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Kaskoversicherung – Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten

AG Coburg – Az.: 17 C 852/19 – Urteil vom 15.11.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 67,59 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten aus der Vollkaskoversicherung in Höhe von weiteren 67,59 €.

Das Fahrzeug des Klägers, PKW Opel Mokka, amtliches Kennzeichen … ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Am 26.09.2018 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.

Dem Kläger entstanden Reparaturkosten in Höhe von 2.965,66 €. Die Beklagte nahm nach Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € eine Regulierung der Reparaturkosten in Höhe von 2.598,07 € vor. Die Beklagte hat die Verbringungskosten gekürzt.

Der Kläger hat aus seinem Vollkaskovertrag Anspruch auf Ausgleich der weiteren Reparaturkosten in Form von Verbringungskosten. Dabei handelt es sich um die erforderlichen Kosten zur Reparatur, welche nach dem Versicherungsvertrag erstattungsfähig sind.

Durch die Einvernahme der Zeugen … konnte durch den Kläger nachgewiesen werden, dass das beschädigte und bei der Beklagten versicherte Fahrzeug von Mitarbeitern des Reparaturbetriebes auf einen Autotransporter verladen und zum Lackierbetrieb verbracht wurde, da es ohne rechte Vordertür nicht verkehrssicher war. Nach durchgeführter Lackierung erfolgte die Rückholung nach Einbau und Lackierung der neuen Rohbautüre.

Soweit die Beklagte die Höhe der Kosten bestreitet, hat sie hiermit keinen Erfolg. Denn der Kläger hat durch die durchgeführte Beweisaufnahme konkret dargelegt, wie sich der Arbeitsaufwand der Verbringung zusammensetzt. Dieser Kostenaufwand ist auch nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, inwiefern der Arbeitsaufwand geringer oder günstiger gestaltet werden könnte, sondern nur auf die Frage, ob diese Kosten erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH NJW 2014, Seite 1947, 1957).

Es kommt somit nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Insofern ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Somit darf sich der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung einer Reparaturwerkstatt damit begnügen, eine in seiner Nähe ohne weiteres erreichbare Werkstatt aufzusuchen. Er muss keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Reparaturbetrieb betreiben. Daher genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung seiner Werkstatt. Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH a.a.O.). Der Kläger hat auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass er die Rechnung der Reparaturwerkstatt bereits ausgeglichen hat, vgl. Anlagen.

Insbesondere scheinen die in Ansatz gebrachten Kosten für die Verbringung nach Schilderung der Arbeitsschritte durch die Zeugen als angemessen.

Kaskoversicherung - Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten
(Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.com)

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von dem Kläger ausgewählte Reparaturbetrieb Preise verlangt, die deutlich über den ortsüblichen Preisen liegen und damit dem Versicherungsnehmer als überzogen hätte ins Auge springen müssen. Dies ist bei den Überführungskosten des Fahrzeugs zum Lackierer zu einem Preis von 136,00 Euro jedoch nicht der Fall.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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