Skip to content

Rechtsschutzversicherung – Altvertragsumstellung auf geänderte AGB

LG Berlin, Az.: 7 O 46/15, Urteil vom 11.02.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten gegen die O.-Sparkasse R. im Zusammenhang mit dem Widerruf des mit dieser im Jahr 1998 geschlossenen Darlehensvertrages über nominal 43.200,00 DM, Darlehensnummer: … (neu) bzw. … (alt) bedingsgemäß Versicherungsschutz für ein erstinstanzliches Klageverfahren aus dem zwischen der Klägerin und der A.V. AG geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag-Nr. … zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem Jahr 1992 eine Rechtsschutzversicherung, wonach auf der Grundlage der ARB 75 u.a. Vertragsrechtsschutz versichert war. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Am 25.7.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, in diesen Vertrag einzutreten. Die Beklagte übersandte daraufhin der Klägerin einen “Nachtrag vom 04.08.2003” und die ARB 2000. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 16.7.2015 eingereichten Anlagen verwiesen. In der Folge übersandte die Beklagte der Klägerin “Nachträge” vom 10.4.2009 und 15.3.2013 (Einzelheiten: Anlagen K 9 und K 10), und fügte dem ersten Nachtrag die ARB 2008 (Fassung 04/2008) und dem zweiten Nachtrag die ARB 2008 (Fassung 10/2010) bei.

Mit Schreiben vom 3.12.2013 (Einzelheiten: Anlage K 6) baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten um Erteilung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit gegen die O.-Sparkasse, im Zusammenhang mit dem Widerruf eines mit dieser im Jahr 1998 geschlossenen Darlehensvertrages über nominal 43.200 DM zur Darlehensnummer: … (neu) bzw. … (alt). Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 22.1.2014 (Einzelheiten: Anlage K 8) ab, Deckung zu gewähren; sie berief sich auf in den ARB 2008, jedoch nicht in den ARB 75 und ARB 2000 enthaltene Ausschlüsse.

Nach dem die O.-Sparkasse mit Schreiben vom 21.11.2014 (Einzelheiten: Anlage K 12) die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat, hat die Klägerin die zunächst nur auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gerichtete Klage erweitert.

Rechtsschutzversicherung - Altvertragsumstellung auf geänderte AGB
Symbolfoto: wutzkoh/Bigstock

Die Klägerin beantragt zuletzt, festzugestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten gegen die O.-Sparkasse R. im Zusammenhang mit dem Widerruf des mit dieser im Jahr 1998 geschlossenen Darlehensvertrages über nominal 43.200,00 DM, Darlehensnummer: (neu) bzw. … (alt) bedingsgemäß Versicherungsschutz für ein erstinstanzliches Klageverfahren aus dem zwischen der Klägerin und der A. V. AG geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag-Nr. … zu gewähren..

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dem Vertrag legen die ARB 2008 zugrunde, da auf diese Bedingungen in den Nachträgen vom 10.4.2009 und 15.3.2013 (Einzelheiten: Anlagen K 9 und K 10) hingewiesen worden ist, die Bedingungen den Nachträgen beigefügt waren und ein Widerruf trotz der entsprechenden Belehrung nicht erfolgt ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Rechtsschutzdeckung für das erstinstanzliche Klageverfahren gerichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten gegen die O.-Sparkasse R. im Zusammenhang mit dem Widerruf des mit dieser im Jahr 1998 geschlossenen Darlehensvertrages über nominal 43.200,00 DM, Darlehensnummer: … (neu) bzw. … (alt).

Auch die Beklagte geht davon aus, dass – die in den Raum gestellten Ausschlüsse aus den ARB 2008 ausgeblendet – ein Versicherungsfall in versicherter Zeit eingetreten ist und sie sich jedenfalls mit Blick auf § 128 Satz 3 VVG auch nicht auf eine etwaig fehlende hinreichende Erfolgsaussicht berufen könnte.

Die streitgegenständliche Rechtsangelegenheit ist nicht ausgeschlossen. In den ursprünglich dem Vertrag zugrunde gelegten ARB 75 und auch in den ggf. im Jahr der Vertragsübernahme einbezogenen ARB 2000 findet sich kein entsprechender Ausschluss; davon geht auch die Beklagte aus. Ob die Rechtsangelegenheit nach den in zwei Fassungen vorgelegten ARB 2008 ausgeschlossen wäre, kann dahinstehen. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden sind.

Soll ein Vertrag auf geänderte AVB umgestellt werden, so bedarf es der – zumindest konkludent erklärten – Zustimmung des Versicherungsnehmers. Ein entsprechende Willenserklärung ist nicht ersichtlich. Sie könnte auch nicht in der Fortsetzung der Prämienzahlung gesehen werden (LG Berlin r+s 2001, 80; Prölss/Martin-Armbrüster 29. Aufl. 2015, Einl. 1 Rn. 41 mwN.). Darin kommt nämlich das Einverständnis gerade mit der Änderung nicht zum Ausdruck. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin ausdrücklich auf die Änderungen hingewiesen worden wäre. Schließlich stellt kein vernünftiger Versicherungsnehmer die Prämienzahlung ein, um seinen Protest gegen die Geltung geänderter AVB zum Ausdruck zu bringen (Prölss/Martin-Armbrüster 29. Aufl. 2015, Einl. 1 Rn. 41).

Im Übrigen gilt: Selbst wenn die Beklagte die Klägerin durch das Übersenden der Nachträge und der ARB 2008 zu einer vertragsändernden Willenserklärung bewegt hätte, könnte sie sich nach dem vom BGH (VersR 1973, 176) aufgestellten Grundsätzen nach Treu und Glauben auf die vom bisherigen Rechtszustand wesentlich nachteiligen Bestimmungen, vorliegend die in Rede stehenden Ausschlüsse, nicht berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!