Sprachgebrauch. Unklare Formulierungen gehen gemäß § 305c BGB immer zu Lasten des Versicherers. Eine nachträgliche Umdeutung ist rechtlich unzulässig.
Unser Tipp: Suchen Sie im Kleingedruckten unter § 26 gezielt nach dem spezifischen Wort „technisch“. Fehlt es dort, fordern Sie konsequent die volle merkantile Wertminderung ein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Stuttgart – Az.: 7 U 295/22 – Urteil vom 27.04.2023
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