AG Fürth (Bayern) – Az.: 310 C 1324/17 – Urteil vom 07.11.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 80,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 VVG i. V. m. A2.6.2a) der Versicherungsbedingungen. Die hier geltend gemachten weiteren Abschleppkosten gehören zu den „erforderlichen“ Reparaturkosten, unabhängig davon, ob, wie die beklagte Partei behauptet, diese Verbringungskosten tatsächlich nicht marktüblich und marktfremd überhöht sind. Denn im Bereich der Kaskoversicherung kommt es bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Versicherungsnehmers darauf an, ob der Versicherungsnehmer solche Aufwendungen für geboten halten durfte, Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen sind dabei bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 688). Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang ab auf die glaubhaften Angaben des Klägers im Termin vom 19.10.2017. D. h. einmal auf die Tatsache, dass er das zur Reparatur in einer Lackiererei verbrachte, unfallgeschädigte Fahrzeug auch bei der Reparaturfirma Autohaus W. GmbH erworben habe und auch dort warten lasse, weiter, dass das gesamte Fahrzeug zur Reparatur habe verbracht werden müssen.
Jedenfalls in einem Versicherungsverhältnis, in dem der Versicherungsnehmer nicht gehalten ist, nur bestimmte Werkstätten mit der Reparatur seines Fahrzeugs zu beauftragen, bleibt ihm grundsätzlich die Möglichkeit, nach seinem Ermessen eine geeignet erscheinende Werkstatt auszusuchen.
Er ist nicht gehalten, diese Auswahl nach dem Kriterium der Preisgünstigkeit zu treffen. Insbesondere muss er nicht eine Werkstatt auswählen, die über eine eigene Lackierwerkstatt verfügt, zumal auch für Vertragshändler im hiesigen Raum dies nicht stets gegeben ist. Wenn der Beklagte bei eigener Kostentragung mit der Durchführung von Service- und Reparaturarbeiten ein bestimmtes Autohaus beauftragt, so ist nicht zu sehen, dass er bei Reparaturaufwand, den er gegenüber seine Kaskoversicherung geltend machen konnte, nicht über dieses Autohaus hätte abwickeln können.
Nach alledem ist die Klage in der Hauptsache berechtigt, die Verzinsung ergibt sich aus § 291 BGB.
Kosten und Vollstreckbarkeit: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.