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Unfallversicherung – unfallbedingte Knieverletzung nebst Dauerschaden – Einwirkung „von außen“

KG Berlin, Az.: 6 U 147/13, Beschluss vom 09.10.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Unfallversicherung - unfallbedingte Knieverletzung nebst Dauerschaden - Einwirkung "von außen"
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Da die fehlende Erfolgsaussicht offensichtlich ist und auch sonstige Gründe zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorliegen, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden.

Zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. August 2015 verwiesen. Die weiteren Ausführungen der Beklagten führen zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat.

Der Senat hat im Beschluss detailliert dargelegt, warum er nach den konkreten Umständen die Überzeugung gewinnt, dass der Kläger sich die Knieverletzung im Kontakt mit dem Festgenommenen zugezogen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Die Beklagte behauptet in ihrem weiteren Vorbringen selbst nicht, dass der Kläger vor dem Ansatz der Judotechnik gegen den Täter eine Knieverletzung erlitten hat. Es ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, wie es durch eine Eigenbewegung des Klägers vor dem körperlichen Kontakt mit dem Festgenommenen zu einer Knieverletzung gekommen sein soll. Der Kläger hat nach seiner Schilderung mit dem rechten Bein eine Judotechnik ausgeführt. Dieses verletzte Bein war damit nicht das Standbein und deshalb vor dem Körperkontakt mit dem Einbrecher nicht belastet. Dass es allein durch eine Bewegung des Beines unter Beteiligung des Knies ohne Belastung zu einer Ruptur des Kreuzbandes gekommen sein kann, ist nach den Einschätzungen sowohl des Sachverständigen als auch des Gutachters Dr. B… nicht anzunehmen. Eine zur Verletzung des Kreuzbandes führende Drehbewegung oder eine forcierte Streckung kann deshalb frühestens in dem Moment des Körperkontaktes des Klägers mit dem Festgenommenen erfolgt sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt wieder eine mechanische Krafteinwirkung auf das Kniegelenk eintrat. Dieser Anprall beziehungsweise Körperkontakt stellt das zur Gesundheitsschädigung führende Unfallereignis dar. Damit sind die Ausführungen zu Punkt I. 1. und 2. im Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 der Beklagten berücksichtigt und gewürdigt.

Der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe hilft der Beklagten nicht, denn das zitierte Urteil vom 10. November 2011 (9 U 140/10 – RuS 2013, 141 f.) betrifft einen anderen Sachverhalt, bei dem sich der Verstorbene möglicherweise allein durch eine ruckartige Drehbewegung eine Milzruptur zugezogen hat. Der Senat ist im vorliegenden Sachverhalt jedoch – wie oben ausgeführt – davon überzeugt, dass die Verletzung beim Kläger frühestens durch den körperlichen Kontakt des Klägers mit dem Festgenommenen eingetreten ist.

Der Senat legt auch kein von § 286 ZPO abweichendes Beweismaß an, sondern berücksichtigt für die Überzeugungsbildung auch die Angaben des Klägers.

Die Ausführungen zu II. im letzten Schriftsatz der Beklagten zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf. Der Senat verbleibt bei seiner im Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97Abs. 1, 708 Nr. 10,713 ZPO.

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