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Kfz-Kaskoversicherung – Wirksamkeit Abtretungsverbots

AG Paderborn – Az.: 54 C 98/16 – Urteil vom 16.08.2016

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Betrag in Höhe von 28,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Erstattung der Kosten i.H.v. 28,41 EUR für eine Probefahrt verpflichtet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie konnte den streitgegenständlichen Anspruch durch Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin L GmbH wirksam erwerben. Der an sich unbestritten vollzogenen Abtretung steht insbesondere nicht ein Abtretungsverbot aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, dort Ziffer A.2.16.4, entgegen. Denn im vorliegenden Fall stellt das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar, so dass ein etwaiges Abtretungsverbot gemäß § 354a Abs. 1 HGB unbeachtlich war. Die Klägerin ist Formkaufmann gemäß §§ 6 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG. Die Beklagte ist zwar nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1, 6 HGB, indes ist auch für sie in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit das Handelsrecht in weiten Teilen anwendbar (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 6 Rn. 1).

Ungeachtet dieses Umstandes hat die Beklagte aber jedenfalls auch die nach ihren eigenen Versicherungsbedingungen erforderliche Genehmigung der Abtretung jedenfalls dadurch erteilt, dass sie die übrige geltend gemachte Forderung unmittelbar mit der Klägerin abgerechnet hat. Sie kann sich angesichts dieses geschaffenen Vertrauens jedenfalls jetzt nicht mehr auf ein Abtretungsverbot berufen, soweit die Restforderung von 28,41 EUR aus demselben Rechtsverhältnis betroffen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht schließlich davon überzeugt, dass eine Probefahrt bei der Klägerin auch tatsächlich stattgefunden hat. Das Gericht hat zu dieser Frage eine schriftliche Aussage des Zeugen F eingeholt. Die entsprechende Beweisfrage, ob eine Probefahrt mit dem konkreten Fahrzeug, das von dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis betroffen war, durchgeführt worden sei, bejahte der Zeuge ausdrücklich und uneingeschränkt. Der Zeuge hat ferner Angaben dazu machen können, aus welchen Gründen einerseits grundsätzlich und andererseits im konkreten Fall eine Probefahrt nach der Reparatur von beschädigten Fahrzeugen erforderlich sei. Dabei hat der Zeuge insbesondere angegeben, dass eine Probefahrt zwingend notwendig sei, um den Fehlerspeicher und die Reifendruckkontrolle zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei ein Reifenventil erneuert worden.

Der Höhe nach sind die Kosten für eine Probefahrt nicht substantiiert bestritten worden.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht hingegen allenfalls ab dem 05.10.2015. Die Beklagte befindet sich seit diesem Datum aufgrund ihrer eindeutigen und endgültigen Erklärung, die geltend gemachte Forderung nicht ausgleichen zu wollen, im Verzug. Ein Verzugsbeginn liegt hingegen nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 30.07.2015, mit dem die gewährten Ansprüche erstmals berechnet und aufgeschlüsselt wurden. Zwar hat die Beklagte hier einen Abzug in Höhe der jetzt geltend gemachten Klageforderung erstmals vorgenommen, sich aber nicht weiter zu dessen Begründung erklärt und auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, diesen Betrag nicht erstatten zu wollen. Eine derartige Verweigerung kommt erstmals im Schreiben der Beklagten vom 05.10.2015 zum Ausdruck.

Demgemäß waren auch die weiter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR nebst Zinsen nicht zu erstatten. Denn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde bereits mit Schreiben vom 12.08.2015, mithin vor Verzugseintritt, aufgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der nicht zugesprochene Teil der Zinsforderung war – selbst angesichts des geringen Gegenstandswerts in der Hauptsache – noch geringfügig. Die Nebenforderungen haben keine Kostenrelevanz.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 28,41 EUR festgesetzt.

 

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