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Rechtsschutzversicherung – Deckungsschutz private Unfallversicherung -vorvertragliche Schadensmeldung

AG Düsseldorf, Az.: 32 C 132/16, Urteil vom 08.09.2016

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet ist für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie für eine beabsichtigte Klage des Klägers gegen die P. R. V. AG aus dem Unfallversicherungsvertrag … wegen eines Unfalls vom 08.05.2014, gerichtet auf eine weitergehende Invaliditätsleistung von 18.750 Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 86 % und dem Kläger zu 14 % auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend und begehrt die Freistellung von den ihm diesbezüglich vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Er unterhält bei der Beklagten seit dem 31.07.2014 unter der Versicherungsschein-Nummer … einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der … gültig ab dem 01.10.2012 (ARB2012) zu Grunde. Darin ist Folgendes geregelt:

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

a) […]

b) […]

c) […]

d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten sowie die Interessenwahrnehmung von Pensionären im Zusammenhang mit Betriebsrenten, Pensionen und Beihilfen aus nicht mehr aktiven Arbeitsverhältnissen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist.

§ 3 […]

§ 3a […]

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a) […]

b) […]

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.

(2) […]

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat,

b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

(4) […].

Seit dem 01.12.2013 unterhält der Kläger eine private Unfallversicherung, bei der er mit Schreiben vom 21.05.2014 einen eigenen Unfall vom 08.05.2014 anzeigte. In dem Versicherungsvertrag ist eine Invaliditätsleistung von 50.000 Euro vereinbart. Zudem liegen dem Vertrag die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) und eine progressive Invaliditätsstaffel zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die Unfallversicherung des Klägers erstattete eine Sofortleistung in Höhe von 500,00 Euro und wies den Kläger mit Schreiben vom 26.05.2014 und Schreiben vom 31.10.2014 auf die Möglichkeit der Geltendmachung einer Invaliditätsleistung bis zum 10.08.2015 hin.

Bei einer ambulanten Untersuchung am 12.02.2015 stellte ein den Kläger behandelnder Orthopäde nach ärztlicher Untersuchung unter Verwendung des von der Unfallversicherung erhaltenen Vordrucks eine Invaliditätsbescheinigung aus. Diese reichte der Kläger bei seiner Unfallversicherung ein und machte Invaliditätsansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag geltend. Die Unfallversicherung bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 16.02.2015 die fristgerechte Geltendmachung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung. Die Unfallversicherung berechnete aufgrund eines von ihr beauftragten Gutachtens den danach beim Kläger bestehenden Invaliditätsgrad und bot ihm eine Vorschussleistung an. Der Kläger begehrte eine weitergehende Leistung seiner Unfallversicherung und forderte die Unfallversicherung mit Schreiben durch seine Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2015 zur Vornahme einer abschließenden Regulierung auf. Nach Anerkenntnis einer Invaliditätsleistung der Unfallversicherung in Höhe von 8.750,00 Euro lehnte diese nach nochmaliger Gutachterstellungnahme im selben Schreiben vom 27.05.2015 eine weitergehende Leistung ab.

Durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2015 ersuchte der Kläger in dieser Angelegenheit um Deckungsschutz bei der Beklagten aufgrund der abgeschlossenen Privat-Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Gewährung von Rechtsschutz mit Schreiben vom 30.04.2015 ab. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2015 beschwerte sich der Kläger bei einem Ombudsmann für Versicherungen über die Beklagte. Nach Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem Ombudsmann teilte dieser den Parteien seine Entscheidung mit Schreiben vom 09.12.2015 mit.

Der Kläger meint, dass er zwar vor Beginn des Versicherungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung die Unfallanzeige gegenüber der Unfallversicherung gefertigt habe, damit aber noch keine Invaliditätsleistung gegenüber seiner Unfallversicherung geltend gemacht habe. Diese habe er erst mit Übersendung des ausgefüllten Vordrucks seiner Unfallversicherung für eine Invaliditätsbescheinigung am 12.02.2015 geltend gemacht. Der Rechtsschutzfall sei mit der teilweisen Ablehnung einer Invaliditätsleistung durch seine Unfallversicherung mit Schreiben vom 27.05.2015 erfolgt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sowie für eine beabsichtigte Klage gegen die P. R. V. AG aus dem Unfallversicherungsvertrag … wegen eines Unfalls vom 08.05.2014, gerichtet auf eine weitergehende Invaliditätsleistung von 18.750 €, zu gewähren;

2. den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in …

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass sie aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB dem Kläger in dem von ihm beantragten Fall nach § 4 Abs.1 c) ARB keinen Rechtsschutz zu gewähren habe. Die Regelung in § 4 Abs. 3 a) ARB stelle einen zeitlich begrenzten Risikoausschluss dar. Diese Regelung sei einschlägig, da bereits die Unfallanzeige des Klägers am 21.05.2014 gegenüber seiner Unfallversicherung und nicht erst die Einreichung einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung am 12.02.2015 eine streitträchtige Rechtshandlung im Sinne der Regelung gewesen sei. Denn mit der Unfallanzeige sei bereits der Beginn der Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung verbunden. Die streitauslösende Wirkung der Unfallanzeige sei auch durch die Schreiben seiner Unfallversicherung vom 26.05.2014 und vom 31.10.2014 bestätigt zu sehen.

Auf den Verweisungsantrag des Klägers hat sich das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.06.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Der klägerische Antrag ist als Feststellungsantrag auszulegen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet sei. Denn in welcher Form ein Rechtsschutzversicherer seine Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllt, ist in sein Ermessen gestellt. Nach dem wörtlichen klägerischen Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz als Leistungsantrag wäre dieser mithin mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig.

Dem Kläger steht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu. Dies besteht immer dann, wenn der Beklagte, wie im vorliegenden Fall, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Vorliegend hat die Beklagte die Gewährung von Deckungsschutz mit Schreiben vom 30.04.2015 bereits abgelehnt.

2.

Die Klage ist teilweise begründet.

a)

Die Beklagte ist aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, dem Kläger Rechtsschutz zur klageweisen Durchsetzung seiner Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung zu gewähren. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insoweit aus § 1 VVG in Verbindung mit §§ 2d, 4 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der … (ARB).

Die Parteien haben mit Wirkung für den 31.07.2014 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag geschlossen, welchem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der … zu Grunde liegen. Nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 Abs. 1 ARB ist ein Rechtsschutzfall eingetreten. Dieser tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, § 4 Abs. 1 c) ARB. Der Versicherungsschutz umfasst dabei gemäß § 2 d) ARB auch die Gewährung von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen. Darunter fällt auch das Versicherungsvertragsverhältnis des Klägers mit einer privaten Unfallversicherung, aus welchem der Kläger vorliegend klageweise gegen seine Unfallversicherung vorzugehen beabsichtigt. Diese hat mit Schreiben vom 27.05.2015 eine weitergehende Regulierung seines geltend gemachten Schadens aus dem Unfallereignis vom 08.05.2014 abgelehnt.

Ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c) ARB ist – wie auch unstreitig zwischen den Parteien feststeht – in der teilweisen Ablehnung der Unfallregulierung durch die Unfallversicherung mit Schreiben vom 27.05.2015 zu sehen.

Sofern sich die Beklagte hier auf die Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB beruft, ist diese hier nicht einschlägig. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß ausgelöst hat. Dazu dürfte die Willenserklärung oder Rechtshandlung selbst noch keinen Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 ARB darstellen und müsste ihrer Natur nach erfahrungsgemäß schon den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes in sich tragen, um eine sogenannte „streitauslösende Wirkung“ zu entfalten (vgl. Harbauer § 4 Abs. 3 ARB, Rn. 137). Die Regelung § 4 Abs. 3 a) ARB statuiert lediglich einen Risikoausschluss für den Versicherer, hat aber keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Eine derartige Ausschlussklausel ist restriktiv auszulegen, sodass unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausschlussklausel nicht jede Willenserklärung oder Rechtshandlung, die zu einem Versicherungsfall führt, zugleich den Versicherungsschutz entfallen ließe.

Hier führt die Beklagte unzutreffend an, dass bereits die Beantragung einer Leistung gegenüber der Unfallversicherung durch den Kläger am 08.05.2014 als ein den Verstoß auslösendes Verhalten im Sinne der genannten Ausschlussklausel anzusehen sei. Sie nimmt eine Parallelwertung zu einem Fall eines Rentenantrages bei einer gesetzlichen Unfallversicherung vor und macht sich die diesbezügliche Argumentation des eingeschalteten Versicherungsombudsmanns zu eigen (vgl. Anlage B9 S. 2 und Schreiben der Beklagten vom 23.06.2016). Damit nimmt die Beklagte vorliegend eine über den Zweck der Ausschlussklausel hinausgehende unzulässige Auslegung der Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB vor.

Denn eine Vergleichbarkeit der streitauslösenden Wirkung ist zwischen der Rechtshandlung „Stellung eines Rentenantrages“ bei der gesetzlichen Unfallversicherung und der hier vorliegenden Konstellation der Anzeige eines Unfalls gegenüber dem privaten Unfallversicherer nicht gegeben. Es ist keine typische Folge einer auf Leistung gerichteten Anzeige an einen Unfallversicherer, wie hier der Unfallanzeige des Klägers vom 21.05.2014, dass sich in der Leistungsabwicklung oder der abschließenden Entscheidung ein Streit der Parteien über Invaliditätsleistungen anschließt. Zum Einen sind die Anträge in beiden Fällen auf völlig divergierende Leistungen gerichtet. Denn nicht alle von dem Versicherungsnehmer bei seiner privaten Unfallversicherung angezeigten Unfallgeschehnisse ziehen die Geltendmachung einer Invaliditätsleistung vergleichbar einer Berufsunfähigkeitsrente nach sich. So kann mit der Einreichung einer Unfallanzeige auch lediglich eine Leistung in Form von Krankenhaustagegeld angefordert werden.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hier mit der unverzüglichen Anzeige des Unfalls lediglich einer Pflicht aus seinem Unfallversicherungsvertrag nachkommt. Daher liegt es fern, bereits in der einfachen Unfallanzeige bei dem Versicherer, mit der ein Versicherungsnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung nach Ziffer 7.2 AUB nachkommt, eine streitauslösende Rechtshandlung zu sehen. Denn in der Unfallanzeige als solche ist nicht einmal eine Entscheidung über das „Ob“ einer zukünftigen Beanspruchung einer Invaliditätsleistung enthalten. Daher kann in diesem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang von Unfallanzeige und Geltendmachung einer Invaliditätsleistung auch nicht von einem „Nachreichen“ einer Invaliditätsbescheinigung gesprochen werden. Denn im Gegensatz zu einem Rentenantrag, bei welchem für die Begründung eines Rentenanspruchs ein eingetretener Versicherungsfall Voraussetzung ist, folgt der in den Vergleich zu stellende Versicherungsfall – also die Geltendmachung einer Invaliditätsleistung – der Anzeige des Unfalls bei der Unfallversicherung nach. Eine Invaliditätsleistung muss über eine bloße Mitteilung des Unfalls und der unmittelbaren Verletzungsfolgen hinaus stets gesondert geltend gemacht werden. Ob es in der Folge zu einer Geltendmachung einer Invaliditätsleistung durch den Versicherungsnehmer kommt, hängt maßgeblich von dessen Genesungsverlauf und dem Verbleib von aus dem Unfallereignis resultierenden, langfristig bleibenden Folgen ab. Insoweit vermag eine etwaige Vorinvalidität des Versicherungsnehmers bei der Frage der streitauslösenden Wirkung der Unfallanzeige auch keine Berücksichtigung zu finden. Diese ist lediglich bei der Bemessung des Umfangs einer Invaliditätsleistung innerhalb des Unfallversicherungsvertragsverhältnisses relevant. Denn falls der Versicherungsnehmer keine Invaliditätsleistung aufgrund des Unfallereignisses geltend macht, bleibt diese regelmäßig auch in der Folge unberücksichtigt und ist für eine Endregulierung durch den Versicherer ein nicht erforderliches Kriterium. Daher kann sie als Kriterium für sich genommen nicht den Keim eines Streits in sich tragen.

Sofern die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger bereits vor Bestehen der Rechtsschutzversicherung mit der Beklagten mit Schreiben vom 26.05.2014 und 31.10.2014 die nach § 186 VVG gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung zu den vereinbarten Entschädigungsleistungen und deren Abwicklung von seiner Unfallversicherung erhalten hat, enthält der erteilte Hinweis über die Fristen für die Geltendmachung auch keine streitauslösende Wirkung hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe Invaliditätsleistungen von der Unfallversicherung zu zahlen sind. Denn auch nach Erteilung des Hinweises war es völlig offen, ob und ggfs. In welcher Höhe der Kläger Invaliditätsleistungen beanspruchen würde.

Im vorliegenden Fall hat erst die fristgerechte Geltendmachung der Invaliditätsleistung den Streit über Grund und Höhe einer solchen ausgelöst. Der Kläger machte Invaliditätsleistungen unstreitig erstmalig mit Übersendung der Invaliditätsbescheinigung am 12.02.2015 geltend. Diese Rechtshandlung hat den Verstoß der Unfallversicherung ausgelöst. Da zum Zeitpunkt des Schreibens vom 12.02.2015 bereits das Rechtsschutzversicherungsverhältnis zwischen den Parteien bestand, kommt ein Ausschluss nach § 4 Abs. 3 a ARB nicht in Betracht.

b)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Freistellung von den vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte. Die Beklagte befand sich daher bei Tätigwerden des Klägervertreters nicht in Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB. Der Kläger begehrte erstmals mit Schreiben vom 29.04.2015, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, von der Beklagten vollumfänglichen Deckungsschutz.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 709 S. 1 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 4.566,37 Euro festgesetzt.

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