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Krankentagegeldversicherung – Leistungskürzung oder Wegfall bei Reha-Maßnahme?

Viele Krankentagegeldversicherungen sehen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KT) in § 5 Abs. 1 g MB/KT einen Wegfall der Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger vor. Nach diesseitiger Auffassung und der Auffassung einiger Gerichte hält die Vertragsklausel des § 5 Abs. 1 g MB/KT keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und ist daher nichtig (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 05.07.2005, Az.: 3 O 114/05 sowie OLG Oldenburg, Urteil vom 01.10.1997, Az.: 2 U 185/97). Der Wegfall der Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB gebietet es auch nicht, die Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Klausel mit anderem Inhalt zu ersetzen. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist bei Nichtigkeit von Versicherungsbedingungen in Betracht zu ziehen, wenn dispositives Gesetzesrecht im Sinn konkret materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des Klauselverwenders und des Kunden Rechnung tragende Lösung bietet und es zudem für den Versicherer auch unzumutbar ist, am lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden (vgl. BGH VersR 1992, 477 und 479).

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