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Leistungskürzung bei Leitungswasserschaden in ungenutztem Gebäude

Wohngebäudeversicherung

OLG Koblenz – Az.: 10 U 2170/19 – Beschluss vom 29.04.2020

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet, da ihm wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses vom 24. Januar 2017 im Objekt …[Z] keine Leistungsansprüche aus der Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein-Nr.: …36) zustehen, die die von der Beklagten anerkannte Leistungsquote übersteigen. Die von der Beklagten angekündigte Kürzung der Entschädigungsleistungen um 75% ist gerechtfertigt.

Die Berechtigung zur Kürzung etwaiger Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch die Beklagte folgt aus einer grob fahrlässigen Verletzung der Sicherheitsvorschriften durch den Kläger.

1. Die Parteien haben bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Geltung der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – VGB 2006 – vereinbart (Anlage AS1 des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 6/17). Nach § 27 Nr. 1 c) VGB 2006 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Diese Obliegenheit ist eine Sonderregelung und geht der allgemeinen Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit in § 27 Nr. 1 d) VGB 2006 vor. Die Klausel trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen und soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern bzw. die Gefahr der Schadenvergrößerung vermindern. Für nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile reicht damit die für die kalte Jahreszeit vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) nicht aus. Die nicht genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile sind vielmehr genügend häufig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren und zu entleeren. Beide Maßnahmen sind nebeneinander durchzuführen, eine einzelne Maßnahme, z.B. lediglich häufige Kontrollen, allein genügt nicht (vgl. nur Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Auflage 2020, § 4 Wohngebäudeversicherung, Rn. 288, 290 m.w.N.).

Leistungskürzung bei Leitungswasserschaden in ungenutztem Gebäude
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger verstoßen, da er trotz Nichtnutzung des Gebäudes keine der erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen (LGU 7 f.), wenngleich es die Klageabweisung in erster Linie auf eine Verletzung der Anzeigepflicht wegen Gefahrerhöhung gestützt hat.

a) Das Gebäude war nicht genutzt i.S.d. § 27 Nr. 1 c) VGB 2006. Nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die auf den Angaben des Klägers und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin …[A], beruhen, war das Objekt nur bis 31. August 2012 vermietet und wurde danach lediglich für gelegentliche Toilettengänge der Zeugin sowie 2015 für wenige Tage anlässlich des Besuchs einer Verwandten – allerdings nicht zum Übernachten – genutzt. Diese überzeugenden Feststellungen sind, soweit sie überhaupt streitig waren, mit der Berufung in ihrer tatsächlichen Richtigkeit nicht angegriffen worden. Die gegen die rechtliche Einordnung (Nichtnutzung) erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Soweit der Kläger meint, das Gebäude sei genutzt worden, weil er eine weitere Vermietung beabsichtigt habe, ist dies unzutreffend. Nicht genutzt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gebäude bzw. ein Gebäudeteil leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Ist der Mieter vor längerer Zeit ausgezogen, ohne dass eine Weitervermietung erfolgte, so ist von einem ungenutzten Gebäude auszugehen. Es genügt nicht, dass weiterhin die Neuvermietung geplant ist (Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, a.a.O., Rn. 289 m.w.N.). Die bloße Absicht des Klägers, das Objekt wieder zu vermieten, führt daher nicht zu einer Nutzung.

Entgegen der Annahme des Klägers begründet es – auch bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vortrags – keine Nutzung, dass das Objekt ohne Renovierungsstau und weiterhin möbliert gewesen sei. Zwar sind etwa Wochenend- oder Ferienwohnungen keine nicht genutzten Gebäude, denn nach ihrem Zweck werden sie bewohnt, wenn sich auch nur zeitweilig in ihnen Menschen aufhalten. Hier lag indes gerade keine zumindest zeitweise vermietete Wochenend- oder Ferienwohnung vor, sondern ein dauerhaft unvermietetes Wohnobjekt, in dem sich Menschen gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern allenfalls zu Kontroll- und den behaupteten Toilettengängen aufgehalten haben. Die Einlagerung von Gegenständen kann je nach den Umständen des Einzelfalls zwar gleichfalls eine Nutzung darstellen. Das Haus wurde hier allerdings nicht als Lager umgenutzt, sondern stand schlicht seit dem Auszug der letzten Mieter vor 4½ Jahren bis zum Schadensfall unbewohnt leer. Allein das Verbleiben gewissen Mobiliars in der Wohnung, um diese künftig erneut möbliert zu vermieten, begründet noch keine aktuelle Nutzung des Objekts, sondern nur die Absicht, dieses künftig wieder als möbliertes Mietobjekt zu nutzen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das Haus, wie hier, nach Beendigung eines Mietvertrages für einen langen Zeitraum nicht neu vermietet wird. Anderenfalls könnte jeder Versicherungsnehmer die für den Leerstand vereinbarten Sicherungsmaßnahmen ohne weiteres dadurch auf Jahre hinaus umgehen, dass einzelne Möbelstücke in der unvermieteten Wohnung belassen oder in diese eingebracht werden. Auch dass das Gebäude nach dem Vortrag des Klägers ohne Renovierungsstau gepflegt war, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich hieraus weder eine Nutzung zu Wohnzwecken noch als Lager ergibt.

b) Ein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 27 Nr. 1 c) VGB 2006 liegt vor. Das Wasser im Objekt war nicht abgestellt und die Leitungen waren nicht entleert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass unbestritten Wasser aus der Mischbatterie im Badezimmer des Hauses ausgetreten ist.

Es kommt für die Frage der Obliegenheitsverletzung insoweit nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger zudem genügend häufige Kontrollen des Hauses unterlassen hat. Auch dies war aber der Fall. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU 6 ff.) verwiesen werden, welches festgestellt hat, dass die vorgenommenen Inaugenscheinnahmen von außen sowie die nach der Beweisaufnahme festgestellten völlig unregelmäßigen, zwischen dem Kläger und dessen Lebensgefährtin nicht abgesprochenen Kontrollen im Haus der Kontrollpflicht nicht genügten. So sei die Lebensgefährtin des Klägers im Dezember 2016 lediglich einmal vor Ort gewesen, ein weiteres Mal Anfang Januar 2017 und der Kläger 8 bis 9 Tage vor dem Schadensfall. Die erforderlichen Kontrollen, die das Landgericht angesichts des herrschenden zweiwöchigen Dauerfrostes nicht nur wöchentlich, sondern alle zwei bis drei Tage für erforderlich gehalten hat (LGU 9), hat es daher als nicht erfüllt angesehen.

Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen keinen Bedenken und sind sachlich überzeugend. Als Kontrolle ist eine Überwachung des Gebäudeinneren zu verstehen. Eine bloße Außenkontrolle – wie hier zumeist durchgeführt – genügt nicht (Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, a.a.O., Rn. 290). Auch die Annahme der notwendigen Verdichtung der Kontrollfrequenz wegen des Dauerfrostes ist zutreffend. Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, da die unter normalen Risikoverhältnissen erforderlichen wöchentlichen Innenkontrollen ebenfalls nicht vorgenommen worden sind (LGU 10). Die insoweit durch das Landgericht getroffenen Feststellungen werden mit der Berufung in ihrer Richtigkeit auch nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger macht vielmehr geltend, sich in einem Irrtum über die erforderliche Frequenz der Kontrollen befunden zu haben, was indes nicht für die Frage der objektiven Verwirklichung des Tatbestands, sondern allein für die Frage des Verschuldens von Relevanz ist.

c) Das erforderliche Verschulden ist gegeben. Der Kläger hat mindestens grob fahrlässig gegen die Sicherheitsvorschrift verstoßen.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 VVG i.V.m. § 27 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VGB 2006). Der Versicherungsnehmer muss also darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden oder ein geringerer Grad als grobe Fahrlässigkeit trifft. Bezugspunkt des Verschuldens ist dabei die Verletzung der Sicherheitsvorschrift, nicht dagegen die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Unkenntnis der Sicherheitsvorschriften exculpiert den Versicherungsnehmer nicht, jedenfalls dann nicht, wenn diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem Versicherungsnehmer die Existenz der verletzten Obliegenheit aufdrängen muss. Grundlegende Sicherheitsvorschriften können als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, zudem hat der Versicherungsnehmer eine entsprechende Erkundigungspflicht (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 10 U 1585/05, BeckRS 2007, 15330; Wandt in: Langheid/Wandt, MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 236 m.w.N.).

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Unbestritten wusste der Kläger hier vom Auszug der Mieter. Weiß der Versicherungsnehmer, dass der Mieter ausgezogen ist, besteht eine Kenntnis der Nichtnutzung (OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1998 – 20 U 199/97, r + s 1998, 474). Sperrt er dennoch die Wasserleitungen nicht ab und entleert diese nicht, so handelt er regelmäßig grob fahrlässig (OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1998 – 20 U 199/97, a.a.O.; Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, a.a.O., Rn. 300). Hier hat der Kläger trotz des Leerstandes und zudem der winterlichen Jahreszeit keine der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Er hat nicht nur die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgestellt und entleert, sondern auch noch ausreichende Kontrollen des Objekts unterlassen. Er hat damit das außer Acht gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Dass er die Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten hat, weil er von einer weiteren Nutzung ausgegangen und sich über die erforderliche Kontrollfrequenz nicht im Klaren gewesen sein will, entlastet ihn nicht. Dass das völlige Unterlassen ausreichender Objektsicherung nicht genügt, ist offensichtlich. Zudem war es dem Kläger schon angesichts der erheblichen Dauer des Leerstandes zuzumuten, sich über seine Obliegenheiten als Versicherungsnehmer zu informieren. Hierzu hätte ein Blick in die gut verständlichen Versicherungsbedingungen genügt; im Zweifel hätte er sich auch bei der Beklagten oder anderweit erkundigen können.

d) Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger nicht geführt. Nach § 27 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VGB 2006 können Leistungen nicht gekürzt werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Zum Beweis fehlender Kausalität genügt nicht, dass der Schadenseintritt bei korrektem Verhalten ebenso wahrscheinlich gewesen wäre wie bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst geführt, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 10 U 1585/05, a.a.O.). Hätte der Kläger die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten, so wäre ein Leitungswasserschaden durch den Wasseraustritt an der Armatur allerdings bereits mangels Leitungswassers auszuschließen gewesen.

e) Die von der Beklagten angekündigte Kürzung der Versicherungsleistungen um 75% entspricht der Schwere des Verschuldens. Der Kläger hat es unterlassen, das Wasser abzustellen, obgleich das Gebäude seit Jahren unbewohnt war, eine lange Frostperiode herrschte und er zugleich noch regelmäßige Objektkontrollen unterließ. Ein Leitungswasserschaden wird in einem solchen Fall regelrecht leichtfertig herausgefordert. Das Verschulden wiegt besonders schwer. Die vorgenommene Kürzung um 75% ist dem Verschulden – mindestens – angemessen.

2. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch dann gegen die vereinbarten Sicherheitsvorschriften verstoßen hat, wenn man seine Auffassung zugrundelegt, eine weitere Nutzung des Hauses sei gegeben.

a) Nach § 27 Nr. 1 d) VGB 2006 hat der Versicherungsnehmer genutzter Objekte in der kalten Jahreszeit alle Gebäude bzw. Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen/Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Der sich aus der mangelnden Entleerung ergebenden zwingenden Obliegenheit, das Objekt zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren, ist der Kläger grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er hat die Objektkontrollen im Inneren des Hauses nicht regelmäßig durchgeführt, ohne dass er sich insoweit entlasten kann. Hier kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

b) Auch insoweit ist der Beweis fehlender Kausalität nicht gelungen. Der Senat geht mit dem erstinstanzlichen Gericht davon aus, dass Ursache des Wasseraustritts ein Frostschaden der Armatur war. Das Landgericht hat in seinem Urteil hierzu ausgeführt, dass dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe. Es hat dies mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. …[B] im Gutachten vom 27. Oktober 2017 begründet (Gutachten im AB zu 4 OH 6/17), der eindeutig die Nichtbeheizung des Hauses und die hierdurch bedingte Frosteinwirkung auf die Armatur als schadensursächlich angesehen hat. Diese Einschätzung hat das erstinstanzliche Gericht durch die Angaben der Zeugen …[A] und …[C] bestätigt gesehen, die beim Betreten des Hauses die Haustüre festgefroren vorgefunden und weitere auf einen Ausfall der Heizung und den Eintritt von Frost hindeutende Beobachtungen gemacht haben (LGU 11).

Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen keinen Bedenken. Eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat ist nicht veranlasst, da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts bestehen (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verfahrensfehler oder ein Fehler der Beweiswürdigung ist nicht gegeben. Verstöße gegen die umfassende und widerspruchsfreie Prüfung des Prozessstoffes bzw. gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Das gefundene Ergebnis ist auch sachlich überzeugend. Das Sachverständigengutachten ist in Bezug auf die Schadensursache eindeutig und die Aussagen der Zeugen ergeben sich, so wie vom Landgericht im Urteil beschrieben, aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz (GA 98 ff.). Soweit der Kläger behauptet, ursächlich für den Ausfall der Beheizung des Hauses sei das Hängenbleiben der Umwälzpumpe gewesen, deren Ausfall möglicherweise auch bei engmaschigen Kontrollen nicht bemerkt worden wäre, führt dies nicht zum Nachweis fehlender Kausalität. Denn auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags zur Umwälzpumpe kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich die fehlende Kontrolle in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat. Allein der Umstand, dass es möglicherweise auch zum Schadenseintritt gekommen wäre, genügt zur Führung des Kausalitätsgegenbeweises nicht. Zeigt der Versicherungsnehmer eine andere mögliche Ursache oder einen anderen möglichen Schadenverlauf auf, so genügt dies für den Kausalitätsgegenbeweis nicht. Er muss nachweisen, dass der andere Umstand dazu geführt hätte, dass seine Pflichtverletzung auch nicht mitursächlich geworden ist. Erforderlich ist also, dass mit Sicherheit festzustellen ist, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 10 U 1585/05, a.a.O.; Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, a.a.O., Rn. 297). Hieran fehlt es.

c) Die vorgenommene überwiegende Kürzung wäre auch insoweit dem Verschulden angemessen. Insbesondere bei Dauerfrost kommt der Verletzung der Kontrolle der Beheizung des Objektes eine besonders gewichtige Bedeutung zu, wenn hierfür nicht von Mietern gesorgt wird, und nicht stattdessen die wasserführenden Leitungen abgesperrt werden. Eine Leistungskürzung von 75% entspricht der Schwere des Verschuldens bezüglich dieses besonders gravierenden Sorgfaltsverstoßes.

3. Nach dem Vorausgeführten kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger zusätzlich noch seine Anzeigepflicht wegen einer Gefahrerhöhung nach § 26 Nr. 5 b) Satz 2 VGB 2002 verletzt hat.

4. Die vom Kläger geltend gemachte Nebenforderung auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bleibt somit gleichfalls erfolglos.

5. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Die Verfahrensbeendigung durch Berufungsrücknahme führt regelmäßig zu einer Halbierung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,- € festzusetzen.

 

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