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Kfz-Kaskoversicherung – Verpflichtung zur Vorlage einer Reparaturrechnung

Kfz-Versicherung und Reparaturnachweis: Ein Fall von Vertrauen und Verpflichtung

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Versicherungsnehmer, der nach einem Schaden an seinem Fahrzeug von seiner Kfz-Kaskoversicherung die Erstattung der Reparaturkosten fordert. Die Versicherung lehnt jedoch eine vollständige Erstattung ab, da sie Zweifel an der sach- und fachgerechten Durchführung der Reparatur hat. Der Versicherungsnehmer legt zwar eine Reparaturrechnung vor, kann aber im Rechtsstreit nicht nachweisen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 55/19 >>>

Die Rolle der Reparaturrechnung

Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsnehmer durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweisen muss, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Nur dann ist die Versicherung verpflichtet, die vollen Reparaturkosten zu erstatten. Im vorliegenden Fall konnte der Versicherungsnehmer diesen Nachweis jedoch nicht erbringen. Die Versicherung hatte Zweifel an der Validität der vorgelegten Rechnung und konnte durch ein Sachverständigengutachten bestätigen, dass die Reparatur nicht den Anforderungen entsprach.

Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Handelns

Der Versicherungsnehmer wirft der Versicherung vor, sie habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie ihm das Gutachten, das die Mängel der Reparatur aufzeigt, nicht zur Verfügung gestellt hat. Er behauptet, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei, da er ohne Kenntnis des Gutachtens keine Gewährleistungsansprüche gegen den Reparaturbetrieb durchsetzen konnte.

Die Verpflichtung zur Offenlegung von Gutachten

Die Verpflichtung des Versicherers zur Offenlegung von Gutachten ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Versicherungsnehmer hat ein Recht auf Einsicht in das Gutachten, wenn er auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen ist. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer jedoch nicht auf die Überlassung des Gutachtens angewiesen, da er bereits über die Mängel der Reparatur informiert war und zudem sachverständig beraten wurde.

Die Frage der Kausalität

Schließlich stellt sich die Frage, ob die unterbliebene Herausgabe des Gutachtens durch die Versicherung tatsächlich zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Dies ist jedoch zu bezweifeln, da der Versicherungsnehmer trotz Kenntnis der Mängel der Reparatur keine Nachbesserung veranlasst hat. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass er bei einer früheren Herausgabe des Gutachtens anders gehandelt hätte.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 55/19 – Urteil vom 22.04.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 106/16 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.326,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um weitere Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund einer am 20. August 2015 erfolgten mutwilligen Beschädigung.

Kfz-Kaskoversicherung - Verpflichtung zur Vorlage einer Reparaturrechnung
fz-Versicherungskonflikte: Der Balanceakt zwischen Reparaturnachweis und Vertrauen (Symbolfoto: SpeedKingz /Shutterstock.com)

Der in Norddeutschland wohnhafte Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 25. Februar 2015 eine Kraftfahrtversicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug Audi A6 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer …, Erstzulassung: 7. November 2011 (Versicherungsschein Nr. … … …, Anlage K1). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung (AKB), gültig ab September 2014, zugrunde. Der vereinbarte Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung betrug 300,- Euro. Bereits im April 2015 hatte das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen Front- und Heckschaden erlitten, der von der Versicherung des Unfallgegners reguliert wurde und für dessen Instandsetzung ein Gutachten des Sachverständigen D. aus R. einen Betrag von 18.874,46 Euro sowie einen merkantilen Minderwert von 1.800,- Euro in Ansatz gebracht hatte (BI. 63 ff. GA); eine Firma aus Rüsselsheim, die den Wagen damals repariert haben soll, stellte am 18. Mai 2015 unter der Bezeichnung „… pp.“ eine Rechnung Nr. „…“ über 18.627,96 Euro (brutto); in dieser Rechnung ist unter dem Betreff „Steur NR“ eine ungültige Steuernummer aufgeführt und ein Stempel mit der Bezeichnung „… pp.“ aufgebracht (BI. 56 GA). Am 20. August 2015 wurde das Fahrzeug sodann in Wiesbaden zusammen mit anderen Fahrzeugen mutwillig beschädigt. Nach Meldung des Schadens durch den Kläger (Schadensanzeigeformular, Anlage K14) ließ die Beklagte durch die DEKRA ein Sachverständigengutachten erstellen, in dem detailliert kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von 15.067,32 Euro (einschl. MwSt.), der Wiederbeschaffungswert mit 22.500,- Euro (inklusive 548,78 Euro Differenzsteuer) und der Restwert mit 15.260,- Euro (einschl. MwSt.) ermittelt wurden (Gutachten vom 6. September 2015, Anlage K2). Der Kläger ließ das Fahrzeug im September 2015 erneut bei der Firma … pp. reparieren, die am 23. September 2015 eine Rechnung Nr. „…“ über 14.878,21 Euro mit denselben bereits erwähnten Auffälligkeiten erstellte; sie enthält außerdem den maschinenschriftlich angebrachten Vermerk: „bar bezahlt“. Die Beklagte rechnete daraufhin am 6. Oktober 2015 den Schaden zunächst auf der Basis des gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswerts von 22.500,- Euro, abzüglich des Restwertes von 15.260,- Euro ab und überwies in der Folge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300,00 Euro und der einbehaltenen Differenzsteuer von 548,78 Euro an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.251,22 Euro. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens der DEKRA vom 27. Oktober 2015, das die Beklagte dem Kläger trotz Aufforderung zunächst nicht übermittelte, lehnte diese mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 einen weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers ab. Zur Begründung teilte sie dem Kläger mit, dass nach den gutachterlich getroffenen Feststellungen keine sach- und fachgerechte Instandsetzung des entstandenen Fahrzeugschadens erfolgt und in der Rechnung auch Ersatzteilpositionen aufgeführt seien, deren Einbau durch den Sachverständigen nicht habe bestätigt werden können (Anlage K15). An dieser Entscheidung hielt sie auch nach Vorlage einer vom Kläger eingeholten Reparaturbestätigung des Sachverständigen D. vom 9. November 2015 (Anlage K5) fest. Am 18. Januar 2016 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 21.500,- Euro an einen nicht näher bekannten Händler in Berlin (Bl. 86 GA); sein Verbleib ist unbekannt.

Der Kläger hat zur Begründung seiner am 17. Juni 2016 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen, auf Zahlung weiterer Kaskoentschädigung in Höhe von 8.326,99 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage behauptet, er habe das Fahrzeug laut Quittung (Anlage K13) am 22. Februar 2015 für 24.000,- Euro erworben und bar bezahlt. Zur Zeit des Versicherungsfalles sei er Eigentümer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gewesen. Dieses sei im September 2015 durch die – mittlerweile an eine andere Anschrift verzogene – Firma … pp. fachgerecht repariert worden. Bei der Steuernummer auf der Rechnung dieser Firma fehle lediglich die Ziffer „0“. Der durch den von der Beklagten beauftragten Gutachter der DEKRA ordnungsgemäß festgestellte Wiederbeschaffungswert liege auf keinen Fall unterhalb der Reparaturrechnung. Später hat der Kläger seine Klage auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihm das Gutachten der DEKRA vom 27. Oktober 2015 erstmals im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 und nicht, wie erbeten, schon früher übermittelt habe; deshalb habe er keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen die Werkstatt durchsetzen können, und infolgedessen sei ihm ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Mit dem Gutachten habe er Nachbesserung erreichen und die Voraussetzungen für die geltend gemachte Abrechnung durch die Beklagte erfüllen können. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe in seiner Schadensanzeige vom 17. September 2015 nicht reparierte Vorschäden verschwiegen, weshalb der Wiederbeschaffungswert nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei. Die Motorhaube sei nicht durch ein Neuteil, sondern durch ein gebrauchtes Teil ersetzt worden. Auch die weitere Reparatur des Kaskoschadens sei ausweislich des Gutachtens der DEKRA vom 27. Oktober 2015 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Den vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten aus dem Versicherungsvertrag hat es verneint, weil der Kläger zwar eine Reparaturrechnung vorgelegt, die fachgerechte Durchführung der Reparatur aber im Rechtsstreit nicht nachgewiesen habe. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches könne dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt zur Überlassung des Gutachtens verpflichtet gewesen sei, weil der Kläger jedenfalls einen dadurch verursachten Schaden nicht schlüssig dargelegt habe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein früheres Begehren uneingeschränkt weiter. Er meint, durch die Vorlage der Rechnung und einer Reparaturbestätigung des von ihm beauftragten Sachverständigen D. seien die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die Abrechnung dieser Kosten erfüllt; zudem habe das Landgericht die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu Unrecht dahin bewertet, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht vorgelegen habe. Außerdem ist er weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte durch ihre Weigerung, das außergerichtlich eingeholte Gutachten herauszugeben, rechtsmissbräuchlich gehandelt, nämlich dem Kläger nicht die Benennung der Reparaturmängel ermöglicht und ihm dadurch einen Schaden in Höhe der Klageforderung zugefügt habe.

Der Kläger beantragt (Bl. 264 GA):

1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Mai 2019, Az. 14 O 106/16, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.326,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Dezember 2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklage beantragt (Bl.281 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 8. Januar 2019 (Bl. 164 ff. GA) und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14. März 2017 und vom 22. Mai 2017 (Bl. 51 ff., 102 ff. GA) sowie des Senats vom 4. März 2020 (Bl. 312 f. GA) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage vollkommen zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch besteht weder als Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag noch als gesetzlicher Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten.

1.

Als vertraglicher Leistungsanspruch kann sich eine weitere Zahlungsverpflichtung der Beklagten nur aus ihrer Eigenschaft als Vollkaskoversicherer des gemäß Versicherungsschein Nr. … … … (Anlage K1) u.a. gegen das Risiko mutwilliger Beschädigung versicherten Fahrzeugs Audi A6 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer … ergeben. Auf diesen – dem Grunde nach unstreitig gebliebenen – Versicherungsfall (vgl. A.2.3.3 AKB) hat die Beklagte bereits Leistungen in Höhe von 6.251,22 Euro erbracht; ein darüberhinausgehende Entschädigung kann der Kläger nicht beanspruchen, weil die vertraglichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen:

a)

Zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten sehen die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen für den Fall der Reparatur einer – wie hier – nicht als Totalschaden, Zerstörung oder Verlust (vgl. dazu A.2.6 AKB) einzuordnenden Fahrzeugbeschädigung vor, dass die Beklagte die für die Reparatur erforderlichen Kosten nur bis zu bestimmten Obergrenzen erstattet (A. 2.7.1 AKB). Danach zahlt die Beklagte die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (A. 2.6.7 AKB), wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist (A. 2.7.1 Buchstabe a AKB). Fehlt dieser Nachweis oder wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, werden die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur dagegen nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (A. 2.6.6 und A. 2.6.8 AKB) übernommen (A. 2.7.1 Buchstabe b AKB). Diese Klausel ist unzweifelhaft wirksam; sie ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise: Ein verständiger Versicherungsnehmer entnimmt ihr, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 6 U 205/13, juris; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137; vgl. auch OLG Düsseldorf, RuS 2009, 322). Im Streitfall hat die Beklagte den Schaden bislang – nur – nach der letztgenannten Alternative – und insoweit mit einer der Höhe nach unstreitig zutreffenden Berechnung – abgerechnet. Ausgehend vom gutachterlich ermittelten unstreitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 21.951,22 Euro (netto) und einem vom Kläger ebenfalls nicht beanstandeten Restwert in Höhe von 15.400,- Euro, hat sie an den Kläger gemäß Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Anlage K4) nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung eine Entschädigung in Höhe von 6.251,22 Euro zur Auszahlung gebracht.

b)

Zu Recht hat das Landgericht einen weitergehenden Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reparaturkosten über den bereits gezahlten Betrag hinaus mangels Vorliegen der dafür vereinbarten vertraglichen Voraussetzungen abgelehnt. Weder kann hier festgestellt werden, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden ist, noch hat der Kläger dies durch eine den Anforderungen genügende Rechnung nachgewiesen (A. 2.7.1 Buchstabe a AKB).

aa)

Das Landgericht hat auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme den – dem Kläger nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden – Nachweis, das Fahrzeug sei entsprechend den Voraussetzungen der Klausel „vollständig und fachgerecht repariert“ worden, zu Recht nicht als geführt erachtet. Dies erfordert jedenfalls, dass das Fahrzeug technisch vollständig instandgesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. A.2.5 AKB Rn. 27; vgl. auch Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn. 534; Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 578 ff.). Daran fehlt es hier. Angesichts zahlreicher, von der Beklagten unter Vorlage des Gutachtens der DEKRA konkret benannter Mängel, die auszuräumen Aufgabe des Klägers gewesen wäre, hat sich das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen M. M., R. D. und B. W. – auf den weiteren Zeugen H. D. hatte der Kläger verzichtet – sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hier nicht davon überzeugen können (§ 286 ZPO), dass die durchgeführte Reparatur des Kaskoschadens diesen Anforderungen entspricht. Diese tatsächlichen Feststellungen lassen keine Fehler erkennen; sie sind für den Senat bindend, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht bestehen und eine erneute Feststellung daher nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 ZPO). Vergeblich rügt die Berufung, das Landgericht habe das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten fehlerhaft dahin gewürdigt, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht vorgelegen habe, weil dies allenfalls offengeblieben sei. Das Landgericht hat, wie schon die einleitenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verdeutlichen, zutreffend erkannt, dass dem Kläger der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur oblag; diesen hat es auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme und insbesondere, weil auch die Aussagen der Zeugen insoweit unergiebig waren, unter Hinweis auf die nachvollziehbaren Ausführungen des – auch senatsbekannt erfahrenen und fachkundigen – Sachverständigen Dr. P. vollkommen zu Recht als nicht geführt angesehen. Dieser Sachverständige hat auf der Grundlage der ihm zugänglich gemachten Erkenntnisquellen – im Wesentlichen nur die Lichtbilder und Feststellungen des zuvor tätigen Privatgutachters – u.a. auf zahlreiche unterschiedliche Bereiche der Karosserie mit deutlich erhöhten Lackstärken hingewiesen, die ihn bereits ohne Rücksicht auf die weiteren Einwände der Beklagten zu der Schlussfolgerung veranlassten, eine sach- und fachgerechte Instandsetzung könne auf dieser Grundlage nicht nachvollzogen werden. Diese Einschätzung zieht im Übrigen auch der Kläger selbst nicht in Zweifel, der darauf hinweist, die Privatgutachter W. und D. hätten ebenfalls ausgeführt, eine vollständige und fachgerechte Reparatur könne bei einer nur äußerlichen Untersuchung nicht festgestellt werden. Weitere Erkenntnisquellen standen dem Gerichtsgutachter jedoch nicht zur Verfügung. Der Kläger hat solche nicht beigebracht, insbesondere hatte er das Fahrzeug schon zuvor veräußert. Dessen Verbleib ist unbekannt, so dass es für eine weitere Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung stand. Prozessual gereicht das dem Kläger schon deshalb zum Nachteil, weil ihm nach allgemeinen Grundsätzen der Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen obliegt. Diesen hat er, wie das Landgericht richtig gesehen hat, schlicht nicht geführt, so dass es auf die weitere, von der Berufung aufgegriffene Frage einer möglichen Beweisvereitelung, die nur dem Gegner des Beweisführers zum Vorwurf gemacht werden könnte (vgl. nur Greger, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. § 286 Rn. 14a), hier nicht ankommt.

bb)

Dessen unbeschadet, ist hier aber auch die weitere Voraussetzung der Klausel, wonach die vollständige und fachgerechte Reparatur „durch eine Rechnung nachgewiesen“ sein muss, bei angemessener Würdigung der Umstände nicht erfüllt. Aus der Regelung in A.2.7.1 AKB folgt nämlich – für den Versicherungsnehmer erkennbar –, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen. Dieser Nachweis wird nach den vereinbarten Bedingungen durch eine nach dem Durchführen einer Reparatur gestellte Rechnung erbracht, die erkennen lässt, dass der Aussteller Reparaturarbeiten am Fahrzeug ausgeführt hat, für die er die ausgewiesene Vergütung vom Vertragspartner fordert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 6 U 205/13, juris; Koch, in: Bruck/Möller, a.a.O., A.2 AKB 2015 Rn. 536; Meinecke, in: Stiefel/Maier a.a.O. A.2 AKB Rn. 581). Die vom Kläger vorgelegte „Rechnung“ einer Firma … pp. & Kfz-Service erfüllt diese Anforderungen jedoch selbst bei großzügiger Betrachtung nicht, weil sie zahlreiche Ungereimtheiten aufweist, wesentliche steuerliche Pflichtangaben (vgl. § 14 UStG) fehlen bzw. – unstreitig – nicht zutreffen und sie deshalb bei sachgerechter Bewertung nicht als ausreichender Nachweis einer Reparatur anzusehen ist. Der Kläger hat eingeräumt, dass die auf der Rechnung aufgebrachte Steuernummer „…“ – entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG – keine gültige Steuernummer ist (vgl. Schreiben Anlage K9 und Bl. 30 GA). Auch die auf der Rechnung aufgebrachte Rechnungsnummer, die lediglich aus einer dem Rechnungsdatum entsprechenden Zahlenfolge besteht und daher schon auf den ersten Blick nicht sicherstellt, dass sie zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG), weckt durchgreifende Zweifel an der Validität der darin bescheinigten Angaben, ebenso wie nicht zuletzt die von der Beklagten aufgezeigten in der Rechnung enthaltenen Schreibfehler und die unterschiedlichen Schreibweisen des Namens des Firmeninhabers. Dass all dies nicht auf einem einmaligen Versehen beruht, zeigt sich schon darin, dass auch die – weitere – Rechnung vom 18. Mai 2015 (Bl. 56 GA), unter deren Vorlage der Kläger den erst kurz zuvor mit demselben Fahrzeug erlittenen Haftpflichtschaden gegenüber der Versicherung des Unfallgegners abgerechnet hat, dieselben Auffälligkeiten enthält. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger einen Anspruch auf Überlassung einer formal ordnungsgemäßen Rechnung gegenüber seinem Vertragspartner hätte (vgl. § 368 Satz 2 BGB), von dem er selbst nach wiederholtem Hinweis der Beklagten auf diese Auffälligkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Nachweis einer fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs „durch eine Rechnung“ mit dem vorgelegten Dokument nicht als geführt erachtet werden. Auch deshalb scheitert ein vertraglicher Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen nach Maßgabe von A. 2.7.1 Buchstabe a AKB vorliegend aus. Die bei Fehlen dieser Voraussetzungen geschuldete Entschädigung nach A. 2.7.1 Buchstabe b AKB hat die Beklagte dagegen unstreitig bereits zur Auszahlung gebracht; dieser Anspruch ist deshalb durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

2.

Auch einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung hat das Landgericht zu Recht verneint.

a)

Zwar bestand zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag und damit ein Schuldverhältnis, das die Beklagte nicht nur zur Gewährung von Versicherungsschutz (§ 1 Satz 1 VVG), sondern nach seinem Inhalt auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers verpflichtete (vgl. § 241 Abs. 2 und § 242 BGB; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 1 Rn. 137). In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Versicherer nach den Umständen auch verpflichtet sein, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu gewähren. Der Rechtsgedanke, dass einer dem Versicherungsnehmer obliegenden Verpflichtung auf Untersuchung ein Recht auf Auskunft über und eine Einsicht in das Untersuchungsergebnis gegenübersteht, ist zwar nur in § 202 VVG für die private Krankenversicherung kodifiziert worden, kann aber auch sonst von Bedeutung sein, soweit die Feststellungen zum Geschehensablauf, zur Schadenshöhe oder – wie hier – zu den erforderlichen Maßnahmen der Schadensbeseitigung betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284; Senat, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 5 U 1011/97-80, VersR 1999, 750; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Einl. Rn. 249). Dementsprechend ist im Rahmen eines lauteren und vertrauensvollen Zusammenwirkens der Vertragspartner, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen (BGH, a.a.O.; vgl. auch Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Einl. Rn. 249: „Kooperationsgebot“), eine vertragliche Verpflichtung des Versicherers, seinem Versicherungsnehmer Einsicht in das von ihm eingeholte Schadensgutachten zu gewähren, im Grundsatz durchaus anzuerkennen; ob daneben noch Raum für andere gesetzliche Ansprüche (z.B. § 810 BGB; dazu Armbrüster, VersR 2013, 944, 948, m.w.N.) verbleibt, kann dann offenbleiben. Indes hat die Beklagte hier, nachdem ihr das weitere Gutachten der DEKRA vorlag, dem Kläger mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 (Anlage K15) lediglich das Ergebnis dieser Begutachtung mitgeteilt und erklärt, deshalb keine weiteren Leistungen erbringen zu wollen; das Gutachten selbst hat sie trotz mehrfacher Aufforderung erst im Rechtsstreit zu den Akten gegeben. Mit dieser – vermeintlichen – Pflichtverletzung versucht der Kläger seinen Schadensersatzanspruch zu begründen, indem er behauptet, die fehlende Kenntnis des Gutachtens habe ihn daran gehindert, vor Eintritt der Verjährung Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner, die Firma … pp., durchzusetzen und auf dieses Weise die Voraussetzungen für die weitere Entschädigung durch die Beklagte herzustellen, weshalb ihm ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei.

b)

Das Landgericht hat die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger das Schadensgutachten zu übersenden, ausdrücklich offengelassen; sie ist, worauf der Senat die Parteien in der Verhandlung aufmerksam gemacht hat, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aber zu verneinen. Die Verpflichtung des Versicherers zur Offenlegung von Schadensgutachten ist Ausfluss von Treu und Glauben und des Gebotes gegenseitiger Rücksichtnahme. Der Mitwirkung des Versicherungsnehmers an erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung der Leistungspflicht stehen Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber, wenn der Versicherungsnehmer auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen ist (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 5 U 1011/97-80, VersR 1999, 750; OLG Karlsruhe, RuS 2005, 385; vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1992, 224). Durch diesen Zweck wird der Anspruch des Versicherungsnehmers aber nicht nur begründet, sondern zugleich auch beschränkt. Ebenso wie etwaige gesetzliche Ansprüche finden die berechtigten Anliegen des Versicherungsnehmers außerdem ihre Grenzen dort, wo – wie im Streitfall auch – überwiegende schutzwürdige Interessen des Versicherers berührt sind (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Einl. Rn. 249; ders., VersR 2013, 944, 950; vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1992, 224; LG München, VersR 2016, 311). So liegt es auch hier. Der Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens soll in erster Linie der Feststellung dienen, ob und in welchem Umfang der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, nicht dagegen, etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten zu überprüfen. Zudem wurde er hier zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem die Beklagte nach den Umständen, insbesondere den Feststellungen des Gutachtens, das auf eine Abrechnung zahlreicher, tatsächlich nicht verbauter Neuteile hindeutete, und der Geltendmachung von Reparaturkosten mittels einer auch im Übrigen – vorsichtig gesagt – „auffälligen“ Rechnung durchgreifende Zweifel an der Redlichkeit ihres Versicherungsnehmers und der Berechtigung der von ihm geltend gemachten Forderung haben durfte. Der selbst sachverständig beratene Kläger, dem gegenüber die Beklagte ihre Bedenken zur Ordnungsgemäßheit der Reparatur offengelegt hatte und der damals auch noch über das Fahrzeug verfügte, war seinerseits nach Treu und Glauben nicht schutzwürdig und auf die Überlassung des Gutachtens auch nicht angewiesen. Sollte er die Absicht gehabt haben, sich mit seinem Vertragspartner, der Firma … pp., auseinanderzusetzen, woran angesichts seines gesamten weiteren Verhaltens durchgreifende Zweifel bestehen, hätte es ihm offen gestanden, mit den ihm zur Verfügung gestellten Informationen und der Hilfe seines Sachverständigen vermeintliche Gewährleistungsansprüche zeitnah durchzusetzen; das Gutachten der Beklagten, das als Werturteil ohnehin ersetzbar ist, wäre dazu nicht erforderlich gewesen.

c)

Dessen unbeschadet, wäre dem Kläger aus einer – vermeintlichen – Pflichtverletzung der Beklagten aber auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil letztlich zu Recht angenommen hat. Auf der Grundlage des im Berufungsrechtzug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes verbleiben nämlich durchgreifende Zweifel daran, dass die unterbliebene Aushändigung des Gutachtens durch die Beklagte, sollte dies auch pflichtwidrig geschehen sein, den Kläger daran gehindert haben könnte, eine Nachbesserung gegenüber dem ausführenden Unternehmer zu erwirken oder diese sonst vornehmen zu lassen, um so die Voraussetzungen einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Sinne der Versicherungsbedingungen und damit die Grundlage einer weiteren Versicherungsleistung herbeizuführen. Diese Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den daraus entstandenen Schaden muss der Kläger darlegen und beweisen, wobei zu seinen Gunsten das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO eingreift, das dafür lediglich eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 – IX ZR 332/98, NJW 2000, 509). Daran fehlt es hier aber, weil die Umstände es bei vernünftiger Betrachtung als überaus unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger bei einer früheren Herausgabe des Gutachtens eine solche Nachbesserung hätte vornehmen lassen, die Voraussetzung einer weiteren Zahlung der Beklagten gewesen wäre. Der Kläger wusste bereits aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 30. Oktober 2015 (Anlage K15), dass und aus welchen Gründen die Beklagte eine weitere Eintrittspflicht ablehnte. In dieser E-Mail hatte die Beklagte dem Kläger u.a. mitgeteilt, dass nach den gutachterlich getroffenen Feststellungen keine sach- und fachgerechte Instandsetzung des entstandenen Fahrzeugschadens erfolgt, insbesondere in der Rechnung auch Ersatzteilpositionen aufgeführt seien, deren Einbau durch den Sachverständigen nicht habe bestätigt werden können, und deshalb vertragsgemäß keine weitere Leistung mehr erfolgen könne. Dem sachverständig beratenen Kläger waren demnach wesentliche Mängel bekannt, die aus Sicht der Beklagten eine weitere Entschädigung hinderten; gleichwohl hat er dies nicht zum Anlass genommen, an seinen Vertragspartner heranzutreten und diesen zur fachgerechten Herstellung aufzufordern. Stattdessen hat er unter Hinweis auf eine Reparaturbescheinigung seines Sachverständigen gegenüber der Beklagten weiter auf der Auszahlung beharrt und noch während der laufenden Regulierungsverhandlungen, die sich ausweislich des Schriftverkehrs bis Februar 2016 hinzogen, außerdem bereits am 18. Januar 2016 das Fahrzeug nach „Unbekannt“ veräußert (Bl. 86 GA). Auch die schon damals geäußerten Beanstandungen der Beklagten an der vorgelegten Rechnung hat er durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten zurückweisen lassen, anstatt diese zum Anlass zu nehmen, gegenüber seinem Vertragspartner vorstellig zu werden und diesen um Abhilfe zu bitten. Dieses kaum noch verständliche Verhalten lässt es als sehr zweifelhaft erscheinen, dass der Kläger, wäre ihm das Gutachten schon damals übermittelt worden, an seinen Vertragspartner herangetreten wäre und die darin genannten Maßnahmen zur Herstellung der vertragsmäßigen Voraussetzung für die Auszahlung der weiteren Entschädigung (A. 2.7.1 Buchstabe a) AKB) herbeigeführt hätte. Auch deshalb scheidet ein Schadensersatzanspruch hier aus.

3.

Da die geltend gemachten Ansprüche des Klägers unbegründet sind, bestand für ihn keine Veranlassung, diese außergerichtlich unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Insoweit handelte es sich nicht um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, 269). Der Kläger kann deshalb von der Beklagten keinen Ersatz der in diesem Zusammenhang möglicherweise entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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