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Wohngebäudeversicherung: Rohrbruchschaden in einer Fußbodenheizung

OLG Köln, Az: 9 U 85/04, Urteil vom 25.01.2005

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 337/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Wasserschaden durch Rohrbruch
Symbolfoto: style-photographs / Bigstock

I. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das Objekt G.-T.-Straße xx in L. abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die VGB 88 zugrunde. Versichert sind u.a. Leitungswasserschäden, wobei ein Risikozuschlag „für Warmwasser-Fußbodenheizung oder ähnliche, in Decken, Fußböden oder Wänden verlegte Strahlungsheizung“ vereinbart wurde (vgl. Bl. 10 GA). Ende 1998 kam es zu einem Rohrbruch in der unter einem Marmorboden im Wohnzimmer verlegten Fußbodenheizung. Eine Leckstelle war 2 bis 3 Meter von der Terrassentür entfernt, eine weitere befand sich in der Nähe der Tür. Nachdem der Kläger den Schaden bei der Beklagten gemeldet hatte, beauftragte diese das Ingenieurbüro „C.-Team“ mit der Ortung der Leckstellen. Die Mitarbeiter des Unternehmens nahmen etwa 1,5 qm des Marmorbodens im Wohnzimmer auf und legten in dem Bereich die Heizungsleitungen frei.

Daraufhin ließ der Kläger im Wohnzimmer die gesamten Fußboden-Rohrleitungen und den Estrich erneuern sowie den Marmor durch einen anderen Naturstein ersetzen. Die Beklagte zahlte außergerichtlich auf den Schaden einen Betrag von 4.594,76 DM und lehnte eine weitergehende Entschädigung mit Schreiben vom 30.07.1999 ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger Entschädigung für die von ihm aufgewandten Kosten, soweit sie über den regulierten Betrag hinausgehen, insgesamt 61.815,74 EUR (120.901,08 DM).

Im einzelnen handelt es sich um Aufwendungen für Malerarbeiten (4.852,16 DM), Schreiner- und Abdichtungsarbeiten (8.137,28 DM), Elektroarbeiten (2.249,36 DM), Fußbodenheizungs- und Estricharbeiten (35.261,03 DM), Marmorarbeiten (46.400,00 DM), Ingenieurarbeiten (16.857,62 DM) sowie Arbeiten eines Architekten (11.763,92 DM).

Der Kläger hat vorgetragen, die Erneuerung des gesamten Marmorbodens sei notwendig gewesen. Der ursprünglich verlegte Marmor sei im Handel nicht mehr erhältlich. Die geltend gemachten Kosten seien erforderlich und angemessen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Ursache des Schadens liege im Eindringen von nicht versichertem Oberflächenwasser unter und hinter der Terrassentür von außen. Außerdem fehle es an einer ordnungsgemäßen Instandhaltung der Wasserinstallation, so dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschrift des § 11 Ziffer 1 b VGB 88 vorliege. Dass ein punktueller Rohrbruch die Folge haben solle, dass die gesamte Heizungsanlage erneuert werde solle, sei nicht nachvollziehbar.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen T. und Einholung Gutachten der Sachverständigen G. und F. der Klage in Höhe von 10.149,19 EUR stattgegeben und im übrigen den Anspruch nicht als begründet angesehen. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe für die Reparatur der Fußbodenheizung und des Estrichs ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.415,43 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der Anspruch beschränke sich auf die Kosten der Reparatur des Lecks am Heizungsrohr und der zu dieser Reparatur erforderlichen Aufstemm- und Erneuerungsarbeiten am Estrich. Ersatz der Kosten der gesamten Heizungsanlage könne nicht verlangt werden. Unter den Versicherungsschutz falle nur der Ersatz des kausal durch Leitungswasser bereits eingetretenen Schadens. Kosten für vorbeugende Maßnahmen seien nicht zu entschädigen. Hinsichtlich der Marmorarbeiten bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Lieferung und Verlegung des Marmorbodenteils, der habe aufgenommen werden müssen, um das konkrete Leck zu beseitigen. Dieser betrage 1.769,07 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Darüber hinaus gehende Kosten der Erneuerung seien vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der zur Zeit des Rohrbruchs liegende Marmorboden im Handel noch erhältlich sei und somit eingefügt werden könne. Malerarbeiten seien in Höhe von 2.480,87 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten. Kosten für die notwendige Räumung im Schadenbereich und den Schutz der Gebäudeoberfläche und des Mobiliars seien in Höhe von 317,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Kosten für Schreinerarbeiten im Zusammenhang mit der Demontage und Auslagerung von Möbeln seien nicht zu entschädigen, weil sie nicht ursächlich bei der Reparatur des Lecks entstanden seien. Kosten der Bauleitung seien nur in Höhe von 766,93 EUR zu ersetzen. Hinsichtlich der Elektroarbeiten sei die Erforderlichkeit nicht substantiiert dargelegt.

Auf das angefochtene Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht insbesondere geltend, die Beklagte schulde die Erstattung des gesamten Reparaturaufwandes im Zusammenhang mit den Schäden an der Fußbodenheizung einschließlich auch der Wiederherstellung des Zustandes an dem Fußboden nach Beseitigung der Schäden. Das Landgericht sei Beweisantritten nicht nachgegangen. Der Kläger habe Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzmaterial für den Marmor angestellt. Dies sei jedoch nicht gelungen. Es werde bezweifelt, dass es sich bei dem von dem Sachverständigen Engelhardt angesprochenen Marmor um solchen gleicher Provenienz handele. Die Beschaffenheit des Kalksteins und die Maserung der Marmorplatten sei so unterschiedlich, dass der vom Sachverständigen gefundene Ersatzmarmor zur Reparatur des ursprünglich vorhandenen Marmors nicht geeignet sei. Alle erfolgten Arbeiten seien Teil der notwendigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen des Klägers.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 51.679,55 EUR über den zugesprochenen Betrag hinaus nebst 4 % Zinsen seit dem 29.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, vom Kläger sei nie beabsichtigt gewesen, nur eine punktuelle Reparatur vorzunehmen. Es komme im übrigen nur auf die objektiv notwendigen Reparaturkosten an. Selbst wenn nicht identische Marmorplatten zu besorgen gewesen seien, so seien jedenfalls geringe Farbunterschiede ohne weiteres zu akzeptieren. Die geltend gemachte Forderung sei völlig übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Die Klägerin steht nach den §§ 1 Ziffer 1, 4 Ziffer 1 b, 6 Ziffer 1 c, 7 Ziffer 1 b VGB 88 kein über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinausgehender weitergehender Anspruch auf Entschädigung zu.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Ausschluss nach § 9 Ziffer 4 b VGB 88 nicht eingreift. Aus der Systematik der Bedingungen, die zwischen Leitungswasser (§ 6 VGB 88) einerseits und Rohrbruch, Frost andererseits (§ 7 VGB 88) differenzieren, ergibt sich, dass für Rohrbruch der spezielle Ausschluss des § 9 Ziffer 5 VGB 88 gilt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird angesichts der Fassung der Klauseln bei Rohrbruch nur von einem Ausschluss ausgehen, wenn Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch ohne Verursachung durch Leitungswasser entstanden sind. Danach kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit von außen eindringendes Grundwasser oder Witterungsniederschläge den Rohrbruch mitverursacht haben.

Auch für einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften im Sinne von § 11 Ziffer 1 b VGB 88 ergeben sich keine Anhaltspunkte. Dass die Heizungsrohre vernachlässigt worden seien, wird von der Beklagten nur allgemein und nicht substantiiert angedeutet. Auf die Frage der groben Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang kommt es danach nicht an.

b) Der Umfang der Entschädigung bestimmt sich nach § 15 Ziffer 1 b VGB 88. Bei beschädigten Sachen werden nach näherer Maßgabe die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

Die hier maßgebenden notwendigen Reparaturkosten hat das Landgericht zutreffend begrenzt. Jedenfalls steht dem Kläger ein weiterer Entschädigungsanspruch nicht zu.

Die Kosten für eine Totalerneuerung und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können nicht verlangt werden. Wenn es auf Farb- und Mustergleichheit ankommt, kann nur dann zu Recht eine Gesamterneuerung der betroffenen Raumeinheit gefordert werden, wenn sich ein einheitlicher optischer Eindruck anders nicht herstellen lässt (vgl. Martin, SVR, 3. Aufl., E I 118; R I 26) und dies auch nur unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (vgl. Kolhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 15, Rn 1).

Vorliegend ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen G. und F., dass eine Ersatzbeschaffung des an der Bruchstelle entfernten Marmors in einer Fläche von etwa 1, 5 qm, in zumutbarer Weise möglich war. Einer Totalerneuerung des Bodens war nicht notwendig.

Der Sachverständige G. hat ausgeführt, dass der beschädigte Natursteinboden hätte nachbeschafft werden können. Der Sachverständige F., der öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Natur- und Betonwerkstein ist, hat ebenfalls bestätigt, dass gleichartiger Marmor von circa 1,5 bis 5 qm ohne weiteres zu beschaffen ist. Er hat ausgeführt, dass es sich bei dem Material um Kalkstein handelt, der aus der Nähe des M.-Gebietes kommt. Die Vorkommen lägen bei T. nordöstlich von M. (vgl. Bl. 205 GA). Der Gutachter hat das entsprechende Material gefunden und etwa 1, 5 qm passend zusammengestellt (vgl. Fotos Nr. 6 und 7, Bl 208, 209 GA). Eine erhebliche optische Abweichung, die eine Totalerneuerung erfordert hätte, hat der Gutachter nicht festgestellt und ist auch auf den Fotos nicht zu erkennen.

Dass dieser Fundort und die Beschaffungsmöglichkeit des Natursteins auch in zumutbarer Weise zu ermitteln gewesen wäre, hat der Sachverständige im einzelnen belegt. Zum Beispiel wäre es möglich gewesen, den Deutschen Natursteinverband oder einen Sachverständigen zu befragen. Auch hätte man versuchen können, Unterlagen aus der Zeit der ursprünglichen Lieferung zu beschaffen. Diesen Ausführungen des Gutachters schließt sich der Senat an.

Die Frage, ob das vom Kläger beauftragte Fachunternehmen M. vergebliche Bemühungen unternommen hat, ist danach nicht entscheidend. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es demnach nicht.

c) Im Hinblick auf die einzelnen Reparaturmaßnahmen gilt folgendes:

(1) Reparatur der Fußbodenheizung

Nach dem Gutachten des Sachverständigen G. (Bl. 107 ff GA) ergeben sich Kosten der Reparatur der Fußbodenheizung und Estrichverlegung von 3.415,43 EUR (640,00 DM + 200,00 DM + 2.880,00 DM + 200,00 DM + 2.400,00 + DM 360,00 DM = 6.680,00 DM ) zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Kosten sind zu erstatten. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist nicht begründet.

(2) Marmorarbeiten

Die Kosten der Marmorarbeiten, Materialbestimmung und Lieferung des Natursteinmaterials) beziffert der Gutachter auf 1.769,07 EUR (900,00 DM + 2,560,00 DM = 3.460,00 DM) zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken.

(3) Malerarbeiten

Das Landgericht hat die Kosten für die Malerarbeiten von 2.480,87 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. In dem vom Kläger geltend gemachten Betrag von 4.852,16 DM ist die Mehrwertsteuer (vgl. die Kostenaufstellung Firma B. Bl. 34 GA) bereits enthalten. Insoweit wird das Urteil von der Beklagten nicht angegriffen. Jedenfalls steht dem Kläger ein weitergehender Anspruch nicht zu.

(4) Räumung im Schadenbereich und Schutzaufwendungen

Nach dem Gutachten G. sind Aufwendungen in Höhe von 317,00 EUR (560,00 DM + 60,00 DM = 620,00 DM) für die notwendige Räumung erforderlich. Darin sind die Kosten für den Schutz der Gebäudeoberfläche und des Mobiliars im Wohnraum erfasst. Weitergehende Ansprüche ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht. Insbesondere sind keine Schreinerarbeiten zu erstatten, weil diese bei der Reparatur des betroffenen Teils nicht angefallen wären. Eine Auslagerung von Möbeln wäre nicht erforderlich gewesen.

(5) Bauleitung

Die Kosten der Bauleitung werden von dem Sachverständigen G., dem der Senat auch insoweit folgt, zutreffend mit 766,93 EUR (1.500,00 DM) angesetzt.

(6) Elektroarbeiten

Zu Recht hat das Landgericht die Elektroarbeiten nicht als notwendig für die Reparatur angesehen. Die nunmehr vorgelegten Tagelohnzettel der H. Elektro-Service OHG (Bl. 309 ff GA) führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Diese stehen im Zusammenhang mit der Totalerneuerung. Es ist nicht ersichtlich, welche Kosten den hier maßgebenden Teil betreffen sollen. Im übrigen handelt es sich um neues Vorbringen, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.

Danach steht dem Kläger jedenfalls ein weiterer Entschädigungsbetrag nicht zu.

2. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.679,55 EUR

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