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Private Rentenversicherung – Abweichung zwischen Police und Versicherungsantrag

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 21/17 – Urteil vom 14.02.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az. 11 O 341/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.410,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Ausübung eines ihm vermeintlich zustehenden Widerrufsrechtes die Rückzahlung geleisteter Prämien im Rahmen eines zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit zeitgleichem Kostenausgleichsvertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin H… und der persönlichen Anhörung des Klägers (Blatt 391 ff. sowie Blatt 401 ff. der Akte) der Klage in Höhe des von der Beklagten errechneten Rückkaufswertes von 1098,67 € teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch in oben genannter Höhe gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Die ebenfalls geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung der Parteien verstoße unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (VersR 2014, 567) nicht gegen § 169 VVG, da hier kein Abzug für nicht getätigte Abschluss- und Vertriebskosten vereinbart, sondern aufgrund der Kostentrennungsvereinbarung eine unabhängige Kostenberechnung vorgenommen worden sei. Sie stelle auch keine unzulässige Umgehung im Sinne des § 169 Abs. 5 S. 2, Abs. 3 S. 1 VVG dar. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei auch nicht als Darlehen im Sinne der §§ 499 Abs. 1 a.F., 358 a.F. BGB widerrufbar. In dieser Vereinbarung liege kein entgeltlicher Zahlungsaufschub. Ebenso wenig käme eine Bewertung als Haustürgeschäft gemäß § 312 BGB in Betracht. Der Kläger habe die Zeugin Ha… nicht nur zu sich nach Hause eingeladen, sondern dort mit ihr 2 Treffen stattfinden lassen. Eine überraschende Haustürsituation habe es somit nicht gegeben. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten sowohl zum Versicherungsvertrag als auch zur Kostenausgleichsvereinbarung seien weder inhaltlich noch formell zu beanstanden. Dem Kläger stehe daher kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 8, 152 VVG zu. Ebenso wenig stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311, 280, 241 Abs. 2 BGB wegen etwaiger Verletzung von Aufklärungspflichten zu. Weder die Anhörung des Klägers noch die Vernehmung der Zeugin Ha… hätten ergeben, dass der erstgenannte über wesentliche Grundlagen des Vertrages nicht oder nicht richtig aufgeklärt worden sei. Gleichwohl sei die grundsätzlich zulässige gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung aufgrund des vereinbarten Ausschlusses des Kündigungsrechts wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages sei der Versicherungsnehmer wirtschaftlich im Ergebnis je nach Zeitpunkt der Kündigung entweder mit Verbindlichkeiten belastet oder er erhalte, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteige, allenfalls ein im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien zu geringen Betrag. Es sei allerdings nicht die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam, sondern lediglich der Kündigungsausschluss. Der Kläger habe daher mit Schreiben vom 27.03.2013 und 03.04.2013 beide Verträge wirksam kündigen können. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Wertes des wirksam gekündigten Versicherungsvertrages. Der Rückkaufswert sei von der Beklagten mit 1098,67 € benannt worden. Der Kläger sei dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Weiter könne er Feststellung verlangen, dass der Beklagten aus der Kostenausgleichsvereinbarung ihm gegenüber keine Ansprüche zustünden, da eine wirksame Kündigung vorgelegen habe und die Beklagte für die Zeit danach damit auch keine Zahlungsansprüche mehr gegen den Kläger geltend machen könne.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.01.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam am 21.02.2017 Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.2017 mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz am selben Tag begründet.

Der Kläger ficht das Urteil des Landgerichts Potsdam in dem Umfang, in dem es ihn beschwert, an und führt zur Begründung aus, er sei zum Widerruf des Versicherungsvertrages schon deshalb berechtigt gewesen, weil ihm eine wesentliche Verbraucherinformation vorenthalten worden sei. Der Versicherer habe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 VVG-InfoV dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 VVG unter anderem Informationen über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen zur Verfügung zu stellen, was die Beklagte nicht getan habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass lediglich nur ein Vermittlungsgespräch stattgefunden habe. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung einer Haustürsituation überspannt. Der 2. Termin habe der Information über den Bestand und gegebenenfalls sinnvollen Ergänzung oder Veränderung gedient. Die Angebote der Zeugin Ha… im 2. Termin habe der Kläger nicht gekannt. Demnach habe es weiterhin ein Widerrufsrecht zur Kostenausgleichsvereinbarung gegeben. Das Landgericht hätte die beantragte Rückerstattung der bereits geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten zuerkennen müssen. Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger ebenfalls zu, weil die Vertragsunterlagen dem Kläger frühestens im Abschlusstermin ausgehändigt worden seien. Daher sei es nicht ausreichend gewesen, dass die Zeugin Ha… im Abschlusstermin die Versicherungsbedingungen ausgehändigt habe. Die Zeugin Ha… habe den Kläger nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt. Die Zeugin Ha… habe alle bestehenden Risiken verharmlost. Dem entspreche, dass die Zeugin Ha… ihren Bekundungen zufolge mit 6 % oder 9 % im Rahmen einer Modellrechnung operiert habe. Die Aussage der Zeugin Ha…, dass eine Rückvergütung der Abschlusskosten erfolge, sei falsch. Dem Kläger hätte erläutert werden müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Kostenerstattung überhaupt in Betracht komme. Stattdessen habe die Zeugin den Eindruck erweckt, dass eine Abschlusskostenerstattung realistisch sei. Zu den Angaben hinsichtlich des Sicherungsfonds gehöre es auch mitzuteilen, ob eine derartige Zugehörigkeit bestehe. Die Überrumpelungssituation aus dem Vortermin habe noch fortgewirkt. Zwischen den beiden Terminen seien nur wenige Tage gewesen. Im Hinblick auf die Vorschriften über das Haus- türwiderrufsrecht sei die Belehrung der Beklagten unvollständig. Ein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag habe bestanden, weil die Beklagte dem Kläger den Vertrag nur unter Änderungen zugeschickt habe.

Er beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von weiteren 4.410,51 € sowie von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 398,05 € zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Sie bestreitet den nunmehr in 2. Instanz gehaltenen Vortrag des Klägers, ihm seien wesentliche Verbraucherinformationen vorenthalten worden. Die Beklagte sei keinem Garantiefonds angeschlossen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 VVG-InfoV verpflichte nur zur Angabe über das Bestehen eines Garantiefonds. Über das Nichtbestehen sei nicht zu informieren. Gleichwohl sei ein derartiger Hinweis auf der Daten-CD erfolgt. Das Haustürwiderrufsrecht komme im Hinblick auf die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zur Anwendung. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht nur den Vermittler zu sich nach Hause eingeladen habe, sondern dass es zu 2 Treffen gekommen sei. Der Ausschluss des Haustürwiderrufsrechts für Versicherungsverträge gemäß § 312 Abs. 3 BGB a.F. gelte auch für die Kostenausgleichsvereinbarung. In Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein isolierter Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung als Haustürgeschäft in Betracht kommen könne. Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dem Kläger seien die Vertragsunterlagen zur Durchsicht vor Unterzeichnung übergeben worden. Damit sei die Übergabe rechtzeitig gewesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden. Das Landgericht habe hierzu festgestellt, dass die Vermittlerin das sogenannte Risikoprofil mit dem Kläger im Einzelnen besprochen und nach seinen Angaben angekreuzt habe. Der Vortrag des Klägers, dass tatsächlich keine Rückerstattung von bereits an den Vertrieb verauslagten Provisionen erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Es komme nicht darauf an, dass das gleiche Geld zurückerstattet werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Versicherungsnehmer über die Regelung an Rückerstattungen der Fonds beteiligt werde. Derartige Rückerstattungen seien von der Zeugin nur als Möglichkeit dargestellt worden. Im Übrigen spiele es keine Rolle, dass der Antrag des Klägers gemäß § 5 VVG mit Änderungen angenommen worden sei. Im Falle eines vom Antrag abweichenden Versicherungsscheins nach § 5 VVG seien an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Sinne des § 8 Abs. 2 VVG keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Dies gelte insbesondere für einen möglichen gesonderten Hinweis auf einen abweichenden Fristbeginn. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn es sich um einen Vertragsschluss nach dem sogenannten Inventatio-Modell gehandelt hätte. Bei einem derart geringen monatlichen Beitrag von 150 € ist die positive Empfehlung eines mit Verlustrisiken ausgestatteten Produkts nicht ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung, auch wenn dieses Produkt der Alterssicherung habe dienen sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche als die schon ausgeurteilten. Die von dem Beklagten erhobenen Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung greifen nicht durch. Soweit er zunächst beanstandet, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Kostenausgleichsvereinbarung der Parteien auseinandergesetzt hat, kann er hiermit nicht durchdringen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist eine derartige Kostenausgleichsvereinbarung mit Ausnahme des Ausschlusses der Kündigung nicht zu beanstanden (vergl. BGH, VersR 2014, 1189). Aber auch die übrigen Bedenken des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung sind unbegründet.

Dazu im Einzelnen:

Soweit der Kläger auf eine vermeintlich unzureichende Belehrung im Hinblick auf den vom übersandten Antrag des Klägers abweichenden Versicherungsschein abstellt und hierzu ausführt, dass er zu dieser Abweichung nicht hinreichend belehrt worden ist, kann er hiermit nicht durchdringen. Jedenfalls führt die mangelnde Belehrung nicht zu einem „ewigen“ Widerrufsrecht. Zwar ist es zutreffend, dass gemäß § 5 Abs. 2 VVG eine Belehrung über die Abweichung erfolgen muss. Gleichzeitig regelt aber die Vorschrift des § 5 Abs. 3 VVG, dass der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Antrages des Versicherungsnehmers – hier des Klägers – als geschlossen gilt. Letztendlich ändert sich an der im Übrigen ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nichts.

Unbeschadet des Umstandes, dass die Beklagte den Kläger über das Nichtbestehen eines Garantiefonds informiert hat, teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 VVG-InfoV auch über das Nichtbestehen eines derartigen Garantiefonds (so auch Prölss/Martin-Knappmann § 1 VVG-InfoV, Rn. 7) informiert werden muss. Zunächst spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift dagegen; nach dieser Vorschrift sind lediglich Angaben über das Bestehen, nicht aber über das Nichtbestehen zu erteilen (anders die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 VVG). Im Übrigen bestehen nur für die Krankenversicherungen (M… AG) und die Lebensversicherungen (Pr… AG) Sicherungsfonds, nicht aber für die übrigen Versicherungszweige. Auch hier käme keiner auf die Idee, dass der Versicherungsnehmer über das Nichtbestehen von Sicherungsfonds zu informieren wäre.

Soweit der Kläger auf das Haustürwiderrufsrecht im Hinblick auf die Kostenausgleichsvereinbarung abstellt, kann der Senat dem ebenfalls nicht folgen, da aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung ein isolierter Widerruf nicht in Betracht kommen kann. Die Kostenausgleichsvereinbarung verfolgt den Zweck, die in der Nettopolice nicht ausgewiesenen Kosten von der Versicherung abzuspalten, um eine Zillmerung, also eine Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sog. Bruttopolice), zu vermeiden. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine unangemessene Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn der Kostenausgleichsvertrag anders als der eigentliche Vertrag über die Rentenversicherung weder gekündigt noch widerrufen werden kann. Dies zeigt insofern, dass beide Verträge eng miteinander verbunden sind. Insofern teilen sie auch dasselbe rechtliche Schicksal. Eine darüber hinausgehende eigenständige Regelung verfolgt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht, weshalb kein gemischter Vertrag angenommen werden kann, hinsichtlich dessen § 312 Abs. 3 Alt. 1 BGB nur wegen des isolierten versicherungsvertragsrechtlichen Teils eingreifen würde (vgl. OLG Braunschweig, VersR 2015, 436). Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen zum Haustürwiderruf nicht vor. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

Zutreffend hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der vermeintlichen Verletzung aus §§ 311, 280, 241 Abs. 2 BGB nach durchgeführter Beweisaufnahme zu den Beratungsgesprächen zwischen dem Kläger und der Zeugin Ha… verneint. Fehler in der Beweiswürdigung vermag der Senat nicht zu erkennen und werden auch von dem Kläger nicht aufgezeigt. Insofern ist die Beweisaufnahme – wie im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2018 angeregt – auch nicht zu wiederholen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger sich selbst als dynamischen Anleger angesehen und dementsprechend ist dieses Risikoprofil auch von der Zeugin Ha… angekreuzt worden. Damit geht auch einher, dass er bereit war, hohe Kurs- und Kapitalrisiken, insbesondere Währungsverluste, einzugehen. Der Kläger hat in seiner Anhörung auch eingeräumt, dass die Zeugin Ha… ihm den Begriff des dynamischen Anlegers auch erklärt habe, er sich jedoch nicht mehr an die Einzelheiten erinnern könne. In Anbetracht dieser Umstände ist der pauschale Vortrag, er sei über Währungsrisiken nicht hinreichend aufgeklärt worden, nicht ausreichend. Auch die Formulierung, der Fonds sei gut gelaufen, stellt keine Irreführung dar, da es sich lediglich um eine Wertung der Fondsentwicklung in der Vergangenheit gehandelt habe. Aussagen zu zukünftigen Entwicklungen sind damit nicht verbunden. Jedenfalls dürfte einem Anleger mit derartigem Risikoprofil bekannt sein, dass Fonds starken Schwankungen unterlegen sind. Der monatliche Betrag, den der Kläger aufzuwenden hatte, ist derart gering, dass selbst unter dem Blickwinkel der Altersabsicherung ein Risikofonds durchaus als weitere Säule im Rahmen einer privaten Altersvorsorge dienen kann. Jedenfalls wäre der vorgenannte Betrag für eine konservative Anlage kaum geeignet, eine Alterssicherung in einem finanziell erträglichen Rahmen zu gewährleisten. Insofern kann hier nicht das Risiko eines Kapitalverfalls großen Ausmaßes angenommen werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. In 1 u. 2, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles.

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