Skip to content

Kaskoversicherung – Hagelschaden – Abzug Bruttorestwertes von Nettoreparaturkosten

Hagelschaden und Kaskoversicherung: Streit um Bruttorestwert und Schadensersatz

Im Versicherungsrecht gibt es immer wieder Fälle, die sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherungsunternehmen von Bedeutung sind. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor Gericht verhandelt und betrifft die Kaskoversicherung im Zusammenhang mit einem Hagelschaden. Dabei ging es um die Frage, ob der Bruttorestwert eines Fahrzeugs von den Nettoreparaturkosten abgezogen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 133/13  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass im Kaskoversicherungsvertrag der Abzug des Bruttorestwertes von den Nettoreparaturkosten zulässig ist und dass die Kaskoversicherung ein eigenständiges vertragliches Rechtsinstitut ist, das von anderen Rechtsgebieten, wie dem Schadensersatzrecht, unabhängig ist.

  • Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen eines Hagelschadens von ihrer Kfz-Kaskoversicherung.
  • Sie bestritt die Eintragung eines wirtschaftlichen Totalschadens in einem Versicherungsinformationssystem.
  • Die Versicherung argumentierte, dass der Wiederbeschaffungswert Basis für die Berechnung sei.
  • Es gab Kontroversen über die Definition und Abrechnung des Totalschadens.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Abzug des Bruttorestwertes von den Nettoreparaturkosten zulässig ist.
  • Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) wurden nicht als überraschend oder unangemessen betrachtet.
  • Die Kaskoversicherung wurde als unabhängiges vertragliches Rechtsinstitut definiert.
  • Versicherungsnehmer sollten ihre Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Versicherungsverträge verstehen.

Klägerin fordert Schadensersatz für Hagelschaden

Die Klägerin, Eigentümerin eines PKW Citroen C4, verlangte von ihrer Kfz-Kaskoversicherung Schadensersatz für einen Hagelschaden. Zudem begehrte sie die Feststellung, dass ihr Fahrzeug keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und forderte die Löschung einer entsprechenden Eintragung im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft.

Kaskoversicherung bei Hagelschaden: Bruttorestwert vs. Nettoreparatur
(Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Der PKW der Klägerin wurde durch einen Hagelschaden optisch beschädigt. Die Versicherung zahlte einen Betrag von 3.593,02 Euro und wies darauf hin, dass ein Totalschaden eingetreten sei. Sie argumentierte, dass der Wiederbeschaffungswert Ausgangspunkt der Berechnung sei. Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass die Abrechnung der Versicherung auf unwirksamen Klauseln beruhte und dass die Meldung eines wirtschaftlichen Totalschadens an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft zu Problemen bei zukünftigen Schadensregulierungen führen könnte.

Kontroverse um Definition und Abrechnung des Totalschadens

Das rechtliche Problem lag in der Definition und Abrechnung des Totalschadens. Laut den von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) liegt ein Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Klägerin argumentierte, dass die Abrechnung der Beklagten auf diesen AKB beruhte, die überraschende Klauseln enthalten und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würden.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass im Falle einer fiktiven Abrechnung die Nettoreparaturkosten bzw. bei der Vergleichsrechnung zur Bestimmung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert der Nettowiederbeschaffungswert in Ansatz zu bringen ist. Es wurde auch festgestellt, dass die vertraglichen Regelungen wirksam sind und nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB sind. Die Kaskoversicherung wurde als eigenständiges vertragliches Rechtsinstitut betrachtet, das von anderen Rechtsgebieten, wie dem Schadensersatzrecht, unabhängig ist.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, da es Klarheit in Bezug auf die Abrechnung von Totalschäden in der Kaskoversicherung schafft. Es betont die Bedeutung von klaren und verständlichen Versicherungsbedingungen und die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, ihre Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Versicherungsverträge zu verstehen.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Kaskoversicherung ein eigenständiges Rechtsinstitut ist und dass die vertraglichen Regelungen in diesem Fall wirksam waren. Es unterstreicht die Bedeutung von klaren Versicherungsbedingungen und die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, ihre Rechte und Pflichten zu verstehen. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, dass Versicherungsnehmer bei Unstimmigkeiten mit ihrer Versicherung rechtlichen Rat einholen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Abzug Bruttowiederbeschaffungswert von Nettoreparaturkosten bei Hagelschaden

Beim Vorliegen eines Hagelschadens an einem Fahrzeug kann es zu einer Bewertung des Schadens durch einen Gutachter kommen. Die Reparaturkosten werden gegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abgewogen. In einigen Fällen kann es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden kommen, wenn die Reparaturkosten einen bestimmten Prozentsatz des Wiederbeschaffungswerts überschreiten, oft wird hier die 130%-Regel angewendet. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben.

Laut einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wird in der Regel der Netto-Wiederbeschaffungswert laut Sachverständigengutachten erstattet. Ein Betrag für Mehrwertsteuer wird im Rahmen der Schadenregulierung nur erstattet, sofern sie tatsächlich angefallen ist. Es kann vorkommen, dass der Bruttowiederbeschaffungswert nicht direkt mit den Netto-Reparaturkostenverglichen wird.

Wenn die Reparaturkosten maximal 30 Prozent höher als der Wiederbeschaffungswert sind, kann der Geschädigte fordern, dass die Versicherung die Reparatur trotz des wirtschaftlichen Totalschadens bezahlt. Bei der Abrechnung des Schadens gibt es verschiedene Modelle, die angewendet werden können, und die konkrete Vorgehensweise kann je nach Versicherung und den Umständen des Einzelfalls variieren.

In einigen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs erstattet. Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug trotz des Schadens noch hat. Bei der Schadenregulierung kann es daher zu einem Abzug des Restwerts vom Wiederbeschaffungswert kommen.

Es ist empfehlenswert, sich bei einem Hagelschaden durch einen spezialisierten Anwalt oder Gutachter beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Möglichkeiten zur Schadenregulierung genau zu verstehen und die bestmögliche Erstattung zu erhalten.

  • Totalschaden: Ein Totalschaden ist ein Begriff aus dem Versicherungswesen und bezeichnet den Zustand eines Fahrzeugs, bei dem die Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu erwerben. In solchen Fällen ist eine Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da es günstiger ist, ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Daher spricht man von einem „wirtschaftlichen Totalschaden“.
  • Restwert: Der Restwert ist der Betrag, den man noch für ein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug erhalten kann. Bei einem Totalschaden ist es der Betrag, den man für das beschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand noch erzielen könnte. Dieser Wert wird oft von einem Gutachter geschätzt und vom Versicherer bei der Schadensregulierung berücksichtigt. In dem genannten Kontext wird zwischen dem Netto- und Bruttowert des Restwerts unterschieden, wobei die Mehrwertsteuer nur in bestimmten Fällen berücksichtigt wird.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Versicherungsrecht: Im vorliegenden Fall geht es um das Kaskoversicherungsrecht im deutschen Rechtssystem. Dieser Rechtsbereich regelt die Ansprüche und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit Schäden an versicherten Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf die Berechnung von Schadensersatz und den Umgang mit wirtschaftlichen Totalschäden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) sind relevant, da sie die vertraglichen Beziehungen zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer festlegen. Die Frage, ob diese Klauseln wirksam sind oder gegen das BGB verstoßen, spielt eine wichtige Rolle in diesem Fall.
  3. Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht ist ein relevanter Rechtsbereich, der im Zusammenhang mit der Berechnung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere beiUnfällen oder Schäden an Fahrzeugen, von Bedeutung ist. Hier geht es speziell um die Berechnung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Kaskoversicherung.
  4. Kaskoversicherungsvertrag: Die spezifischen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags sind von Bedeutung, insbesondere die Klauseln, die die Abrechnung von Schadensfällen regeln.

➨ Rechtsanwaltliche Unterstützung für Ihr Versicherungsrechtliches Anliegen

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder rechtliche Fragen im Bereich des Versicherungsrechts haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Als erfahrener Rechtsanwalt kann ich Ihnen bei der Ersteinschätzung Ihrer Situation helfen und Sie in rechtlichen Angelegenheiten rund um Versicherungen kompetent beraten. Vertrauen Sie auf fundierte rechtliche Expertise, um Ihre Interessen zu schützen und zu vertreten. Kontaktieren Sie mich für eine professionelle Beratung.

JETZT ANFRAGEN


Das vorliegende Urteil

AG Bitterfeld-Wolfen – Az.: 7 C 133/13 – Urteil vom 12.08.2013

1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 1. als derzeit nicht begründet abgewiesen.

2. Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 2. und des Hilfsantrages als unzulässig abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Klage als nicht begründet abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 3.275,45 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Hagelschaden von ihrer Kfz.-Kaskoversicherung sowie die Feststellung, dass ihr PKW bei dem Schadensereignis keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und die Löschung einer entsprechenden Eintragung im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft.

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Citroen C4 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Für den PKW unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 Euro, welche Hagelschäden einschloss. In der Vertragsbedingung A.2.6.1 der AKB der Beklagten haben die Parteien vereinbart: „Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeuges“. Unter A.2.7.1 lauten die AKB „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1 b“. Unter Punkt A.2.7.1 b) lautet die Bestimmung weiter: „Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6 und A.2.6.7“. Unter A.2.9 vereinbarten die Parteien, dass Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit diese bei einer vollständigen Reparatur oder bei Ankauf eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich anfällt. Unter Punkt A.2.6.5 der von der Beklagten verwendeten AKB wird der Begriff des Totalschadens definiert. Er liegt danach dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Nach Bedingung A.2.6.6 ist der Wiederbeschaffungswert der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadensereignisses bezahlen muss und der Restwert ist nach Bedingung A.2.6.7 der Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand.

Der PKW der Klägerin wurde am 25.08.2012 im Ortsteil Salzfurtkapelle der Stadt Zörbig durch einen Hagelschaden optisch beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 5.564,02 Euro netto, dies entspricht 6.621,18 Euro brutto, der Wiederbeschaffungswert beträgt 7.563,03 Euro netto, dies entspricht 9.000,00 Euro brutto und das Fahrzeug hat einen Restwert von 3.210,08 Euro netto, dies entspricht 3.820,00 Euro brutto. Die Beklagte rechnete den Schaden mit Schreiben vom 05.10.2012 dergestalt ab, dass sie vom Nettowiederbeschaffungswert (7.563,03 Euro) den Bruttorestwert (3.820,00 Euro) sowie den Selbstbehalt von 150,00 Euro in Abzug brachte und die Differenz von 3.593,02 Euro unter Hinweis darauf, dass ein Totalschaden eingetreten sei, weshalb der Wiederbeschaffungswert Ausgangspunkt der Berechnung sei, auszahlte. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass die Mehrwertsteuer bei tatsächlichem Anfall bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges erstattet werde und die Möglichkeit bestehe, die Reparaturkosten bei Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zu erhalten. Die Beklagte meldete an das von der Firma … GmbH geführte Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft einen wirtschaftlichen Totalschaden am Fahrzeug. Der Klägerin entstanden vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege, so dass die Nettoreparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung und der Wertverbesserung für die Lackierung zu ersetzen seien. Die Gegenüberstellung von Nettowiederbeschaffungswert und Bruttorestwert in der Abrechnung der Beklagten sei unzulässig. Ebenso unzulässig sei es, vom Wiederbeschaffungswert einen Abschlag von 19 % für die Mehrwertsteuer vorzunehmen, weil es auch lediglich differenzbesteuerte gebrauchte Ersatzfahrzeuge gebe. Soweit die Abrechnung der Beklagten auf den AKB beruhe, seien diese unwirksam, da diese überraschende Klauseln enthalten und den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Die falsche Meldung an das HIS über einen wirtschaftlichen Totalschaden könne dazu führen, dass ein anderer Versicherer eine künftige Schadensregulierung erschwere oder gar verweigere, weil das Fahrzeug versicherungsrechtlich abgeschrieben sei. Eine zwischenzeitliche Löschung dieser Eintragung bestreitet die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.729,72 Euro nebst 5 %-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.11.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro zu zahlen;

2. festzustellen, dass der PKW Citroen (F) C4, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugident-Nummer …, der Klägerin durch den Hagelschaden vom 25.08.2012 keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihre Meldung an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft, dass das Fahrzeug PKW Citroen (F) C4, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugident-Nummer …, einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, gegenüber dem Verwalter des Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft zu widerrufen;

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 1., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Vorlage eines Nachweises der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den PKW Citroen (F) C4, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugident-Nummer …, an die Klägerin 1.729,72 Euro zuzüglich des bei der Neuanschaffung ausgewiesenen Mehrwertsteueranteils bis zur Höhe von 1.057,16 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die vorgenommene Abrechnung für zutreffend, da insbesondere nicht nach den Regelungen der Haftpflichtschadensregulierung abzurechnen sei. Auch sei der Hilfsantrag weder zulässig noch begründet. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehle es, nachdem die Beklagte bereits mit dem Abrechnungsschreiben darauf hingewiesen habe, dass bei Reparatur des Fahrzeuges oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine andere, die Mehrwertsteuer umfassende Abrechnung erfolge. Aufgrund dieser Erklärung fehle es auch an der Begründetheit des Hilfsantrages. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2. fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich sei, welchen Wert eine solche Feststellung habe. Im Übrigen sei die Verwendung des Begriffes „Totalschaden“ im Zusammenhang mit der weiteren Erklärung der Beklagten und den Versicherungsbedingungen dahingehend auszulegen, dass nur eine Abrechnung auf Totalschadensbasis erfolgen könne, weshalb dieser Antrag auch nicht begründet sei. Die Meldung an das HIS habe die Beklagte mittlerweile geändert.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Anlagen hierzu Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. derzeit nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte derzeit keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.729,72 Euro gemäß § 1 Satz 1 VVG.

Die Voraussetzungen, unter welchen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag durch die Beklagte weitere Zahlungen zu leisten wären, sind derzeit nicht gegeben.

a)

Die von der Beklagten gemäß deren Schreiben vom 05.10.2012 vorgenommene Abrechnung des Hagelschadens vom 25.08.2012 und die damit verbundene Zahlung von 3.593,03 Euro entspricht den vertraglichen Regelungen.

Denn der grundsätzlich von der Beklagten bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Schadensberechnung zu zahlende und von der Klägerin zutreffend berechnete Schadensbetrag von 5.322,75 (5.564,02 Euro Reparaturkosten netto abzüglich 91,27 Euro Wertverbesserung für die Lackierung abzüglich 150,00 Euro Selbstbehalt) ist nach Ziffer A.2.7.1 lit. b) durch den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzt. Dieser sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen vorliegend auf 3.593,03 Euro, denn der Nettowiederbeschaffungswert beträgt 7.563,03 Euro, der Bruttorestwert 3.820,00 Euro und von der Differenz dieser Beträge ist der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug zu bringen. Den hieraus folgenden Betrag von 3.593,03 Euro hat die Beklagte bezahlt.

Die Beklagte ist bei ihrer fiktiven Berechnung zutreffend von den Nettoreparaturkosten ausgegangen, denn dies ist in Ziffer A.2.9 der AKB der Beklagten hinreichend deutlich und verständlich vereinbart. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichem Anfall im Falle der vollständigen Reparatur oder dem Ankauf eines Ersatzfahrzeuges ersetzt wird. Eine solche Regelung ist wirksam (z. B. BGH, NJW-RR 2010, 455, m. w. N.) und wird von der Klägerin auch nicht beanstandet.

Aber auch der von der Klägerin für unzutreffend erachtete Abzug des Bruttorestwertes von den Nettoreparaturkosten begegnet keinen Bedenken. Hierbei ist zu beachten, dass der Klägerin dieser Wert zur Verfügung steht. Sie kann ihren PKW zu diesem Bruttobetrag verkaufen und den derzeit nur als Rechnungsposten vorhandenen Bruttowert tatsächlich erlösen, so dass zugunsten des Versicherers – anders als im auf vollen Ersatz des Schadens ausgerichteten Kfz.-Haftpflichtrecht – dieser Betrag in Abzug zu bringen ist. Dies entspricht den vertraglichen Regelungen. Auch wenn in Ziffer A.2.6.7 der Restwert mit dem „Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand“ definiert ist, was offen lässt, ob damit der Brutto- oder der Nettoveräußerungserlös gemeint ist, bezieht sich die Regelung eindeutig auf den Bruttoverkaufserlös. Denn sie ist unter Berücksichtigung von Ziffer A.2.9 der AKB auszulegen. Dort, in dieser einzigen und speziell auf den Mehrwertsteuerbetrag zugeschnittenen Regelung, ist ausdrücklich bestimmt, dass Mehrwertsteuer nur im Falle ihres tatsächlichen Anfalls zu „erstatten“ ist. Daraus folgt nicht nur, dass im Falle der fiktiven Abrechnung die Nettoreparaturkosten bzw. bei der Vergleichsrechnung zur Bestimmung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert der Nettowiederbeschaffungswert in Ansatz zu bringen ist, weil Mehrwertsteuer tatsächlich (noch) nicht angefallen ist, sondern auch, dass nur an dieser Stelle der Berechnungen die Mehrwertsteuer keine Berücksichtigung findet. Dass der Restwert als Bruttobetrag berücksichtigt wird folgt daraus, dass nur für den vorgenannten Sonderfall eine Regelung zur Mehrwertsteuer getroffen wurde, denn durch die Mehrwertsteuerklausel soll verhindert werden – und dies ist offensichtlich –, dass dem Versicherungsnehmer ein Vorteil zufließt, welchem keine entsprechende Belastung gegenüber steht, er soll keinen finanziellen Gewinn aus dem Schadensfall ziehen. Bezüglich des Restwertes stellt sich diese Frage aber nicht, weil eine „Erstattung“ der Mehrwertsteuer, so Ziffer A.2.9 der AKB, schon sprachlich nur in Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer zuvor etwas erbracht hat oder zu erbringen verpflichtet ist, etwa die Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Beim Restwert kann dem Versicherungsnehmer aber nichts erstattet werden, weil er nichts aufwendet. Der Betrag, den der Versicherungsnehmer aus dem Restwert erlösen kann, ist immer der Bruttobetrag, bei diesem stellt sich die Frage eines Abzuges des Mehrwertsteueranteils, da insoweit nichts zu erstatten ist, folglich nicht (so zu inhaltsgleichen Regelungen: LG Köln, Urteil vom 21.08.2012, Geschäftsnummer: 11 S 336/11; LG Dortmund, Urteil vom 22.10.2009, Geschäftsnummer: 2 S 22/09; jeweils zitiert nach juris).

b)

Die vertraglichen Regelungen sind auch wirksam.

Gegen die Begrenzung der Einstandspflicht der Kaskoversicherung für fiktive Reparaturkosten auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert in Ziffer A.2.7.1 lit. b) bestehen keine Bedenken. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch unklar und führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008, Geschäftsnummer: 4 U 145/07, zitiert nach juris, m. w. N.).

aa)

Die Regelungen in den AKB der Beklagten sind nicht nach § 305 c BGB unwirksam, weil sie nicht überraschend sind.

Bei der Bewertung der Vereinbarungen in den AKB ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die aus dem Schadensersatzrecht stammenden Argumente der Klägerseite gegen eine Wirksamkeit dieser Regelung vorliegend deshalb nicht greifen, weil es im Kaskoversicherungsvertrag gerade nicht um volle Deckung für eine aus anderen Gründen bestehende Schadensersatzverpflichtung geht, sondern allein um eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung (z. B.: BGH, NJW 2006, 2545; OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.). Aus diesem Grund können die von der Klägerseite angeführten Vergleiche mit dem Haftpflichtschadensrecht keine Überraschung über den Inhalt der Klausel begründen, weil dieses als Vergleichsmaßstab nicht herangezogen werden kann. Vielmehr handelt es sich bei der Kaskoversicherung um ein eigenes, vom Schadensrecht unabhängiges vertragliches Rechtsinstitut, in welchem die Parteien solche von anderen Rechtsgebieten abweichende Vereinbarungen treffen können, wie schon der Einbezug einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers zeigt.

Im Übrigen entspricht die Klausel dem Inhalt der Rechtsprechung zum Kaskoschadensrecht, wie es zum Zeitpunkt des Kaskovertrages im Jahr 2011 bereits galt (vgl. hierzu die bereits zitierten Entscheidungen), und die Verwendung von Klauseln, welche in der Rechtsprechung für wirksam erachtet wurden, kann den Versicherungsnehmer nicht überraschen.

bb)

Die Klauseln sind auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, denn sie sind nicht intransparent, sondern eindeutig und klar.

Die Regelungen sind bei einer Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Versicherungsnehmers verständlich. Die in Ziffer A.2.7.1 lit. b) verwendeten Begriffe werden durch die Begriffsdefinitionen in Ziffern A.2.6.6 und A.2.6.7 ergänzt. Soweit diese Regelungen offen lassen, ob der Wiederbeschaffungswert und der Restwert als Netto- oder Bruttobeträge in Ansatz zu bringen sind, sind sie, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer A.2.9 auszulegen und ergeben einen klaren Inhalt dahingehend, dass die Mehrwertsteuer nur in den Positionen nicht mit einberechnet wird, in welchen der Versicherungsnehmer diese (noch) nicht bezahlt hat. Da er aber beim Veräußerungserlös nichts zu bezahlen, sondern Einnahmen hat, ist diese Problematik bezüglich des Restwertes nicht von Bedeutung und dieser daher mit dem Bruttobetrag in Ansatz zu bringen.

cc)

Die von der Beklagten verwendeten Klauseln sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Mangels gesetzlicher Regelung des Kaskoverhältnisses, insbesondere ist das Schadensersatzrecht insoweit nicht anwendbar, verstoßen die AKB in den hier maßgeblichen Passagen nicht gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen. Sie gefährden auch nicht das Erreichen des Vertragszwecks, weil dieser den Ersatz der eingetretenen Schäden nur im vertraglich geregelten Umfang umfasst. Der hier geregelte Umfang verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben oder andere grundlegende Gedanken des Vertragsrechts, denn die Klägerin hat sich – in Kenntnis der vertraglichen Regelungen oder jedenfalls mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme – für einen von mehreren Wegen zur Regulierung entschieden. Es liegt allein in ihrer Hand, ob sie den PKW veräußert und dafür ein Ersatzfahrzeug anschafft und damit sowohl den Bruttobetrag für den beschädigten PKW realisiert als auch den Mehrwertsteueranteil auf den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug von der Kaskoversicherung erhält, oder den PKW vollständig reparieren lässt und dann nach Ziffer A.2.7.1 lit. a) die vollen Bruttoreparaturkosten begrenzt nur durch den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes, sei es netto oder brutto, ersetzt erhält. Wenn es aber allein der Versicherungsnehmer in der Hand hat, welche der Abrechnungsmodalitäten in Betracht kommt und er es daher aus eigener Entscheidung vermeiden kann, dass sein Anspruch auf die Versicherungsleistung um den Bruttorestwert des beschädigten Fahrzeuges gemindert wird, ist eine unangemessene Benachteiligung aufgrund dieser Wahlmöglichkeit nicht gegeben. Im Übrigen ist der Bruttorestwert des Fahrzeuges in seinem Vermögen tatsächlich vorhanden und es obliegt nur der Entscheidung des Versicherungsnehmers, ob er diesen realisiert, so dass dessen Berücksichtigung keine Benachteiligung darstellt.

c)

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht unumschränkt, sondern als derzeit unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin den durch den Hagelschauer am 25.08.2012 beschädigten PKW noch nicht hat reparieren lassen und auch kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat und ihr aufgrund der gewählten fiktiven Abrechnung ein höherer als der bereits bezahlte Betrag derzeit nicht zusteht, jedoch offen bleibt, ob sie in Zukunft ein Ersatzfahrzeug anschafft oder den PKW reparieren lässt und sodann einen höheren Anspruch aus dem Kaskovertrag besitzt, worauf die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 05.10.2012 auch ausdrücklich hingewiesen hat.

2.

Da die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Forderung der Klägerin derzeit nicht begründet ist, hat sie auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen hierauf und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB, weil es an einem Verzug der Beklagten mit der Zahlung des geltend gemachten Anspruches mangels Fälligkeit der Forderung fehlt.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages, welcher für den Fall der Abweisung des Klageantrages zu 1. gestellt ist, unzulässig. Für diesen Antrag fehlt der Klägerin derzeit ein Feststellungsinteresse.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, welches gegeben ist, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und der Kläger ein alsbaldiges Interesse an der Feststellung besitzt (z. B. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rdnr. 7 zu § 256 ZPO, m. w. N.). An einer solchen gegenwärtigen Gefahr fehlt es vorliegend. Denn die Beklagte bestreitet nicht etwa, dass der Klägerin für den Fall, dass sie sich ein Ersatzfahrzeug anschafft oder das beschädigte Fahrzeug reparieren lässt, ein über die bisherige Regulierung hinaus gehender Anspruch zusteht, sondern hat im Schreiben vom 05.10.2012 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Möglichkeiten der Klägerin zustehen, um eine anderweitige Berechnung des Leistungsbetrages zu erreichen. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen Leugnung der Ansprüche der Klägerin durch die Beklagte.

Und auch die Hemmung der Verjährung durch den Feststellungsantrag vermag vorliegend ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu begründen. Denn die Gefahr des Verjährungseintritts ist nicht gegenwärtig, weil die nach § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist nach dem Schadenseintritt am 25.08.2012 gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2012 zu laufen begann und somit erst am 31.12.2015 endet. Sie steht daher weder kurz bevor noch ist sonst ein Grund ersichtlich, warum die Gefahr des Verjährungseintritts gegenwärtig sein soll und die für ein Feststellungsinteresse vorausgesetzte alsbaldige Feststellung (z. B. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Geschäftsnummer: VI ZR 77/05) hier erforderlich sein soll.

III.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 2. unzulässig.

Es fehlt auch insoweit an einem Feststellungsinteresse, da kein Grund ersichtlich ist, aus welchem die Klägerin ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist, haben könnte.

Soweit die Beklagte im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft die Eintragung eines wirtschaftlichen Totalschadens hinterlegt hat, vermag dies ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen, weil die Klägerin insoweit eine Leistungsklage auf Widerruf nicht nur erheben konnte, sondern mit dem Klageantrag zu 3. auch tatsächlich erhoben hat, so dass daneben eine Feststellung aus diesem Grund nicht zulässig ist.

Die Klägerin hat auch kein Interesse an einer entsprechenden Feststellung aus einem anderweitigen Verhalten der Beklagten, da über die bereits vom Leistungsantrag zu 3. erfasste Meldung eines wirtschaftlichen Totalschadens an das HIS nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte – oder auch ein Dritter – ein Recht der Klägerin in irgendeiner Weise gegenwärtig gefährdet oder diesem eine Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte es ernstlich bestreitet, indem ein wirtschaftlicher Totalschaden behauptet wird. Insbesondere folgt solches nicht aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 05.10.2012, weil in diesem zwar eine ausdrücklich so bezeichnete „Totalschadenabrechnung“ vorgenommen wird, die Beklagte aber auch ausdrücklich erklärt, dass anders als auf dieser Grundlage abgerechnet wird, wenn die Klägerin ein Ersatzfahrzeug anschafft oder das Fahrzeug reparieren lässt. Sie bestreitet trotz der derzeit vorgenommenen Abrechnung auf Totalschadensbasis keineswegs, dass der Klägerin, wenn sie die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen dafür schafft, weitergehende Ansprüche zustehen. Damit bestätigt sie gerade über die Abrechnung auf Totalschadensbasis hinaus gehende Rechte der Klägerin ausdrücklich und gefährdet diese nicht etwa. Andere Verhaltensweisen der Beklagten, welche die vorgenannten Voraussetzungen einer Gefährdung der Rechte der Klägerin erfüllen würden, hat diese nicht vorgetragen und solche sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Die Klägerin hat auch keine anderweitigen Tatsachen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses für den Antrag zu 2. vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, welches Schutzbedürfnis für die begehrte Feststellung bestehen sollte.

IV.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 3. nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte auf Löschung der Eintragung im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, dass ihr PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe.

Soweit der Klägerin ursprünglich ein solcher Anspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, ist er gemäß § 362 BGB erloschen, weil die Beklagte den Anspruch der Klägerin erfüllt hat. Im HIS ist zum Fahrzeug der Klägerin keine Eintragung mit dem Inhalt „wirtschaftlicher Totalschaden“ mehr vorhanden. Davon ist das Gericht aufgrund des Schreibens der Firma … GmbH vom 25.06.2013, welche das HIS betreibt, überzeugt. Denn dort hat die Datenschutzbeauftragte S H der vorgenannten Firma erklärt, dass zum Fahrzeug mit der Identifikationsnummer …, dies ist die Identifikationsnummer des Fahrzeuges der Klägerin, am 25.06.2013 eine fiktive Abrechnung über 2.500,00 Euro durch die Beklagte gemeldet sei, wobei das Meldegrunddatum der 25.08.2012 sei. Zur Vorgangs-ID … sei im HIS bei einer Recherche kein Treffer zu finden gewesen. Möglicherweise in der Vergangenheit unter dieser Vorgangs-ID gespeicherte Daten seien daher zwischenzeitlich gelöscht.

Hiernach ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin im HIS aktuell nicht mehr mit der Meldung eines wirtschaftlichen Totalschadens einliegt, sondern derzeit eine fiktive Abrechnung von über 2.500,00 Euro eingetragen ist. Das Gericht hat aufgrund der vorgenannten Mitteilung der … GmbH keinen Zweifel daran, dass die vormalige Eintragung eines wirtschaftlichen Totalschadens zum PKW der Klägerin gelöscht ist. Die Datenschutzbeauftragte dieser Firma hat eindeutig mitgeteilt, dass derzeit nur die – wahrheitsgemäße und von der Klägerin auch nicht angegriffene – Eintragung einer fiktiven Abrechnung von über 2.500,00 Euro gemeldet ist. Andere Eintragungen hat sie nicht vorgefunden, insbesondere nicht unter der Vorgangs-ID …. Hierbei handelt es sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten „Neumeldung Vorgang Sparte K“ mit dem Einspeicherungsdatum 05.10.2012 genau um die Vorgangs-ID, unter welcher die Beklagte mit dem Meldegrunddatum 25.08.2012, dem Schadenszeitpunkt bei der Klägerin, die Abrechnung für den PKW der Klägerin mit deren Kennzeichen und der Fahrzeugidentnummer als Totalschaden gemeldet hat. Wenn nun aber unter dieser Vorgangs-ID keine Meldung mehr aufzufinden ist und hinsichtlich der Fahrzeugidentnummer des PKW der Klägerin nur noch die Eintragung einer fiktiven Abrechnung vorhanden ist, ist die vorherige Eintragung eines wirtschaftlichen Totalschaden mittlerweile gelöscht.

Am Wahrheitsgehalt dieser Auskunft der Frau S H von der … GmbH bestehen beim Gericht auch keinerlei Zweifel. Das vorgenannte Unternehmen ist – und dies blieb unstreitig, ist im Internet ohne weiteres zu recherchieren und durch Vorlage der Pressemitteilung des Ministeriums des Innern des Landes Baden-Württemberg vom 31.03.2011, dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2013 als Anlage beigefügt, nachgewiesen – die das HIS betreibende Firma. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine dort beschäftigte Person falsche Angaben machen sollte noch dazu, nachdem diese so detailliert, umfänglich und erschöpfend ausgefallen sind und sich mit der „Neumeldung Vorgang Sparte K“ decken und ergänzen. Unter diesen Umständen ist das Gericht von der Richtigkeit der Auskunft überzeugt und es bedarf keiner persönlichen Vernehmung der auch als Zeugin angebotenen Frau S H, weil es auf deren Glaubwürdigkeit aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen nicht ankommt.

2.

Das Gericht kann über diesen Antrag der Klägerin auch entscheiden, ohne dieser zuvor einen Hinweis zu erteilen, wie der Klägervertreter meint. Denn der Beklagten war in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2013 ein Schriftsatznachlass eingeräumt worden, nachdem die Klägerin kurz zuvor mit Schriftsatz vom 20.06.2013 die Behauptung der Beklagten, dass die Löschung erfolgt sei, bestritten hat. Die Beklagte hat sodann die vom Gericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Beweismittel binnen der gesetzten Frist vorgelegt und der Klägerin wurde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zu der Frage, wie das Gericht die vorliegenden Beweismittel würdigt, hat zuvor an die Parteien kein Hinweis zu ergehen, denn die Beweiswürdigung ist das Ergebnis der gerichtlichen Tätigkeit und dem Urteil vorbehalten.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4, 5 ZPO i. V. m. §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Antrages zu 1. beträgt der Streitwert 1.729,72 Euro, weil die Klägerin die Zahlung dieses Betrages fordert. Obwohl über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergangen ist, führt dies zu keiner Erhöhung des Streitwertes hinsichtlich der darin geltend gemachten 1.729,72 Euro, weil dessen Gegenstand mit dem des Antrages zu 1. insoweit identisch ist. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages von 1.057,16 Euro Mehrwertsteuer ist der Wert, welcher sich, da es sich um einen Feststellungs- und nicht um einen Zahlungsantrag handelt, auf 845,73 Euro beläuft (80 % von 1.057,16 Euro), zu addieren. Den Wert des Antrages zu 2. schätzt das Gericht auf 500,00 Euro, weil das Anliegen wirtschaftlich von untergeordneter, jedoch nicht gänzlich ohne Bedeutung ist, und den Wert des Antrages zu 3., welcher sich zwar nur gegenüber dem Informationssystem der Versicherer auswirkt, mit einem Widerruf aber über die bloße Feststellung nach dem Antrag zu 2. hinaus geht, und deshalb einen eigenen Wert besitzt, auf 200,00 Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!