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Hausratversicherung  – Versicherungsleistung nach Trickdiebstahl

OLG Köln – Az.:  I-9 U 45/19 – Beschluss vom 08.08.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 99/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung aus der Hausratversicherung wegen eines vermeintlichen Raubs seiner Armbanduhr am 03.06.2017 während eines Urlaubs auf Ibiza in Höhe von 40.000,- EUR.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratsversicherung, Versicherungsschein-Nr. 3xx.5xx.2xx.9xx, worin eine Außenversicherung mit einer Versicherungssumme von 40.000,- EUR enthalten war. Diese enthielt in den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausrat-Versicherung A (AHR-A 2009 Fassung 04.2011 unter Ziff. 5.4 folgenden Außenversicherungsschutz:

„Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll.“

Am 03.06.2017 stellte der Kläger, der sich zusammen mit seinem Sohn im Urlaub auf Ibiza befand, in dessen Beisein gegen ca. 12.00 Uhr seinen PKW auf dem Parkplatz des Restaurants B (C) ab und verriegelte es, um sodann gemeinsam mit seinem Sohn das besagte Restaurant aufzusuchen. In diesem Moment kam dem Kläger eine – wohl männliche – Person entgegen, die einen Motorradhelm mit heruntergeklappten Visier trug. Diese Person entwendete dem Kläger eine Herrenarmbanduhr, indem er diese dem Kläger vom Handgelenk entfernte, und sodann mit der Uhr flüchtete. Dabei erlitt der Kläger Hämatome am linken Unterarm/Handgelenk.

Mit Schreiben vom 13.07.2017 übersendete der Kläger seinem Vermittler eine Diebstahlsanzeige mit folgenden Inhalt (BLD 29, Bl. 59 d.A.):

„Hergang: Wir parken immer auf dem Parkplatz vom Restaurant B. Nachdem wir das Auto abgestellt hatten, steigen wir aus und verriegelten den Wagen. Am Auto stehend und Richtung Restaurant blickend fiel mir auf, dass eine Person (Mann, schmal, ca. 1,70 m groß) mit einem Motorradhelm auf dem Kopf in unsere Richtung kam. Das kam mir komisch vor. Als er an mir vorbei kam, drehte ich mich um, um ihm hinterher zu sehen und dabei stand er direkt hinter mir. Ich war völlig perplex und kam mir bedroht vor und währenddessen ging alles blitzschnell. Er streifte meine Uhr vom Handgelenk und rannte sofort los zur Straße, auf der ein Partner auf dem Motorrad fuhr, auf das er aufsprang und wegfuhr. Mein Sohn, der auf der anderen Seite des Fahrzeugs stand, rannte ihm sofort hinterher, hatte aber keine Chance mehr, ihn aufzuhalten. Es ging alles extrem schnell und die Täter nutzten den Moment unserer Fassungslosigkeit der Situation.“

Am 25.07.2017 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, Herrn D, statt, worüber ein Gesprächsprotokoll erstellt und vom Kläger unterschrieben wurde. Wegen des Inhalts in Einzelnen wird auf die Anlage BLD 3 Bl. 91 ff. d.A. verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine Entschädigung geleistet werden könne, weil es an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall „Raub“ fehle. Vielmehr sei der gemeldete Schaden durch „Trickdiebstahl“ entstanden, weil die Tat vom Überraschungsmoment und von Schnelligkeit geprägt gewesen sei (BLD 4 Bl. 67 d.A.).

Trotz erneuter Zahlungsaufforderung der Beklagten mit Schreiben des Klägers vom 08.09.2017, unter Hinweis darauf, dass ein versicherter Schaden vorliege (BLD 5 Bl. 68 f. d.A.), blieb die Beklagte bei ihrer Ansicht und lehnte mit Schreiben vom 19.09.2017 jegliche Entschädigungszahlungen ab (BLD 6 Bl. 70 d.A.).

Auch die erneute Aufforderung der Beklagten zur Entschädigungsleistung in Höhe von 40.000,- EUR unter Fristsetzung bis zum 05.01.2018 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.12.2017, blieb erfolglos, weil die Beklagte nach wie vor die Ansicht vertrat, dass der vorliegende Schaden nicht durch einen Raub entstanden sei.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 06.02.2019 – 20 O 99/18 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage auf Zahlung von 41.000,00 EUR abgewiesen und einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen der Entwendung seiner Uhr aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung verneint.

Hausratversicherung  - Versicherungsleistung nach Trickdiebstahl
(Symbolfoto: Von onsuda/Shutterstock.com)

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der Außenversicherung vereinbarte Bedingung über Versicherungsschutz nur für Fälle gelte, in denen der Versicherungsnehmer die versicherte Sache herausgegeben habe oder sich habe wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht werde, die an Ort und Stelle verübt werden solle. Da eine Außenversicherung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes innerhalb der Hausratversicherung darstelle, sei die Einschränkung des Raubbegriffs unbedenklich.

Das Schadenereignis vom 03.06.2017 stelle keinen versicherten Schaden dar, weil nach eigener Schilderung des Klägers keine nach den Versicherungsbedingungen geforderte Bedrohungslage mit einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben vorgelegen habe. Soweit sich der Täter dem Kläger mit einem aufgesetzten Motorradhelm mit heruntergelassenem Visier genähert habe, sei dies allein keine Situation, in der eine besondere Bedrohungslage vorliege. Kennzeichnend für eine Bedrohung mit einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben sei, dass – in Anlehnung an die strafrechtlichen Begrifflichkeiten – der Täter jedenfalls eine Gewalttat in ausreichend konkreter Form in Aussicht stelle. Hier sei der Täter hingegen zunächst ausschließlich durch das Tragen des Motorradhelms aufgefallen. Eine auch nur im Ansatz konkrete Androhung einer Gewaltanwendung sei darin aber nicht zu sehen. Dies trete umso deutlicher zu Tage, wenn man sich vorstelle, der Täter wäre ohne die Uhr zu entwenden weitergegangen. In diesem Fall wäre allein im Tragen des Motorradhelms offensichtlich noch keine auch nur angedeutete Bedrohungslage gegeben.

Auch in dem Stehenbleiben unmittelbar hinter dem Versicherungsnehmer und dem Entreißen der Uhr vom Handgelenk sei kein Inaussichtstellen eines Übels i.S. einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben zu sehen. Vielmehr wäre nur eine Gewaltanwendung in Betracht zu ziehen. Eine solche grenze sich gerade von der Drohung dadurch ab, dass kein zukünftiges Verhalten im Fokus stehe, sondern das tatsächliche Handeln des Täters. So liege der Fall hier. Der Täter habe durch sein Verhalten kein künftiges Übel in Aussicht gestellt, er habe in keiner Weise mit dem Kläger kommuniziert, sondern sein Verhalten sei ausschließlich auf die plötzliche Entwendung der Uhr gerichtet gewesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Zahlung einer Entschädigung für seine entwendete Uhr, allerdings nur noch in Höhe von 40.000,- EUR begehrt.

Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei aufgrund fehlerhafter und unvollständiger Tatsachenfeststellung davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Schadenereignis kein versicherter Schaden sei.

Fehlerhaft sei schon die Feststellung, dass die vereinbarten Versicherungsbedingungen in Bezug auf die Außenversicherung eine Einschränkung des Raubbegriffs vorsähen. Die der Entscheidung des OLG Köln vom 21.08.2012 – 9 U 42/12 – zugrunde liegende Fallgestaltung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Eine Außenversicherung erweitere den Versicherungsschutz auf solche Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befänden. Zwar werde i.d.R. der Außenversicherungsschutz für Gefahren des Einbruchdiebstahls, Raubes sowie für Naturgewalten nicht immer umfassend gewährleistet und unterliege entsprechenden Einschränkungen, so sei z.B. einfacher Diebstahl nicht erfasst oder wenn die Sachen erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht würden. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Sache erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Der Täter habe ihm auch unter entsprechender Gewaltausübung die Uhr entwendet. Ihm sei es wegen der gegen 12.00 Uhr am Tattag herrschenden erheblichen Hitzeeinwirkung – ca. 30 °C – sehr seltsam vorgekommen, dass der mit einem T-Shirt bekleidete Täter mit einem Motorradhelm und geschlossenem Visier zu Fuß auf ihn zugekommen sei. Er habe sich nicht wohl gefühlt und sei sich bedroht und geschockt vorgekommen. Er habe noch versucht, bewusst entgegenzuwirken, um das Entreißen der Uhr zu verhindern – „… dagegen zu halten ..“ – und sei durch die Krafteinwirkung des Täters körperlich verletzt worden. Insofern habe sowohl eine entsprechende Gewalttat des Täters vorgelegen als auch eine vorhergehende Bedrohungslage mit Gefahr für Leib und Leben für ihm. Dies sei aus seiner Sicht als Opfer zu beurteilen. Er habe sich nach eigenem Bekunden vor der Tat vom Täter bedroht gefühlt. Objektive Anhaltspunkte dafür hätten vorgelegen – Täter zu Fuß mit Helm und geschlossenem Visier, bei sengender Hitze, sodann mit der Nase vor dem Kläger. Allein das äußere Erscheinungsbild des Täters habe ausschließlich auf eine bevorstehende Gewalttat schließen lassen. Es habe für das Verhalten des Täters und das Tragen des Helmes keinen anderen sinnvollen Grund gegeben. Eine vom Landgericht vermisste Kommunikation zwischen dem Täter und ihm – dem Kläger – sei weder nötig und erst recht schon aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen. Daher sei die erforderliche Bedrohungslage für das Vorliegen eines versicherten Schadens gegeben.

Aber auch bei Verneinung einer Bedrohungslage liege ein versicherter Schaden vor. Die Klausel in Ziffer 5.4 AVB sei nicht so zu verstehen, dass als conditio sine qua non der Gewalt immer zunächst eine Bedrohungslage vorausgehen müsse. Ggf. würde man vom Opfer erwarten, dass es so lange wartet, bis der Täter zunächst eine bei sich geführte Waffe, Messer o.ä. zücke, was völlig unzumutbar wäre. Ziff. 5.4 AVB diene nur der Klarstellung dahingehend, dass kein Versicherungsschutz für Sachen bestehen soll, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht würden. Das Klauselwerk sei im Ergebnis auch so gemeint, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung bestehe, wenn der Täter bspw. sofort mit Gewalt eine Uhr dem Opfer entreiße, sofern es sich nicht um einen einfachen Diebstahl/Trickdiebstahl handele. Ziff. 5.4 AVB sei so zu verstehen, dass – da Raub in Ziffer 2.8 AVB überhaupt nur definiert werde – auch Versicherungsschutz bestehen soll, wenn Gewalt gegen den Versicherungsnehmer angewendet werde, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.

Nach der Interpretation des Landgerichts sei eine Klausel, wonach Versicherungsschutz in der Außenversicherung nur bei Gewaltandrohung bestehen soll, wegen Verstoßes gegen §§ 305 c, 307 BGB unwirksam. Die Klausel wäre dann unklar, intransparent und überraschend. Ein Versicherungsnehmer werde nach Maßgabe des Wortlauts der Klausel in Ziffer 5.4 AVB typischerweise nicht davon ausgehen, dass ein Versicherungsfall nur vorliege, wenn er z.B. vor Ausübung von Gewalt zuvor auch noch bedroht werde. Wenn in der Außenversicherung ausdrücklich die Gewaltandrohung versichert sei, müsse dies für die Gewaltanwendung – also auch ohne vorherige Androhung – erst recht gelten. Denn die tatsächlich angewendete Gewaltanwendung stellte tatsächlich ein „Mehr“ gegenüber einer Gewaltandrohung dar nach dem Rechtsgedanken i.S. eines „argumentum a minore ad maius“. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wäre es nicht nachvollziehbar, dass die Gewaltanwendung insofern nicht versichert sein soll.

Das Landgericht habe schließlich verfahrensfehlerhaft den geladenen Zeugen Siegert und den präsenten Zeugen Stoffels nicht vernommen und damit seine Beweisangebote nicht erschöpfend gewürdigt. Mit den Aussagen der genannten Zeugen hätte die bestehende Bedrohungslage aufgeklärt und bewiesen werden können.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Berufung des Klägers unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung sowie Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 26.06.2019 (Bl. 216 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 03.07.2019 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest.

Der Kläger hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben erhoben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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