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Voraussetzung eines Anspruchs auf Betreuungsprovision des Versicherungsvertreters

LG Köln – Az.: 19 O 214/15 – Urteil vom 30.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger 57 %, die Beklagte trägt 43 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Provisionsansprüche für die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen gegen die Beklagte geltend.

Die spätere Schuldnerin, die G Consulting AG, war ein überregional tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, welches Beratungs- und Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Altersvorsorge und Lebensversicherung angeboten hatte. Im Mai 2003 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten, vertreten durch die B Service AG (nachfolgend: AS) als Rechtsvorgängerin der heutigen B-Konzern AG, eine Courtage-Rahmenvereinbarung (Anl. K2). Hiermit vereinbarten die Vertragsschließenden die Einzelheiten für die infolge der Tätigkeit der Schuldnerin entstehenden Courtageansprüche. Die Vertragsschließenden trafen insbesondere die folgenden Vereinbarungen:

“ § 3 Courtage

Für alle durch den Makler vermittelten bzw. von ihm betreuten Verträge erhält der Makler Courtage gemäß der beiliegenden Vergütungsregelung. (…)

Wird ein Vertrag übertragen, steht die Abschlusscourtage dem Ursprungsmakler zu; eine „laufende Courtage“ ab nächster Fälligkeit dem übernehmenden Makler. (…)

§ 4 Courtagehaftung

Werden die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt oder erstattet der Lebensversicherer Beiträge ganz oder teilweise, muss der Makler die an ihn ausgezahlte Courtage einschließlich etwaiger weiterer Vergütungen insoweit zurückzahlen, als sie 50 % der gezahlten und beim Versicherer endgültig verbliebenen Beiträge übersteigt, es sei denn, der Versicherungsfall ist eingetreten. (…)

§ 8 Verrechnungsklausel und Abtretungsverbot

Auf einem Kontokorrentkonto der AS werden alle Forderungen verrechnet, die der Makler gegen eine der Konzerngesellschaften und die eine der Konzerngesellschaften gegen den Makler hat. Zu diesem Zweck gelten unwiderruflich alle Forderungen einer Konzerngesellschaft gegen den Makler als an die AS abgetreten, sowie alle Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft gegenüber dem Makler als von der AS übernommen. Abgesehen von dieser Verrechnungsmöglichkeit ist den Parteien die Abtretung ihrer Forderungen nicht gestattet.“

In der zu der Courtagezusage gehörenden Vergütungsregelung trafen die Vertragsschließenden unter anderem die folgende Vereinbarung:

„Laufende Courtage-Leben

Voraussetzung eines Anspruchs auf Betreuungsprovision des Versicherungsvertreters
(Symbolfoto: tsyhun/Shutterstock.com)

1. Der Makler erhält eine laufende Courtage i.H.v. 2 % aus den gezahlten Beiträgen für die Versicherungsverträge, die mindestens ein Jahr bestanden haben. Der Beitragseinzug erfolgt durch den Versicherer und ist keine Form der Bestandspflege. (…)

4. Der Makler erhält auch nach Beendigung der Courtagezusage laufende Courtage für die Betreuung des Lebensversicherungsbestandes bis zum natürlichen Ablauf jeder Versicherung. Voraussetzung hierzu ist, dass kein anderweitiger Betreuungswunsch des Kunden besteht. (…)“

Mit Stand vom 11.09.2008 standen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin im Zusammenhang mit insgesamt zehn seitens der Schuldnerin vermittelten Lebensversicherungsverträgen, deren Versicherungsnehmerin jeweils die Schuldnerin selbst war, Courtagehaftungsansprüche in Höhe von jedenfalls insgesamt 84.685,14 EUR zu. Diese resultierten aus der Differenz der an die Schuldnerin seitens der Beklagten tatsächlich ausgezahlten Abschlussprovision für den jeweils vermittelten Vertrag und dem Betrag der bis dahin auf Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich verdienten, jeweils deutlich geringeren Abschlussprovision. Hinsichtlich der Einzelheiten des jeweiligen Courtagehaftungsanspruchs verweist das Gericht auf die Anlage B3a.

Die entsprechenden Courtagehaftungsansprüche der Beklagten gliederten sich im Einzelnen wie folgt auf:

1. Anspruch i.H.v. 116,75 EUR für die Policen Nummer … 003;

2. Anspruch i.H.v. 878,16 EUR für die Policen Nummer … 010;

3. Anspruch i.H.v. 10.009,60 EUR für die Policen Nummer … 021;

4. Anspruch i.H.v. 10.889,46 EUR EUR für die Policen Nummer … 023;

5. Anspruch i.H.v. 10.597,27 EUR für die Policen Nummer … 024;

6. Anspruch i.H.v. 11.181,61 EUR für die Policen Nummer … 027;

7. Anspruch i.H.v. 3836,29 EUR für die Policen Nummer … 028;

8. Anspruch i.H.v. 5734,40 EUR für die Policen Nummer … 029;

9. Anspruch i.H.v. 12.544,00 EUR für die Policen Nummer … 030;

10. Anspruch i.H.v. 18.897,60 EUR für die Policen Nummer … 032;

Mit Beschluss vom 30.04.2009 eröffnete das Amtsgericht Heidelberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt stellte die Schuldnerin ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich ein.

Mit Schreiben vom 22.02.2013 (Anl. K3) übersandte die B-Konzern AG als Vertreterin der Beklagten unter anderem den Jahreskontoauszug für die Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2011 (Anl. K4). In diesem waren unter anderem folgende Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte ausgewiesen:

  • Betreuungsprovision: 10.727,53 EUR;
  • Erwerbsprovision: 25,89 EUR;
  • Abschlussprovision: 21.965,11 EUR;
  • Verwaltungskosten Zuschuss: 6602,45 EUR.

In einem weiteren Schreiben vom 27.02.2013 übersandte die B-Konzern AG als Vertreterin der Beklagten dem Kläger den am 22.02.2013 erstellten Jahreskontoauszug für die Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2012 (Anl. K6). In diesem waren unter anderem folgende Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte ausgewiesen:

  • Betreuungsprovision: 10.097,50 EUR;
  • Erwerbsprovision: 15,72 EUR;
  • Betreuungsprovision: 16,08 EUR;
  • Abschlussprovision: 23.764,54 EUR;
  • Verwaltungskostenzuschuss:7129,33 EUR.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Schuldnerin die in den vorgenannten Jahreskontoauszügen ausgewiesenen Forderungen mit Ausnahme der dort ausgewiesenen Betreuungsprovisionen auf Grundlage der getroffenen Courtagezusage zustanden. Die in den Jahreskontoauszügen ausgewiesenen Erwerbs- und Abschlussprovisionen beruhten ausschließlich darauf, dass die Versicherungsnehmer der betreffenden, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermittelten Verträge von ihrem Recht auf eine dynamische Erhöhung („Dynamik“) Gebrauch machten. Neue Verträge wurden seitens der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vermittelt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die in den Jahreskontoauszügen ausgewiesenen Provisionsansprüche gegenüber der Beklagten vollumfänglich zustehen. Dies gelte auch für die dort ausgewiesene Betreuungsprovision, welche nicht an die Erbringung einer irgendwie gearteten Betreuungsleistung seitens der Schuldnerin gekoppelt sei. Soweit die Beklagte gegenüber den Provisionsansprüchen mit ihren Courtagehaftungsansprüchen die Aufrechnung erkläre, sei dies vor dem Hintergrund der nach § 8 der Courtagezusage erfolgten Abtretung dieser Ansprüche durch die Beklagte an die AS sowie vor dem Hintergrund, dass eine Aufrechnung auch durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen sei, rechtlich unbeachtlich.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.344,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 39.320,98 EUR seit dem 18.03.2012 und aus 41.023,17 EUR seit dem 22.03.2013zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Geschäftsverbindung zu der Schuldnerin mit Schreiben vom 27.10.2008 gekündigt. Ferner ist der Auffassung, dass der Schuldnerin mangels erbrachter Betreuungsleistungen die in den Jahreskontoauszügen fälschlicherweise ausgewiesenen Betreuungsprovisionen auf Grundlage der Courtagezusage nicht zustehen. Hilfsweise erklärt die Beklagte für den Fall, dass das Gericht vom Bestehen der Klageforderungen ausgehen sollte, die Aufrechnung gegen die Klageforderungen mit den vorgenannten Courtagehaftungsansprüchen. Diese werden der vorgenannten Reihenfolge 1-10 nach hilfsweise zur Aufrechnung gegen die Klageforderungen gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands verweist das Gericht auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist im Ergebnis unbegründet.

1.

Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter der Schuldnerin auf Grundlage der mit der Beklagten getroffenen Courtagezusage ein Anspruch auf Zahlung der in den vorgenannten Jahreskontoauszügen ausgewiesenen unstreitigen Provisionen – mit Ausnahme der dort ausgewiesenen Betreuungsprovisionen – in Höhe von insgesamt 59.503,04 EUR zu.

Demgegenüber besteht auf Grundlage der in § 3 der Courtagezusage in Bezug genommenen Vergütungsregelung kein Anspruch auf Zahlung der in den vorgenannten Jahreskontoauszügen ausgewiesenen Betreuungsprovisionen gegenüber der Beklagten. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schuldnerin wie auch der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinerlei Betreuungsleistungen für die Versicherungsnehmer der vermittelten Verträge erbracht hat. Eine derartige Betreuungsleistung wird vom im Tatbestand zitierten Wortlaut der Vergütungsregelung (Ziffer 4, Seite 6 Anl. K2) indessen gerade vorausgesetzt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin unstreitig Verträge vermittelt hat, bei denen sie selbst Versicherungsnehmerin war. Jedenfalls für diese Verträge bestand ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unstreitiger Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin von vornherein kein erkennbarer, irgendwie gearteter Betreuungsbedarf.

Soweit die Beklagte geltend macht, auch die weiteren in den vorgenannten Jahreskontoauszügen ausgewiesenen Provisionsansprüche seien aufgrund der – klägerseitig bestrittenen – Kündigung der Geschäftsverbindung zum 27.10.2008 tatsächlich nicht entstanden sei, dieser Vortrag unerheblich. Denn selbst wenn man den – nicht nachgewiesenen – Zugang der Kündigung unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits vermittelten Versicherungen auf Grundlage der Courtagezusage entsprechend der dort getroffenen Vereinbarungen weiterhin provisionspflichtig waren. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, genauer darzulegen, dass die Versicherungsverträge, die der Provisionsberechnung in den streitgegenständlichen Jahreskontoauszügen zugrunde lagen, erst nach dem 27.10.2008 vermittelt wurden.

2.

Die Forderung des Klägers ist durch die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB vollumfänglich erloschen.

Die gemäß § 387 BGB erforderliche Aufrechnungslage liegt vor. Insbesondere ist die Beklagte Inhaberin der zur Aufrechnung gestellten, im Tatbestand genannten und dem Bestand nach unstreitigen 10 Courtagehaftungsansprüchen gegenüber der Schuldnerin, welche in der Anlage B3a im Einzelnen spezifiziert sind. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 8 der Courtagezusage Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin „als an die AS abgetreten gelten“ sollten. Zwecks Vermeidung raumgreifender schlichter Wiederholungen verweist das Gericht diesbezüglich auf die in der Verfügung vom 29.09.2017 erteilten Hinweise.

Die erklärte Hilfsaufrechnung ist auch nach § 95 Abs. 1 S. 1, 3 InsO zulässig. Die von der Norm geforderte „Aufrechnungsanwartschaft“ liegt vor. Denn zum Einen waren die Forderungen des Klägers, gegen die aufgerechnet wurde, nicht unbedingt und fällig, bevor die Aufrechnung mit den in der Anlage B3a genannten Forderungen erfolgen konnte. Denn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestanden unstreitig bereits im September 2008, wohingegen die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers die Geschäftsjahre 2011 und 2012 betreffen. Zum anderen steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 der InsO als im Vergleich zu § 95 Abs. 1 InsO nachrangige Regelung (vgl. Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, § 95 Rdnr. 2) der Zulässigkeit der erklärten Aufrechnung nicht entgegen.

3.

Die erklärte Hilfsaufrechnung führt im Hinblick auf die im Beklagtenschriftsatz vom 28.11.2017, Ziffer III., Seite 7 ff. getroffene Tilgungsbestimmung und die berechtigte Klageforderung iHv. 59.503,04 EUR dazu, dass die folgenden Courtagehaftungsansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin vollumfänglich nach § 389 BGB erloschen sind:

1. Anspruch i.H.v. 116,75 EUR für die Policen Nummer … 003;

2. Anspruch i.H.v. 878,16 EUR für die Policen Nummer … 010;

3. Anspruch i.H.v. 10.009,60 EUR für die Policen Nummer … 021;

4. Anspruch i.H.v. 10.889,46 EUR EUR für die Policen Nummer … 023;

5. Anspruch i.H.v. 10.597,27 EUR für die Policen Nummer … 024;

6. Anspruch i.H.v. 11.181,61 EUR für die Policen Nummer … 027;

7. Anspruch i.H.v. 3836,29 EUR für die Policen Nummer … 028;

8. Anspruch i.H.v. 5734,40 EUR für die Policen Nummer … 029.

Der Anspruch zu Ziffer 9 der Anlage B3a i.H.v. ursprünglich 12.544,00 EUR für die Policen Nummer … 030 ist des Weiteren infolge der erklärten Hilfsaufrechnung iHv. EUR 6.259,50 erloschen, so dass diesbezüglich eine Restforderung iHv. EUR 6.284,50 verbleibt.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 139.847,19 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 3 GKG).

 

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