Skip to content

Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis eines Sturmschadens

OLG Hamm, Az.: 20 U 115/92

Urteil vom 14.10.1992

Tatbestand

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für ihren Wohnwagen der Marke „Münsterland“, Erstzulassung: 26.02.1982, mit dem amtlichen Kennzeichen eine Teilkaskoversicherung mit 300,00 DM Selbstbeteiligung. Sie macht gegenüber der Beklagten Entschädigung für einen Sturmschaden geltend.

Dazu hat sie behauptet, daß sie sich mit dem Wohnwagen vom 16. bis 17. August 1989 mit einigen Verwandten in H bei A aufgehalten habe. An dem Wagen befestigt sei entlang der Seitenfläche ein Zeltdach gewesen, das mittels sechs Zeltstangen in einem Abstand von 3 m bis 3,50 m gespannt worden sei. In der Nacht vom 16. auf de 17. August 1989 sei plötzlich ein Sturm mit Böen der Windstärke 7 und 8 Beaufort aufgekommen. Auch an der Schadensstelle in Herrieden hätten Sturmböen mit einer Stärke von 8 Beaufort auftreten können. Sie habe sich mit ihrem Kind im Wohnwagen aufgehalten. Die Zeltstangen des Vorzeltes seien durch den Sturm aufgewirbelt worden und hätten den Wohnwagen beschädigt.

Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis eines Sturmschadens
Symbolfoto: Virrage Images/ Bigstock

Der von der Klägerin eingeschaltete Kfz-Sachverständige H stellte fest, daß die Dachbeplankung einen runden Durchbruch, ca. 30 mm Durchmesser, aufwies. Beschädigt war auch die darunter liegende Deckenverkleidung aus Sperrholz. Ein Durchbruch in gleicher Größe fand sich ebenso an der rechten oberen Seitenbeplankung. Auch die linke obere Beplankung ließ zwei kantige Deformierungen erkennen. Das linke mittleren Seitenfenster war zerbrochen.

Der Sachverständige errechnete Reparaturkosten in Höhe von 8.996,64 DM, einen Wiederbeschaffungswert von 8.100,00 DM und einen Restwert von 2.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 30.10.1989 (Bl. 22/23 d. A.) lehnte die Beklagte eine Ersatzleistung ab, da nach ihrer Ansicht die Schäden nicht sturmbedingt waren.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst den vom Sachverständigen H errechneten Fahrzeugschaden von 6.100,00 DM (Wiederbeschaffungswert – Restwert), die Gutachterkosten in Höhe von 547,20 DM und eine Auslagenpauschale von 30,00 DM geltend gemacht.

Nachdem sie den Wohnwagen für 3.000,00 DM verkauft hatte, nahm sie die Klage wegen der zunächst nicht berücksichtigten Selbstbeteiligung und wegen des höheren Restwertes in Höhe von 1.300,00 DM zurück.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.377,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1989 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, bei der Art der festgestellten Schäden sei es unmöglich, daß diese durch aufgewirbelte Zeltstangen entstanden seien. Die dünnen Stangen könnten nicht derart massive Beschädigungen herbeiführen. Die behauptete Windstärke werde mit Nichtwissen bestritten. Der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert sei erheblich zu hoch. Ein Vorschaden im Dachbereich sei nicht berücksichtigt worden.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Beschädigungen im wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Klägerin ein Anspruch von 4.800,00 DM gem. § 12 Rn. 1 I c AKB zustehe. Aufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, daß der Wohnwagen bei einem Sturm durch hochgewirbelte Zeltstangen beschädigt worden sei. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe bestätigt, daß diese Art der festgestellten Schäden durchaus von Zeltstangen herrühren können. Unbegründet sei die Klage hinsichtlich der Gutachterkosten und der Auslagenpauschale, da diese nach § 13 AKB nicht beansprucht werden können.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie bestreitet, daß in der Nacht vom 16. auf den 17.08.1989 ein Sturm mit der Windstärke 8 herrschte. Die Zeugenaussagen seien hinsichtlich der Zeitangaben widersprüchlich. Die vom Sachverständigen G angestellten Untersuchungen seien unbrauchbar. Im Gegensatz zu dem bei der Untersuchung verwendeten Wandmaterial sei der Wohnwagen der Klägerin mit einer 5 mm dicken Sperrholzverkleidung versehen gewesen. Unklar sei auch, aus welcher Richtung der Sturm wehte. Der Zustand der Zeltstangen sei bei dem durchgeführten Versuch völlig unberücksichtigt geblieben. Im übrigen stimmten die Einstichstellen im Gutachten des Sachverständigen Horn und dem des Sachverständigen Golder nicht überein.

Im übrigen sei die Beklagte auch gem. § 61 VVG leistungsfrei. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie das großflächige und nur unzureichend verankerte Vorzelt nicht abgebaut habe. Auch die Schadenshöhe sei übersetzt. Das Landgericht habe nur 1.000,00 DM als Restwert angerechnet, obwohl die Klägerin 3.000,00 DM erlöst habe. Der Wiederbeschaffungswert betrage nur 6.000,00 DM.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 547,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1989 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf die Sachverständigenkosten zu. Die Vorschrift des § 66 Abs. 2 VVG finde keine Anwendung, da die Beklagte die Klägerin gebeten habe, den Schaden durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Windverhältnisse durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes und zur Sturmursächlichkeit der Schäden durch eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf Bl. 243 d. A. und den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1992.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung begründet.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entschädigung für die durch den Sturm am Abend des 16. August 1989 verursachten Schäden an ihrem Wohnwagen zu.

Nach der eingeholten meteorologischen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes – Wetteramt N – vom 9. September 1992 (Bl. 243 d. A.) steht fest, daß am Abend des 16.08.1989 in H ein Sturm mit der Windstärke 8 herrschte. Die ermittelten Windwerte der dem Schadensort H am nächsten gelegenen Windmeßstation A -C ergaben eine Windstärke von 17,6 m/sec. Windstärke 8 entspricht einer Windgeschwindigkeit von 17,2 m/sec. Die ermittelten Werte lassen den Schluß zu, daß auch in dem nur 7 km entfernten Ort H vergleichbare Windverhältnisse herrschten.

Zutreffend sah das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme die Sturmursächlichkeit der am Wohnwagen der Klägerin festgestellten Schäden als erwiesen an. Die Zeugen H bestätigten glaubhaft den Vortrag der Klägerin zum Schadenseintritt. Der Zeuge W H, Verlobter der Klägerin, gab an, nach dem Sturm das hochgewirbelte und über den Wohnwagen geschlagene Zelt gesehen zu haben. Dasselbe hat dessen Mutter S H bekundet. Beide Zeugen sagten übereinstimmend aus, daß am nächsten Morgen einige Stangen des Vorzeltes in der Beplankung des Daches und der Seite steckten. Der Zeuge A H gab an, abends nach dem Sturm in seinem Wohnwagen geblieben zu sein. Seine Frau habe ihm bei ihrer Rückkehr von dem hochgeschlagenen Zelt erzählt. Am nächsten Morgen habe er das Loch in der Seitenwand und von innen das Loch in der Dachverkleidung gesehen. Die Sachverhaltsschilderungen der Zeugen waren sehr detailreich, stimmten in den maßgeblichen Punkten überein und waren – abgesehen von Nebensächlichkeiten – widerspruchsfrei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen die leicht differierenden Zeitangaben nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Während der Zeuge W H angab, daß der Sturm nachts aufkam, erinnerten sich die Zeugen S und A H, daß es am Abend geschah. Die nur unwesentlichen Abweichungen begründen keine Zweifel an den Zeugenaussagen, zumal das Ereignis zur Zeit der Vernehmung bereits knapp ein Jahr zurücklag.

Insbesondere ist auch kein vernünftiges Motiv der Klägerin erkennbar, die von den Sachverständigen H und S festgestellten Schäden am Wohnwagen vorzutäuschen. Das Fahrzeug wurde durch die vorhandenen Löcher praktisch unbrauchbar, da keine Abdichtung nach außen mehr vorhanden war. Der Wertverlust ist nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen tatsächlich eingetreten. Es ist nicht erkennbar, welchen Gewinn die Klägerin aus dem Schadensereignis anstreben sollte, falls die Schäden tatsächlich – davon geht offensichtlich die Beklagte aus – von ihr oder ihren Verwandten vorsätzlich herbeigeführt worden sein sollten.

Einleuchtend wies der Sachverständige G nach, daß die von der Klägerin gegebene Sachverhaltsschilderung aufgrund der Abmessungen des Vorzeltes und der Windverhältnisse zu dem festgestellten Schadensbild führen konnte. Wie sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausstellte, handelte es sich nicht um ein Vorzelt im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um ein Zeltdach, das durch sechs Stangen im Abstand von 3 m bis 3,50 m gespannt wurde. Daß von den denkbaren Bewegungsabläufen der Zeltstangen die geschilderten Schäden verursacht werden konnten, ist ohne weiteres nachvollziehbar, erwies sich im übrigen auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Modellversuch. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist insoweit auch unerheblich, welche Windrichtung herrschte, da je nach Stellung der Wohnwagen und der Darstellung der Topographie aufgrund von Verwirbelungen der Wind unabhängig von der Windrichtung aus allen Richtungen unter das Zeltdach greifen und es hochwirbeln konnte, wie der Sachverständige in der Anhörung vor dem Senat bestätigte. Der Sachverständige stellte fest, daß die Zeltstangen problemlos die festgestellten Schäden am Wohnwagen verursachen konnten. Angesichts des Aufbaus der Beplankung (5 mm Sperrholz, 25 mm Styropor und 0,8 mm Aluminiumblech) erscheint dies überzeugend. Aufgrund der Einwendungen der Beklagten hat der Sachverständige vor der mündlichen Verhandlung Durchstoßversuche unter Verwendung der Beplankung, wie sie am Wohnwagen der Klägerin bestand, durchgeführt. Dabei verwendete er Zeltstangen mit einem Bügel und ohne Bügel. In allen Fällen war ein Durchstoßen ohne weiteres möglich. Dabei ergaben seine Messungen, daß ein Durchstoßen per Hand maximal mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h möglich ist, während bei Windstärke 8 die Zeltstangen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h auf die Wohnwagenwände auftreffen konnten.

Die von der Beklagten angesprochenen Differenzen hinsichtlich der Einstichstellen im Dach beruhen auf den Feststellungen der Sachverständigen S und H. Der Sachverständige G stützte seine Feststellungen auf diese Gutachten. Der von der Beklagten beauftrage Sachverständige S stellte die beiden Einstichstellen im Dach fest. Eigene Erhebungen insoweit hat der Sachverständige G nicht gemacht. Daraus läßt sich für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen G nicht herleiten.

Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, daß die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG). Grob fahrlässig verhält sich, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen allgemein einleuchtet, oder wer schon einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht läßt und dem auch subjektiv der Vorwurf eines unentschuldbaren Fehlverhaltens gemacht werden muß (BGH VersR 1986, 671).

Der Annahme grober Fahrlässigkeit steht nicht schon entgegen, daß der Klägerin hier ein Unterlassen vorgeworfen wird. Der subjektive Risikoausschluß des § 61 VVG beruht auf dem Grundgedanken, daß der Versicherer nicht einzustehen hat, wenn der Schaden einem groben Fehlverhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar zuzuschreiben ist. Daher kann es keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsfall auf ein positives Tun oder ein Unterlassen des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist (BGH VersR 1976, 649).

Vorliegend sind die Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Unterlassens der Klägerin nicht dargetan. Nach der Aussage des Zeugen W H kam der Sturm plötzlich auf und hielt lediglich 20 – 30 Minuten an. Es ist in keiner Weise ersichtlich, ob und wann die Klägerin durch stärker aufkommende Winde vorgewarnt war und insoweit Vorbereitung treffen konnte. Daß Sturmwarnungen gegeben worden waren und die Klägerin davon Kenntnis hatte, ist nicht dargetan. Wenn die Klägerin, die sich allein mit ihrem Kind in dem Wohnwagen aufhielt, unter diesen Umständen nicht den Wagen verließ, um das Zelt abzubauen, kann dies zumindest nicht als grobes Fehlverhalten angesehen werden. Zudem ist nicht auszuschließen, daß das Zelt bereits durch die erste Bö hochgerissen wurde und die Schäden verursachte.

Die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe sind unbegründet. Inwieweit eine bereits vorliegende Dachbeschädigung sich wertmindernd auswirkte, kann nicht beurteilt werden, da keine konkreten Angaben dazu gemacht werden. Daß es sich um einen Wohnwagen eines Landfahrers handelte, beeinflußt die Wertermittlung ersichtlich nicht. Entscheidend ist allein der Zustand des Wagens und dieser wurde von beiden Sachverständigen in Augenschein genommen. Im Ergebnis differieren die Gutachten nur hinsichtlich eines Betrages von 100,00 DM. Gem. § 287 ZPO geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht abzüglich der Selbstbeteiligung von einem zu ersetzenden Entschädigungsbetrag von 4.800,00 DM aus.

2.

Die Anschlußberufung ist begründet.

Die Klägerin hat gem. § 66 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 547,20 DM. Unstreitig hatte sie die Vertretung der Beklagten in G von dem eingetretenen Schaden telefonisch in Kenntnis gesetzt und sie darüber informiert, daß sie noch weiter in Süddeutschland auf „Tour“ gehen wollte. Von der Vertretung in G war sie aufgefordert worden, ein Gutachten über den Umfang der Schäden einzuholen. Dem kam sie nach und hatte an den Sachverständigen Kosten in Höhe von 547,20 DM zu zahlen. Insoweit gilt der Ausschluß des § 66 Abs. 2 VVG nicht. Nach Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 VVG soll der Versicherungsnehmer von Nebenkosten und Vermögensfolgeschäden, die durch den Versicherungsfall verursacht werden und die Entschädigung des Versicherers schmälern können, freigestellt werden, soweit diese geboten sind (BGHZ 83, 169). Dem Ausschluß des § 66 Abs. 2 VVG liegt die Intention zugrunde, daß Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht geboten sind, da dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist, die Schadensermittlung durch den Versicherer abzuwarten (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., W IX 16 f). Auf diese Weise bleibt die Entschädigungshöhe für den Versicherer hinsichtlich der Nebenkosten berechenbar; andernfalls bestünde die Gefahr, daß die Schadensermittlungskosten im Einzelfall die Höhe des eingetretenen Schadens übersteigen (Prölss/Martin VVG § 66 Anm. 5). Nach Sinn und Zweck findet Abs. 2 keine Anwendung, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausnahmsweise geboten ist, weil der Versicherer zu eigener Schadensermittlung nicht in der Lage ist. In diesem Fall gilt § 66 Abs. 1 VVG jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, zur Einholung eines Gutachtens vom Versicherer aufgefordert wird.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!