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Kfz-Haftpflichtversicherung – Vertragspartner des vorläufigen Deckungsschutzverhältnisses

AG Bremen – Az.: 18 C 187/13 – Urteil vom 10.06.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Kfz-Haftpflichtversicherung - Vertragspartner des vorläufigen Deckungsschutzverhältnisses
Symbolfoto:Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der Versicherungsprämie für eine vorläufige Deckungszusage im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 01.11.10 bis zum 08.11.11.

Da die Beklagte keinen Antrag auf Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung bei der Klägerin stellte, policierte die Klägerin das vorläufige Versicherungsverhältnis mit Versicherungsschein vom 08.11.11 und rechnete das Versicherungsverhältnis im Nachtrag vom 28.11.11 ab. Für das streitgegenständliche Fahrzeug BMW, amtliches Kennzeichen HB- rechnete die Klägerin insgesamt eine Versicherungsprämie i.H.v. 4.266,66 € ab.

Die Beklagte wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 28.11.2011 erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Bereits mit Schreiben vom 20.05.2011 hatte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass sie keinen Antrag auf Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung bei der Klägerin gestellt habe.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei Halterin des streitgegenständlichen BMW und habe das Fahrzeug mit einer Versicherungsbestätigung der Klägerin am 01.11.10 zugelassen. Bei der Zulassung des Fahrzeugs habe eine Vollmacht der Beklagten vorgelegen, die den Anmeldenden ermächtigt habe, das Fahrzeug auf die Klägerin als Halterin zuzulassen. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte als Halterin für die Versicherungsprämie hafte, da bei der Zulassung des Fahrzeugs ein vorläufiges Versicherungsverhältnis mit dem Halter zustande komme. Aufgrund des Umstandes, dass ein Antrag auf Abschluss eines endgültigen Versicherungsvertrages bei der Klägerin nicht vorliege, hafte die Beklagte daher als Halterin für das vorläufige Versicherungsverhältnis.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.266,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. 20.11.11 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten i.H.v. 446,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet sie sei weder Eigentümerin noch Halterin des Fahrzeugs gewesen. Sie habe das Fahrzeug auch nicht am 01.11.10 unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung der Klägerin zugelassen. Auch habe sie bei der Klägerin keine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) beantragt oder eine solche erhalten. Nachträgliche Recherchen ihrerseits hätten ergeben, dass das Fahrzeug von einem Herrn N als Halter geführt worden sei und das Versicherungsverhältnis durch einen Versicherungsmakler namens S vermittelt worden sei. Für den Fall, dass man von einem Versicherungsverhältnis ausgehen wollte, sei aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 20.05.11 von einer Beendigung dieses vorläufigen Versicherungsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt auszugehen.

Mit Schreiben vom 09.08.2013, ergänzt durch Schreiben vom 29.08.2013 hat das Gericht die Akte der Kfz Zulassungsstelle Bremen-Mitte angefordert. Wegen des Inhalts der Aktenauskunft wird auf Bl. 35-39 der Akte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämie aus einem zwischen den Parteien geschlossenen vorläufigen Versicherungsvertrag.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zu Stande gekommen ist.

Die Beklagte bestreitet, bei der Klägerin um vorläufigen Deckungsschutz nachgesucht zu haben oder eine eVB- Nummer der Klägerin bei der Zulassungsstelle vorgelegt zu haben. Aus den beigezogenen Unterlagen der Kfz Zulassungsstelle ergibt sich nicht, dass die Beklagte den Versicherungswechsel bei der Zulassungsstelle durch Vorlage einer eVB- Nummer angezeigt hat. Vielmehr ergibt sich aus Bl. 39 der Akte, dass die Klägerin selbst die eVB- Nummer an die Zulassungsstelle übermittelt hat und hier als Versicherungsnehmerin eine Frau V angegeben hat. Der Vortrag der Klägerin erweist sich bereits hier als widersprüchlich.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das vorläufige Versicherungsverhältnis unabhängig davon, wer bei der Zulassung oder dem Versicherungswechsel als Versicherungsnehmer bezeichnet wird, immer mit dem Halter zustande kommt, vermag das Gericht dieser Auffassung – unabhängig davon, dass die Beklagte ihre Haltereigenschaft zudem bestreitet- nicht näher zu treten.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Halter gemäß § 1 PflVG dazu verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung für den Gebrauch des Fahrzeugs abzuschließen. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend seine Versicherungsnehmereigenschaft, wenn er keinen Antrag auf vorläufige Deckung gestellt hat. Es ist nicht unüblich, dass eine vom Halter abweichende Person das Fahrzeug versichert. Nur diese wird dann jedoch Versicherungsnehmer mit den entsprechenden Pflichten.

Dabei stellt die vorläufige Deckungszusage der Versicherung einen eigenständigen, dem Hauptvertrag vorausgehenden, selbstständigen Vertrag dar. Dieser Vertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch formlosen Antrag und Annahme zu Stande. Da die Versicherungsbestätigungskarte/eVB-Nummer die Übernahme der Deckungspflicht seitens des Versicherers gegenüber potenziell Geschädigten Personen bewirkt, kommt der Vertrag durch schlüssiges Handeln bei Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte/eVB-Nummer zu Stande. Der Versicherer muss gemäß § 9 KfzPflVV vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Fahrzeugs oder bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug wie hier vom Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur Einlösung des Versicherungsscheins vorläufigen Deckungsschutz gewähren.

Dass jedoch die Beklagte die vorläufige Deckung bei der Klägerin beantragt hat, oder die Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle eingereicht hat oder das eine oder das andere mit Wissen und Wollen der Beklagten geschehen ist, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan, noch konnte sie dies beweisen. Eine der Beklagten zuzurechnende Willenserklärung in Form von Angebot oder Annahme liegt damit nicht vor.

Damit ist der Eingang der eVB- Nummer bei der Zulassungsbehörde der Beklagten nicht zuzurechnen, weil weder nachgewiesen ist, dass sie bei der Klägerin um Gewährung vorläufigen Deckungsschutz nachgesucht hat, noch die Versicherungsbestätigung in Empfang genommen hat, noch diese selbst oder durch einen Dritten bei der Zulassungsbehörde zur Vorlage gebracht hat. So hat auch die Auskunft der Zulassungsstelle ergeben, dass der Versicherungswechsel – um einen solchen hat es sich vorliegend gehandelt- ohne Legitimation formlos per Telefon Fax oder Post eingereicht werden könne und es hierüber häufig keine Nachweise gebe. Für den Versicherungswechsel vom 01.11.2010 liege der Zulassungsstelle lediglich das Fax der Klägerin (Bl. 39 d.A.) vor.

Da die Klägerin einen Vertragsschluss mit der Beklagten nicht nachweisen konnte, war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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