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Kaskoversicherung – Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Rabatten

OLG Dresden – Az.: 4 U 1545/22 – Beschluss vom 24.10.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.378,00 € festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Weder gebieten diese eine abweichende Entscheidung noch auch nur eine erneute oder ergänzende Beweisaufnahme.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Kasko-Schadensfall als die unstreitig bereits gezahlten 41.182,00 €.

Im Einzelnen:

Zwischen den Parteien unstreitig ist am 20.11.2018 der Versicherungsfall in der von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Teilkasko-Kfz-Versicherung durch Entwendung des Kraftfahrzeuges Pkw xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx eingetreten. Ebenso unstreitig hat die Beklagte auf den Versicherungsfall 41.182,00 EUR unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 150,00 EUR geleistet. Dabei gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Versicherungsleistung auf der Grundlage des Neupreises gemäß den Ziffern A 2.5.1.2. i.V.m. A 2.5.1.11 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB 2016 (Anlage K1) zu erfolgen hat. In der Klausel A 2.5.1.11 ist der Neupreis wie folgt definiert:

„Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss …. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadensereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.“

Die Klägerin hat im Verlaufe des Verfahrens ein Angebot desjenigen Autohauses vorgelegt, bei dem sie auch das entwendete Fahrzeug erworben hatte und Zeugenbeweis für ihre Behauptung angeboten, dass dieser Händler ihr keinerlei Rabatte gewährt hätte. Das Angebot endet mit einem Preis von 47.940,00 EUR, zu welchem die Klägerin noch diverse Sonderausstattungen hinzugerechnet hat (Anlage K2). Das Landgericht ist dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen und hat stattdessen ein Gutachten im Hinblick auf die unverbindliche Preisempfehlung und die orts- und marktüblichen Nachlässe eingeholt und hierauf schließlich seine Entscheidung gestützt.

Mit ihrer Rüge, durch die Nichteinholung des Zeugenbeweises sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, dringt die Klägerin nicht durch. Denn anders als die Klägerin unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal aus dem Jahre 1992 meint, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer vom Anbieter seiner Wahl tatsächlich einen Rabatt bekommen hat. Zum einen ist der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel eindeutig und stellt nicht auf tatsächlich erzielte Rabatte, sondern die orts- und marktüblichen Nachlässe ab. Anders kann ein verständiger Versicherungsnehmer diese Klausel auch nicht verstehen. Zum anderen begegnet die Klausel auch keinen AGB-rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann hierin keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 BGB gesehen werden. Sie steht nämlich tatsächlich gerade im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Schadensrechts. Nach § 249 BGB, der Ausgangsnorm für den Ersatz jedweden Schadens ist, kann der Gläubiger statt der Herstellung einer Sache den dazu „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ausgehend vom gesetzlichen Leitbild der „Erforderlichkeit“ wird dem Versicherungsnehmer in vorliegender Klausel nicht abverlangt, sich mit einigem Aufwand das „billigste“ Angebot für die Wiederbeschaffung herauszusuchen. Ihm werden lediglich, die orts- und marktüblichen Nachlässe angerechnet, also solche Nachlässe, die ohne Weiteres am Markt und in seiner Umgebung erzielt werden können. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen ein gesetzliches Leitbild noch eine unangemessene Benachteiligung im Übrigen. Vor diesem Hintergrund werden in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung auch keinerlei Bedenken gegen vergleichbare Klauseln geäußert (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.09.2020 – 5 U 91/19 in ZfSch 2021, 29-33; Senat, Beschluss vom 20.06.2022 – 4 U 87/22 – juris, Rz. 10).

Damit hat das Landgericht zutreffend bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsleistung auf den vom Gutachten unter Berücksichtigung orts- und marktüblicher Nachlässe ermittelten Neupreis abgestellt.

Einwendungen gegen das Gutachten selbst oder die Berechnung durch das Landgericht erhebt die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht.

Der Senat rät daher angesichts all dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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