Jahrelang verließ sich eine Medizinerin auf ihre Krankentagegeldversicherung, die bei Krankheit ihr Einkommen sichern sollte. Doch als sie eine Altersrente vom Versorgungswerk zu beziehen begann, forderte ihr Versicherer plötzlich Tausende Euro bereits gezahlter Leistungen zurück. Der Vorwurf: Die Krankentagegeldversicherung sei ab dem Rentenbezug unwirksam gewesen, obwohl die Ärztin ihre Tätigkeit fortsetzen wollte.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ein ungewöhnlicher Streit: Wann endet die Krankentagegeldversicherung?
- Worum ging es in diesem ungewöhnlichen Fall?
- Warum sah die Zahnärztin die Ansprüche des Versicherers als unbegründet an?
- Wie rechtfertigte der Versicherer seine Forderung auf Rückzahlung?
- Was entschied das Landgericht in der ersten Instanz?
- Wie bewertete das Oberlandesgericht die Rechtslage neu?
- Warum gab das Gericht dem Versicherer Recht?
- Welche Gegenargumente der Zahnärztin wies das Gericht zurück?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Hauptzweck einer Krankentagegeldversicherung im juristischen Sinne?
- Unter welchen Umständen können Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) eine Krankentagegeldversicherung beenden?
- Wann gilt eine Altersleistung als ‚Altersruhegeld‘ im Sinne von Versicherungsverträgen und welche Bedeutung hat dies für den Versicherungsschutz?
- Was sollten Selbstständige und Freiberufler bei ihrer Krankentagegeldversicherung im Hinblick auf den Renteneintritt beachten?
- Warum kann der subjektive Bedarf an Versicherungsschutz vom objektiven Ende eines Versicherungsvertrags abweichen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 150/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 12.02.2020
- Aktenzeichen: 11 U 150/17
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Krankentagegeldversicherung), Allgemeines Vertragsrecht (AGB-Prüfung), Antidiskriminierungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Versicherungsunternehmen. Es forderte von seiner Versicherungsnehmerin die Rückzahlung von Krankentagegeld und ausstehende Prämien.
- Beklagte: Eine Zahnärztin und Versicherungsnehmerin. Sie wollte weitere Krankentagegelder und die Feststellung, dass ihr Versicherungsvertrag noch gültig ist.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Versicherungsunternehmen forderte von einer Zahnärztin gezahltes Krankentagegeld zurück. Es war der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Rentenbezugs beendet.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Endet eine Krankentagegeldversicherung automatisch, wenn man eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, auch wenn man seine berufliche Tätigkeit fortsetzt und die Rente die Praxiskosten nicht deckt?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin (Versicherungsunternehmen) hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen, die Widerklage der Beklagten (Zahnärztin) wurde ebenfalls abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die Krankentagegeldversicherung endete, weil die Zahnärztin eine Altersrente erhielt, die als sogenanntes „Altersruhegeld“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt und damit den Zweck der Versicherung entfallen lässt.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Zahnärztin muss dem Versicherungsunternehmen das erhaltene Krankentagegeld zurückzahlen, ausstehende Prämien zahlen und trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Fall vor Gericht
Ein ungewöhnlicher Streit: Wann endet die Krankentagegeldversicherung?
Ein medizinischer Berufsstand, der jahrelang auf seine Krankentagegeldversicherung vertraut hatte – eine Absicherung für den Fall, dass Krankheit die Arbeitsfähigkeit nimmt und damit das Einkommen. Doch dann erreichte die Versicherungsnehmerin eine unerwartete Nachricht ihres Versicherers: Nicht nur würden die Zahlungen eingestellt, das Unternehmen forderte auch Tausende von Euro zurück, die bereits gezahlt worden waren.

Der Vorwurf: Die Versicherung sei längst beendet gewesen, weil die Medizinerin eine Altersrente von ihrem berufsständischen Versorgungswerk bezog. Dieser überraschende Anspruch des Versicherers führte zu einem intensiven Rechtsstreit, der sich bis vor das Oberlandesgericht Brandenburg zog und grundlegende Fragen zur Auslegung von Versicherungsverträgen aufwarf.
Worum ging es in diesem ungewöhnlichen Fall?
Im Kern drehte sich der Streit um eine Zahnärztin, die bei einem großen Versicherungsunternehmen eine sogenannte Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte. Diese Art von Versicherung ist, vereinfacht gesagt, eine finanzielle Absicherung für Freiberufler und Selbstständige. Sie springt ein, wenn man aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig wird und dadurch kein Einkommen mehr erzielen kann. Das gezahlte „Krankentagegeld“ soll helfen, laufende Kosten zu decken und den Lebensunterhalt zu sichern. Die Zahnärztin war über längere Zeit hinweg arbeitsunfähig und hatte von ihrem Versicherer entsprechende Leistungen erhalten. Doch das Unternehmen forderte nun einen beträchtlichen Betrag zurück – nicht nur gezahlte Krankentagegelder, sondern auch ausstehende Prämien. Es warf die Frage auf, ob die Versicherung tatsächlich beendet war, nur weil die Zahnärztin angefangen hatte, eine Altersrente von ihrem berufsständischen Versorgungswerk zu beziehen.
Warum sah die Zahnärztin die Ansprüche des Versicherers als unbegründet an?
Die Versicherungsnehmerin, die ihre berufliche Tätigkeit trotz Rentenbezugs fortsetzen wollte, war entschieden dagegen, die geforderten Beträge zurückzuzahlen. Sie wehrte sich mit mehreren Argumenten. Zunächst stellte sie die Gültigkeit der Versicherungsbedingungen infrage. Ihrer Ansicht nach waren die Klauseln, die ein Ende der Versicherung bei Rentenbezug vorsahen, ungültig. Sie empfand sie als Benachteiligung und als Altersdiskriminierung. Darüber hinaus behauptete sie, sie habe sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich das Recht vorbehalten, ihre Praxis bis zum 70. Lebensjahr weiterzuführen. Diese Vereinbarung, so ihre Argumentation, müsse dem vorzeitigen Ende der Versicherung entgegenstehen. Ein weiterer Kernpunkt ihrer Verteidigung war die Art der Rente. Die Leistung, die sie von ihrem Versorgungswerk erhielt, sei kein „Altersruhegeld“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Vielmehr diene die Krankentagegeldversicherung auch der Deckung ihrer laufenden Praxiskosten, und die Rente allein reiche dafür bei Weitem nicht aus. Schließlich forderte die Zahnärztin in einer Gegenklage selbst weitere Krankentagegelder und die gerichtliche Feststellung, dass ihre Versicherung ungekürzt weiterlaufen müsse.
Wie rechtfertigte der Versicherer seine Forderung auf Rückzahlung?
Das Versicherungsunternehmen sah die Sache völlig anders. Es berief sich auf seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die klar vorsahen, dass die Versicherung enden würde, sobald die versicherte Person eine Altersrente bezieht. Nach Ansicht des Versicherers hatte die Zahnärztin mit dem Bezug der Altersrente aus ihrem berufsständischen Versorgungswerk – einer Pflichtversicherung für freiberufliche Mediziner – genau diesen Beendigungstatbestand erfüllt. Diese Leistung sei, so die Argumentation des Unternehmens, ein „Altersruhegeld“ im Sinne der Bedingungen. Es handele sich hierbei um eine Leistung, die das wegfallende Erwerbseinkommen im Ruhestand ersetzen solle, unabhängig davon, ob der Bezug freiwillig sei oder eine Kapitalabfindung möglich gewesen wäre. Die vom Landgericht festgestellte angebliche Unwirksamkeit der Klauseln oder eine altersdiskriminierende Wirkung wies der Versicherer strikt zurück. Auch eine vertragliche Vereinbarung zur Fortführung der Praxis bis zum 70. Lebensjahr sei nie getroffen worden.
Was entschied das Landgericht in der ersten Instanz?
Vor dem Landgericht Potsdam hatte die Zahnärztin zunächst einen Erfolg erzielt. Das Gericht wies die Klage des Versicherungsunternehmens ab. Es schloss sich der Argumentation der Zahnärztin an, dass die entscheidenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers unwirksam seien. Diese Klauseln, so das Landgericht, benachteiligten die Versicherungsnehmer unangemessen. Zusätzlich befand das Gericht, dass die Zahnärztin sich tatsächlich vertraglich das Recht vorbehalten hatte, ihren Praxisbetrieb bis zu ihrem 70. Lebensjahr fortzuführen. Damit schien der Fortbestand ihrer Krankentagegeldversicherung gesichert.
Wie bewertete das Oberlandesgericht die Rechtslage neu?
Mit diesem Urteil wollte sich der Versicherer nicht zufriedengeben und legte Berufung beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Dort wurde der Fall nun erneut und von Grund auf geprüft. Das Oberlandesgericht musste sich der Kernfrage stellen: Endet eine Krankentagegeldversicherung wirklich, wenn die versicherte Person eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk bezieht – selbst wenn sie ihre Tätigkeit fortsetzt und die Rente die Praxiskosten nicht deckt? Das Gericht nahm eine detaillierte Prüfung der Versicherungsbedingungen, der vorgebrachten Argumente und der relevanten Rechtsgrundsätze vor.
Warum gab das Gericht dem Versicherer Recht?
In dieser entscheidenden Frage kam das Oberlandesgericht Brandenburg zu einer grundlegend anderen Einschätzung als die Vorinstanz und gab der Berufung des Versicherungsunternehmens statt. Die Zahnärztin musste die geforderten Beträge zurückzahlen, und ihre eigene Gegenklage wurde vollständig abgewiesen.
Die zentralen Gründe, die das Gericht zu dieser Entscheidung führten, waren:
- Das Versicherungsverhältnis endete mit dem Bezug der Altersrente.
- Die vom Versorgungswerk gezahlte Rente ist ein „Altersruhegeld“ im Sinne der Versicherungsbedingungen.
- Die fraglichen Vertragsklauseln sind wirksam und nicht diskriminierend.
- Es gab keine wirksame vertragliche Vereinbarung, die der Beendigung entgegenstand.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut und den Zweck der Versicherungsbedingungen:
- Das Ende der Versicherung durch Rentenbezug: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Versicherungsverhältnis mit der Zahnärztin tatsächlich geendet hatte, und zwar aus zwei Gründen gleichzeitig: weil die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit weggefallen waren und weil die Zahnärztin Altersrente bezog. Seit dem 1. September 2014 erhielt die Medizinerin Altersrente von ihrem Versorgungswerk. Diese Leistung wurde vom Gericht eindeutig als „Altersruhegeld“ im Sinne der Versicherungsbedingungen eingeordnet. Nach diesen Bedingungen ist man nicht mehr versicherungsfähig, sobald man eine solche Rente bezieht.
- Der Charakter der Altersrente: Das Gericht legte dar, dass die vom Versorgungswerk gezahlte Altersrente eine sogenannte „substitutive Leistung“ ist. Das bedeutet, sie ersetzt das Einkommen, das man aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hätte, um den Lebensunterhalt im Ruhestand zu sichern. Es handele sich dabei nicht um eine Kapitalversicherung oder eine Lebensversicherung, deren Laufzeit an einen Kalender gebunden ist. Für die Einordnung als Altersrente war es unerheblich, ob der Beitritt zum Versorgungswerk freiwillig war oder ob die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalabfindung bestand. Entscheidend sei der Zweck dieser Leistung: die Altersversorgung nach Erreichen des Renteneintrittsalters.
- Die Gültigkeit der Versicherungsbedingungen: Entgegen der Auffassung des Landgerichts befand das Oberlandesgericht, dass die fraglichen Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers gültig waren und die Zahnärztin nicht unangemessen benachteiligten. Ein verständiger Versicherungsnehmer, so das Gericht, wisse, dass eine Krankentagegeldversicherung dazu diene, den Verlust von Arbeitseinkommen durch Krankheit auszugleichen. Sobald man jedoch seinen Unterhalt aus Renten, Pensionen oder Altersruhegeldern bestreiten kann, die unabhängig von einer Erkrankung gezahlt werden, bedürfe man dieses Schutzes in der Regel nicht mehr. Dies gelte unabhängig davon, ob die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werde. Das individuelle wirtschaftliche Interesse der Zahnärztin, ihre Praxistätigkeit fortzusetzen, änderte aus Sicht des Gerichts nichts an der grundsätzlichen Verfügbarkeit einer vergleichbaren Einkommensquelle durch die Altersrente.
- Keine Altersdiskriminierung: Das Gericht sah in den Klauseln auch keine Altersdiskriminierung. Der Versicherungsvertrag endete nicht, weil die Zahnärztin ein bestimmtes Alter erreicht hatte, sondern weil der typische Zweck der Versicherung entfiel. Dieser Zweck, nämlich der Schutz vor einem krankheitsbedingten Einkommensverlust, wird hinfällig, sobald die versicherte Person Altersruhegeld oder Altersrente erhält. Dass dies typischerweise in einem bestimmten Alter geschieht, sei lediglich eine Folge, aber nicht der eigentliche Anknüpfungspunkt der Regelung. Das zeige sich auch daran, dass ähnliche Beendigungsgründe, etwa der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, auch jüngere Versicherungsnehmer betreffen könnten.
- Kein vertraglicher Vorbehalt zum Weiterbetrieb der Praxis: Die Zahnärztin konnte auch nicht schlüssig darlegen, dass sie mit dem Versicherer eine spezielle Vereinbarung getroffen hatte, die es ihr erlaubte, ihre Praxis bis zum 70. Lebensjahr zu führen und die Versicherung dementsprechend fortzusetzen. Ein von ihr vorgelegtes Schreiben des Versicherers hatte nach Ansicht des Gerichts lediglich informativen Charakter und enthielt zudem selbst Hinweise auf Beendigungstatbestände wie den vorherigen Rentenbezug.
Welche Gegenargumente der Zahnärztin wies das Gericht zurück?
Das Oberlandesgericht setzte sich detailliert mit den Einwänden der Zahnärztin auseinander und erklärte, warum diese im konkreten Fall nicht zum Erfolg führen konnten.
Der wahre Charakter der Rente
Die Zahnärztin hatte argumentiert, die Leistung ihres Versorgungswerks sei kein „Altersruhegeld“ im Sinne der Vertragsbedingungen, und ihre Freiwilligkeit sowie die Option einer Kapitalabfindung sprächen dagegen. Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der bezogenen Leistung dennoch um eine Altersrente handelte. Diese sei darauf ausgelegt, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu ersetzen, also eine „substitutive Leistung“. Der feine Unterschied zu einer Kapitalrente oder Lebensversicherung liege darin, dass die Versorgungswerksrente an den Eintritt des Rentenalters geknüpft sei, nicht an ein Kalenderdatum. Freiwilligkeit oder die Möglichkeit einer Kapitalabfindung änderten nichts an diesem Ersatzcharakter für das Erwerbseinkommen.
Die Relevanz anderer Gerichtsurteile
Die Zahnärztin hatte sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH IV ZR 314/17) berufen. Das Oberlandesgericht befand dieses Urteil jedoch als nicht einschlägig. Es bezog sich auf einen Fall der Altersteilzeit und klärte, ob der Eintritt in die Freistellungsphase zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt – eine ganz andere Konstellation als der vertraglich definierte Beendigungstatbestand des Rentenbezugs.
Die angeblich unangemessene Benachteiligung
Die Medizinerin sah sich durch die Versicherungsbedingungen unangemessen benachteiligt, da sie ihre Praxis weiterführen wollte und ein Neuabschluss einer Krankentagegeldversicherung nach dem Rentenbezug schwierig sei. Das Gericht wies dies zurück. Eine Krankentagegeldversicherung diene primär dem Schutz vor dem Verlust von Arbeitseinkommen bei Krankheit. Wenn der Lebensunterhalt jedoch bereits durch eine Rente gesichert sei, die unabhängig von einer Krankheit gezahlt wird, entfalle dieser typische Absicherungsbedarf. Auch wenn dies im Einzelfall Nachteile bedeuten könne, sei die Klausel nicht unangemessen. Sie markiere den typischen Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsleben endet und eine andere Form der finanziellen Absicherung greift. Es komme nicht darauf an, ob daneben noch eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Frage der Praxiskosten
Ein weiteres Argument der Zahnärztin war, dass die Krankentagegeldversicherung auch zur Deckung von Betriebskosten diene und die Rente des Versorgungswerkes dafür nicht ausreiche. Das Gericht stellte klar, dass der Hauptzweck des Krankentagegeldes der Ausgleich von Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit ist, nicht die Kompensation von Betriebskosten. Für Letzteres gebe es spezielle Betriebsunterbrechungsversicherungen. Die Höhe der Rente sei für die Beendigung der Versicherung ebenfalls irrelevant. Die Klausel knüpfe lediglich an den Bezug einer Altersrente als Einkommensersatz an, nicht an ein bestimmtes Verhältnis zum früheren Gesamteinkommen oder zu den laufenden Kosten.
Keine Altersdiskriminierung
Der Vorwurf der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde ebenfalls verworfen. Das Gericht betonte erneut, dass die Beendigung der Versicherung nicht am Lebensalter der Zahnärztin, sondern am Wegfall des eigentlichen Versicherungszwecks anknüpfte: dem Schutz vor einem krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Dass dies typischerweise im Alter geschehe, sei eine logische Folge, aber nicht der diskriminierende Anknüpfungspunkt. Das zeige sich auch daran, dass ähnliche Beendigungstatbestände, wie der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente, auch bei jüngeren Menschen eintreten können.
Der fehlende vertragliche Vorbehalt
Die Behauptung der Zahnärztin, sie habe eine vertragliche Zusage zur Fortführung der Versicherung bis zum 70. Lebensjahr erhalten, konnte sie nicht belegen. Das Gericht befand, dass das von ihr vorgelegte Schreiben des Versicherers lediglich Informationscharakter hatte und keine bindende Vereinbarung darstellte. Im Gegenteil, es enthielt sogar Hinweise auf die Möglichkeit einer Beendigung durch Rentenbezug.
Das Schicksal der Widerklage
Angesichts all dieser Gründe war auch die Gegenklage der Zahnärztin, mit der sie weitere Krankentagegelder und die Feststellung des Fortbestands der Versicherung verlangte, unbegründet. Selbst wenn die Zahnärztin – wie von ihr behauptet – in einem anderen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen wäre, hätte dies nichts an der Entscheidung geändert. Das Versicherungsverhältnis war bereits beendet. Demzufolge bestand auch kein Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie in der Hauptsache vollständig unterlag.
Wichtigste Erkenntnisse
Eine Krankentagegeldversicherung endet automatisch, sobald die versicherte Person Altersrente bezieht – selbst wenn sie ihre berufliche Tätigkeit fortsetzt.
- Altersrente als Einkommensersatz beendet den Versicherungszweck: Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gelten als „Altersruhegeld“, weil sie das Erwerbseinkommen im Ruhestand ersetzen. Ob der Bezug freiwillig erfolgt oder eine Kapitalabfindung möglich wäre, spielt keine Rolle.
- Krankentagegeld schützt vor Verdienstausfall, nicht vor Betriebskosten: Eine Krankentagegeldversicherung dient primär dem Ausgleich krankheitsbedingten Einkommensverlusts. Sobald eine alternative Einkommensquelle durch Rente verfügbar ist, entfällt dieser Schutzbedarf – unabhängig davon, ob die Rente zur Deckung aller Kosten ausreicht.
- Beendigungsklauseln bei Rentenbezug sind rechtmäßig: Versicherungsbedingungen, die das Vertragsende an den Bezug von Altersrente knüpfen, benachteiligen Versicherungsnehmer nicht unangemessen und stellen keine Altersdiskriminierung dar. Sie markieren den typischen Zeitpunkt, an dem eine andere Form der Einkommenssicherung greift.
Der Versicherungszweck bestimmt die Vertragslaufzeit – nicht die individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse oder Pläne der versicherten Person.
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden Freiberufler, der überlegt, Altersrente aus dem Versorgungswerk zu beziehen und gleichzeitig weiterzuarbeiten, ist dieses Urteil eine ernüchternde Pflichtlektüre. Das OLG Brandenburg stellt unmissverständlich klar: Eine Krankentagegeldversicherung dient primär der Absicherung des Erwerbseinkommens und findet ihr Ende mit dem Bezug einer Altersrente, selbst wenn die berufliche Tätigkeit fortgeführt wird. Diese Entscheidung zwingt Selbstständige, ihre Versicherungsbedingungen radikal zu prüfen und die Konsequenzen der Renteninanspruchnahme für ihre Absicherung vorausschauend neu zu bewerten. Wer hier nicht aufpasst, riskiert im Ernstfall eine empfindliche finanzielle Lücke.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Hauptzweck einer Krankentagegeldversicherung im juristischen Sinne?
Der Hauptzweck einer Krankentagegeldversicherung besteht darin, den finanziellen Verlust auszugleichen, der entsteht, wenn eine versicherte Person aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig wird und dadurch kein Erwerbseinkommen erzielen kann. Sie dient somit dazu, den durch Krankheit wegfallenden Verdienst zu ersetzen.
Man kann sich dies wie einen persönlichen Einkommensschutz vorstellen: Fällt das Erwerbseinkommen krankheitsbedingt weg, springt das Krankentagegeld ein, um diesen Ausfall zu kompensieren. Es ist kein Ersatz für allgemeine Fixkosten oder langfristige Altersvorsorge.
Dieser klar definierte Zweck grenzt die Krankentagegeldversicherung von anderen Absicherungsformen ab. Sie ist ausdrücklich nicht dazu bestimmt, laufende Betriebskosten eines Unternehmens zu decken; dafür gibt es spezialisierte Betriebsunterbrechungsversicherungen. Ebenso wenig soll sie als allgemeine Einkommenssicherung im Ruhestand dienen. Wenn eine Person ihren Lebensunterhalt bereits durch Altersrenten oder vergleichbare Leistungen bestreiten kann, die unabhängig von einer Erkrankung gezahlt werden, entfällt der typische Bedarf an diesem Schutz.
Die genaue Kenntnis dieses primären Zwecks ist maßgeblich für die korrekte Auslegung der Versicherungsbedingungen, insbesondere wenn es um die Frage geht, unter welchen Umständen die Versicherung endet.
Unter welchen Umständen können Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) eine Krankentagegeldversicherung beenden?
Eine Krankentagegeldversicherung kann nach ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) automatisch enden, sobald bestimmte, im Vertrag festgelegte Umstände eintreten. Dies geschieht ohne eine gesonderte Kündigung durch den Versicherer.
Man kann sich das vorstellen wie bei einem Saisonpass für ein Freibad: Der Pass ist gültig, solange das Bad geöffnet ist. Sobald die Saison endet und das Bad schließt, verliert der Pass seine Gültigkeit – egal, ob man noch schwimmen gehen möchte oder nicht. Die im Vertrag vereinbarten Bedingungen legen fest, wann der Schutz endet.
Häufige Gründe für eine solche automatische Beendigung sind der Bezug einer Altersrente, einer Erwerbsminderungsrente oder vergleichbarer Leistungen von beispielsweise einem berufsständischen Versorgungswerk. Diese Zahlungen ersetzen das Erwerbseinkommen und lassen den ursprünglichen Zweck der Krankentagegeldversicherung, nämlich den Ausgleich eines krankheitsbedingten Einkommensverlusts, entfallen. Auch der Wegfall der allgemeinen Versicherungsfähigkeit, etwa durch eine dauerhafte Aufgabe der Erwerbstätigkeit, kann zur Beendigung führen.
Es ist dabei unerheblich, ob die versicherte Person subjektiv noch einen Bedarf an der Leistung hat oder ihre berufliche Tätigkeit weiterführt. Entscheidend ist der objektive Eintritt des im Vertrag beschriebenen Beendigungstatbestandes. Daher ist es für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, die AVB ihrer Krankentagegeldversicherung genau zu kennen und frühzeitig zu prüfen, wann der Schutz endet. Diese Regelung stellt sicher, dass die Krankentagegeldversicherung ihren spezifischen Zweck der Absicherung von Erwerbseinkommen erfüllt und nicht für Situationen leistet, die durch andere Einkommensquellen oder Versicherungsarten abgedeckt sind.
Wann gilt eine Altersleistung als ‚Altersruhegeld‘ im Sinne von Versicherungsverträgen und welche Bedeutung hat dies für den Versicherungsschutz?
Eine Altersleistung gilt als ‚Altersruhegeld‘ im Sinne von Versicherungsverträgen, wenn sie dazu bestimmt ist, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu ersetzen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „substitutive Leistung“, die an die Stelle des bisherigen Arbeitseinkommens tritt.
Stellen Sie sich vor, der Zweck einer Straßenlaterne ist es, einen bestimmten Bereich zu beleuchten, wenn es dunkel wird. Wenn dort aber bereits ein starkes Flutlicht dauerhaft brennt, ist die Laterne überflüssig, weil ihr Zweck bereits erfüllt ist. Ähnlich ist es bei Versicherungen: Wenn eine Altersleistung den Einkommensverlust im Alter ausgleicht, entfällt der Bedarf an einer Versicherung, die diesen Verlust sonst abdecken würde.
Für die Einordnung als Altersruhegeld ist es unerheblich, ob der Bezug dieser Leistung freiwillig erfolgt, ob es sich um eine Pflichtversicherung handelt, wie zum Beispiel bei berufsständischen Versorgungswerken, oder ob theoretisch eine einmalige Kapitalabfindung möglich wäre. Entscheidend ist allein der grundlegende Zweck der Leistung: die finanzielle Absicherung des Lebensunterhalts im Alter, unabhängig davon, wie genau sie ausgestaltet ist. Sie dient der Altersversorgung nach Erreichen des Renteneintrittsalters.
Sobald eine solche Leistung bezogen wird, entfällt in der Regel der ursprüngliche Zweck einer Krankentagegeldversicherung, nämlich der Ausgleich eines krankheitsbedingten Verdienstausfalls. Da nun eine andere Einkommensquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, führt dies oft zur Beendigung des Krankentagegeldvertrages gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Was sollten Selbstständige und Freiberufler bei ihrer Krankentagegeldversicherung im Hinblick auf den Renteneintritt beachten?
Selbstständige und Freiberufler müssen ihre Krankentagegeldversicherung (KTGV) frühzeitig und sorgfältig auf Beendigungstatbestände bei Rentenbezug prüfen, da der Bezug einer Altersrente – auch bei Fortführung der beruflichen Tätigkeit – die Versicherung beenden kann. Es ist ratsam, dies Jahre vor dem geplanten Renteneintritt zu tun.
Stellen Sie sich vor, Ihre Krankentagegeldversicherung ist wie ein Schirm, der Sie vor Regen schützt, solange Sie aktiv arbeiten und kein festes Dach über dem Kopf haben. Sobald Sie jedoch eine Altersrente beziehen, sieht die Versicherung es so, als hätten Sie ein stabiles Dach gefunden, selbst wenn Sie draußen weiter gärtnern möchten. Dann wird der Schirm oft nicht mehr benötigt.
Ein Gerichtsfall hat gezeigt, dass der Bezug einer Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk dazu führen kann, dass die Krankentagegeldversicherung endet, selbst wenn man weiterhin beruflich tätig ist. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sehen häufig vor, dass die Versicherungsfähigkeit entfällt, sobald eine solche Rente bezogen wird, da diese als Einkommensersatz im Ruhestand dient. Der Versicherer geht davon aus, dass der ursprüngliche Zweck der Versicherung – der Schutz vor krankheitsbedingtem Einkommensverlust – entfällt, wenn eine Rente das Einkommen sichert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rente ausreichend erscheint oder ob man die Tätigkeit fortsetzen möchte.
Um unerwartete finanzielle Lücken zu vermeiden, ist es daher essenziell, die eigenen Vertragsbedingungen genau zu kennen, proaktiv mit dem Versicherer zu sprechen und gegebenenfalls alternative Absicherungen für den Krankheitsfall oder den Fortbestand des Geschäftsbetriebs zu prüfen.
Warum kann der subjektive Bedarf an Versicherungsschutz vom objektiven Ende eines Versicherungsvertrags abweichen?
Der subjektive Wunsch nach fortbestehendem Versicherungsschutz kann vom objektiven Ende eines Versicherungsvertrags abweichen, weil der Vertrag an klar definierte objektive Zwecke und Beendigungstatbestände gebunden ist, die unabhängig von persönlichen Bedürfnissen wirken. Stellen Sie sich einen Fußballschiedsrichter vor, der ein Spiel beendet, sobald die reguläre Spielzeit abgelaufen ist. Es spielt keine Rolle, ob ein Team noch dringend ein Tor erzielen möchte, um zu gewinnen – die Spielzeit ist objektiv vorbei, und die Regeln sehen den Abpfiff vor. Ähnlich verhält es sich mit Versicherungsverträgen.
Eine Krankentagegeldversicherung ist beispielsweise dazu gedacht, den krankheitsbedingten Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit auszugleichen. Sobald eine versicherte Person jedoch eine Altersrente bezieht, dient diese Rente typischerweise der Sicherung des Lebensunterhalts, unabhängig von einer Erkrankung. Aus Sicht des Versicherungsrechts entfällt damit oft der objektive Zweck der Krankentagegeldversicherung – selbst wenn die versicherte Person weiterhin hohe Ausgaben hat oder eine Nebentätigkeit fortführt.
Die Beendigung des Vertrages knüpft somit nicht an einen individuellen finanziellen Engpass, sondern an die vorab im Vertrag festgelegten Beendigungstatbestände. Diese Klauseln sind wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und den typischen Wegfall des versicherten Risikos abbilden. Der persönliche Wunsch oder das Weiterbestehen eines finanziellen Bedarfs allein reichen daher nicht aus, um einen Versicherungsvertrag über den Zeitpunkt seines objektiven Endes hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Regelung schützt die klare Definition und Abgrenzung von Versicherungsrisiken.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die vorformulierten Vertragsregeln, die ein Versicherer für alle seine Verträge einer bestimmten Art verwendet. Sie legen detailliert die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer fest und regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen Leistungen erbracht oder die Versicherung beendet wird. Sie dienen dazu, standardisierte und effiziente Vertragsabschlüsse zu ermöglichen.
Beispiel: Der Versicherer berief sich im Fall der Zahnärztin auf seine AVB, die vorsahen, dass die Krankentagegeldversicherung enden würde, sobald die versicherte Person eine Altersrente bezieht.
Altersdiskriminierung
Altersdiskriminierung bedeutet, dass eine Person aufgrund ihres Alters benachteiligt wird, was in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten ist. Es geht dabei um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die sich direkt oder indirekt auf das Alter bezieht und als unfair oder schädlich empfunden wird, auch wenn sie nicht direkt an eine Altersgrenze gekoppelt ist.
Beispiel: Die Zahnärztin argumentierte, dass die Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen, die ein Ende der Versicherung bei Rentenbezug vorsahen, eine Altersdiskriminierung darstellten. Das Gericht wies dies jedoch zurück, da das Ende der Versicherung nicht am Alter, sondern am Wegfall des Versicherungszwecks anknüpfte.
Altersrente
Eine Altersrente ist eine regelmäßige Geldleistung, die einer Person nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters und meist nach einer Mindestversicherungszeit gezahlt wird, um den Lebensunterhalt im Ruhestand zu sichern. Sie dient dazu, das Erwerbseinkommen im Alter zu ersetzen und eine finanzielle Grundlage für den Lebensabend zu bieten.
Beispiel: Die Zahnärztin bezog eine Altersrente von ihrem berufsständischen Versorgungswerk, was der Versicherer als Grund für die Beendigung ihrer Krankentagegeldversicherung ansah und damit zur Rückforderung bereits gezahlter Leistungen führte.
Altersruhegeld
Altersruhegeld ist ein juristischer Begriff, der eine regelmäßige Leistung beschreibt, die dazu dient, das frühere Erwerbseinkommen im Alter zu ersetzen und somit den Lebensunterhalt zu sichern. Es ist eine Form der Altersversorgung, die an das Erreichen des Renteneintrittsalters gekoppelt ist und nicht primär an eine bestimmte Laufzeit oder einen einmaligen Kapitalertrag.
Beispiel: Im vorliegenden Fall musste das Gericht klären, ob die von der Zahnärztin bezogene Altersrente ihres Versorgungswerkes ein „Altersruhegeld“ im Sinne der Versicherungsbedingungen war, da davon das Ende ihrer Krankentagegeldversicherung abhing.
berufsständisches Versorgungswerk
Ein berufsständisches Versorgungswerk ist eine verpflichtende Altersvorsorgeeinrichtung für bestimmte Freiberufler, wie Ärzte, Zahnärzte oder Rechtsanwälte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Es bietet diesen Berufsgruppen eine eigenständige Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung, aber speziell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Berufsstände zugeschnitten.
Beispiel: Die Zahnärztin bezog ihre Altersrente von einem berufsständischen Versorgungswerk, dessen Leistungen im Mittelpunkt des Streits standen, da der Versicherer dies als „Altersruhegeld“ interpretierte und daraufhin die Krankentagegeldversicherung beenden wollte.
Krankentagegeldversicherung
Die Krankentagegeldversicherung ist eine private Absicherung, die Freiberuflern und Selbstständigen ein vereinbartes Tagegeld zahlt, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig werden und dadurch kein Einkommen erzielen können. Ihr primärer Zweck ist es, den durch Krankheit wegfallenden Verdienstausfall zu kompensieren und so den Lebensunterhalt zu sichern, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht.
Beispiel: Die Zahnärztin hatte eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, um sich gegen den Verlust ihres Einkommens bei Krankheit abzusichern, doch der Versicherer stellte die Zahlungen ein und forderte Geld zurück, da er die Versicherung als beendet ansah.
substitutive Leistung
Eine substitutive Leistung ist eine finanzielle Leistung, die dazu bestimmt ist, eine andere Einkommensquelle oder einen finanziellen Verlust vollständig zu ersetzen. Das bedeutet, sie tritt an die Stelle eines wegfallenden Einkommens oder dient dem Ausgleich eines entstandenen Schadens, um die ursprüngliche finanzielle Situation möglichst wiederherzustellen.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Brandenburg stufte die Altersrente des Versorgungswerkes als „substitutive Leistung“ ein, da sie das Einkommen ersetzen sollte, das man aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hätte, um den Lebensunterhalt im Ruhestand zu sichern.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (Grundsätze der AGB-Auslegung)Allgemeine Geschäftsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher und verständiger Kunde bei Vertragsabschluss verstehen würde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste den Begriff „Altersruhegeld“ in den Versicherungsbedingungen objektiv auslegen, um zu klären, ob die Zahnärztin damit die Voraussetzungen für das Ende der Versicherung erfüllte.
- Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob die Klauseln, die ein Ende der Krankentagegeldversicherung bei Rentenbezug vorsahen, die Zahnärztin unangemessen benachteiligten und damit unwirksam waren.
- Zweck der Krankentagegeldversicherung (Allgemeiner Rechtsgrundsatz des Versicherungsvertragsrechts)Eine Krankentagegeldversicherung dient primär dazu, den Verlust des Arbeitseinkommens auszugleichen, der durch Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit entsteht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diesen Grundsatz, um zu begründen, warum die Beendigungsklauseln wirksam sind und keine unangemessene Benachteiligung darstellen, da der Absicherungsbedarf bei Bezug einer Altersrente in der Regel entfällt.
- Diskriminierungsverbot (Altersdiskriminierung) (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG))Niemand darf aufgrund seines Alters oder anderer Merkmale in rechtlichen Beziehungen benachteiligt werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zahnärztin argumentierte, die Beendigungsklausel sei altersdiskriminierend, was das Gericht jedoch verneinte, da sie am Zweck der Versicherung und nicht am Alter selbst anknüpfte.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 150/17 – Urteil vom 12.02.2020
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