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Wohngebäudeversicherung – Rückforderung von Versicherungsleistungen

OLG Dresden – Az.: 4 U 1611/17 – Beschluss vom 27.03.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2018 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Bereicherungsausgleichs und Schadensersatzes die Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei ihr gehaltenen Gebäudeversicherung vom 18.12.2000.

Am 11.03.2008 zeigte die Beklagte einen Wasserschaden in ihrem Einfamilienhaus an und behauptete, sie habe am 09.03.2008 bemerkt, dass im Obergeschoss aus der Rohrschachtverkofferung Wasser ausgetreten und in die darunterliegenden Räume geflossen sei (Anlage K 2). Der von der Klägerin beauftragte und bei der XXX AG angestellte Schadensregulierer A. N. führte am 10.04.2008 im Beisein von Herrn S. von der Fa. F… eine Ortsbesichtigung durch, stellte den Austritt von Leitungswasser wegen Bruches/Platzen eines Rohres an der Heizungsanlage im Schlafzimmer fest und schätzte den Schaden auf der Grundlage des Angebots der Fa. F… Bau GmbH vom 25.03.2008 auf 25.000,00 EUR (Anlage K 3, K 4). Die Beklagte trat am 25.03.2008 ihre Ansprüche gegen die Klägerin an die F… Bau GmbH ab. Nachdem die Beklagte am 09.06.2008 ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet hatte (Anlage K 7), legte die F… Bau GmbH am 10.06.2008 Rechnung über pauschal 28.000,00 EUR brutto (Anlage K 6), die der Schadensregulierer N. in zwei Tranchen freigab. An die F… Bau GmbH wurden insgesamt 28.000,00 EUR bezahlt.

Die Klägerin hat behauptet, den Schadensfall habe es so nie gegeben. Die vom Schadensregulierer N. gefertigten Fotos zeigten weder ein beschädigtes Heizungsrohr noch Beschädigungen, die auf den Austritt von Wasser schließen ließen. Es hätten höchstens geringe Mengen aus dem Heizkreis austreten können.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Klage mit Urteil vom 29.09.2017 stattgegeben. Es hat angenommen, die Klägerin sei leistungsfrei, weil die Beklagte über den Grund und die Höhe der für die Entschädigung maßgeblichen Umstände arglistig getäuscht habe. Der Anspruch auf Rückzahlung sei auch nicht verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe ihr fehlerhaft und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ein kollusives Zusammenwirken mit dem Schadensregulierer N. unterstellt, ohne hierzu belastbare Feststellungen getroffen zu haben. Auch ihrem Vorbringen, am 9.3.2008 sei Wasser aus dem Spitzboden des Altbaus direkt in den darunterliegenden Wohnraum sowie über Dachschrägen in die anderen Zimmer gelaufen, sei das Landgericht nicht nachgegangen, die angebotenen Zeugen N. und S. habe es nicht gehört. Fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sei auch, dass der Sachverständige Dr. B. in einem Parallelverfahren den behaupteten Schadenshergang als „durchaus nachvollziehbar“ angesehen habe. Da der Schadenregulierer N. der von ihm erstellten Dokumentation, auf deren Grundlage die Erstattung erfolgt sei, lediglich Fotos beigefügt habe, die überhaupt keine Schäden zeigten, sei die Klägerin nicht durch den Schadensregulierer und erst recht nicht durch die Beklagte getäuscht worden. Zumindest könne ihr aber keine Täuschungsabsicht unterstellt werden. Ohnehin sei sie für den Rückzahlungsanspruch nicht passivlegitimiert, nachdem sie ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die F… Bau GmbH abgetreten und die Klägerin an diese geleistet habe. Aufgrund der gängigen Regulierungspraxis der Klägerin habe die Beklagte auch nicht annehmen müssen, dass die Versicherungsleistung zur Beseitigung der Schadensfolgen verwendet werden müsse. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Die Klägerin habe durch das Gutachten vom 15.12.2009 ausreichende Kenntnis erlangt und auch nur darauf habe sie ihre Klage gestützt.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 263 StGB stützen.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat als Vertragspartner der Beklagten eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbracht und auf den vermeintlichen Leitungswasserschaden Zahlungen geleistet. Dies wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede gestellt.

b) Zu Unrecht meint die Beklagte, nicht passivlegitimiert zu sein, weil sie ihre Ansprüche gegen die Klägerin bereits am 25.03.2008 an die F… Bau GmbH abgetreten hat. Zwar hat die Klägerin aufgrund dieser Abtretung unmittelbar an die F… GmbH gezahlt. Diese Abtretung steht der Geltendmachung eines auf das Fehlen eines Versicherungsfalles gestützten Rückgriffsanspruches gegenüber der Klägerin indes nicht entgegen. Hat der Versicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empfänger gezahlt, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch abgetreten hatte, richtet sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 02. November 1988 – IVb ZR 102/87 -, BGHZ 105, 365-373). Der grundsätzliche bestehende Vorrang der Kondiktion in der Leistungskette gilt in einem solchen Fall nicht (vgl. auch Senat, Urteil vom 13.12.2016 – 4 U 1353/16 – juris).

c) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier mangels Versicherungsfall keine Leistungspflicht der Klägerin bestand, diese aber jedenfalls gemäß § 21 VGB 97 (Anlage K1) entfallen ist. Da der Versicherungsfall im Jahr 2008 eingetreten sein soll, ist das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Dementsprechend sind die nicht angepassten Bedingungen der Klägerin aus dem Jahr 1999 anwendbar. § 21 VGB 97 bestimmt, dass die Klägerin von der Entschädigungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.07.2011 – 20 U 146/10). Täuscht ein Versicherungsnehmer über den Umfang des Schadens, führt dies ebenfalls regelmäßig zum Wegfall des Leistungsanspruches (vgl. Senat Urteil vom 13.12.2016 – 4 U 1353/16).

Vorliegend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es einen Versicherungsfall zumindest in dem von der Beklagten behaupteten Umfang nicht gegeben hat. Es hat sich dabei ohne Fehler in der Beweiswürdigung auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. B. B. vom 15.09.2016 (Bl. 332 d. A.) gestützt, die weder bei einer Ortsbesichtigung noch auf den vom Schadensregulierer N. am 10.04.2008 angefertigten Lichtbildern Spuren eines Wasserschadens ermitteln konnte und hieraus gefolgert hat, dass es einen solchen auch nicht gegeben habe. Gegen den behaupteten Schadenshergang spricht auch, dass der Schadensregulierer das angeblich leckgeschlagene Heizungsrohr nicht fotografiert hat, was fraglos zu seinen Aufgaben gezählt hätte. Die Sachverständige ist überdies der Behauptung der Beklagten entgegengetreten, aus dem Heizungsrohr habe sich „klares Wasser“ entleert. Sie hat dies nachvollziehbar damit erklärt, dass das Wasser in Heizungsanlagen aufgrund von Korrosionsprodukten eine mehr oder weniger starke Verfärbung aufweise, deren Spuren auf den Lichtbildern in jedem Fall hätten zu sehen sein müssen, wenn es tatsächlich einen solchen Schaden gegeben hätte. Selbst wenn sich eine Heizungsanlage vollständig entleere, sei es ausgeschlossen, dass ausschließlich klares Wasser austrete, wie dies von der Beklagten gegenüber der Polizei behauptet worden war. Mit dem behaupteten Schadenshergang lässt sich überdies nicht erklären, wie das Heizungswasser aus dem Dachgeschoss in das Erdgeschoss des Anbaus gekommen sein soll. Über die Treppe hätte es nicht ins Bad fließen können, da der Fußboden des Anbaus deutlich höher liegt. Ebenso wenig ist der beschriebene Weg über die Dachschräge möglich, denn dies hätte deutliche Spuren bei der Verkleidung der Dachschräge hinterlassen. Bei einem Austritt von Wasser aus der Heizungsanlage über die Rohrschachtverkofferung hätte es daher nicht zu einer Durchnässung der Räume des Anbaus kommen können. Dass in dem Kostenvoranschlag der Firma F… GmbH die Sanierung der Räume des Anbaus geplant und mit Rechnung vom 10.6.2008 auch abgerechnet wird, lässt sich nach diesen Feststellungen nicht anders als durch eine Täuschungshandlung erklären. Den zugrunde liegenden Feststellungen der Sachverständigen Böhm setzt auch die Berufung nichts entgegen. Das Gutachten des Sachverständigen Böttger aus dem Parallelverfahren ist hierfür schon deshalb ohne Belang, weil dieser zu Schadenshergang- und Umfang keine eigenen Feststellungen getroffen hat.

Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Landgerichts, das angenommen hat, die Beklagte habe an dieser Täuschung mitgewirkt und auch die hierfür notwendige Täuschungsabsicht gehabt. Konkrete Anhaltspunkte, die gem. § 529 ZPO Zweifel an dieser Beweiswürdigung ergeben, sind nicht vorgetragen. Wie bereits das AG Leipzig im Strafurteil vom 24.11.2015 festgestellt hat, hat die Beklagte eingeräumt, die unzutreffende Schadensmeldung 11.3.2008 ebenso wie die Abtretung von Versicherungsansprüchen an die F… GmbH unterzeichnet zu haben. Das auch hier verfolgte „Tatmuster“ mit einer Schadensaufnahme durch den Zeugen N. und einer Einbeziehung der F… GmbH unter Abtretung von Versicherungsansprüchen ist nach den Feststellungen in diesem Strafurteil typisch und weist darauf hin, dass die F… GmbH mit den jeweiligen Versicherungsnehmern in betrügerischer Absicht zusammengewirkt hat. Für ein solches Tatmuster spricht hier auch, dass der Kostenvoranschlag der F… GmbH vom 25.3.2008 datierte und damit erstellt wurde, bevor es überhaupt zu einer Ortsbesichtigung gekommen war. Ebenso wie das Landgericht hält es auch der Senat in dieser Konstellation für fernliegend, dass die Beklagte eine unzutreffende Schadensaufnahme sowie die in den Kostenvoranschlag und die Rechnung der F… GmbH aufgenommenen Positionen nicht zur Kenntnis genommen haben will, obwohl sie hiervon unmittelbar profitierte. Die Beklagte hat keine plausible Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie auf Grundlage des Kostenvoranschlages der Fa. F… Bau GmbH den Schaden bei der Klägerin angezeigt und das Abnahmeprotokoll über die durchgeführten Arbeiten unterzeichnet hat. Sie kann nicht ernsthaft angenommen haben, dass ihre Wohngebäudeversicherung für Renovierungsarbeiten aufkommen will, die nicht durch den Eintritt eines Versicherungsfalles notwendig geworden sind. Die Annahme, aufgrund der gängigen Regulierungspraxis der Klägerin habe sie davon ausgehen dürfen, dass die an die Reparaturfirma zur Auszahlung gebrachten Versicherungsleistungen keineswegs ausschließlich zur Beseitigung der durch das Schadensereignis entstandenen Schäden verwendet werden müssen, ist rechtsfehlerhaft und gesteht letztlich zu, dass mit Wissen und Wollen der Beklagten das Geld nicht zweckentsprechend verwendet wurde.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die von ihr benannten Zeugen N. und S. nicht vernommen worden seien. Das Beweisangebot ist vorliegend ungeeignet. Den Zeugen steht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO ein Aussageverweigerungsrecht zu. Die Zeugen wurden vom Amtsgericht Leipzig in dem Strafverfahren gegen die Beklagte zur Einvernahme am 21.09.2015 – 215 Ds 209 Js 65527/13 – geladen und über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Der Zeuge S. hat unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht keine Angaben zur Sache gemacht. Der Zeuge N. hat teilweise Angaben gemacht, aber zu den konkreten Schäden und deren Umfang unter Hinweis auf das gegen ihn geführte Strafverfahren ebenfalls keine Angaben gemacht. Einem erneuten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, der von seinem Aussageverweigerungsrecht bereits einmal Gebrauch gemacht hat, ist nur stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass er nunmehr aussagen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1986 -IVa ZR 99/85; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.06.1992 -11 U 56/92). Dies gilt auch dann, wenn die Aussage erstmalig in einem Strafverfahren verweigert wurde und nunmehr die Vernehmung in einem Zivilverfahren beantragt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen S. und N. nunmehr bereit sind, Aussagen zu machen, liegen nicht vor und wurden von der Beklagten auch nicht dargelegt.

d) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. § 12 VVG a.F. ist zwar grundsätzlich auf den behaupteten Schadensfall anwendbar (Art. 1 Abs. 1 EGVVG), gilt allerdings nicht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1992 – IV ZR 339/90; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2007 – 9 U 11/06). Auch für deliktische Ansprüche gilt die Vorschrift nicht (vgl. OLG Köln, aaO.). Unter den hier gegebenen Umständen kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin bereits durch das Gutachten vom 15.12.2009 eine zur Erhebung einer Feststellungsklage hinreichende Kenntnis von den maßgeblichen Umständen im Sinne der §§ 195, 199 BGB erlangt hat, nicht an. Zur Herausgabe der Versicherungsleistung in Höhe der Klageforderung bleibt sie unabhängig hiervon nach § 852 BGB auch nach Eintritt der Verjährung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs verpflichtet. Für das Schadensereignis aus dem Jahre 2008 war diese Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.12.2013 noch nicht abgelaufen.

Die Beklagte sollte nach alledem eine Rücknahme der Berufung prüfen, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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