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Berufsunfähigkeit – Täuschung bei vorvertraglicher Gesundheitsfragen

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 4 U 131/17 – Urteil vom 15.02.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.01.2017, Az. 3 O 517/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer … 974 geschlossene Versicherungsvertrag (Risikolebensversicherung mit verbundener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) unverändert fortbesteht und durch die beklagtenseits erklärte Vertragsanfechtung vom 04.11.2015 nicht als nichtig anzusehen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 47.801,88 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Anfechtung eines Versicherungsverhältnisses (Risiko-Lebensversicherung, verbunden mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung). Am 10.12.2007 beantragte die Klägerin eine solche Versicherung bei der Beklagten. Die Gesundheitsfragen 10.01 a) [nach ambulanten Untersuchungen oder Behandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre] und 10.01 b) [insbesondere nach stationären Behandlungen in den letzten zehn Jahren] wurden von der Klägerin durch Ankreuzen jeweils mit „nein“ beantwortet. Tatsächlich war sie vor Antragstellung in umfassender und andauernder ärztlicher Behandlung.

Am 12.06.2015 beantragte die Klägerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit Schreiben vom 04.11.2015 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags und die Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Versicherungsvertrag wirksam angefochten, §§ 142, 123 Abs. 1 BGB. Unstreitig sei, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet habe. Die Klägerin habe auch arglistig gehandelt. Die Beweislast für die arglistige Täuschung liege beim Versicherer. Bei objektiv unrichtigen Angaben sei es aber zunächst Sache des Versicherungsnehmers, „substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist“. Die Klägerin habe nicht ansatzweise, geschweige denn substantiiert plausibel gemacht, warum sie die entscheidenden Gesundheitsfragen zu Ziffer 01 a) und 01 b) mit „nein“ beantwortet habe, obwohl nach ihrer eigenen Einschätzung ambulante und stationäre Behandlungsmaßnahmen erheblichen Umfangs anzugeben gewesen seien. Die Klägerin sei erkennbar intelligent und gebildet und ohne weiteres dazu in der Lage, komplexe und differenzierte Fragen klar und differenziert zu beantworten. Auffällig sei weiter, dass sie „Kleinigkeiten“ sehr detailreich beantwortet habe.

Gegen dieses ihr am 03.02.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.02.2017 Berufung eingelegt und diese mit am 30.03.2017 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Erforderliche Indizien, die den Schluss auf Arglist zuließen, seien nicht gegeben. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass im Leistungsfall sofort eine Prüfung der Gesundheitsfragen erfolge. Ebenso habe sie gewusst, dass eine solche Täuschung erkennbar aussichtslos sei und erfolglos bleiben müsse. Anfechtungsfristen seien ihr nicht bekannt gewesen. Das „Prinzip Hoffnung“ sei weder Motiv noch Motivation für die Klägerin gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 30.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Gera, Az.: 3 O 517/16, festzustellen, dass der zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer … 974 geschlossene Versicherungsvertrag (Risiko-Lebensversicherung mit verbundener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) unverändert fortbesteht und durch die beklagtenseits erklärte Vertragsanfechtung vom 04.11.2015 nicht als nichtig anzusehen ist;

2. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 30.01.2017, Az.: 3 O 517/16 zu verurteilen, an die Klägerin die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Nr. 3100 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 1.896,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört (Protokoll vom 14.12.2017, Bd. II Bl. 242 d.A.).

II.

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrages begründet. Das Landgericht hat die Klage in der Hauptsache zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien gem. § 142 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB, § 22 VVG nicht wirksam angefochten.

1. Offen bleiben kann, ob die Klägerin die Beklagte getäuscht hat. Jedenfalls steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin arglistig gehandelt hat.

a. Zweifel an dem Vorliegen einer Täuschung durch die Klägerin werden durch in sich nicht stimmige Angaben im Antrag ausgelöst.

Täuschung ist das Hervorrufen eines Irrtums entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen. Jedenfalls die Beantwortung die Frage 10.02 zu körperlichen Schäden, geistigen Störungen oder Unfall- und Verletzungsfolgen ist widersprüchlich. Die Klägerin kreuzte „nein“ an, gab aber zugleich die Dioptrin-Werte ihrer Fehlsichtigkeit an. Zudem ist es widersprüchlich, dass auf der einen Seite alle Gesundheitsfragen zu Ziffer 10 des Antrags mit „nein“ beantwortet werden, andererseits aber sogar zwei Ärzte genannt werden, die Auskunft über den Gesundheitszustand geben können. Denn es ist nach praktischen Maßstäben schwer vorstellbar, dass einerseits zwei Ärzte zur Auskunft über die Gesundheit des Antragstellers in der Lage sei sollen, wenn anderseits in den letzten fünf Jahren noch nicht einmal eine ambulante Untersuchung oder Behandlung stattgefunden habe.

Letztlich kann aber offenbleiben, ob und ggf. inwieweit eine Täuschung vorliegt.

b. Denn selbst, wenn eine Täuschung durch die Klägerin erfolgt sein sollte, so kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auch arglistig handelte. Arglist ist nicht bewiesen. Dieses negative Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten.

aa. Arglist erfordert keine Absicht. Vorsatz, sogar in der Form des dolus eventualis, genügt (BGH NJW 2007, 3057 Rdnr. 29). Der Vorsatz muss die Unwahrheit der Angabe umfassen und sich zudem darauf erstrecken, dass der Versicherungsnehmer auf die Entscheidung der Versicherung Einfluss nehmen will. Er muss sich bewusst sein, dass der Versicherer bei wahren Angaben seinen Antrag nicht oder nur zu modifizierten Bedingungen annehmen werde (BGH NJW 2007, 2041; Senatsurteil. v. 16.02.2016 – 4 U 403/15).

Die Beweislast für alle subjektiven Voraussetzungen des § 123 BGB trägt der Versicherer, hier also die Beklagte. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis – wenn es an einer entsprechenden Bekundung des Versicherungsnehmers fehlt – nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände geführt werden. Insbesondere äußere Tatsachen (Indizien), die den Schluss auf die innere Seite ermöglichen, sind zu gewichten (Langheid/Wandt/Müller- Frank, VVG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rdnr. 28). Indiz für eine Täuschungsabsicht kann der Umfang der verschwiegenen Umstände sein (BGH NJW-RR 1995, 216, 217). Für eine Täuschung spricht es, wenn unterschiedliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht angezeigt worden sind (BGH NJW-RR 1995, 216, 217). Ebenso deutet es auf eine Täuschung, wenn dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen verschwiegen werden oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags geführt haben. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als leicht(er) angesehen wurden, wird der Beweis in der Regel als nicht geführt anzusehen sein (Senatsurteil v. 22.06.2010 – 4 U 519/07 – juris Rdnr. 59; Senatsurteil v. 16.02.2016, 4 U 403/15). Für Arglist und gegen einen Flüchtigkeitsfehler spricht es, wenn ein Versicherungsnehmer mehrere ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen nicht angibt (BGH NJW-RR 1995, 216, 217, LG Bonn BeckRS 2017, 109625).

bb. Wenn der Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben gemacht hat, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH NJW-RR 2008, 343 Rdnr. 1; BGH r+s 2011, 324 Rdnr. 16). Dies hat die Klägerin getan. Sie hat in der persönlichen Anhörung schlüssig dargelegt, wie es zu der jedenfalls im Kern fehlerhaften Beantwortung der Fragen zu 10.01 gekommen ist.

Die Klägerin hat hierzu erklärt, sie sei davon ausgegangen, die Versicherung werde bei den genannten Ärzten Rückfragen zum Gesundheitszustand einholen. Sie müsse darüber hinaus nur das angeben, was den genannten Ärzten nicht bekannt sei. Die große Bedeutung der Gesundheitsfragen sei ihr bewusst gewesen, da es zum Zeitpunkt der Antragstellung ihrem Mann sehr schlecht gegangen sei und sie in die Korrespondenz mit den Versicherungen involviert gewesen sei. Die Vorstellung, durch einen Zusatz ihr „nein“ näher zu erläutern, habe sie nicht gehabt. Die Fehlsichtigkeit habe sie angegeben, da diese den behandelnden Ärzten nicht bekannt gewesen sei. Zwei Ärzte habe sie angeben, da sie häufig umgezogen sei und ihr Bruder, den sie auch benannt habe, durchgehend über ihre Krankheiten informiert gewesen sei. Ihr Bruder habe ihre medizinischen Behandlungen koordiniert und auch Kenntnis von gynäkologischen Untersuchungen gehabt. Aus der Höhe der Versicherungssumme habe sie keine Konsequenzen für die Beantwortung der Gesundheitsfragen gezogen.

cc. Dieser Sachvortrag ist in sich stimmig und durchaus nachvollziehbar. Zwar verbleiben beim Senat gewichtige Zweifel daran, dass die Bekundungen der Klägerin vollumfänglich zutreffend sind – ebenso wie umgekehrt daran, dass diese unzutreffend sind. Dies ist für die Klägerin unschädlich. Sie muss nicht etwa beweisen, dass die von ihr aufgrund der sie treffenden sekundären Darlegungslast gemachten Angaben wahr sind.

Die sekundäre Darlegungslast führt nämlich nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 -, juris; BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 – , juris = BGHZ 200, 76-86).

Sind die Angaben in sich stimmig, verbleibt es vielmehr bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 01.12.2017 – 20 U 64/17, BeckRS 2017, 136871 Rdnr. 41 f.): Der Anfechtende muss die Voraussetzungen der Arglist darlegen und beweisen. Die Beklagte hat diesen ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Auch nach der Anhörung der Klägerin ist der Senat nicht mit dem für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Klägerin eine Täuschung der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Einer solchen Überzeugungsbildung stehen die genannten, in sich schlüssigen Bekundungen der Klägerin entgegen.

dd. Auch die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände einer Nachprüfung zugänglich zu machen hat, die sich in seiner Sphäre abgespielt haben und die der Versicherer darum nicht kennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1970 – IV ZR 1074/68 -, juris), führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn der entscheidungserhebliche äußere Sachverhalt, auf den sich die Klägerin zur Erläuterung ihrer Angaben in dem Versicherungsantrag beruft, ist nicht nur einer Nachprüfung durch die Beklagte zugänglich, sondern darüber hinaus sogar unstreitig. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die durch die Klägerin in dem Antrag angegebenen beiden Ärzte tatsächlich zur Auskunftserteilung in der Lage waren. Denn die Beklagte selbst beruft sich u.a. sowohl auf den umfang- und detailreichen Karteikartenauszug des in dem Antrag durch die Klägerin benannten Arztes Dr. M. (Bl. 106) als auch auf Auskünfte der Gemeinschaftspraxis, welcher der weiter angegebene Arzt Dr. K. angehört.

ee. Da es nach alledem bereits an der Feststellung an einer Arglist fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte eine Nachfrageobliegenheit verletzt hat und welche Konsequenzen daraus gegebenenfalls für die Arglistanfechtung zu ziehen sind (hierzu BGH VersR 2011, 909 Rdnr. 13; OLG Hamm, Urteil v. 13.11.2015, 20 U 191/15, juris Rdnr. 10).

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Die Klägerin berechnet nur abstrakt Anwaltskosten, ohne zu erklären, dass sie diese auch tatsächlich aufgewendet hat. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind von einem Rechtsschutzversicherer eingezahlt worden. Nahe liegend erscheint es daher, dass ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist. Es fehlt dann an der Aktivlegitimation.

Da nur eine Nebenforderung betroffen ist, war ein Hinweis entbehrlich, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.

3. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es liegt nur eine geringfügige Zuvielforderung durch eine Nebenforderung vor.

Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 533 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen, namentlich zur Abgrenzung der sekundären Darlegungslast von einer Umkehr der Beweislast, sind höchstrichterlich geklärt.

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