LG Kassel – Az.: 5 O 37/21 – Urteil vom 24.08.2021
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.600,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem bei dem Beklagten unterhaltenen Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines vermeintlichen Unfallereignisses geltend, das sich am „…“ auf der Autobahn „…“ von „…“ Richtung „…“ ereignet haben soll.
Zwischen den Parteien steht dabei zum einen in Streit, ob sich das klägerseits beschriebene Unfallereignis überhaupt ereignet hat und – sofern dies der Fall gewesen sein sollte – die Beklagte wegen einer vermeintlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers (hier: Unfallflucht) leistungsfrei ist.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 04.11.2015 für seinen PKW BMW 650i xDrive mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ eine Kfz-Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB – Stand 10/2015, im Folgenden: „AKB“, vgl. Anlage B 2, Bl. 56 ff. d.A.) zugrunde liegen.
Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Anzeigepflicht
E.1.1.1
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
E.1.1.3
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs
– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). (…)
Anzeige bei der Polizei
E.1.1.3
Übersteigt ein Schaden durch Entwendung, Brand oder Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren den Betrag von 150 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.“
Am 04.05.2020 meldete der Kläger ein behauptetes Unfallereignis vom „…“ bei der „…“ in „…“ (vgl. Anlage B8). Mit Schreiben vom 15.03.2020 (vgl. Anlage B 4) bat der Beklagte den Kläger um weitere Informationen, insbesondere dazu, ob der Unfall von der Polizei aufgenommen worden war, worauf der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2020 antwortete (vgl. Anlage B 5).
Der Beklagte gab ein Schadengutachten über das Sachverständigenbüro „…“ in Auftrag. Dieser bezifferte die voraussichtlichen Brutto-Reparaturkosten mit einem Betrag von 21.047,64 €, einen Wiederbeschaffungswert von 30.000,00 € sowie einen Restwert von 16.100,00 €. Das entsprechende Gutachten vom 14.05.2020 (vgl. Bl. 8 ff. d.A.) übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.05.2020 () und forderte den Kläger zu weiteren Angaben betreffend des seinerseits gemeldeten Unfallereignisses auf (vgl. Anlage B 6), worauf der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2020 reagierte (vgl. Anlage B 7).
Mit Schreiben vom 03.06.2020 lehnte der Beklagte seine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, der Kläger habe eine Obliegenheitspflichtverletzung begangen, indem er sich unberechtigt von der Unfallstelle entfernt habe, bevor wesentliche Feststellungen hätten getroffen werden können.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2020 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 03.07.2020 vergebliche zur Entschädigungsleistung aufgefordert (vgl. Bl. 24 f. d.A.). In diesem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt:
„(…) wir zeigen an, dass wir in vorbezeichneter Angelegenheit anlässlich des Schadensereignisses vom „…“ nunmehr Ihre Versicherungsnehmerin, Frau „…“, anwaltlich vertreten. Auf uns lautende Vollmacht fügen wir in Anlage bei. (…)“
Mit der Klage macht der Kläger den seitens des Gutachters ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 13.900,00 € abzüglich des Selbstbehalts i.H.v. 300,00 € geltend.
Der Kläger behauptet, am „…“ mit seinem Fahrzeug in der Mittagszeit die Autobahn „…“ von „…“ kommend in Richtung „…“ gefahren zu sein. Mit ihm im Auto hätten die Zeugen „…“ und „…“ gesessen. Die Straßenverhältnisse seien zunächst trocken gewesen. Als er einen Tunnel durchquert habe, sei er unvermittelt in einen heftigen Hagel- und Graupelschauer geraten. Die Straße sei dabei sofort rutschig gewesen, sodass er mit dem Fahrzeug ins Schleudern gekommen und sodann zunächst mit der linken Fahrzeugseite an der Mittelleitplanke entlang geschlittert sei. Dann habe er sein Fahrzeug gegensteuern können, sei dabei jedoch beim Steuern auf den rechten Fahrstreifen auch noch gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Anschließend sei er am rechten Seitensteifen zum Stehen gekommen. Nach Erholung vom ersten Schreck habe er sich zunächst den Schaden an seinem Fahrzeug angesehen und habe anschließend – ohne die Autobahn zu überqueren – nach den Leitplanken gesehen, ohne dass er dabei habe Schäden feststellen können.
Dann habe er – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – festgestellt, dass sein Fahrzeug aufgrund der Schäden nicht weiterfahren konnte und beim ADAC angerufen, um einen Abschleppwagen zu bestellen.
Der Zeuge „…“ habe zeitgleich bei der zuständigen Autobahnpolizeistelle angerufen und den Unfall dort gemeldet; dabei sei diesem jedoch mitgeteilt worden, dass derzeit wegen eines größeren Verkehrsunfalls in Gegenrichtung keine Streife entsandt werden könne und dass die Unfallstelle geräumt werden solle, sofern kein Fremdschaden entstanden sei.
Bis zum – unstreitigen – Eintreffen des Abschleppfahrzeuges habe der Kläger mit seinen beiden Fahrzeuginsassen etwa eine Dreiviertelstunde warten müssen. Auch während dieser Zeit hätten weder der Kläger noch die Zeugen irgendwelche Fremdschäden an Autobahneinrichtungen festgestellt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, Ziffer E.1.1.3 AKB sei nicht zu entnehmen, dass der jeweilige Versicherungsnehmer stets die Polizei zu einem Unfallereignis hinzu zu rufen habe, um möglicherweise auch Feststellungen zugunsten der Versicherungsgesellschaft zu ermöglichen, ob Fahrtüchtigkeit gegeben ist und der verantwortliche Fahrzeugführer auch über die notwendige Fahrerlaubnis verfügt.
Zudem sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Beklagte bei förmlicher Aufnahme des Unfalls durch die Polizei oder noch längerem Verweilen des Klägers an der Unfallstelle getroffen, welche Erkenntnisse er erlangt oder welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte; insbesondere seien rein theoretische Möglichkeiten einer alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingten Verursachung eines Unfalls nicht ausreichend, sondern es müssten gewisse Anhaltspunkte für diese bestehen.
Zudem sei nicht jedes vorsätzliche Entfernen vom Unfallort auch als arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG einzustufen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.600,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 sowie als Nebenforderung vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.003,40 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, infolge einer vorsätzlich und arglistig begangener Unfallflucht des Klägers leistungsfrei zu sein. Denn der Kläger habe sich – bei unterstelltem Schadensereignis vom „…“ – jedenfalls unstreitig von der Unfallörtlichkeit entfernt, ohne sich mit dem potenziell geschädigten Eigentümer der Leitplanken in Verbindung zu setzen, ohne seine Personalien an Ort und Stelle bzw. gegenüber der Polizei zu hinterlegen, ohne dass die Polizei den Unfall aufgenommen habe und ohne sonstige Feststellungen sowohl zu seiner Personalie als auch des Unfalls selbst zu ermöglichen. Da insbesondere auch die Behauptung des Klägers, er sei bei Verursachung der Beschädigung nicht durch Alkohol oder sonstige berauschende Mittel fahruntüchtig gewesen und er selbst es gewesen sei, der das Fahrzeug geführt habe für die Beklagte nicht mehr nachprüfbar seien, sodass der Beklagten Feststellungsnachteile entstanden seien. Insoweit sei auf einen Beschluss des OLG Koblenz vom 11.12.2020, 12 U 235/20, hinzuweisen, bei dem das dortige OLG einen identischen Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe.
Das vorsätzliche Entfernen vom Unfallort lasse sich zwangslos als arglistig einstufen.
Der Beklagte behauptet, anhand des vom Sachverständigen „…“ dokumentierten Schadenbildes sei sicher, dass an den Leitplanken korrespondierende (sichtbare) Beschädigungen vorhanden seien. Eine für die Leitplanken schadenfreie Kollision sei hingegen ausgeschlossen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 13.600,00 € zu.
a)
Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das klägerseits behauptete Unfallereignis am „…“ auf der Autobahn „…“ von „…“ Richtung „…“ stattgefunden hat.
Die Zeugen „…“ und „…“ haben das Kerngeschehen des Unfallereignisses – Anstoß zunächst an der linken und dann an der rechten Leitplanke aufgrund plötzlich eintretenden Hagels und anschließendes Zum Stehen kommen am rechten Seitenstreifen – übereinstimmend, nachvollziehbar und nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Mimik und Gestik bei entsprechender Schilderung auch erkennbar von konkreter Erinnerung getragen geschildert.
Dabei verkennt das Gericht insbesondere nicht, dass die Angaben der Zeugen in einigen Bereichen bezüglich der nachfolgenden Handlungen (nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen sei) von den Schilderungen des Klägers – teils massiv (Stichwort: Nachschau bei den beschädigten Leitplanken sowie Benachrichtigung der Polizei) – abgewichen sind. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers,– er habe an beiden Seiten der Leitplanken (zumindest aus der Ferne) gemeinsam mit dem Zeugen „…“ nachgesehen, ob Beschädigungen vorhanden gewesene seien; der Zeuge „…“ habe ihm gegenüber angegeben, die Polizei habe mitgeteilt, wegen eines größeren Verkehrsunfallgeschehens auf der Gegenfahrbahn nicht zur Unfallstelle kommen zu können – die die Zeugen entweder nicht bestätigt oder zu denen teils sogar entgegengesetzte Angaben gemacht wurden bzw. die (später auf entsprechenden Vorhalt zurückgenommene) Angabe des Zeugen „…“, sie hätten alle drei gemeinsam nach Beschädigungen an den Leitplanken gesehen – waren zum einen ersichtlich von dem Bestreben getragen, sich bzw. seinen Vater gegenüber dem Versicherer in einem „besseren Licht“ dastehen zu lassen und zum anderen – entscheidend – stimmten die Angaben im Übrigen, sowohl zum Kerngeschehen als auch und gerade in Randbereichen des Ablaufes des Unfalltages, überein. So haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, wegen eines (letztlich nicht zustandegekommenen) Autokaufs für den Zeugen „…“ gemeinsam nach „…“ gefahren zu sein, wobei der Zeuge „…“ aufgrund seiner Fachkenntnis bezüglich Autos dabei gewesen sei. Auch die Angaben zum Eintreffen des ADAC und dem weiteren Prozedere im Anschluss (lange Wartezeit bis zum Eintreffen des ADAC, Verladen des beschädigten klägerischen Autos, Fahrt zum ADAC und Rückfahrt von dort mittels eines seitens des ADAC gestellten Ersatzwagens, dessen Marke – ungefragt – noch angegeben werden konnte) stimmten überein und waren detailreich. Durchgreifende Zweifel daran, dass das Unfallereignis als solches in der geschilderten Art und Weise durch zweimaligen Anstoß an der Leitplanke der „…“ infolge eines plötzlichen Wetterumschwungs stattgefunden hat, bestehen für das Gericht daher nicht.
Hinzu tritt der Umstand, dass zwischen den Parteien unstreitig (!) ist, dass das Fahrzeug durch den seitens des Klägers herbeigerufenen ADAC von der Unfallstelle abgeschleppt wurde und in der Folge – ohne dass das Fahrzeug zwischenzeitlich wieder beim Kläger gewesen ist – seitens eines Gutachters des Beklagten besichtigt wurde, mithin durch das Tätigwerden des ADAC insbesondere auch für den Beklagten ein ohne weiteres nachprüfbarer Geschehensablauf vorlag und vor diesem Hintergrund indes schlichtweg bei hier vorliegenden Ansprüchen gegen die Vollkaskoversicherung auch kein Grund ersichtlich ist, warum bei derartiger Sachlage sich der Kläger und die Zeugen das Unfallgeschehen lediglich ausgedacht haben sollten.
b)
Die Beklagte ist auch nicht nach E. 2.1 AKB i.V.m. § 28 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Ein Verstoß des Klägers gegen die in E. 1.1.3 AKB statuierte vertragliche Obliegenheit liegt nicht vor. Danach darf der Versicherungsnehmer den „Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
Diese Voraussetzungen, für die die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. beispielhaft MüKoStVR/Therstappen/Tomson, 1. Aufl. 2017, AKB 2015 § E_1 Rn. 103; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 28 Rn. 168 jeweils m.w.N.), sind nicht erfüllt.
Zunächst hat der Beklagte bereits nicht dargelegt hat, dass es vorliegend überhaupt zu einem erheblichen Fremdschaden an den Leitplanken gekommen ist, (vgl. Düsseldorf VersR 1993, 1142; Karlsruhe VersR 1995, 696; VVGE § 7 AKB Nr. 26 – jedenfalls ab 100 € zu bejahen). Denn insoweit hat der Beklagte lediglich behauptet, dass an den Leitplanken korrespondierende (sichtbare) Beschädigungen vorhanden seien und eine für die Leitplanken schadenfreie Kollision hingegen ausgeschlossen sei, was für sich genommen noch nichts darüber aussagt, ob es sich um eine erhebliche Beschädigung handelt.
Unabhängig davon, liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 StGB nicht vor.
Dass unmittelbar nach dem Unfall feststellungsbereite Personen an der Unfallstelle gewesen wären – mithin ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hätte – wird beklagtenseits nicht vorgebracht.
Soweit der Beklagte ferner lediglich bestreitet, dass der Kläger bis zum Eintreffen des ADAC ca. 45 Minuten an der Unfallstelle gewartet hat, so hat der insoweit für einen etwaigen Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen Wartepflichtverstoß des Klägers bereits nicht dargelegt und ist jedenfalls beweisfällig geblieben. Zudem hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger bis zum Eintreffend des ADAC mindestens 30 Minuten an der Unfallstelle gewartet hat, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt (positiv) von der Einhaltung der „gesetzlich erforderlichen Wartezeit“ auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, sich vor Verlassen des Unfallorts (aktiv) bei der Polizei zu melden, wenn – wie hier – innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen.
Denn eine solche Verpflichtung ist den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2018 – IV ZR 23/17 – juris). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (so BGH, a.a.O.).
Die entsprechenden Klauseln der AKB sind dahingehend auszulegen, dass derjenige, der durch das Verlassen der Unfallstelle den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB („unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) erfüllt, grundsätzlich auch seine Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung verletzt (BGH, Urteil vom 01.12.1999, IV ZR 71/99, Rdn. 9, juris). Eine darüber hinausgehende Reichweite der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ergibt sich aus den vorgenannten Klauseln der AKB hingegen nicht. Zwar begründet E.1.1.3 AKB eine eigenständige Aufklärungspflicht.
Deren Reichweite ist jedoch nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu ermitteln. Ein solcher wird die vertragliche Pflicht, den Unfallort nicht vor Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen zu verlassen und die gesetzlich erforderliche Wartezeit einzuhalten, auf den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB beziehen.
Die Formulierung in den AKB 2015 des Beklagten knüpft an den Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 StGB an, indem der Fahrer verpflichtet wird, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die „gesetzlich erforderlichen“ Feststellungen zu ermöglichen und dabei auch die „gesetzlich erforderliche Wartezeit“ zu beachten. Auch der Hinweis auf die „Unfallflucht“ lässt für einen verständigen Versicherungsnehmer den Schluss zu, dass sich seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten mit den an ihn gestellten strafrechtlichen Verhaltensanforderungen nach § 142 Abs. 1 StGB decken und ihm versicherungsrechtlich keine weitergehenden Pflichten auferlegt werden.
Er darf deshalb davon ausgehen, seinen Aufklärungsobliegenheiten gerecht zu werden, wenn er – wie hier – den strafrechtlich sanktionierten Handlungspflichten, die als allgemein bekannt zu gelten haben, gerecht wird.
Eine Pflicht, vor Verlassen des Unfallorts stets die Polizei zu rufen, wenn innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen, besteht nach § 142 StGB jedoch gerade nicht.
Eine darüber hinausgehende Obliegenheit würde voraussetzen, dass diese in den Versicherungsbedingungen einen Anknüpfungspunkt findet, der dem Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass von ihm nicht lediglich die Einhaltung der Wartezeit, sondern weitergehende Aktivitäten gegenüber der Polizei oder der Versicherung erwartet werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer beim aufmerksamen Durchlesen der maßgeblichen Klauseln – neben dem Umstand, dass E.1.1.3 AKB eindeutig in seinem Wortlaut (ausschließlich) an § 142 Abs. 1 StGB anknüpft (vgl. insoweit instruktiv zu wortgleichen AKB: OLG Dresden Urt. v. 27.11.2018 – 4 U 447/18, BeckRS 2018, 33050; OLG Celle, NJW-RR 2019, 857) – davon ausgehen, dass ihn weder die Pflicht trifft, die Versicherung unverzüglich von dem Unfallereignis in Kenntnis zu setzen noch dass er sich aktiv bei der Polizei zu melden habe, um – wie die Beklagte anknüpfend an Beschluss des OLG Koblenz vom 11.12.2020, 12 U 235/20 meint – Feststellungen zu seiner Person, zum Unfallereignis und zu dem Umstand zu ermöglichen, dass er weder durch Alkohol oder sonstige berauschende Mittel fahruntüchtig gewesen sei.
So ergibt sich zum einen aus E.1.1.1 AKB eindeutig, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch die Versicherung führen kann, dem Versicherer innerhalb einer Woche – und damit gerade nicht unverzüglich noch am Unfallort – anzuzeigen hat.
Schließlich ist E.1.3.3 AKB („Anzeige bei der Polizei“) die Verpflichtung, das Schadensereignis bei der Polizei unverzüglich anzuzeigen lediglich und unzweifelhaft bei bestimmten – hier nicht vorliegenden Schäden – normiert, nämlich bei einem Entwendungs, Brand- oder Wildschaden, der einen bestimmten Betrag übersteigt (vgl. zu der fehlenden Pflicht zur Anzeige bei der Polizei beispielhaft – bereits zu AKB a.F.: OLG München r+s 2016, 342; OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016, 20 U 240/15).
c)
Der Zinsausspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
2.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt, so steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Denn vorliegend hat es unstreitig kein vorgerichtliches Tätigwerden des klägerischen Prozessbevollmächtigten für den Kläger gegeben, sondern – fälschlicherweise – ist dieser vorgerichtlich ausschließlich für dessen Ehefrau tätig geworden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.600,00 €.