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Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsdauer bei Änderungsantrag des Versicherungsnehmers

OLG Celle, Az: 8 U 70/16

Zur Frage, wann bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Änderungsantrag unter Würdigung aller Umstände dahin auszulegen ist, dass die Leistungsdauer über die beantragte Versicherungsdauer hinausgehen soll.

vorgehend LG Stade, 12. April 2016, Az: 3 O 225/15

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.683,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2015 eine monatliche (Gesamt-)Rente in Höhe von 1.634,21 € zu zahlen, wobei eine Teilrente aus dem Versicherungsvertrag … 002 in Höhe von 85,20 € längstens bis zum 01.07.2034 und die weitere Teilrente aus dem Versicherungsvertrag … 003 in Höhe von 1.549,01 € längstens bis zum 01.12.2034 zu zahlen ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungsverpflichtung zum Versicherungsvertrag … 003 ab dem 01.12.2014 zu monatlich 82,80 € – längstens bis zum Vertragsende am 01.12.2034 – freizustellen und bereits gezahlte Beiträge zurückzuzahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsdauer bei Änderungsantrag des VersicherungsnehmersDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte aus zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Anspruch, nachdem die Beklagte ihre Leistungen unter Hinweis auf den Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer eingestellt hatte.

Der am … 05.1974 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Rentenversicherungen. Die Verträge hatte er im Jahr 1996 bei der XX. Lebensversicherungs-AG abgeschlossen, für die er auch als Versicherungsagent tätig war. Rechtsnachfolgerin der XX. Versicherung ist die Beklagte (im Folgenden wird einheitlich die Bezeichnung Beklagte verwendet).

Es bestand eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (ursprüngliche Versicherungs-Nr. … -929, nunmehr Nr. … 002, im Folgenden als „erster Vertrag“ bezeichnet). In diesem Vertrag war ein Versicherungsbeginn am 01.07.1996 und ein Rentenbeginn am 01.07.2034 vereinbart (s. Versicherungsschein vom 03.07.1996, Anlage K 1, im Anlagenhefter, im Folgenden: AH). Bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % sollten die vollständige Befreiung von der Beitragszahlung sowie die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 727,09 DM längstens bis zum 01.07.2034 erfolgen. Der monatliche Beitrag von 120 DM sollte bis zum Ende des Beitragszahlungsabschnitts, in dem der Versicherte stirbt, zu zahlen sein, längstens bis zum 01.07.2034.

Dem Vertrag liegen u. a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BU 5.1995 der Beklagten zugrunde (Bl. 11 ff. AH).

Daneben bestand eine zweite Rentenversicherung, die zunächst keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthielt (ursprüngliche Versicherungs-Nr. …85…, nunmehr Nr. …003, im Folgenden: zweiter Vertrag).

Im Jahr 1998 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte, weil er in Bezug auf die beiden Versicherungsverträge Änderungen vornehmen wollte. Für den ersten Vertrag wünschte er eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. In den zweiten Rentenversicherungsvertrag sollte – erstmals – eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einbezogen werden.

Der Sachbearbeiter der Beklagten, Herr F., übersandte dem Kläger daraufhin vorbereitete Änderungsanträge, die er bereits handschriftlich entsprechend ausgefüllt hatte (Anlagen K 3 / K 4, Bl. 18 ff. / 23 ff. AH).

Beide Anträge enthielten folgende Eintragungen „zu den technischen Daten nach der Änderung“ (Bl. 18 und 23 AH):

………………..

Den jeweils eingetragenen Gesamt-Monatsbeitrag strich er durch und fügte „bitte ändern!“ hinzu.

Unter dem 14.04.1998 sandte der Kläger die unterzeichneten Änderungsanträge an die Beklagte – zu Händen von Herrn F. – zurück. In seinem Anschreiben (Anlage K 2, Bl. 17 AH) wies er auf Folgendes hin: „Bitte beachten Sie, daß die BUZ-Vers.-Dauer und Beitragszahlungsdauer auf 17 Jahre (EA 40 J.) geändert wurde.“

Die Unterschiede von Versicherungsdauer, Beitragszahlungsdauer und Leistungsdauer kannte der Kläger. Es ist in der Versicherungsbranche nicht ungewöhnlich, dass bei Berufsunfähigkeitsversicherungen Versicherungsdauer und Leistungsdauer voneinander abweichen. Einen solchen Vertrag schloss auf Vermittlung des Klägers auch seine Ehefrau im Jahr 1998 bei der Beklagten ab (s. Versicherungsschein vom 27.04.1998, Anlage K 11, Bl. 65 ff. d. A.).

Die Beklagte übersandte dem Kläger für den ersten Vertrag einen neuen Versicherungsschein vom 18.05.1998, wonach bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % eine auf 1.125 DM erhöhte BU-Rente – unter Beitragsbefreiung – längstens bis zum 01.07.2014 gezahlt wird (Anlage K 5, Bl. 27 ff. AH). Der längstens bis zum 01.07.2034 zu zahlende monatliche Beitrag sollte 115,70 DM betragen.

Für den zweiten Vertrag übersandte die Beklagte dem Kläger einen geänderten Versicherungsschein über den „Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“, wonach ebenfalls bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % bis längstens zum 01.12.2014 eine monatliche Rente von 1.125 DM zu zahlen sein sollte und die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgen sollte (Anlage K 6, Bl. 49 ff. AH). Ausweislich dieses Versicherungsscheins liegen dem zweiten Vertrag u. a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BU 3.1997 der Beklagten zugrunde (Bl. 63 ff. AH).

Seit dem 01.11.2009 ist der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig. Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2012 (Anlage K 10, Bl. 81 AH) das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und erkannte das Bestehen eines Leistungsanspruchs ab dem 01.11.2009 an. Im ersten Vertrag zahlte sie die Berufsunfähigkeitsrente bis zum 01.07.2014, im zweiten Vertrag bis zum 01.12.2014.

Für den ersten – zwischenzeitlich ruhend gestellten – Vertrag belief sich die monatliche Berufsunfähigkeitsrente zuletzt auf 85,20 €, für den zweiten Vertrag – einschließlich Bonusrenten – auf insgesamt 1.549,01 €.

Der Kläger hat – über den von der Beklagten regulierten Zeitraum hinaus – aus dem ersten Vertrag die Zahlung weiterer Berufsunfähigkeitsrenten nebst Beitragsbefreiung bis zum 01.07.2034 verlangt, aus dem zweiten Vertrag bis zum 01.12.2034. Mit seinem Klagantrag zu 1 hat er die Zahlung der rückständigen Rentenzahlungen bis zum 30.06.2015 von insgesamt 11.683,07 € geltend gemacht (12 Monate [01.07.2014 bis 30.06.2015] zu jeweils 85,20 € und 7 Monate [01.12.2014 bis 30.06.2015] zu jeweils 1.549,01 €). Der Klagantrag zu 2 betrifft den daran anschließenden Zeitraum.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine beiden Änderungsanträge seien dahin zu verstehen, dass er für die jeweilige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Versicherungsdauer von 17 Jahren gewünscht habe, die Leistungsdauer für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jedoch erst zum 01.12.2034 enden sollte. Die von der Beklagten daraufhin ausgestellten Versicherungsscheine würden insoweit von den Änderungsanträgen abweichen. Da die Beklagte auf die Abweichungen nicht nach § 5 VVG a. F. hingewiesen habe, seien die Änderungsanträge für den Vertragsinhalt maßgeblich.

Der Kläger hat behauptet, es habe dem Üblichen und der gängigen Praxis der für die Beklagte tätigen Versicherungsagenten entsprochen, in die Spalten „Endalter“ und „Ablauf“ die Leistungsdauer einzutragen (Bl. 9 d. A.). Er hat gemeint, ein solches Verständnis ergebe sich auch daraus, dass dort abweichend 20 Jahre längere Zeiträume eingetragen seien als bei der Versicherungsdauer und Beitragszahlungsdauer. Auch in seinem Anschreiben habe er verdeutlicht, dass er nur die Versicherungsdauer und Beitragszahlungsdauer habe reduzieren wollen.

In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger erklärt, er habe sich nach Erhalt der vorbereiteten Änderungsanträge an die Beklagte mit dem Wunsch nach einem günstigeren Beitrag gewandt. Daraufhin habe er mit einer Mitarbeiterin der Beklagten erörtert, dass die Versicherungsdauer gekürzt werden könne. Anschließend habe er sich an Herrn F. gewandt und die Änderungsmöglichkeit besprochen. Dieser habe ihm gesagt, dass er die Änderung in dem Antrag vornehmen und in einem Begleitschreiben dokumentieren solle. Ihm sei die Kürzung der Versicherungsdauer unter Beibehaltung der Leistungsdauer angemessen erschienen, weil er die Hoffnung gehabt habe, eine Agentur zu übernehmen und dort im Alter von 40 Jahren einen Bestand zu haben, den er dann bei Bedarf verwerten könne.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 77 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.683,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich ab dem 01.07.2015 eine monatliche (Gesamt-)Rente in Höhe von 1.634,21 € zu bezahlen, wobei eine Teilrente aus dem Versicherungsvertrag …002 in Höhe von 87,20 € längstens bis zum 01.07.2034 und die weitere Teilrente aus dem Versicherungsvertrag …003 in Höhe von 1.549,01 € längstens bis zum 01.12.2034 zu bezahlen ist,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungsverpflichtung zum Versicherungsvertrag …003 ab dem 01.12.2014 zu monatlich 82,80 € freizustellen und bereits gezahlte Beiträge zurückzuzahlen, längstens bis zum Vertragsende am 01.012.2034,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Versicherungsscheine vom 18.05.1998 entsprächen den Änderungsanträgen des Klägers. Er habe keine über die Versicherungsdauer von 17 Jahren hinausgehende Leistungsdauer beantragt. Die Rubriken „Endalter“ und „Ablauf“ bezögen sich ebenfalls auf die Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer und hätten nichts mit einer ggf. abweichenden Leistungsdauer zu tun. Bei den abweichenden Daten im Antrag handele es sich lediglich um eine unbeachtliche Ungenauigkeit. Für die Leistungsdauer sei eine eigene Rubrik vorhanden, in die der Kläger aber nichts eingetragen habe.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe gewusst und gewollt, dass mit der Reduzierung der Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer unweigerlich eine Reduzierung der Leistungsdauer einhergehe. Jedenfalls sei der Kläger nicht schutzwürdig, weil er sich die Verträge als Versicherungsvermittler selbst vermittelt habe. Auf eine fehlende Belehrung könne er sich daher nicht berufen.

Mit Urteil vom 12.04.2016 (Bl. 108 ff. d. A.) hat das Landgericht Stade die Klage abgewiesen. Eine Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsrenten bis zum 01.07.2034 bzw. 01.12.2034 sei nicht vertraglich vereinbart. Der Kläger habe mit seinen handschriftlich geänderten Änderungsanträgen keine von der Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer abweichende Leistungsdauer beantragt. Der Inhalt der Anträge sei nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln zu ermitteln. Sie seien daher aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung könnten die Versicherungs-, die Beitragszahlungs- und die Leistungsdauer grundsätzlich unterschiedlich vereinbart werden. Die Leistungsdauer sei frei vereinbar und könne von dem Ablauf der Hauptversicherung abweichen. In der Regel sei für den Versicherungsnehmer klar, dass der Versicherer Leistungen nur während Dauer der Gefahrtragung, mithin der Vertragsdauer erbringen wolle. Dies entspreche dem üblichen Verständnis, weil der Normalbürger bei schuldrechtlichen Verträgen davon ausgehe, dass Rechte und Pflichten auf die Vertragslaufzeit begrenzt seien. Die handschriftlichen Änderungen des Klägers in den Anträgen seien dahin zu verstehen, dass er eine Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer von 17 Jahren gewünscht habe. Dass er die Rubriken „Endalter“ und „Ablauf“ nicht ebenfalls geändert habe, stehe dem nicht entgegen. Diese Rubriken bezögen sich ebenfalls auf die Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer und seien für die Frage der Leistungsdauer ohne Belang. Da der Kläger die Rubrik Leistungsdauer nicht ausgefüllt habe, habe er keine besondere Erklärung hinsichtlich der Länge der Leistungsdauer vorgenommen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Begleitschreiben des Klägers. Dieses sei aus der Sicht des durchschnittlichen Empfängers dahin auszulegen, dass eine Abweichung von Versicherungs- und Leistungsdauer nicht gewünscht sei.

Dem Nichtausfüllen der Rubrik „Leistungsdauer“ sei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht der Erklärungswert einer lebenslangen Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beizumessen. Hiervon gehe dieser nicht aus, wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart sei.

§ 5 Abs. 3 VVG a. F. sei nicht anwendbar, weil es an abweichenden Willenserklärungen der Parteien fehle. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger als nicht unbedarfter Versicherungsnehmer sich auf diese Regelung überhaupt berufen könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang – mit einer geringfügigen Schreibfehlerkorrektur – weiterverfolgt (Bl. 133, 185 d. A.).

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich die Felder „Endalter“ und „Ablauf“ ebenfalls auf die Versicherungsdauer und Beitragszahlungsdauer bezögen. Vielmehr bezögen sich diese Felder auf die Vertragslaufzeit. Zu Unrecht habe das Landgericht die Versicherungsdauer mit der Vertragsdauer gleichgesetzt. Eine Limitierung der Leistungsdauer sei in dem Antrag nicht erfolgt, da der Antrag zu diesem Feld keine Eintragung enthalte. Da der Kläger gegenüber dem ursprünglichen Antrag ausdrücklich nur die Versicherungsdauer und Beitragszahlungsdauer habe ändern wollen, sei es bei der in dem ursprünglichen Antrag vorgesehenen Leistungsdauer verblieben. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach den für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Grundsätzen Zweifel bei der Auslegung des Antrages zu Lasten der Beklagten gingen. Auch habe das Landgericht die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt, dass die Kürzung der Versicherungsdauer unter Beibehaltung der Leistungsdauer zuvor mit Mitarbeitern der Beklagten besprochen worden sei.

Soweit die Beklagte den Inhalt des Telefonats bestritten habe, sei dies unsubstantiiert und ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.683,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich ab dem 01.07.2015 eine monatliche (Gesamt-)Rente in Höhe von 1.634,21 € zu bezahlen, wobei eine Teilrente aus dem Versicherungsvertrag …002 in Höhe von 85,20 € längstens bis zum 01.07.2034 und die weitere Teilrente aus dem Versicherungsvertrag …003 in Höhe von 1.549,01 € längstens bis zum 01.12.2034 zu bezahlen ist,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungsverpflichtung zum Versicherungsvertrag …003 ab dem 01.12.2014 zu monatlich 82,80 € freizustellen und bereits gezahlte Beiträge zurückzuzahlen, längstens bis zum Vertragsende am 01.012.2034,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO); die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

I. Die Beklagte ist verpflichtet, weiterhin – längstens bis zum 01.07.2034 bzw. 01.12.2034 – die von dem Kläger verlangten Leistungen aus den beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu erbringen.

1. Unstreitig ist eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers in versicherter Zeit eingetreten. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht auch gemäß § 173 VVG anerkannt.

2. Die Versicherungsleistungen sind bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer zu erbringen. Insoweit ist zwischen Versicherungsdauer und Leistungsdauer zu unterscheiden (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 172 Rn. 33). Die vereinbarte Versicherungsdauer bestimmt die Dauer der Gefahrtragung, d. h. den Zeitraum, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten sein muss, um Leistungsansprüche zu begründen. Ist der Versicherungsfall in versicherter Zeit eingetreten, ist die Berufsunfähigkeitsrente für die vereinbarte Leistungsdauer zu zahlen. Entsprechend wird auch in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zwischen der Versicherungsdauer („Dauer dieser Zusatzversicherung“) und der „vertraglichen Leistungsdauer“ unterschieden (vgl. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 BU 5.1995 / BU 3.1997, Bl. 41 f., 63 AH).

Die Leistungsdauer kann ohne weiteres über die Versicherungsdauer hinausgehen; Abweichungen sind unstreitig auch nicht ungewöhnlich.

3. Es ist davon auszugehen, dass jeweils die von dem Kläger geltend gemachte Leistungsdauer (bis zum 01.07.2034 bzw. 01.12.2034) vereinbart war.

a) Im ersten Vertrag war ursprünglich bereits eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer Versicherungsdauer und Leistungsdauer bis zum 01.07.2034 enthalten. Dies deckt den Zeitraum bis zu dem in der Rentenversicherung vereinbarten Rentenzahlungsbeginn ab, sodass eine vor diesem Zeitpunkt eintretende Berufsunfähigkeit abgesichert war.

Die durchgeführte Vertragsänderung führte nicht zur Vereinbarung einer reduzierten Leistungsdauer. Die entgegenstehende Eintragung in dem geänderten Versicherungsschein ist gemäß § 5 Abs. 3 VVG a. F. nicht maßgeblich, da der Antrag insoweit von dem Versicherungsschein abweicht und dieser nicht den insoweit erforderlichen Hinweis enthält.

Eine Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Leistungsdauer ist dem Änderungsantrag vom 14.04.1998 nicht zu entnehmen.

aa) Der Antrag ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen, die für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen gelten. Danach ist der Antrag so auszulegen, wie ihn der Versicherer als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müsste (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133 Rn. 9). Wenn das Antragsformular Erklärungen enthält, die der Versicherer vorformuliert hat, können darüber hinaus – zu Gunsten des Versicherungsnehmers – auch die Grundsätze Anwendung finden, die für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten (Felsch, r+s 2016, 321, 323, zur Auslegung eines Antrages zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung).

Bei der Auslegung des Antrags und der darin von dem Kläger vorgenommenen Änderungen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen Versicherungsagenten handelt, bei dem die Beklagte im Zweifel davon ausgehen musste, dass er die Unterschiede und Bedeutung der Versicherungsdauer und der Leistungsdauer kennt und die Begriffe zutreffend verwendet.

Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung nur aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. nach dem üblichen Verständnis eines „Normalbürgers“, der diese Unterschiede nicht kennt, geht daher fehl.

bb) Nach dieser Maßgabe ist der Änderungsantrag nicht dahin zu verstehen, dass – neben der Reduzierung der Versicherungsdauer – auch eine Reduzierung der Leistungsdauer gewünscht war. Dies kann den von dem Kläger vorgenommenen Änderungen nicht entnommen werden. Der Kläger hat lediglich die Versicherungsdauer und die Beitragsdauer abgeändert. Dass nur diese geändert werden sollten, ist auch seinem Anschreiben zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit auch eine Reduzierung der Leistungsdauer einhergehen sollte. Vielmehr spricht die Beibehaltung der abweichenden Eintragung des „Endalters“ und „Ablaufs“ dafür, dass sich diese Daten auf die Leistungsdauer beziehen sollten. Anders sind die abweichenden Angaben nicht erklärbar. Wenn diese Angaben sich ebenfalls auf die Versicherungsdauer hätten beziehen sollen, wie das Landgericht gemeint hat, müsste es sich um ein Versehen handeln und die entsprechende Abänderung irrtümlich unterblieben sein. Für solch ein bloßes Versehen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Für ein Versehen spricht auch nicht, dass der Kläger in seinem Übersendungsschreiben in einem Klammerzusatz ein Endalter von 40 Jahren nennt. Dies bezog sich, wie der Kontext verdeutlicht, ersichtlich auf sein Endalter zum Ende der Versicherungsdauer, während das in dem Antrag genannte Endalter von 60 Jahren sich auf das dort angegebene Ablaufdatum bezieht.

Gegen das vorstehende Verständnis spricht es auch nicht, dass in dem Formular keine Eintragung zur „Leistungsdauer“ gemacht worden ist. Das Feld zur Leistungsdauer betrifft ersichtlich nur den Fall, dass eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen werden sollte, die „nur [eine] Betragsbefreiung“ für die Rentenversicherung – d. h. keine Rentenzahlung – umfasste. Folgerichtig hatte auch der Sachbearbeiter der Beklagten, Herr F., dort bei der Erstellung des Antragsentwurfs von vornherein keine Eintragung vorgenommen.

Im Ergebnis war aus der damaligen Sicht der Beklagten nichts dafür ersichtlich, dass auch die ursprünglich vereinbarte Leistungsdauer reduziert werden sollte.

Der Wunsch nach einer solchen Vertragsänderung – Erhöhung der Rente bei gleichzeitiger Beschränkung nur der Versicherungsdauer – war auch aus der damaligen Sicht der Beklagten nachvollziehbar. Mit einer Reduzierung der Versicherungsdauer geht eine Verringerung der Gefahrtragung der Beklagten und damit des für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu entrichtenden Beitragsanteils einher. Auf diese Weise kann die mit der gleichzeitig vereinbarten Erhörung der Berufsunfähigkeitsrente ansonsten verbundene Beitragserhöhung ganz oder teilweise kompensiert werden. Naheliegend ist, dass gleichwohl die Leistungsdauer bis zum Beginn der Altersrente beibehalten werden sollte, damit bei einer in dem versicherten Zeitraum eintretenden Berufsunfähigkeit keine Versorgungslücken entstehen. Für eine nach Ablauf der Versicherungsdauer eintretende Berufsunfähigkeit musste der Kläger dann auf andere Weise Vorsorge treffen, etwa durch das bis dahin von ihm erarbeitete Vermögen. Insgesamt lag der von dem Kläger nach seinem Vorbringen gewünschten Antragsänderung ein durchaus – auch aus der damaligen Sicht der Beklagten – plausibles Konzept zu Grunde, während es in keiner Weise nachvollziehbar gewesen wäre, warum bei einer bis zum Alter von 40 Jahren eintretenden Berufsunfähigkeit die Rentenzahlungen auf diesen Zeitraum beschränkt werden sollten, obwohl die Altersrentenzahlungen erst 20 Jahre später beginnen sollten.

Zudem hat die Beklagte im selben Jahr für die Ehefrau des Klägers einen Rentenversicherungsvertrag mit einer gleichartigen Konstruktion policiert. Gerade weil bei der Beklagten der Abschluss derartiger Verträge möglich war, hatte sie bei der Auslegung von Anträgen in Betracht zu ziehen, dass eine solche Konstellation gewünscht war.

cc) Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Änderungsantrages auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein für eine Vielzahl von Anträgen vorformuliertes Antragsformular der Beklagten handelte. Deshalb sind zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergänzend die Grundsätze anzuwenden, die für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten.

Aus der Sicht eines Versicherers, der einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung vorformuliert, kann der den Antrag ausfüllende Versicherungsinteressent seinen Willen mit Unterzeichnung des Antrags nur so erklären, wie er seinerseits den vom Versicherer vorgegebenen Text versteht (Felsch, aaO). Dabei gehen in entsprechender Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung des Antragsformulars zu Lasten des Versicherers (aaO).

Dies spricht erst recht für die Richtigkeit der unter bb) vorgenommen Auslegung des Antrags. Die auf die Felder für die Versicherungs- und Betragszahlungsdauer folgenden Felder „Endalter“ und „Ablauf“ versteht der Versicherungsnehmer im Zweifel dahin, dass es sich nicht lediglich um wiederholende, überflüssige Angaben zur Versicherungsdauer handelt. Den Vertragsbedingungen kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Leistungsdauer über die Versicherungsdauer hinausgehen kann (s. o. B. I. 2.). Für ihn liegt daher das Verständnis nahe. dass in die Felder „Ablauf“ und „Endalter“ die gewünschte Leistungsdauer einzutragen ist. Zumindest ist hiervon wegen der jedenfalls verbleibenden Unklarheiten in entsprechender Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.

dd) Für die von dem Kläger geltend gemachte Auslegung des Änderungsantrages würde es darüber hinaus auch sprechen, wenn er mit Herrn F. vor der Antragstellung ausdrücklich besprochen hatte, dass er eine solche Änderung des Antrags – Verkürzung der Versicherungsdauer bei Beibehaltung der Leistungsdauer bis zum Beginn der Altersrente – wünscht. Ein solcher Gesprächsinhalt wäre bei der Auslegung des Antrages ebenfalls zu berücksichtigen. Ob das Gespräch mit dem behaupteten Inhalt geführt worden ist, kann hier aber dahingestellt bleiben, weil aus den vorgenannten Gründen bereits feststeht, dass der Antrag im Sinne des Klägers auszulegen ist.

ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger sich auch darauf berufen, dass nach § 5 Abs. 3 VVG a. F. der Änderungsantrag für den Vertragsinhalt maßgeblich ist.

Diese Regelung gilt grundsätzlich zu Gunsten jedes Versicherungsnehmers. Sie setzt nicht voraus, dass es sich um einen „unbedarften Versicherungsnehmer“ handelt.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Versicherungsnehmer sich treuwidrig verhalten hat (§ 242 BGB), etwa indem er dem Versicherer in dem von diesem vorbereiteten Versicherungsantrag unauffällig eine nachträgliche Änderung „unterschiebt“ oder in anderer Weise bewusst einen Irrtum des Versicherers ausnutzt. Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Kläger hat die Beklagte ausdrücklich auf die von ihm vorgenommenen Änderungen hingewiesen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger die Abweichungen in dem Versicherungsschein vor dem Eintritt seiner Berufsunfähigkeit bemerkt hat.

b) Für den zweiten Vertrag gilt im Ergebnis dasselbe. Hier besteht lediglich der Unterschied, dass in dem ursprünglichen Vertrag noch keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthalten war, sodass mit dem Änderungsantrag erstmals eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer entsprechenden Leistungsdauer vereinbart worden war. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr sollten nach dem von der Beklagten vorbereiteten Antrag die Versicherungsdauer und die Leistungsdauer erst mit dem Beginn der Altersrente enden. Diesen Antrag hat der Kläger ausdrücklich nur insoweit abgeändert, als die Versicherungsdauer nebst Beitragszahlungsdauer reduziert werden sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass damit gleichzeitig auch die Leistungsdauer reduziert werden sollten. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu dem ersten Vertrag entsprechend. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte musste die Beklagte davon ausgehen, dass bei beiden Anträgen gleichermaßen die Leistungsdauer erst mit Beginn der Altersrente enden sollte.

II. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger als Verzugsschaden verlangen. Die Beklagte war durch ihre Ablehnung weiterer Leistungen in Verzug geraten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat abgesehen. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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