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Hausratversicherung – Wohnungseinbruchsdiebstahl – keine Einbruchsspuren

Versicherungsschutz im Zwielicht: Ein Urteil des Landgerichts Köln beleuchtet die Grauzonen der Hausratsversicherung

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen und meldete später einen Wohnungseinbruchsdiebstahl. Sie forderte eine Entschädigung von über 35.000 Euro. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, da keine Einbruchsspuren vorhanden waren und die Klägerin den Diebstahl nicht schlüssig darlegen konnte. Das Landgericht Köln wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Der Kern des Falls dreht sich um die Frage, ob tatsächlich ein versicherter Einbruchsdiebstahl vorlag und ob die Klägerin diesen ausreichend nachweisen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 143/21  >>>

Die Beweislast und ihre Tücken

Hausratversicherung – Wohnungseinbruchsdiebstahl - keine Einbruchsspuren
Versicherungsschutz in Frage: Kölner Gericht urteilt gegen Entschädigungsanspruch wegen mangelnder Beweise für Einbruchsdiebstahl. (Symbolfoto: Brian A Jackson /Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptete, dass der ehemalige Lebensgefährte ihrer Mutter die Wohnung leergeräumt habe. Sie legte einen Mietvertrag und eine Schadensaufstellung vor. Die Versicherung bestreitet den Diebstahl und wirft der Klägerin vor, den Versicherungsfall vorgetäuscht zu haben. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachweisen. Hierbei kommen ihm zwar Beweiserleichterungen zugute, jedoch konnte die Klägerin nicht ausreichend darlegen, dass die entwendeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden.

Die Rolle der Einbruchsspuren

Ein wichtiger Punkt im Urteil war das Fehlen von Einbruchsspuren. Nach den Versicherungsbedingungen ist ein Einbruchsdiebstahl nur dann versichert, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. Da keine Einbruchsspuren vorhanden waren, konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass ein versicherter Einbruchsdiebstahl vorlag. Dies schwächte ihre Position erheblich und führte zur Abweisung der Klage.

Arglistige Täuschung und Vortäuschung des Versicherungsfalls

Die Versicherung brachte zudem vor, dass die Klägerin den Versicherungsfall möglicherweise vorgetäuscht habe. Sie berief sich auf die Verletzung der Stehlgutlistenobliegenheit und auf eine arglistige Täuschung durch die Vorlage eines unvollständigen Mietvertrags. Dieser Punkt wurde vom Gericht jedoch nicht weiter vertieft, da bereits der Nachweis eines versicherten Einbruchsdiebstahls fehlte.

Die Bedeutung der Zueignungsabsicht

Das Gericht stellte klar, dass für einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB eine Zueignungsabsicht erforderlich ist. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der vermeintliche Täter die Gegenstände für sich nutzen oder veräußern wollte. Es wäre ebenso möglich, dass er sie nur entsorgt oder gelagert hat. Ohne den Nachweis einer Zueignungsabsicht konnte die Klage nicht erfolgreich sein.

Das Urteil zeigt, wie komplex die Beweisführung in Versicherungsfällen sein kann und welche Hürden Versicherungsnehmer nehmen müssen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Es verdeutlicht auch die Bedeutung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Beweislast im Versicherungsrecht.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 20 O 143/21 – Urteil vom 12.01.2022

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratsversicherung unter der Versicherungsnummer N01 für eine 120 m² Wohnung am Versicherungsort Y.-straße N02, R. (vgl. Versicherungsschein in Anlage BLD 1). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB 2016) und die „Besonderen Bedingungen für die Hausratsversicherung“ zugrunde (Anlage BLD 2). Am 21.02.2019 wurde der Vertrag einschließlich der zu zahlenden Prämien dahingehend angepasst, dass nunmehr eine Wohnfläche von 60 m² zugrunde gelegt wurde. Insoweit wird auf den Nachtrag des Versicherungsscheins und das Anschreiben der Beklagten vom 21.02.2019 in Anlage BLD 7 und 8 Bezug genommen.

Die Klägerin zeigte der Beklagten gegenüber am 16.05.2020 einen Wohnungseinbruchsdiebstahl in der versicherten Wohnung an. Sie legte außerdem einen Mietvertrag zwischen ihrer Mutter L. Z. als Vermieterin und ihr selbst als Mieterin vor bezüglich der Mieteinheit in der ersten Etage eines Einfamilienhauses, in welchem die Klausel § 2 fehlt. Insoweit wird auf den in Anlage BLD 5 vorgelegten Vertrag Bezug genommen. Im Auftrag der Beklagten besichtigte der Schadensregulierer G. am 08.07.2020 die versicherte Wohnung. Das im Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruchsdiebstahl eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter der Klägerin, N. J., wurde in der Folgezeit eingestellt. Es wurden keine Einbruchsspuren am Tatort aufgefunden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte erfolglos zur Regulierung des geltend gemachten Schadens auf.

Die Klägerin meint, bei dem geltend gemachten Schadensfall handele es sich um einen versicherten Einbruchsdiebstahl. Sie behauptet hierzu, dass der ehemalige Lebensgefährte der Frau L. Z., Herr N. J., das in deren Eigentum stehende Einfamilienhaus allein im Erdgeschoss bewohnt habe. Die Klägerin und ihre Mutter seien infolge seiner Bedrohungen und Handgreiflichkeiten am 01.10.2019 ausgezogen. Herr J. habe die Eingangstür der versicherten Wohnung mitsamt des Türrahmens vollständig ausgebaut und entfernt. Anschließend habe er sämtliche Einrichtungs- und Wertgegenstände aus der Wohnung der Klägerin sowie aus der Garage entwendet.

Mit der hiesigen Klage macht sie einen Schaden in Höhe von 35.071,76 € geltend und legt in diesem Zusammenhang eine Schadensaufstellung sowie Belege und Rechnungen vor. Insoweit wird auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.071,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen;

2.       die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von der Forderung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den gesamten klägerischen Vortrag in Bezug auf den behaupteten Einbruchsdiebstahl mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet sie, dass das Haus im Eigentum der Frau L. Z. steht und dass die Einheit im ersten Obergeschoss separiert und gesondert abschließbar war. Weiterhin stellt sie einen versicherten Einbruch in Abrede angesichts der fehlenden Einbruchsspuren, welche vielmehr die Darstellung des als Zeugen benannten Herrn J. stützen würden, wonach die Klägerin selbst zusammen mit ihrer Mutter sämtliche persönliche Gegenstand im Rahmen des Auszugs mitgenommen habe.

Darüber hinaus meint die Beklagte, es sei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls gegeben. Sie beruft sich auf die Verletzung der Stehlgutlistenobliegenheit und auf eine arglistige Täuschung aufgrund der Vorlage des einer Regelung zur Mietzinszahlung entbehrenden Mietvertrages. Im Übrigen bestreitet sie den geltend gemachten Wiederbeschaffungswert der vermeintlich entwendeten Gegenstände und beruft sich auf eine Unterversicherung in Anbetracht der im Nachtrag zum Versicherungsschein angegebenen Wohnfläche von 60 m².

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag i.V.m. § 1 VVG zu. Sie hat bereits den Eintritt eines versicherten Ereignisses in Form eines versicherten Einbruchsdiebstahls nicht schlüssig dargelegt.

Nach Ziffer 6.1 VHB liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder mit einem nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeug in einem Raum eines Gebäudes eindringt. Der Begriff des Diebstahls ist ein Rechtsbegriff des Strafrechts, der seine nähere Ausformung durch die dort geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen (§ 242 StGB) erhält. Mit der Verwendung dieses strafrechtlichen Begriffs als Leistungsvoraussetzung macht die Klausel für den verständigen Versicherungsnehmer deutlich, dass Leistungen nur erbracht werden sollen, wenn – bezogen auf die versicherte Sache – der mit Strafe bedrohte Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist; Ziffer 6.1 VHB enthält damit ein von vornherein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes Leistungsversprechen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – IV ZR 129/93 –, Rn. 13 – 15, juris).

Zum Tatbestand des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB gehört neben dem objektiven Tatbestandsmerkmal der Wegnahme und dem subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes auch die Absicht des Täters, sich die weggenommene Sache rechtswidrig zuzueignen. Da der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles darlegungs- und beweisbelastet ist, ist von ihm der Nachweis der rechtswidrigen Zueignungsabsicht zu fordern (Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VHB 2016 – § A3 Rn. 2; Bruck/Möller/ von Rintelen, VVG, 9. Aufl. 2012, § 2 , Rn. 3).

In diesem Zusammenhang kommen der Klägerin aber die Grundsätze der Beweiserleichterung durch den Nachweis des äußeren Bildes zugute. Danach genügt sie ihrer Beweislast, wenn sie das äußere Bild einer versicherten Entwendung beweist. Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulassen (OLG Köln, Urteil vom 11. September 2001 – 9 U 166/99 –, Rn. 43, juris). Für dieses Mindestmaß an Tatsachen muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis erbringen; ausreichend, aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer und ausreichender Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 18. März 1987 – IVa ZR 205/85 –, BGHZ 100, 214-217, Rn. 7). Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden waren und danach nicht mehr aufzufinden waren; zudem gehört dazu, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn ein versicherter Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05 –, juris, Rn. 14). Liegen – so wie im hiesigen Fall – unstreitig kein Einspruchspuren vor, so dass nicht geklärt werden kann, wie der vermeintliche Täter in das versicherte Objekt gelangt ist, so genügt es, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlicher ist, da die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalles grundsätzlich ausreicht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls im Hinblick auf die Voraussetzung der Zueignungsabsicht des vermeintlichen Täters nicht geführt. Die Klägerin trägt eigens vor, dass es durchaus wahrscheinlich ist, dass der von ihr verdächtigte Herr J. die Einrichtungsgegenstände entsorgt habe. In der Replik vom 13.08.2021 lässt sie ausführen, dass sie darauf hofft, dass „zumindest die Ordner und persönlichen Unterlagen nicht weggeworfen“ worden seien. In diesem Fall wären die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Sachbeschädigung, aber nicht die eines Einbruchdiebstahls erfüllt. Im Übrigen ist angesichts der persönlichen Verflechtung zwischen der Klägerin und dem vermeintlichen Täter ebenfalls nicht auszuschließen, dass dieser die Gegenstände lagert und aufbewahrt – wie die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.21 selbst vorträgt- , um sie möglicherweise eines Tages zurückzugeben. Jedenfalls legt die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit aller Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine rechtswidrige Zueignungsabsicht – etwa durch eigene Nutzung derselben durch den Täter oder eine Veräußerung – gerechtfertigt ist (vgl. insoweit auch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, Bl. 132 f. d. Ermittlungsakte). Vielmehr liegen in der hiesigen Konstellation Umstände vor, die gegen eine Zueignungsabsicht sprechen. So seien nach dem Klägervorbringen sämtliche Einrichtungsgegenstände – unabhängig von ihrem Wert – aus der Wohnung verbracht worden, sodass es dem Täter primär um die Leerung der Wohnung angekommen sein müsste. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Entsorgung des gesamten als gestohlen gemeldeten Hausrats als auch die Intention des verdächtigten Herrn J., die möglicherweise gelagerten Gegenstände an die Klägerin zurückzugeben, bei lebensnaher Betrachtung realistisch und denkbar.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 22.12.2021 neuen Sachvortrag in den Prozess einzuführen gedenkt, gibt dieses Vorbringen keinen Anlass zu anderer Entscheidung. Die Einlagerung der Sachen durch den Zeugen J. spricht gerade gegen eine Zueignungsabsicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 35.071,76 €

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