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Krankheitskostenversicherung – Kostenerstattung für Physiotherapieleistungen

OLG Bamberg – Az.: 1 U 79/12 – Beschluss vom 09.08.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 30.05.2012 – Az.:  21 O 67/12 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf  5.067,72 Euro festzusetzen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 30.08.2012.

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem liegen weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) vor noch ist eine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geboten. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 30.05.2012 einstimmig zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl in den Gründen als auch im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher und zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Lediglich zu den Berufungsangriffen des Klägers sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

Krankheitskostenversicherung - Kostenerstattung für Physiotherapieleistungen
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Die Berufung rügt, dass das Landgericht nicht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt sei, wonach die Beklagte aufgrund des bestehenden Krankenversicherungsvertrages sämtliche Kosten seiner physiotherapeutischen Behandlung zu ersetzen habe und eine Kürzung auf die beihilfefähigen Höchstsätze für Beamte nicht zulässig sei. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.

Zutreffend hat das Erstgericht seiner Entscheidung die vertraglichen Grundlagen des Versicherungsvertragsverhältnisses der Parteien und die sich hieraus ergebende grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Behandlungskosten gemäß § 4 Abs. 2 e) MB/KK 2009 zugrunde gelegt. Das Landgericht hat außerdem berücksichtigt, dass sich, was im Übrigen unstreitig geblieben ist, der Umfang der Kostenerstattung mangels Vergütungsvereinbarungen für Privatpatienten nach § 612 Abs. 2 BGB richtet, dass also die Kosten in Höhe der üblichen Vergütung zu erstatten sind. Zu Unrecht erhebt die Berufung in diesem Zusammenhang die Aufklärungsrüge.

Zur Ermittlung der „üblichen Vergütung“ hatte bereits das Amtsgericht Coburg (vor der aufgrund Klageerweiterung erforderlich gewordenen Verweisung an das Landgericht Coburg) eine forsa-Umfrage in Auftrag gegeben. Deren Auswertung durch das Landgericht erweist sich als zutreffend und wird auch von der Berufung nicht gerügt. Danach konnten zwar auch die Ergebnisse der forsa-Umfrage die vom Gericht aufgeworfenen Fragen nicht vollständig beantworten, gleichwohl enthalten sie hinreichende Anhaltspunkte für eine eigene gerichtliche Bewertung. Diese ist vom Landgericht – entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung – beanstandungsfrei vorgenommen worden. Als beanstandungsfrei erweist es sich außerdem, dass das Erstgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Ein Gutachter hätte nämlich zur Ermittlung der „üblichen Vergütung“ keine anderen Erkenntnisquellen als die „Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analyse mbH“, die das Erstgericht bereits ausgeschöpft hatte. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren (ungekürzte) Leistungsabrechnungen der Beklagten behauptet, so verkennt er, dass vorliegend nicht die Üblichkeit der Erstattung durch die Beklagte, sondern die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen durch Privatpatienten streiterheblich ist.

Da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts somit insgesamt als beanstandungsfrei erweist, kann die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keinen Erfolg haben und wird zurückzuweisen sein.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier maßgebenden § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG Beschluss v. 25.03.2010, Az.: 1 BvR 882/09). Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Rechtsstreit nicht gegeben. Zum einen handelt es sich vorliegend ohnehin um eine Einzelfallentscheidung, zum anderen weicht der Senat hierin auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. Die von den Parteien bereits erstinstanzlich diskutierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 06.12.1995 (Az. 13 U 281/93, abgedr. in VersR 1996, 960) hatte eine Erstattungsfähigkeit in Höhe des „üblichen Entgelts“ nämlich ebenfalls anerkannt. Im zugrunde liegenden Einzelfall hatte es diese zwar in Höhe des 2,3 fachen Kassensatzes angenommen, daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es die Gültigkeit dieses Satzes auch für Behandlungen der streitgegenständlichen Art in den Jahren ab 2008 feststellen wollte.

Auch ist eine mündliche Verhandlung in der vorliegenden Sache nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen. Die vorliegende Entscheidung enthält auch keine Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand einer mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1222) hin.

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