OLG Hamm, Az.: I-20 U 116/15, Beschluss vom 01.06.2016
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 5.514,93 Euro mit zutreffender Begründung bejaht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Prämien in der ausgeurteilten Höhe vom Beklagten nicht geleistet wurden.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass er mit Ansprüchen gegen die Klägerin aufrechnen kann, hat das Landgericht den Sachvortrag des Beklagten für unsubstantiiert erachtet.
Soweit der Beklagte erstmals mit dem Berufungsschriftsatz im Einzelnen dargelegt hat, welche Aufrechnungsansprüche ihm seines Erachtens zustehen, handelt es sich um im Berufungsrechtszug neues Sachvorbringen; erstinstanzlich waren die Rechnungen, aus denen dem Beklagten nach seinem Vorbringen noch Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, bereits nicht im Einzelnen dargelegt. Dieses neue – von der Klägerin bestrittene – Verteidigungsvorbringen ist verspätet und zurückzuweisen, da es auf Nachlässigkeit beruht, dass ein entsprechender Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgt war, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
Zudem stünde dem Beklagten- unabhängig von der Frage des verspäteten Vorbringens- im Hinblick auf die bestrittenen Forderungen auch gemäß § 12 AVB/NLT 2013 kein Aufrechnungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Regelung als wirksam anzusehen, da sie der Tatsache Rechnung trägt, dass gerade im Bereich der privaten Krankheitskostenversicherung regelmäßige Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bestehen und ohne ein auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränktes Aufrechnungsrecht der Prämienanspruch des Versicherers kontinuierlich in Zweifel gezogen werden könnte, was zu einer auch für die Versichertengemeinschaft nicht tragbaren Gefährdung des Prämienaufkommens führen könnte.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Kostenverzeichnis Nr. 1222) wird hingewiesen.