Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Kostenerstattung für Privatklinikaufenthalt: Patientin klagt gegen Krankenversicherung
- Hintergrund des Falls: Zusatzversicherung soll Lücke der gesetzlichen Krankenversicherung schließen
- Versicherungsbedingungen im Fokus: Was deckt der Tarif 262 wirklich ab?
- Der Weg zur Privatklinik: Planung und Kostenzusage für psychosomatische Behandlung
- Zustimmung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung – und der Knackpunkt Eigenanteil
- Stationärer Aufenthalt und Rechnungsstellung: Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz im Visier
- Die Klage vor dem Landgericht Münster: Patientin fordert volle Kostenerstattung
- Urteil des Landgerichts Münster: Klage der Patientin abgewiesen
- Begründung des Gerichts: Auslegung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) entscheidend
- Bedeutung des Urteils für Versicherte: Genaues Studium der Versicherungsbedingungen unerlässlich
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Arten von Kosten werden typischerweise von einer Krankenhauszusatzversicherung abgedeckt, und welche eher nicht?
- Was bedeutet der Begriff „Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)“ im Kontext einer Zusatzversicherung, und warum ist das wichtig?
- Wie kann ich vor einem geplanten Aufenthalt in einer Privatklinik sicherstellen, dass meine Zusatzversicherung die Kosten übernimmt?
- Welche Rechte habe ich, wenn meine Zusatzversicherung eine Kostenerstattung ablehnt, und wie kann ich gegen diese Entscheidung vorgehen?
- Inwieweit beeinflusst die Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen meiner privaten Zusatzversicherung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Münster
- Datum: 20.04.2023
- Aktenzeichen: 115 O 236/22
- Verfahrensart: Versicherungsleistungsklage im Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Versicherte Person, die Leistungen aus einer bestehenden stationären Krankenhauskosten-Zusatzversicherung (Tarif 262) aufgrund eines Aufenthalts in einer Privatklinik fordert. Sie beruft sich darauf, dass die Tarifbedingungen eine 100%ige Erstattung der Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer und chefärztliche Behandlung vorsehen.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bei der die Klägerin den Zusatzversicherungstarif 262 abgeschlossen hat. Sie bestreitet den Leistungsanspruch der Klägerin, indem sie die Voraussetzungen für die Erstattung der beantragten Kosten anzweifelt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Zahlung von Leistungen aus ihrer Krankenhauskosten-Zusatzversicherung, die im Tarif 262 geregelt ist. Grundlage ist ein Privatklinikaufenthalt, bei dem nach den vertraglichen Bedingungen Kosten für ein Zweibettzimmer und chefärztliche Leistungen übernommen werden sollen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen des Tarifes 262 erfüllt sind und somit ein Anspruch auf vollständige Erstattung der im Privatklinikaufenthalt entstandenen Zusatzkosten besteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Folgen: Die Entscheidung führt dazu, dass die Klägerin den gesamten Rechtsstreit finanziell zu tragen hat und die angestrebte Leistungserstattung aus der Zusatzversicherung nicht erfolgt.
Der Fall vor Gericht
Streit um Kostenerstattung für Privatklinikaufenthalt: Patientin klagt gegen Krankenversicherung

Vor dem Landgericht Münster wurde ein Fall verhandelt, in dem es um die Kostenerstattung für einen Aufenthalt in einer Privatklinik ging. Eine Patientin hatte gegen ihre Krankenversicherung geklagt, da diese sich weigerte, die vollen Kosten für ihren stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik zu übernehmen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Komplexität von Zusatzversicherungen und die Frage, welche Leistungen diese im Detail abdecken.
Hintergrund des Falls: Zusatzversicherung soll Lücke der gesetzlichen Krankenversicherung schließen
Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert und hat zusätzlich eine stationäre Zusatzversicherung bei der beklagten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Diese Zusatzversicherung, Tarif 262, verspricht unter anderem die Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer und eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus zu 100 Prozent zu erstatten. Ziel solcher Zusatzversicherungen ist es, den Komfort und die Leistungen für Patienten im Krankenhaus zu verbessern, die über die Standardversorgung der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen.
Versicherungsbedingungen im Fokus: Was deckt der Tarif 262 wirklich ab?
Der Versicherungsvertrag basiert auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (TB/KK 2013) und speziellen Tarifbedingungen für den Tarif 262. Laut diesen Bedingungen erstattet die Versicherung nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzliche Kosten für Krankenhausleistungen. Dabei wird unterschieden, ob die Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet werden oder nicht. Für Leistungen nach KHEntgG werden die zusätzlichen Kosten für Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung zu 100 % erstattet, für andere Krankenhausleistungen sogar zu 110 %.
Der Weg zur Privatklinik: Planung und Kostenzusage für psychosomatische Behandlung
Die Patientin plante einen stationären Aufenthalt in der C. Klinik, einer psychosomatischen Privatklinik. Sie kontaktierte ihre Versicherung und beantragte eine Kostenübernahme für diesen Aufenthalt. Die Versicherung forderte daraufhin verschiedene Unterlagen an, darunter ärztliche Berichte und einen Kostenvoranschlag der Klinik. Die C. Klinik veranschlagte Kosten für einen Basispflegesatz und einen Abteilungspflegesatz für insgesamt 42 Behandlungstage.
Zustimmung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung – und der Knackpunkt Eigenanteil
Die gesetzliche Krankenkasse (B. Krankenkasse) bestätigte zunächst eine Kostenübernahme von 252,37 Euro pro Tag, allerdings mit einem Hinweis auf einen Eigenanteil von 197,63 Euro pro Behandlungstag. Auch die private Zusatzversicherung erteilte zunächst eine Kostenzusage für 31 Tage und später eine Verlängerung bis zum 15. Dezember 2021. Die Versicherung wies jedoch darauf hin, dass die allgemeinen Unterbringungskosten von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen seien und die Tarifleistungen die Wahlleistungen Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung umfassen.
Stationärer Aufenthalt und Rechnungsstellung: Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz im Visier
Die Klägerin befand sich vom 27. Oktober bis zum 15. Dezember 2021 für insgesamt 49 Tage in der C. Klinik. Die medizinische Notwendigkeit des Aufenthalts war unstrittig. Die Klinik stellte verschiedene Rechnungen, in denen sie neben einem Basispflegesatz auch einen Abteilungspflegesatz berechnete. Diese Art der Rechnungsstellung und die damit verbundenen Kosten führten letztendlich zum Streit mit der Zusatzversicherung.
Die Klage vor dem Landgericht Münster: Patientin fordert volle Kostenerstattung
Nachdem die Zusatzversicherung offenbar nicht alle Kosten im Umfang der Klinikrechnung übernehmen wollte, klagte die Patientin vor dem Landgericht Münster. Sie forderte die volle Kostenerstattung für ihren Aufenthalt in der Privatklinik unter Berufung auf ihre Zusatzversicherung. Kern des Streits war die Frage, ob die von der C. Klinik berechneten Pflegesätze von der Zusatzversicherung im Rahmen des Tarifs 262 zu übernehmen sind.
Urteil des Landgerichts Münster: Klage der Patientin abgewiesen
Das Landgericht Münster wies die Klage der Patientin ab. Damit muss die Patientin die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die genauen Gründe für die Abweisung der Klage sind dem gekürzten Urteilstext nicht direkt zu entnehmen, lassen sich aber aus dem Kontext und den Versicherungsbedingungen ableiten.
Begründung des Gerichts: Auslegung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) entscheidend
Die Entscheidung des Gerichts dürfte maßgeblich auf der Auslegung der Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beruhen. Die Tarifbedingungen des Tarifs 262 unterscheiden explizit zwischen Krankenhausleistungen, die nach dem KHEntgG berechnet werden, und solchen, die nicht darunter fallen. Es ist anzunehmen, dass das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die von der C. Klinik berechneten „Basispflegesätze“ und „Abteilungspflegesätze“ nicht unter die erstattungsfähigen Krankenhausleistungen im Sinne des KHEntgG fallen, zumindest nicht in dem Umfang, den die Klägerin erwartet hatte.
Bedeutung des Urteils für Versicherte: Genaues Studium der Versicherungsbedingungen unerlässlich
Das Urteil des Landgerichts Münster verdeutlicht die Notwendigkeit, die Bedingungen von Zusatzversicherungen genau zu prüfen. Versicherte sollten sich nicht allein auf werbewirksame Versprechen von Wahlleistungen wie Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung verlassen. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungen unter welchen Bedingungen tatsächlich erstattet werden. Insbesondere die Formulierung „Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)“ sollte Versicherte aufhorchen lassen. Es ist ratsam, vor der Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere in Privatkliniken, genau zu klären, welche Kosten die Zusatzversicherung tatsächlich übernimmt und welche Eigenanteile verbleiben. Im Zweifel sollte man eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme von der Versicherung einholen, die detailliert aufschlüsselt, welche Leistungen im Einzelnen erstattet werden und welche nicht. Dieses Urteil zeigt, dass eine vermeintlich umfassende Zusatzversicherung nicht automatisch alle Kosten eines Privatklinikaufenthalts deckt und dass die Auseinandersetzung mit den Versicherungsbedingungen im Kleingedruckten unerlässlich ist, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass private Krankenzusatzversicherungen nur die in den Versicherungsbedingungen konkret genannten Leistungen übernehmen, hier ausschließlich Mehrkosten für Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung, nicht aber allgemeine Krankenhauskosten. Versicherungen müssen zwar über den Leistungsumfang informieren, tragen jedoch keine Verantwortung für Kosten, die nicht vom Vertrag gedeckt sind, selbst wenn zuvor eine grundsätzliche Kostenzusage erfolgte. Versicherte sollten vor Behandlungsbeginn detailliert klären, welche konkreten Kosten von ihrer Zusatzversicherung übernommen werden und welcher Eigenanteil verbleibt.
Benötigen Sie Hilfe?
Kostenerstattung bei Privatklinikaufenthalt: Fragen klar beantwortet?
Die Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Leistungen und vertraglichen Einschränkungen führt häufig zu Unsicherheiten. Bei stationären Behandlungen in Privatkliniken können die Details der Zusatzversungsverträge wesentlich sein, um den tatsächlichen Leistungsumfang zu verstehen und eventuelle Eigenanteile korrekt einzuordnen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der präzisen Analyse Ihrer Versicherungsbedingungen und der Bewertung Ihrer individuellen Ansprüche. Wir stehen Ihnen mit sachlicher Beratung zur Seite, um Ihren Fall umfassend zu beleuchten und mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Arten von Kosten werden typischerweise von einer Krankenhauszusatzversicherung abgedeckt, und welche eher nicht?
Eine Krankenhauszusatzversicherung ergänzt die Leistungen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Krankenhausaufenthalt. Sie deckt vorrangig Wahlleistungen ab, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen.
Von der Krankenhauszusatzversicherung abgedeckte Kosten
Die meisten Krankenhauszusatzversicherungen übernehmen typischerweise folgende Kosten:
Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern: Als gesetzlich Versicherter haben Sie normalerweise nur Anspruch auf ein Mehrbettzimmer. Die Zusatzversicherung übernimmt die Mehrkosten für ein komfortableres Zimmer, was pro Tag etwa 150 Euro ausmachen kann.
Privatärztliche Behandlung: Sie können sich den behandelnden Arzt selbst aussuchen, beispielsweise einen Chefarzt oder Spezialisten. Die Versicherung übernimmt die Kosten für diese Wahlleistung, oft bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder sogar darüber hinaus.
Freie Krankenhauswahl: Obwohl Sie grundsätzlich auch als gesetzlich Versicherter das Krankenhaus frei wählen dürfen, übernimmt die Zusatzversicherung eventuelle Mehrkosten, die durch Ihre Wahl entstehen könnten.
Weitere Zusatzleistungen je nach Tarif:
- Rooming-In bei minderjährigen Kindern (Unterbringung von Angehörigen)
- Kosten für Telefon, Fernsehen oder Internet im Krankenhaus
- Ersatz-Krankenhaustagegeld, wenn Sie auf Chefarztbehandlung oder Ein-/Zweibettzimmer verzichten
- Ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen
- Vor- und nachstationäre Behandlungen
Von der Krankenhauszusatzversicherung nicht abgedeckte Kosten
Typischerweise werden folgende Kosten nicht übernommen:
Behandlungen vor Ablauf der Wartezeit: Nach Vertragsabschluss gilt meist eine Wartezeit von 3 Monaten für Krankheiten und 8 Monaten für Entbindungen, Zahnersatz und Psychotherapie. Bei Unfällen entfällt die Wartezeit in der Regel.
Reha-Behandlungen: Wenn diese von der deutschen Rentenversicherung getragen werden.
Zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlungen im Krankenhaus.
Behandlungen in Privatkliniken ohne Kassenzulassung: Einige Tarife schließen die Kostenübernahme für Behandlungen in reinen Privatkliniken aus.
Kosmetische Operationen: Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind.
Kur- und Sanatoriums-Behandlungen: Diese sind in der Regel nicht abgesichert, es sei denn, es handelt sich um medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlungen.
Unterschied zwischen Regelleistungen und Wahlleistungen
Wenn Sie die Leistungen einer Krankenhauszusatzversicherung in Anspruch nehmen möchten, ist es wichtig, den Unterschied zwischen Regelleistungen und Wahlleistungen zu verstehen:
Regelleistungen (auch „Allgemeine Krankenhausleistungen“ genannt) umfassen die medizinisch notwendige Grundversorgung: Unterbringung im Mehrbettzimmer, Verpflegung, Pflege und Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt. Diese Kosten werden von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.
Wahlleistungen sind zusätzliche Wunschleistungen, die über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgehen. Hierzu zählen Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und weitere Extras. Diese Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen und müssen entweder selbst gezahlt oder durch eine Krankenhauszusatzversicherung abgedeckt werden.
Wenn Sie eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen möchten, achten Sie auf den genauen Leistungsumfang des Tarifs. Die monatlichen Kosten variieren je nach Alter und gewähltem Tarif erheblich – von etwa 5 Euro bis über 150 Euro monatlich.
Was bedeutet der Begriff „Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)“ im Kontext einer Zusatzversicherung, und warum ist das wichtig?
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ist ein Gesetz, das die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen rechtlich regelt. Es definiert, wie Krankenhäuser ihre Leistungen abrechnen dürfen und wann gesonderte Vergütungen erlaubt sind.
Bedeutung des KHEntgG für Krankenhausleistungen
Im KHEntgG wird zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unterschieden:
- Allgemeine Krankenhausleistungen sind laut § 2 KHEntgG die Leistungen, „die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind“. Dazu gehören insbesondere:
- Ärztliche Behandlung
- Krankenpflege
- Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
- Unterkunft und Verpflegung
- Wahlleistungen hingegen gehen über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus und beziehen sich auf:
- Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
- Privatärztliche Behandlung („Chefarztbehandlung“)
Bedeutung für Ihre Zusatzversicherung
Die Unterscheidung nach dem KHEntgG ist für Ihre Zusatzversicherung aus folgenden Gründen wichtig:
- Unterschiedliche Erstattungssätze: Viele Zusatzversicherungen erstatten Leistungen unterschiedlich, je nachdem ob sie nach KHEntgG berechnet werden oder nicht. Zum Beispiel:
- „Falls Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind: 100% der Kosten für gesondert berechnete Unterkunft und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen.“
- „Falls Krankenhausleistungen nicht nach der BPflV bzw. dem KHEntgG berechnet sind: [andere Erstattungsregelungen]“
- Privatkliniken vs. zugelassene Krankenhäuser: Nicht alle Kliniken rechnen nach KHEntgG ab. Wenn Sie eine Privatklinik aufsuchen, die nicht nach KHEntgG abrechnet, kann dies zu Erstattungslücken führen. Einige spezielle Tarife wie die SKD Klinik Tarife erstatten „100% der Mehrkosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen in Privatkliniken“, während viele andere Tarife hier nicht leisten.
- Kostenerstattung bei Wahlleistungen: Während die gesetzliche Krankenversicherung die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt, müssen Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer selbst bezahlt werden – es sei denn, Sie haben eine entsprechende Zusatzversicherung.
Praktische Auswirkungen für Sie
Wenn Sie eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen oder in Anspruch nehmen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Prüfen Sie den Versicherungsschutz: Überprüfen Sie vor einem Krankenhausaufenthalt, ob Ihre Zusatzversicherung sowohl Leistungen nach KHEntgG als auch Leistungen in Privatkliniken abdeckt.
- Achten Sie auf Erstattungsgrenzen: Viele Tarife haben Höchstgrenzen für die Erstattung, z.B. „90% bis zu einer Erstattung von 6000 Euro pro Krankenhausaufenthalt“.
- Beachten Sie die Unterscheidung zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen: Nur weil Sie eine Zusatzversicherung haben, heißt das nicht automatisch, dass alle Kosten übernommen werden. Die Versicherungsbedingungen können unterschiedliche Regelungen für verschiedene Leistungsarten vorsehen.
Ein mangelndes Verständnis dieser Zusammenhänge kann zu unerwarteten Kosten führen, insbesondere wenn Sie eine Privatklinik aufsuchen oder Wahlleistungen in Anspruch nehmen, die Ihre Zusatzversicherung nicht oder nur teilweise abdeckt.
Wie kann ich vor einem geplanten Aufenthalt in einer Privatklinik sicherstellen, dass meine Zusatzversicherung die Kosten übernimmt?
Um sicherzustellen, dass Ihre Krankenhauszusatzversicherung die Kosten für einen geplanten Aufenthalt in einer Privatklinik übernimmt, sollten Sie mehrere vorbereitende Schritte unternehmen:
Prüfung der Versicherungsbedingungen
Überprüfen Sie zunächst die Versicherungsbedingungen Ihrer Zusatzversicherung. Viele Versicherer erstatten nur dann die gesamten Kosten eines Aufenthalts in einer Privatklinik, wenn auch die gesetzliche Krankenkasse zumindest einen Teil der Kosten übernimmt. Achten Sie besonders darauf, ob Ihr Tarif:
- Behandlungen in Privatkliniken ohne Kassenzulassung abdeckt
- Nur die Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer) oder auch die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt
- Einen bestimmten Erstattungssatz für Fälle ohne Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse festlegt (z.B. 42,5% oder 90% bis zu einer Höchstgrenze)
Einbeziehung der gesetzlichen Krankenkasse
Da viele Zusatzversicherungen eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraussetzen, sollten Sie:
- Bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 SGB V beantragen
- Einen detaillierten Kostenvoranschlag der Privatklinik bei Ihrer Krankenkasse einreichen
- Eine schriftliche Genehmigung von Ihrer Krankenkasse einholen, bevor Sie die Behandlung beginnen
Beachten Sie, dass die gesetzliche Krankenkasse eine Behandlung in einer Privatklinik nur in Ausnahmefällen genehmigt, wenn medizinische oder soziale Gründe dafür sprechen und die Privatklinik eine gleichwertige Versorgung wie ein öffentliches Krankenhaus bietet.
Ärztliche Begründung einholen
Für die Beantragung der Kostenübernahme benötigen Sie eine medizinische Begründung von Ihrem Haus- oder Facharzt. Diese sollte folgende Aspekte enthalten:
- Begründung für die Notwendigkeit einer stationären Therapie im Vergleich zur ambulanten Behandlung
- Verlauf und Schweregrad der Erkrankung
- Belastung durch das unmittelbare Umfeld
Kontaktaufnahme mit der Zusatzversicherung
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit Ihrer Zusatzversicherung auf und:
- Reichen Sie den Kostenvoranschlag der Privatklinik ein
- Legen Sie die ärztliche Begründung für die Behandlung in der Privatklinik vor
- Bitten Sie um eine schriftliche Zusage der Kostenerstattung vor Behandlungsbeginn
Bei Privatversicherungen ist eine schriftliche Zusage vor Behandlungsbeginn besonders wichtig, wenn es sich um eine „gemischte Krankenanstalt“ handelt, die neben Krankenhausbehandlungen auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen anbietet.
Unterstützung durch die Privatklinik
Viele Privatkliniken bieten Unterstützung bei der Beantragung der Kostenübernahme an:
- Sie können bei der Erstellung der medizinischen Begründung helfen
- Sie unterstützen bei der Abstimmung mit der Krankenkasse
- Sie geben eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten einer Kostenübernahme
Zeitliche Planung
Planen Sie den Versicherungsbeginn einer neuen Zusatzversicherung und die Umstellung auf das Kostenerstattungsverfahren sorgfältig:
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Zusatzversicherung bereits aktiv ist, bevor Sie das Kostenerstattungsverfahren bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen
- Reichen Sie das Formular zur Umstellung auf das Kostenerstattungsprinzip erst nach Annahme Ihres Antrags für die Zusatzversicherung ein
Durch diese vorbereitenden Maßnahmen können Sie das Risiko minimieren, auf einem Teil der Behandlungskosten sitzen zu bleiben, und für mehr Planungssicherheit bei Ihrem Aufenthalt in einer Privatklinik sorgen.
Welche Rechte habe ich, wenn meine Zusatzversicherung eine Kostenerstattung ablehnt, und wie kann ich gegen diese Entscheidung vorgehen?
Wenn Ihre Zusatzversicherung eine Kostenerstattung für Ihren Privatklinikaufenthalt ablehnt, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen.
Widerspruch einlegen
Der erste Schritt ist das Einlegen eines schriftlichen Widerspruchs gegen die Ablehnung. Hierbei sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Versicherungsvertrag, Kosten- und Heilplan, Behandlungsberichte und Kopien der Kostenbelege.
- Verfassen Sie ein formelles Widerspruchsschreiben mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift, Ihrer Versicherungsnummer sowie dem Aktenzeichen und Datum des Ablehnungsschreibens.
- Formulieren Sie klar und deutlich, dass Sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sind und dagegen Widerspruch einlegen.
- Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und legen Sie dar, warum die Kostenübernahme aus Ihrer Sicht geboten ist.
- Bitten Sie Ihren behandelnden Arzt um eine Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung.
- Versenden Sie den Widerspruch per Einschreiben, um den Zugang nachweisen zu können.
Als Privatversicherter haben Sie im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten bis zu drei Jahre nach der Ablehnung Zeit, um rechtliche Schritte einzuleiten. Dennoch ist es ratsam, zeitnah zu handeln.
Einschaltung des PKV-Ombudsmanns
Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, können Sie sich an den Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen wenden. Diese unabhängige Schlichtungsstelle vermittelt kostenlos zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer. Der Ombudsmann prüft Ihren Fall nach Recht und Gesetz und legt den gleichen Maßstab an wie ein Gericht.
Bei Streitwerten bis zu 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für den Versicherer bindend, während Sie als Versicherter weiterhin die Möglichkeit haben, vor Gericht zu ziehen, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
Um den Ombudsmann einzuschalten, können Sie Ihre Beschwerde schriftlich per Post oder über die Online-Beschwerde auf der Website des PKV-Ombudsmanns einreichen.
Klage vor dem Zivilgericht
Als letztes Mittel bleibt Ihnen die Klage vor einem Zivilgericht. Hierbei ist zu beachten:
- Eine Klage kann ohne vorheriges Widerspruchsverfahren eingereicht werden, anders als bei gesetzlichen Krankenkassen.
- Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuzuziehen, der den Versicherungsvertrag prüfen und Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen verlangen kann.
- Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann diese die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.
- Reichen Sie die Klage mit Originalunterschrift ein, idealerweise als Einschreiben oder per Fax, um den fristgemäßen Eingang nachweisen zu können.
Dokumentation und Vorbereitung
Für alle genannten Schritte ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend:
- Bewahren Sie alle Korrespondenz mit der Versicherung auf.
- Dokumentieren Sie alle Gespräche mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner.
- Sammeln Sie medizinische Befunde, Gutachten und Stellungnahmen Ihrer Ärzte.
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag genau auf Ausschlüsse und Einschränkungen.
Wenn Ihre Versicherung die Kostenübernahme mit dem Argument der fehlenden medizinischen Notwendigkeit ablehnt, ist es besonders wichtig, ärztliche Stellungnahmen einzuholen, die die Notwendigkeit der Behandlung bestätigen.
Bei komplexen Fällen oder hohen Streitwerten kann es sinnvoll sein, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Erfolgsaussichten zu verbessern.
Inwieweit beeinflusst die Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen meiner privaten Zusatzversicherung?
Die Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat einen erheblichen Einfluss auf die Leistungen Ihrer privaten Zusatzversicherung. Viele Zusatzversicherungen sind so konzipiert, dass ihre Leistungen direkt von der Vorleistung der GKV abhängen.
Grundprinzip der Kostenerstattung
Bei den meisten privaten Zusatzversicherungen gilt das Kostenerstattungsprinzip, bei dem die Zusatzversicherung in der Regel erst nach der Vorleistung der GKV einspringt. Die Zusatzversicherung übernimmt dabei typischerweise die Differenz zwischen den Gesamtkosten und der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Wenn Ihre GKV eine Vorleistung erbringt, erstatten viele Zusatztarife 100% der verbleibenden Restkosten. Dies ist besonders bei Ärzten mit Kassenzulassung der Fall, wo die GKV regulär vorleistet.
Szenarien ohne GKV-Vorleistung
Problematisch wird es, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt. Dies kann in folgenden Fällen eintreten:
- Bei Behandlungen durch Privatärzte ohne Kassenzulassung
- Bei Leistungen, die nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind
- Bei Behandlungen in Privatkliniken, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnen
In diesen Fällen gibt es unterschiedliche Regelungen bei den Zusatzversicherungen:
Unterschiedliche Tarifmodelle
Je nach Tarif Ihrer Zusatzversicherung können folgende Regelungen gelten:
- Nachteilige Regelung: Manche Tarife leisten gar nicht, wenn keine GKV-Vorleistung erfolgt. Dies bedeutet, dass Sie die gesamten Kosten selbst tragen müssen.
- Fiktive Vorleistung: Einige Tarife setzen eine „fiktive“ Vorleistung an, wenn die GKV nicht leistet. Beispielsweise werden bei manchen Tarifen pauschal 35% oder 57,5% der erstattungsfähigen Aufwendungen als fiktive GKV-Vorleistung abgezogen.
- Vorteilhafte Regelung: Die besten Tarife erstatten einen festgelegten Prozentsatz der Kosten, unabhängig von einer GKV-Vorleistung. Beispielsweise gibt es Tarife, die 60% oder 85% der Rechnung übernehmen, auch wenn keine Vorleistung der Krankenkasse stattfindet.
Praktische Beispiele
Stellen Sie sich vor, Sie lassen sich in einer Privatklinik behandeln, und die Rechnung beträgt 2.000 Euro:
- Bei einem Tarif ohne Leistung bei fehlender GKV-Vorleistung müssten Sie die vollen 2.000 Euro selbst tragen.
- Bei einem Tarif mit fiktiver Vorleistung von 35% würden 35% (700 Euro) als fiktive GKV-Leistung abgezogen. Wenn der Tarif 100% der Restkosten erstattet, bekämen Sie 1.300 Euro erstattet.
- Bei einem Tarif, der unabhängig von der GKV-Vorleistung 60% erstattet, würden Sie 1.200 Euro erstattet bekommen.
Besonderheiten bei verschiedenen Leistungsbereichen
Die Regelungen können je nach Leistungsbereich variieren:
- Zahnersatz: Hier ist die Abhängigkeit von der GKV-Vorleistung besonders relevant, da die GKV nur befundbezogene Festzuschüsse leistet.
- Krankenhauszusatzversicherung: Bei Behandlungen in Privatkliniken kommt es darauf an, ob der Tarif auch ohne GKV-Vorleistung leistet und in welcher Höhe.
- Ambulante Behandlungen: Hier kann das Kostenerstattungsprinzip in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung besonders vorteilhaft sein.
Worauf Sie achten sollten
Bei der Auswahl einer privaten Zusatzversicherung sollten Sie besonders auf folgende Punkte achten:
- Leistung ohne GKV-Vorleistung: Ein guter Tarif sollte möglichst auch ohne Vorleistung der GKV leisten.
- Höhe der Erstattung: Achten Sie auf den Prozentsatz, der bei fehlender GKV-Vorleistung erstattet wird.
- Fiktive Vorleistung: Prüfen Sie, ob und in welcher Höhe eine fiktive Vorleistung angesetzt wird.
- Leistungsausschlüsse: Beachten Sie mögliche Ausschlüsse für bestimmte Behandlungen oder Situationen.
Die Kombination aus GKV-Kostenerstattung und einer privaten Zusatzversicherung, die auch ohne GKV-Vorleistung leistet, kann Ihnen die Vorteile beider Systeme sichern. Sie erhalten dann sowohl den Grundschutz der GKV als auch die erweiterten Leistungen eines Privatpatienten.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Krankenhauskosten-Zusatzversicherung
Eine Krankenhauskosten-Zusatzversicherung ist eine private Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung, die zusätzliche Leistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten abdeckt. Sie übernimmt typischerweise Mehrkosten für Wahlleistungen wie die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer oder die privatärztliche/chefärztliche Behandlung. Die genauen Leistungen sind in den jeweiligen Tarifbedingungen festgelegt und können erheblich variieren. Die rechtliche Grundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Beispiel: Eine Patientin mit einer Zusatzversicherung wird im Krankenhaus behandelt und erhält ein Zweibettzimmer statt eines Mehrbettzimmers sowie Behandlung durch den Chefarzt, wobei die Zusatzversicherung die Mehrkosten übernimmt, während die Grundversorgung weiterhin durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt wird.
Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen sind die vertraglichen Regelungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes, Ausschlüsse, Pflichten der Vertragsparteien und Voraussetzungen für Leistungsansprüche detailliert festlegen. Sie bestehen aus Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und besonderen Bedingungen für spezifische Tarife. Gemäß § 7 VVG müssen Versicherungen diese Bedingungen vor Vertragsabschluss transparent mitteilen. Für die Leistungspflicht ist ausschließlich der im Vertrag festgelegte Umfang maßgeblich.
Beispiel: Im beschriebenen Fall regelte der Tarif 262 genau, welche Kosten bei einem Privatklinikaufenthalt übernommen werden (Zweibettzimmer und chefärztliche Leistungen), nicht aber die allgemeinen Krankenhauskosten, was zum Rechtsstreit führte.
Versicherungsleistungsklage
Eine Versicherungsleistungsklage ist ein rechtliches Verfahren, in dem ein Versicherungsnehmer gegen die Versicherung auf Erbringung vertraglich zugesicherter Leistungen klagt. Sie wird im Zivilrecht angesiedelt und folgt den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger muss dabei nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Das Gericht prüft dann, ob die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist.
Beispiel: Im Fall vor dem LG Münster erhob die Patientin eine Versicherungsleistungsklage, weil ihre Versicherung sich weigerte, die vollen Kosten für ihren Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik zu übernehmen, obwohl sie sich auf die vertraglich vereinbarte 100%ige Erstattung berief.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Gerichtsurteil bereits vor Rechtskraft durchgesetzt werden kann, selbst wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Nach § 708 ff. ZPO kann der obsiegende Kläger oder Beklagte das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung vollstrecken lassen, bevor es rechtskräftig wird. Die Sicherheitsleistung (hier 110% des zu vollstreckenden Betrags) dient dem Schutz des Unterlegenen für den Fall, dass das Urteil später aufgehoben wird.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass die Versicherung ihre Ansprüche gegen die Klägerin bereits durchsetzen kann, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 110% des einzutreibenden Betrags hinterlegt.
Psychosomatische Klinik
Eine psychosomatische Klinik ist eine medizinische Einrichtung, die auf die Behandlung von Erkrankungen spezialisiert ist, bei denen psychische Faktoren körperliche Beschwerden verursachen oder beeinflussen. Die Behandlung in solchen Einrichtungen kombiniert psychotherapeutische und somatische (körperliche) Therapieansätze. Gemäß § 39 SGB V werden die Kosten für Aufenthalte in solchen Kliniken grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Beispiel: Die Klägerin im beschriebenen Fall suchte eine psychosomatische Klinik auf, vermutlich zur Behandlung von Beschwerden, bei denen psychische Faktoren eine wesentliche Rolle spielten, und ging davon aus, dass ihre Zusatzversicherung die gesamten Kosten übernehmen würde.
Kostenzusage
Eine Kostenzusage ist eine vorherige Erklärung einer Versicherung, bestimmte Behandlungskosten zu übernehmen. Sie schafft Rechtssicherheit für den Versicherten vor Behandlungsbeginn. Allerdings ist die Zusage rechtlich nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen bindend. Laut § 192 VVG muss die Versicherung nur für Leistungen aufkommen, die vom Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Eine allgemeine Kostenzusage ersetzt nicht die genaue Prüfung des Leistungsumfangs.
Beispiel: Im Fall wurde möglicherweise eine grundsätzliche Kostenzusage erteilt, die jedoch nur die im Tarif festgelegten Leistungen (Zweibettzimmer und chefärztliche Behandlung) umfasste, nicht aber die vollständigen Klinikkosten, was zu Missverständnissen führte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG bildet die rechtliche Grundlage für den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der privaten Krankenversicherung (Beklagte). Es regelt die Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers und bestimmt den Umfang des Versicherungsschutzes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das VVG ist maßgeblich, um zu beurteilen, ob und inwieweit die Beklagte zur Kostenübernahme für den Klinikaufenthalt der Klägerin verpflichtet ist, basierend auf den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) / Tarifbedingungen (TB/KK 2013 & Tarif 262): Die AVB und spezifischen Tarifbedingungen konkretisieren den Versicherungsumfang und legen fest, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen von der Versicherung übernommen werden. Sie sind integraler Bestandteil des Versicherungsvertrages und definieren den Leistungskatalog. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Tarifbedingungen, insbesondere die Regelungen zur Erstattung von Kosten für Krankenhausleistungen nach KHEntgG und außerhalb dessen, sind entscheidend, um den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung in diesem konkreten Fall zu bestimmen.
- Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG): Dieses Gesetz regelt die Abrechnung von Krankenhausleistungen und definiert, welche Leistungen nach Fallpauschalen und welche nach anderen Entgeltsystemen vergütet werden. Es unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Krankenhäusern und Versorgungsformen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsbedingungen der Beklagten beziehen sich auf das KHEntgG, um den Umfang der Erstattung zu definieren. Die Frage, ob die Leistungen der psychosomatischen Klinik nach dem KHEntgG abgerechnet werden, ist daher wesentlich für die Leistungsverpflichtung der Versicherung.
- Sozialgesetzbuch V (SGB V): Das SGB V regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und definiert den Anspruch auf medizinische Versorgung. Es legt fest, welche Leistungen von der GKV übernommen werden und unter welchen Bedingungen Versicherte diese in Anspruch nehmen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert, und die private Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der GKV. Die „Vorleistung“ der GKV und die Abgrenzung der Leistungspflichten zwischen GKV und privater Zusatzversicherung sind hier relevant, da die private Versicherung oft erst nach Leistung der GKV eintritt.
Das vorliegende Urteil
LG Münster – Az.: 115 O 236/22 – Urteil vom 20.04.2023
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