Begründungspflicht Neufestsetzung
LG Potsdam – Az.: 6 O 192/17 – Urteil vom 20.03.2019
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:
a. im Tarif EL BONUS die Erhöhung
– zum 1. Januar 2014 um 44,86 €,
– zum 1. Januar 2015 um 31,88 € und
– zum 1. Januar 2017 um 56,21 €;
b. im Tarif 541 die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 17,95 €;
c. im Tarif KHT2 die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 2,37 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.787,38 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2017.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.02.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. angeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, und
b. die nach 3. a. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2017 zu verzinsen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 10.224,72 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Erhöhungen der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten wie folgt versichert:
o Krankenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung (Tarif EL Bonus),
o Krankenversicherung für zahnärztliche Behandlung (Tarif 541/20) sowie
o Krankenhaustagegeldversicherung (Tarif KHT 2A).
Nach § 14 Abs. 1 der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten ist das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen, soweit die Verträge die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung abdecken; das gilt auch für die begleitende Krankenhaustagegeldversicherung. Das ist bei den in Rede stehenden Tarifen unstreitig der Fall.
Durch einseitige Erklärung vom November 2013 erhöhte die Beklagte die Beiträge im Tarif EL Bonus mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um monatlich 44,86 €.
Der entsprechende „Nachtrag zum Versicherungsschein“ verweist auf die Änderungsgründe zu 1, für die die beigefügte Tabelle ihrerseits ein beigefügtes Merkblatt in Bezug nimmt, in dem es hinsichtlich der Gründe für die Beitragsanpassung in der Krankenversicherung heißt:
„Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht.
Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag:
Steigende Lebenserwartung…
Kapitalmarktsituation…
Entwicklung des Versichertenbestandes…“
Zudem heißt es dort:
„Verantwortlich für die Kalkulation der Beiträge ist zunächst ein vom Versicherer bestellter Aktuar (Versicherungs- und Wirtschaftsmathematiker). Im zweiten Schritt muss ein unabhängiger Treuhänder die Kalkulation prüfen und der Anpassung zustimmen. Erst dann kann eine Beitragsanpassung wirksam werden. Darüber hinaus prüft auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen ihrer Missstandsaufsicht die Kalkulation. Somit ist eine dritte Instanz eingebunden. Die Versicherten können also sicher sein, dass die Beitragserhöhungen stets dreifach geprüft und angemessen sind.“
Der Erhöhung lag die Zustimmung des Treuhänders R K zugrunde.
Mit entsprechender Erklärung vom November 2014 erhöhte die Beklagte die Beiträge in allen drei Tarifen zum 1. Januar 2015 um 31,88 €, 17,95 € bzw. 2,37 €. Die dem Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügten „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ entsprechen insoweit denen zum 1. Januar 2014.
Mit entsprechender Erklärung vom November 2016 erhöhte die Beklagte die Beiträge im Tarif EL Bonus erneut mit Wirkung zum 1. Januar 2017 um monatlich 56,21 €. Die dem Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügten „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ entsprechen insoweit ebenfalls denen zum 1. Januar 2014.
Diesen Erhöhungen lagen jeweils die Zustimmungen des Treuhänders G K zugrunde.
Der Kläger zahlte die erhöhten Beiträge bis einschließlich Juni 2017.
Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2016 machte er gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte sie auf, dies anzuerkennen, die erhöhten Prämien auszukehren und Auskunft über die Nutzungen zu leisten. Die Beklagte trat dem entgegen unter Hinweis darauf, dass die Beitragsanpassung im Tarif EL Bonus zum 1. Januar 2017 vom Treuhänder G K beanstandungsfrei überprüft worden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Erhöhungen seien schon aus formellen Gründen unwirksam, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß begründet worden seien und zum anderen die Treuhänder K und K nicht unabhängig im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG gewesen seien:
Die Erhöhungen seien nicht entsprechend § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Zu den danach anzugebenden „maßgeblichen Gründen“ gehöre die Angabe der Gründe für die konkrete Beitragsanpassung, die dem Versicherungsnehmer die Prüfung ermöglichen müsse, ob er die Erhöhung gerichtlich angreifen wolle. Es müsse daher der die Erhöhung „auslösende Faktor“ angegeben werden. Daran fehle es; die Beklagte habe nur standardisierte Formblätter übersandt. Ebenfalls anzugeben sei auch die Person des Treuhänders, woran es ebenfalls jeweils fehle. Auch nachträglich habe die Beklagte nicht die Adresse der Treuhänder mitgeteilt. Ferner werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beitragsanpassungen seien durch die Aufsichtsbehörde geprüft.
Die Erhöhungen seien zudem nicht vorab durch einen unabhängigen Treuhänder geprüft worden.
Die Unabhängigkeit der Treuhänder könne und müsse im Rückforderungsrechtsstreit geprüft werden, da nur dies dem Gesetzeswortlaut entspreche, die Aufsicht durch die BaFin unzureichend sei, nur in die Zukunft wirke und so Verstöße nicht sanktioniert würden, und auch den Versicherten kein Recht auf behördliches Einschreiten zukomme. Die mögliche gerichtliche Kontrolle der Beitragsanpassung als solcher könne das nicht ersetzen. Die Unabhängigkeit fehle jeweils:
Der Treuhänder K sei nicht unabhängig gewesen, weil er – unstreitig – über einen Zeitraum von 15 Jahren für die Beklagte tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen sei. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife habe es sich offensichtlich um ein großes Treuhändermandat gehandelt. Für ein solches großes Mandat sei eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000,00 € anzusetzen. Da nicht ersichtlich sei, aus welchen Quellen der Treuhänder auch nur annähernd gleich hohe Einkünfte bezogen haben könnte, insbesondere die Beklagte zu den weiteren beruflichen und finanziellen Verhältnissen des Treuhänders nichts Konkretes vortrage, sei davon auszugehen, dass die Treuhändervergütung durch die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausgemacht habe. Darüber hinaus stehe der Treuhänder K mit einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen in Beziehungen. Der Treuhänder ist – insoweit unstreitig – von Februar 1993 bis Dezember 1994 Vorstandsmitglied der … AG in Solingen gewesen und habe aus dieser Zeit Ruhestandsbezüge bezogen. Weil – ebenfalls unstreitig – die … AG jedoch eine 74,9%ige Tochter der …-Versicherungsgruppe sei, die wiederum zum Konzern der Beklagten gehöre, sei der Treuhänder K mit der Beklagten bzw. einem ihrer Tochterunternehmen verbunden. Insgesamt sei somit von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Treuhänders K von der Beklagten auszugehen. Zudem sei er Mitglied der Mitgliedervertreterversammlung einer Krankversicherung gewesen. Er habe ferner in erheblichem Umfang zahlreiche entgeltliche Dienstleistungen für die Beklagte erbracht, darunter die Abwehr von Versichertenansprüchen, die Durchsicht von Kundenanschreiben und die Prüfung neu eingeführter Tarife. Er habe sogar Versicherungen der Beklagten vermittelt.
Bei dem Treuhänder K sei Entsprechendes anzunehmen. Seine Einkünfte aus Treuhandverträgen machten 17 bis 23 % seiner Gesamteinkünfte aus. Auch sein Treuhändervertrag enthalte die Verpflichtung, auf Wunsch der Beklagten auch die Kalkulation neuer Tarife auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Das gehe über die Aufgaben eines Treuhänders hinaus und begründe seine rechtliche Abhängigkeit, zumal diese Tätigkeit mit der Treuhänderstellung ganz unvereinbar sei, entwickle er damit doch die Tarife, die er später einer unabhängigen Überprüfung unterziehen soll. Seine Befangenheit und Abhängigkeit werde auch deutlich daraus, dass er die Erhöhungen zum 1. Januar 2015 erst nach seiner Zustimmung geprüft habe. Seine Bestellung sei ohnehin erst danach erfolgt.
Das Gesetz verlange keine „Kausalität“ der Formverstöße; dieses Erfordernis in die Vorschrift hineinzulesen bedeute die Aufgabe aller formellen Vorgaben. Ihr Fehlen könne ohnehin nicht festgestellt werden, zumal dem Treuhänder sowohl Ermessens- wie auch Beurteilungsspielräume und Mitgestaltungsrechte zustünden.
Die Erhöhungen seien auch materiell unwirksam.
Die zu Unrecht erhobenen erhöhten Prämien seien als ungerechtfertigte Bereicherung ebenso herauszugeben wie als Schaden, den zu ersetzen die Beklagte aus § 280 BGB verpflichtet sei. Die Nutzungen seien gemäß § 818 BGB herauszugeben; insoweit genüge bei einem Versicherer wie der Beklagten die Feststellung. Die Anwaltskosten seien als Schaden zu ersetzen; angesichts der Spezialmaterie und der Bedeutung der Sache für den Kläger auch in der Zukunft sei die Geschäftsgebühr auf 1,8 zu erhöhen. Verzug liege vor seit der Ablehnung der Rückzahlung im Januar 2017, das heißt ab Februar 2017.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:
a. im Tarif EL BONUS die Erhöhung
– zum 1. Januar 2014 um 44,86 €,
zum 1. Januar 2015 um 31,88 € und
zum 1. Januar 2017 um 56,21 €;
b. im Tarif 541 die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 17,95 €;
c. im Tarif KHT2 die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 2,37 €;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.787,38 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2017;
3. festzustellen, dass die Beklagte
a. ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.02.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. angeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b. die nach 3. a. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2017 zu verzinsen hat;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.317,57 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Abweisung der Klage.
Sie ist der Auffassung, der Feststellungsantrag zu 3 sei mit Blick auf den Vorrang der Leistungsklage unzulässig.In der Sache beruft sie sich zunächst auf Verjährung und Verwirkung. Für den Beginn ihres Fristlaufes genüge die Kenntnis der Prämienerhöhung als solche, ohne dass der Kläger die zutreffenden Schlüsse gezogen haben müsse. Und wie ausdrücklich für Energielieferungsverträge entschieden, bestehe bei Dauerschuldverhältnissen allgemein ein berechtigtes Interesse an einem Gleichgewicht zwischen Preis und Gegenleistung. Dieses sei aber gefährdet, wenn noch nach Jahren Preisanpassungen angefochten werden könnten, weshalb Verwirkung anzunehmen sei.
Die Anpassungsschreiben seien formell nicht zu beanstanden. Sie enthielten insbesondere alle erforderlichen Angaben. Auslöser sei die Entwicklung der Leistungsausgaben gewesen. Das sei mitgeteilt worden. Weiteres sei nicht anzugeben gewesen, insbesondere nicht die anderen betroffenen Tarife, da sonst die Information zu unübersichtlich sei. Die Höhe des auslösenden Faktors sei für sich wenig aussagekräftig und müsse daher auch nicht angegeben werden, zumal die geänderten Beiträge wiederum andere Faktoren berücksichtigen müssten, die ihrerseits geheimhaltungsbedürftige Interna des Versicherers seien. Der Name des Treuhänders sei allenfalls auf Anfrage mitzuteilen und könne ohnehin jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erfragt werden. Die Einbindung der Aufsichtsbehörde sei korrekt dargestellt worden.
Die Erhöhung sei auch jeweils von einem unabhängigen Treuhänder gebilligt worden.
Der im Jahr 2014 verstorbene Treuhänder K sei unabhängig im Sinne des § 203 VVG gewesen. Die Aufsichtsbehörde habe seine Unabhängigkeit anerkannt und bestätigt. Das allein sei maßgeblich, eine erneute Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichte nicht geboten. Anderes führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit und gefährdete das System der privaten Krankenversicherung als solches.
Auch sei der Treuhänder tatsächlich unabhängig gewesen. Er habe insbesondere aus seiner Eigenschaft als Vorstand der … AG keine Leistungen der Beklagten erhalten. Die Mitgliedschaft in der Mitgliedervertretungsversammlung der Continentale Krankenversicherung sei keine Organstellung und daher unerheblich. Die Aufsichtsbehörde habe seine Unabhängigkeit anerkannt und bestätigt. Es sei nicht schon deshalb von der fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders auszugehen, weil er 15 Jahre für sie tätig gewesen sei und ein erhebliches Einkommen erzielt habe. Denn ein häufiger Wechsel der Treuhänder sei weder branchenüblich noch sachgerecht. Die Komplexität der zahlreichen Tarife bedingten einen beachtlichen Einarbeitungsaufwand, weshalb ein zu häufiger Treuhänderwechsel erhebliche Kosten mit sich brächte. Der Treuhänder habe zu keinem Zeitpunkt einen Anstellungs- oder Dienstvertrag mit ihr oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen geschlossen. Vielmehr sei der Treuhänder K während seiner Tätigkeit für die Beklagte auch noch für andere Versicherungsunternehmen tätig gewesen. Seine anderweitigen Einkünfte seien immer noch so hoch gewesen, dass er von der Beklagten unabhängig gewesen sei. Er habe weder 150.000 € im Jahr erhalten, noch habe der erhaltene Betrag 30 % seiner Einkünfte ausgemacht.
§ 319 HGB sei nicht (entsprechend) anwendbar. Durch die aufsichtsbehördliche Überwachung sei die Unabhängigkeit des Treuhänders sichergestellt. Dies sei beim Wirtschaftsprüfer anders, so dass bereits von daher § 319 HGB nicht herangezogen werden könne. Auch habe die Aufsichtsbehörde nie die 30%-Grenze vorgegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 157 Abs. 1 S. 3 VVG lediglich eine Höchstzahl von 10 Treuhändermandaten, aber keine Mindestzahl festgelegt. Die Grenze von 30 % sei nicht umsetzbar, da es nur 14 mathematische Treuhänder gebe bei 40 privaten Krankenversicherungen. Auch könne sich die 30 %-Grenze nicht auf das berufliche Einkommen beziehen, da viele Treuhänder pensionierte Aktuare seien und daher kaum sonstige berufliche Einkünfte hätten. Schließlich sei Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen § 319 HGB nicht die Unwirksamkeit der Prüfung insgesamt.
Auch der Gutachter K sei von der BaFin als unabhängig bestätigt worden. Er rechne auf Stundenbasis ab und erziele so weitaus geringere Beträge als die von dem Kläger angenommenen 150.000 €, die zudem unter 30 % seiner Einkünfte ausmachten. Für 2016 gelte Entsprechendes. Er sei weder Organmitglied noch sonst – außerhalb der Stellung als Treuhänder – mit ihr verbunden. Seine Verpflichtung zur Prüfung auch neuer Tarife sei kein „sonstiger Dienstvertrag“, sondern im Treuhandvertrag enthalten; als ein solcher sei auch nur ein einem Anstellungsvertrag entsprechender Vertrag zu verstehen. Daran fehle es bei einem Anteil von nur ca. 3 %. Das sei auch keine wesensfremde Tätigkeit, sondern gerade Inhalt seiner Aufgabe; sie sei nur zeitlich vorverlagert. Ein für den Ausschluss erforderlicher Interessenkonflikt werde dadurch nicht begründet, weshalb auch die Aufsichtsbehörde keine Bedenken gehabt habe.
Auch hätte jeder andere Treuhänder der Anpassung zustimmen müssen, da sie materiell richtig sei. Die Sterbewahrscheinlichkeit sei zum 1. Januar 2014 nicht maßgeblich anders zu beurteilen gewesen, wohl aber der mit 121 % deutlich gesteigerte Leistungsbedarf. Zum 1. Januar 2015 sei der Leistungsbedarf in den drei Tarifen jeweils um mehr als 10 % gestiegen, und zwar um 13,6 %, 14 % bzw. 10,5 %, zum 1. Januar 2017 im Tarif EL Bonus um mehr als 24 %. Entsprechend seien auch keine Nutzungen zu ersetzen, zumal fraglich sei, was bei der privaten Krankenversicherung Nutzungen seien.
Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen. Der klägerische Prozessbevollmächtigte habe offenbar schon anfänglich Klageauftrag gehabt; er habe nur sein übliches Standardschreiben versandt, das zudem keine erhöhte Anwaltsgebühr rechtfertige. Auch fehle dem rechtsschutzversicherten Kläger die insoweit überhaupt die Aktivlegitimation.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und, mit Ausnahme der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, auch soweit der Kläger Feststellung begehrt. Diesbezüglich folgt die Kammer den insoweit überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 zum Aktenzeichen IV ZR 255/17 (WM 2019, 321), dort in den Rdnr. 15 ff: Der Feststellungsantrag zu 1 ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH ebd. Rdnr. 17 a. E.). Auch begehrt der Kläger im Antrag zu 3 zulässigerweise Feststellung statt Leistung. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend nicht. Denn dem Kläger war im maßgeblichen Moment der Klageerhebung die Bezifferung seines Anspruchs auf Nutzungsersatz jedenfalls nicht vollständig möglich. Denn hierfür hätte er Angaben auch zu den Geschäftsberichten der Beklagten bedurft, die ihm bei Klageerhebung nicht vollständig vorlagen (vgl. BGH ebd. Rdnr. 18 ff.).
II.
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
1.
Die im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Beitragserhöhungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Kläger nicht zur Zahlung der höheren Prämien verpflichtet war bzw. ist.
Die in § 203 Abs. 2 Satz 1 normierten Voraussetzungen der Prämienerhöhungen lagen jeweils nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen in diesem Sinne sind nach Satz 3 der Vorschrift die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Nach Absatz 5 der Vorschrift werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 der Norm zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Die Vorschrift ist anwendbar. Bei den in Rede stehenden Tarifen handelt es sich um eine Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers jedenfalls gemäß § 14 Abs. 1 AVB vertraglich ausgeschlossen ist. Das ist unstreitig.
Die formellen Vorgaben der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt.
a)
Zum einen waren die Beitragsanpassungen jeweils nicht ordnungsgemäß begründet, so dass sie zunächst nicht wirksam wurden. Aus Absatz 5 der Vorschrift, der die Wirksamkeit einer Neufestsetzung der Prämie von der Mitteilung auch der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer abhängig macht, folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine Begründungspflicht hinsichtlich der Neufestsetzung (so bereits Gramse, in: Beck’scher Online-Kommentar zum VVG, 4. Edition mit Stand 1. Januar 2018, § 203 VVG Rdnr. 54; Muschner, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 203 VVG Rdnr. 69; Boetius, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 203 VVG Rdnr. 1155b; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 203 VVG Rdnr. 49; J. Eichelberger, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 203 VVG Rdnr. 28 f). Der Bundesgerichtshof nimmt dies in der genannten Entscheidung ebenso – auch insoweit überzeugend – ohne weiteres an (BGH ebd. Rdnr. 64 ff).
Dem entspricht, entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, eine nur allgemeine, formelhafte Begründung nicht (so aber Boetius ebd. Rdnr. 1157 f; Brand, VersR 2018, 453; OLG Celle, VersR 2018, 1179 Rdnr. 98 ff, je m. w. N.). Zwar fordert das Gesetz mit der Mitteilung der „für die Änderung maßgeblichen Gründe“ nicht die Offenlegung aller Rechnungsgrundlagen, wohl aber mehr als die schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder bloß abstrakte, formelhafte Ausführungen. Der Versicherungsnehmer muss nicht bloß allgemein über die gesetzlichen Anpassungsvoraussetzungen informiert werden. Vielmehr muss ihm zumindest eine Überprüfung der Plausibilität der konkreten Prämienanpassung ermöglicht werden. Dafür genügt ein bloßer Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht (ausführlich Klimke, VersR 2016, 22/23; so auch LG Neuruppin, VersR 2018, 469; LG Frankfurt (Oder), VersR 2018, 669; LG Berlin, VersR 2018, 465). Anderenfalls würde die gesetzliche Forderung, dem Versicherungsnehmer müssten mit der Beitragsanpassung auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden, entleert. Denn mit der Angabe der gesetzlichen Maßstäbe für die Änderung ist noch nicht mitgeteilt, ob diese Maßstäbe im jeweiligen Fall erfüllt sind. Das kann entgegen dem OLG Celle (ebd.) nicht aus der Tatsache der Erhöhung selbst geschlossen werden. Denn eine solche kann auch dann erfolgen, wenn ihre Grundlagen gerade nicht bestehen. Die Mitteilung soll aber dem Versicherungsnehmer insbesondere die Überlegung ermöglichen, ob und inwieweit er möglichen Zweifeln an der Berechtigung der Prämienerhöhung nachgehen soll, etwa auch unter Einschaltung eines Versicherungsfachmannes.
Für diese Mitteilung ist auch weder die Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen nötig noch die Übermittlung vollkommen unnützer und unverständlicher Informationen. In welchem Ausmaß etwa die zu erwartenden Versicherungsleistungen über das zunächst zu Recht projektierte Maß hinaus voraussichtlich ansteigen werden, ist ebenso wenig ein Geschäftsgeheimnis wie die Angabe, wie sich die Sterbewahrscheinlichkeiten entwickelt haben. Das wird nicht zuletzt deutlich daraus, dass die Beklagte diese Angaben vorliegend ohne weiteres machen konnte. Dass diese Angaben keinen Wert für einen in Versicherungsfragen nicht Bewanderten haben können, wie die Beklagte unter Berufung etwa auf Brand betont, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Kläger hebt zutreffend hervor, dass eine besonders hohe Steigerung der nunmehr als notwendig angenommenen Versicherungsleistungen den Verdacht begründen kann, dass dieser Betrag bislang – etwa aus Lockgründen – unrealistisch niedrig eingeschätzt und angegeben wurde. Eine das gesetzliche bzw. vertragliche Maß nicht erreichte Steigerung begründet dagegen zumindest die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen der Erhöhung nicht hinreichend geprüft sind. Dem muss gegebenenfalls in einem Gerichtsverfahren nachgegangen werden, in dem der Versicherer die Erhöhung begründen und ihre Voraussetzungen gegebenenfalls beweisen muss.
Die den in Rede stehenden Erhöhungsverlangen beigegebenen Begründungen sind keine in diesem Sinne. Sie erschöpfen sich in Floskeln und Allgemeinplätzen über die allgemein gestiegenen Krankheitskosten. Ein Bezug gerade zum Tarif des Klägers fehlt ebenso wie die Angabe einer der gesetzlich für maßgeblich erklärten Rechnungsgrundlagen überhaupt.
b)
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Angaben der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen, und inwieweit diese Angaben noch im laufenden Verfahren nachgeholt werden können (hierzu BGH ebd. Rdnr. 65 ff).
Denn die Erhöhungserklärungen sind zum anderen auch deshalb unwirksam, weil ihnen jeweils keine Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zugrunde lag.
Zwar lagen den in Rede stehenden Beitragsanpassungen jeweils Zustimmungen der Treuhänder K und K zugrunde, die für sich unbedenklich sind. Das ist grundsätzlich unstreitig. Die von dem Kläger angeführten vermeintlichen Unzulänglichkeiten der Prüfung einer Beitragsanpassung durch den Treuhänder K betreffend die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2015 können dahinstehen.
Denn die Treuhänder waren jeweils nicht unabhängig.
aa)
Diese Frage ist vorliegend zu prüfen. Die Kammer hält diesbezüglich an ihrer bereits im Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16 (VersR 2018, 471) geäußerten Rechtsauffassung fest. Das Gesetz nennt in § 203 Abs. 2 S.1 VVG als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prämienanpassung, dass „ein unabhängiger Treuhänder“ die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt hat. Damit nennt das Gesetz ein echtes Tatbestandsmerkmal und benennt nicht lediglich schlagwortartige die Person, deren Zustimmung für die Prämienanpassung erforderlich ist. Die dies vertretende Auffassung des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Sie überschreitet nach Ansicht der Kammer die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, denn sie setzt – unter Missachtung des Wortlautes der Norm und des Willens des historischen Gesetzgebers – ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers (zu den Maßstäben BVerfG, NJW-RR 2016, 1366).
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Sie fordert die Prüfung und Zustimmung durch einen „unabhängigen“ Treuhänder. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diesem von ihm bewusst gewählten Normbestandteil (vgl. BT-Drs. 12/6959 S. 62, rechte Spalte) keinerlei Bedeutung hätte zumessen wollen. Insbesondere verwendete der historische Gesetzgeber die Formulierung „unabhängiger Treuhänder“ nicht als feststehenden Begriff der mit der Prüfung der Prämienanpassung betrauten Person. Diese wurde in § 12b VAG a. F. vielmehr durchgehend als „Treuhänder“ bezeichnet, derweil Satz 1 des Absatzes 1 der Vorschrift explizit die Notwendigkeit seiner „Unabhängigkeit“ betonte. Auch die Gesetzesbegründung differenziert entsprechend (vgl. BT-Drs. 12/6959 S. 62).
Die historische Auslegung ergibt nichts anderes. Wie der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung selbst referiert, war es der Wille des historischen Gesetzgebers, das bis dahin geltende Prinzip einer aufsichtsbehördlichen Vorabkontrolle aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch eine solche abzulösen, bei der die Prüfung der geänderten Prämien einem nicht hoheitlich Tätigen obliegt (vgl. BT-Drs. 12/6959 S. 62 und 105, zu § 12b VAG und § 178g VVG). Dieser, im Gesetz wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als „unabhängiger Treuhänder“ bezeichnet, soll an die Stelle der Aufsichtsbehörde treten und die geänderten Prämien vorab prüfen und freigeben. Denn es könne nicht dem Versicherer überlassen werden, Prämienänderungen einseitig selbst festzulegen. Zwar sei eine nachträgliche Prämienkontrolle durch die Aufsichtsbehörde möglich, doch ließen sich unzureichende oder überhöhte Prämien nachträglich nicht wirksam korrigieren. Wörtlich heißt es: „Auf eine vorherige Überprüfung von Prämienänderungen durch einen unabhängigen Dritten kann daher nicht verzichtet werden.“ (BT-Drs. 12/6959 S. 62, linke Spalte). Dieses Konzept verfolgte der Gesetzgeber bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2007 weiterhin; § 203 Abs. 2 VVG übernimmt insoweit unverändert § 178g Abs. 2 VVG (so richtig BGH ebd. Rdnr. 41 f; vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 113).
Hiervon löst sich die von dem Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vertretene Auffassung. Sie begründet ihren Verzicht auf die Notwendigkeit einer Überprüfung auch der Unabhängigkeit des die Zustimmung erklärenden Treuhänders damit, dass die Prämien im gerichtlichen Verfahren ja ohnehin einer materiellen Prüfung unterzogen würden und standhalten müssten (BGH ebd. Rdnr. 48 f). Das aber führt zu einem Systembruch: Aus der gesetzlich vorgesehenen und vom Gesetzgeber ausdrücklich (weiterhin) für notwendig erachteten Vorabkontrolle „durch einen unabhängigen Dritten“ wird die nachträgliche allein materielle Kontrolle der Angemessenheit. Dass diese aber nicht dem gesetzlichen Konzept entspricht, jedenfalls aber nicht genügt, hat der Gesetzgeber des Jahres 1994 wie erwähnt deutlich gemacht: „unzureichende oder überhöhte Prämien [lassen sich] nachträglich nicht wirksam korrigieren“ (BT-Drs. 12/6959 S. 62 linke Spalte). Die Aufsicht durch die BAFin über die Bestellung des Treuhänders durch den Versicherer ändert hieran nichts, da dieser allein durch das Versicherungsunternehmen bestellt wird und er der Aufsichtsbehörde weder auskunfts- noch berichtspflichtig ist (vgl. BVerfG, VersR 2000, 214, Rdnr. 14). Sie erfährt daher etwaige nachträglich deutlich werdende Abhängigkeitsgründe jedenfalls nicht zeitnah und könnte zudem allenfalls korrigierend und für Zukunft reagieren.
Hierüber helfen auch die Zweckmäßigkeitserwägungen des Bundesgerichtshofs nicht hinweg. Der Gesetzgeber sieht den Bestand der substitutiven privaten Krankenversicherung selbst bei Einhaltung der von ihm aufgestellten formellen Anforderungen nicht als gefährdet an. Im Gegenteil soll die Vorabkontrolle nach dem Gesagten nicht zuletzt auch den Versicherer vor der Kalkulation unzureichender Prämien schützen. Es widerspricht nicht den Belangen aller Versicherten, wenn einzelne die Möglichkeit erhalten, über die ihnen allein mögliche Prämienkontrolle darauf hinzuwirken, dass der Versicherer die für ihn geltenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Kommt er dem nach, besteht keine erhebliche Gefahr divergierender gesetzlicher Entscheidungen. Das Existentielle dieser Gefahr ist im Übrigen auch nicht erkennbar, zumal den Versicherten auch mit diesem Argument nicht das Recht abgeschnitten werden kann, Prämienerhöhungen gerichtlich überprüfen zu lassen (BVerfG ebd.).
bb)
Der Treuhänder K war nicht unabhängig in diesem Sinne.
Er war schon nicht wirtschaftlich unabhängig von der Beklagten. Die Kammer hält auch diesbezüglich an ihrer Auffassung fest, dass mangels einer konkreten Definition der Unabhängigkeit des Treuhänders die Anforderungen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen sind. Das erfordert eine Gesamtwürdigung, ob bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, der Treuhänder werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen. Bei dieser Einschätzung sind die in § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB geregelten Anforderungen als ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Der Vorschrift kann als Maßstab entnommen werden, dass bei langjähriger Überschreitung eines 30%igen Anteils der Einkünfte aus einem immer gleichen Mandat ein Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders gegeben ist. Gleichwohl können Umstände trotz Überschreitens dieser Grenze für seine Unabhängigkeit sprechen, wie gleichsam Umstände gegen die Unabhängigkeit sprechen können, obwohl die Voraussetzungen des § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB erfüllt sind (LG Potsdam, VersR 2018, 471). Wie dort näher ausgeführt, ist angesichts der erheblichen Höhe der Einkünfte, die der Treuhänder K von der Beklagten erhielt, von seiner Abhängigkeit von ihr auszugehen (LG Potsdam ebd.). Vorliegend ist nichts anderes vorgetragen.
cc)
Auch der Treuhänder K war nicht unabhängig. Zwar lassen sich bei ihm keine Umstände feststellen, die eine entsprechende wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten begründeten, insbesondere keine allein von der Beklagten bezogenen Einkünfte, die wesentlich und dauerhaft über dem genannten Wert von 30 % lagen. Der Kläger hat hierzu nichts Substantielles vorgetragen. Er hat allerdings zu Recht darauf verwiesen, dass der Treuhänder K gegenüber der Beklagten die Verpflichtung übernommen hat, auf Anforderung auch die Kalkulation neuer Tarife auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die Beklagte ist dem inhaltlich nicht entgegen getreten. Mit einer solchen Verpflichtung aber hat sich der Treuhänder in den Dienst der Beklagten gestellt und ihr obliegende Aufgaben bei der Entwicklung neuer Prämien übernommen. Das ist mit der Tätigkeit eines von diesem Versicherer unabhängigen Treuhänders unvereinbar, der ähnlich wie einst die Aufsichtsbehörde eine Prämienanpassung objektiv überprüfen und so die Belange aller Versicherten wahren soll.
dd)
Auf eine etwaige „Kausalität“ der Formverstöße kann es nach dem dargestellten Gesetzeszweck nicht ankommen, die Prämienhöhe unabhängig von ihrer materiellen Berechtigung einem Verfahren zur Vorabkontrolle zu unterwerfen.
C)
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2019 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.
2.
a)
In der Folge hat die Beklagte die zu Unrecht vereinnahmten Prämienanteile zurück zu gewähren.
b)
Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um etwaige Vorteile des Klägers zu kürzen.
Voraussetzung einer solchen Saldierung wäre, dass dem Kläger derart etwas zugeflossen wäre, dass bei diesem schon aktuell ein bezifferbarer Vermögensvorteil verbleibt. Erlangt in diesem Sinne ist aber etwas erst dann, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine gegenständliche, also verwertbare Verbesserung der Vermögenslage eingetreten ist. Das ist hier nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass der Kläger infolge seiner rechtsgrundlosen Beitragszahlungen etwas in dieser Weise erlangt hat. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen hat auf die Leistungsverpflichtung der Beklagten, insbesondere die Risikotragung für anfallende Krankheitskosten des Klägers, keinen Einfluss. Die Beklagte muss die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne den unwirksamen Erhöhungsbetrag erbringen. Die behaupteten Altersrückstellungen (Sparprämien) begründen derzeit noch keinen hinreichend manifesten Vermögensvorteil zu Gunsten des Klägers. Denn es ist nicht vorhersehbar, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger in den Genuss von Altersrückstellungen kommen wird. Der Vertrag kann durch Kündigung oder Tod vorzeitig beendet werden. Die künftige Höhe des wirtschaftlichen Vorteils hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere von den Kapitalerträgen ab, die die Beklagten mit ihren Anlagen erzielt und die auch negativ ausfallen können. Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit die behaupteten Altersrückstellungen aktuell verwertbar wären, so dass ein bezifferbarer Vermögensvorteil bei dem Kläger nicht festgestellt werden kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2018 – 7 O 221/17 –, Rdnr. 69 f)
c)
Die Beklagte ist auch nicht erkennbar entreichert. Sofern sie mit den erhöhten Prämienanteilen gestiegene Leistungsausgaben gedeckt hat, hat sie die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten erlangt (vgl. LG Köln, Urteil vom 26. September 2018 – 23 O 95/18 –, Rdnr. 45; ebenso LG Offenburg, Urteil vom 27. Juli 2018 – 2 O 379/17 –, Rdnr. 99).
d)
Der Zahlungsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt.
Zwar hat die Beklagte den Einwand der Verjährung erhoben. Er greift aber nicht. In Betracht kommt Verjährung ohnehin allein hinsichtlich der vor dem Jahr 2014 gezahlten Prämien (vgl. BGH ebd. Rdnr. 72). Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung ist aber die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Klägers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das kann nur für die Unzulänglichkeit der Begründung schon mit dem Zahlen der jeweiligen Prämien angenommen werden, nicht aber auch für das Ungenügen der von der Beklagten eingeholten Zustimmung zur Prämienanpassung. Insbesondere die Abhängigkeit der eingeschalteten Treuhänder war dem Kläger nicht nachweislich früher bekannt als im Jahr 2017.
Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ist insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Energielieferungsverträgen nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Denn anders als bei den Energielieferungsverträgen erfolgt bei den Versicherungsverträgen der Krankenversicherung nicht ein ständiger vollwertiger Austausch von Leistungen, dessen Verhältnis im Gleichgewicht zu halten ist. Hier hat der Versicherer im Gegenzug zur Versicherungsprämie neben der Abdeckung des Risikos als zentralen Leistungsbestandteil die Kosten des Versicherungsfalls zu übernehmen. Die Versicherungsbeiträge richten sich nach dem Versicherungsumfang und sind somit – anders als bei den Energielieferungsverträgen – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer in dem jeweiligen Versicherungsjahr Leistungen der Versicherung in Anspruch nimmt (LG Potsdam ebd.). Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (BGH ebd. Rdnr. 22 ff).
3.
Die Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf die Nutzungen, § 818 BGB. Diese sind infolge des durch die Ablehnung der Zahlung eingetretenen Verzuges zu verzinsen. Die Bestimmung der Höhe der Nutzungen ist dem Betragsverfahren vorbehalten. Sie beträgt jedenfalls mehr als Null. Als Nutzung ist jedenfalls der Gewinnanteil des Versicherers zu sehen (vgl. BGH ebd. Rdnr. 20).
4.
Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit der Kläger auch Freistellung von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren begehrt.
Der Anspruch kann nicht auf Verzug gestützt werden, da die Beklagte bei Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten noch nicht zur Zahlung aufgefordert war.
Auch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich kein entsprechender Anspruch. Zwar verletzt eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Zu den Rechten und Interessen der anderen Partei, auf die danach jede Vertragspartei Rücksicht zu nehmen hat, gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält. Allerdings handelt der Gläubiger fahrlässig nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen, kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr schon mit einer Plausibilitätskontrolle. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, NJW 2009, 1262/1263 f). Nach diesen Maßstäben war hier die Festsetzung der von den Treuhändern gebilligten höheren Prämien noch nicht pflichtwidrig, zumal angesichts der zumindest damals offenen Kriterien für die Unabhängigkeit der Treuhänder.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO sowie §§ 43 Abs. 1 und 48 GKG sowie § 3 ZPO.