Fällt der eigene Pkw aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalles aus, kann der Geschädigte möglicherweise Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Um keinen Ärger mit der gegnerischen Versicherung zu provozieren, sollten allerdings einige Dinge beachtet werden. Wann genau ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht und wie lange der Geschädigte mit dem Ersatzwagen fahren darf, soll im Folgenden geklärt werden.
Dauer der Mietwagennutzung

Generell gilt, dass die nach einem Verkehrsunfall entstandenen Mietwagenkosten vom Schädiger ersetzt werden müssen. Dieser Anspruch besteht während der gesamten Dauer der Wiederbeschaffung. Wie lange der Wagen tatsächlich fahruntüchtig war, sollte jedoch präzise nachgewiesen werden, was bestenfalls anhand der Reparaturrechnung geschehen sollte. Eine Abrechnung auf Gutachterbasis kommt hier nicht zum Tragen. Nur durch eine Reparaturrechnung oder einem entsprechenden Reparaturnachweis kann die exakte Standzeit in der Werkstatt nachgewiesen werden. Ersetzt wird nämlich nur die tatsächliche und nicht die vom Gutachter veranschlagte Standzeit in der Werkstatt. Sollte der Pkw des Geschädigten einen Totalschaden erlitten haben, hat er solange Anspruch auf einen Mietwagen, bis er ein neues Fahrzeug beschafft hat. Auch hier verlangt die gegnerische Versicherung glasklare Kostennachweise.
Voraussetzungen der Kostenübernahme
Der Anspruch auf ein Leihfahrzeug besteht nur dann, wenn das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wird bzw. ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Die Kosten eines Mietwagens können demnach nur beansprucht werden, falls der Geschädigte einen Wagen anmietet. Anderenfalls kann lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, deren Wert deutlich geringer ist als die Kosten eines Mietwagens. Darüber hinaus muss die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich vernünftig sein. Ist beispielsweise ein unbenutzter Zweitwagen verfügbar, kann die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Die Kostenübernahme kann ebenfalls verweigert werden, wenn eine Geringfügigkeitsgrenze von täglich 30 Kilometern unterschritten wird. Hier wird vermutet, dass der Betroffene nicht auf seinen Wagen angewiesen ist.
Die Wahl der richtigen Fahrzeugklasse
Bei der Wahl des Mietwagens sollte der Betroffene unbedingt die Kosten im Blick haben. Sollte der angebotene Mietpreis unverhältnismäßig sein kann es passieren, dass die beklagte Versicherung nur einen Bruchteil der Kosten übernimmt. Deshalb ist es äußerst ratsam, die Preise bei verschiedenen Anbietern zu vergleichen. Dennoch muss sich der Geschädigte beim Fahrkomfort nicht verschlechtern. So darf immer ein gleiches Modell wie der beschädigte Pkw oder zumindest ein Fahrzeug gleicher Klasse angemietet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass der Betroffene während der Anmietungszeit Aufwendungen für sein eigenes Kfz einspart. Aus diesem Grund zieht die Versicherung von den zu ersetzenden Mietwagenkosten regelmäßig etwa 15 % ab. Dieser Abzug kann allerdings entfallen, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse auswählt.