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Hausratversicherung – Versicherungsleistungen bei einem Wohnungseinbruch als Schadensfall

LG Köln – Az.: 20 O 431/17 – Urteil vom 15.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.183,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagten streiten über die Leistungspflicht aus einer Hausratversicherung anlässlich eines Schadensereignisses vom 13.12.2006.

Die Parteien sind durch einen Vertrag über unter anderem eine Hausratversicherung für das Einfamilienhaus mit der Adresse T-Straße, 00000 L., miteinander verbunden (Versicherungsschein, Bl. 7 ff. d.A.), für die eine Versicherungssumme in Höhe von 87.000,00 EUR und für Wertsachen in Höhe von 34.800,00 EUR vereinbart wurde. Dem Vertrag liegt unter anderem der Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012 der Beklagten (VHB 2012, Bl. 31 R ff. d.A.) zugrunde.

Am 13.12.2016 kam es zwischen 15:05 Uhr und 17:30 Uhr zu einem Einbruch in das versicherte Haus der Klägerin. Gegenüber den hinzugerufenen Polizeibeamten erklärte der zunächst vor Ort befindliche Zeuge N, er könne lediglich angeben, dass eine Leder-Armbanduhr der Fa. E verschwunden sei, weitere Angaben werde seine Frau, die Klägerin, nachreichen.

Am 20.12.2016 fertigte die Klägerin eine Schadensmeldung (Bl. 33 ff. d.A.), welche sie sowohl der Polizei als auch der Beklagten übersandte. Dort waren neben abhanden gekommenen Bargeld in Höhe von 1.200,00 EUR und einer Kamera samt Objektiv, diverse Uhren, Ketten und Ringe im Gesamtwert von ca. 20.000,00 EUR als gestohlen verzeichnet. Rechnungen, Zertifikate oder sonstige Wertnachweise fügte sie der Schadensmeldung nicht bei.

Mit Schreiben vom 20.03.2017 (Bl. 57 d.A.) erkannte die Beklagte die Ersatzpflicht für den streitgegenständlichen Schadensfall dem Grunde nach an, machte der Klägerin jedoch wegen der Schwierigkeit der Wertermittlung für die Schmuckstücke ein Abfindungsangebot in Höhe von 9.400,00 EUR, davon 7.000,00 EUR für die Schmuckstücke, welche nach Auskunft der Beklagten vom 29.09.2017 (Bl. 80) insgesamt zu 1/3 der geltend gemachten Beträge berücksichtigt wurden. Dieser Betrag wurde laut Schreiben der Beklagten vom 20.04.2017 (Bl. 136 f. d.A.) nach abgeschlossener Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte reguliert.

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2017 (Bl. 58 ff. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 18.09.2017 unter Verweis auf Angebote für gleiche oder vergleichbare Schmuckstücke (Bl. 61 ff. d.A.) zur Zahlung weiterer 16.715,41 EUR auf. Diese lehnte eine weitere Regulierung jedoch mit Schreiben vom 08.09.2017 ab, sodass die Klägerin diesen Betrag nunmehr im Rahmen ihrer Klage ersetzt verlangt.

Die Klägerin behauptet, die geltend gemachten Schmuckstücke seien jeweils im Rahmen des streitgegenständlichen Schadensereignisses entwendet worden. Sie behauptet ferner, die Schmuckstücke seien echt und insgesamt 23.715,41 EUR wert gewesen. Für die Positionen 8.10 und 8.11 (die Herrenuhren Rolex Submariner/Tridente Chronograph), seien vor dem Diebstahl Originalverpackungen und Garantiekarten vorhanden gewesen, für die Position 8.7 (Damenuhr Rolex Oyster Datejust) jedoch – unstreitig – nicht.

Der Zeuge N hat erklärt mit einer Geltendmachung seiner – im Rahmen des streitgegenständlichen Schadensereignisses entstandenen – Schäden durch die Klägerin einverstanden zu sein.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, 16.715,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:  Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge N habe ihr für den vermeintlich abhanden gekommenen Schmuck ein Angebot über 10.000,00 EUR unterbreitet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und O, sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T. Außerdem hat es die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018 (Bl. 176 ff. d.A.), sowie das Sachverständigengutachten vom 24.08.2018 (Bl 192 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln (Az: 390 UJs 402/17) ist zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.183,00 EUR, gemäß §§ 1 Satz 1 VVG, Ziff. 1.2.1, 1.2.3, 1.4.1 VHB 2012. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht.

a) Bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 13.12.2016 handelt es sich zunächst um einen bedingungsgemäß versicherten Einbruchsdiebstahl.

Im Rahmen der Hausratversicherung ist die Klägerin von der Beklagten für im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls abhanden gekommene Sachen zu entschädigen, Ziff. 1.2.1 Abs. 1 VHB 2012. Ein Einbruchsdiebstahl liegt danach vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt, Ziff. 1.2.3 Abs. 1 a) VHB 2012.

Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat den Versicherungsfall dem Grunde nach mit Schreiben vom 20.03.2017 anerkannt.

Sofern die Beklagte im Verfahren bestritten hat, dass die geltend gemachten Gegenstände im Rahmen dieses Diebstahls abhandengekommen seien, ist dies zwar grundsätzlich ebenfalls Voraussetzung eines vom Versicherungsnehmer zu beweisenden äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls ist. Allerdings hat die Beklagte bereits 7.000,00 EUR für die geltend gemachten Schmuckstücke gezahlt und gegenüber dem Klägervertreter mit Schreiben vom 29.09.2017 erklärt, dass mit dieser Zahlung sämtliche geltend gemachten Stücke zu 1/3 des geltend gemachten Wertes berücksichtigt worden seien.

Hierin liegt nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das das Abhandenkommen der Gegenstände – nicht jedoch deren Wert – umfasst. Der von dieser Erklärung abweichende Parteivortrag war daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen.

b) Der Höhe nach kann die Klägerin jedoch lediglich 6.183,00 EUR ersetzt verlangen, da insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es sich bei allen entwendeten Gegenständen um Originale handelt.

Hausratversicherung - Versicherungsleistungen bei einem Wohnungseinbruch als Schadensfall
(Symbolfoto: Von LeventeGyori/Shutterstock.com)

Der Höhe nach richtet sich die Ersatzpflicht der Beklagten nach dem Versicherungswert im Zeitpunkt des Abhandenkommens, Ziff. 1.4.1 Abs. 1 VHB 2012. Versicherungswert ist in diesem Zusammenhang der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert), Ziff. 1.4.1 Abs. 2 Satz 2 VHB 2012. Die Entschädigung für Wertsachen ist auf 40 % der Versicherungssumme (34.800,00 EUR) oder ohne sichere Aufbewahrung für Schmuck auf 30.000,00 EUR beschränkt, Ziff. 1.4.1 Abs. 6, Ziff. 2.2 Abs. 2, Abs. 3 c) VHB 2012. Die Mehrwertsteuer wird nur dann ersetzt, wenn sie tatsächlich gezahlt wurde, Ziff. 1.4.1 Abs. 3 VHB 2012.

Das Gericht geht davon aus, dass die entwendeten Gegenstände insgesamt einen Neuwert von 13.183,00 EUR hatten.

Gemäß § 286 ZPO ist eine Behauptung dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit und ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH WM 1998,1689; NJW 1993, 935; NJW 2000, 953; NJW 2014, 71). Seine Überzeugung gewinnt das Gericht insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen T, dessen Bewertung aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen N u. O beruht.

Der Sachverständige T ist der Kammer bereits aus einer Reihe von Verfahren als zuverlässig und gewissenhaft bekannt. Bereits in der Vergangenheit hat er bei der Wertermittlung von Schmuckstücken und anderen Gegenständen breite Fach- und Marktkenntnisse demonstriert.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zunächst zwischen allgemeinem Hausrat und Wertgegenständen differenziert. Zu ersterem zählen die Herrenuhr der Marke E, deren Neuwert er auf 150,00 EUR bestimmt hat, während die Klägerin 199,00 EUR als Neupreis angibt (Ziff. 8.9 ihrer Aufstellung). Außerdem fällt hierunter die Herrenuhr der Marke Rolex, deren Neuwert er im Original auf 6.570,00 EUR im Original und 350,00 EUR als Plagiat beziffert. Hierzu hat er ausgeführt, dass Uhren der Marke Rolex in hoher Stückzahl als Plagiat gehandelt werden und ohne das dazugehörige Zertifikat keine Aussage über die Echtheit der Uhr getroffen werden könne.

Der Zeuge N hat im Rahmen seiner Vernehmung zwar ausgesagt, dass für die Uhr eine Karte und ein Karton existierten. Allerdings seien diese mit der Uhr aufbewahrt und ebenfalls gestohlen worden.

Somit war eine Prüfung durch den Sachverständigen hinsichtlich der Echtheit nicht möglich. Auf Nachfrage an den Zeugen hat dieser ebenfalls erklärt, kein Rolex-Konzessionär zu sein. Somit steht – selbst bei unterstelltem Vorhandensein von Karte und Karton – nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese selbst und somit auch die streitgegenständliche Herrenrolex echt sind, sodass hier lediglich der Plagiatswert von 350,00 EUR angesetzt wurde.

Da hinsichtlich der Herrenuhr der Marken Marcello C (Neuwert: 1.998,00 EUR) und Raymond Weil (Neuwert: 450,00 EUR) keine diesbezüglichen Bedenken bestehen, ist für den allgemeinen Hausrat eine Entschädigung von insgesamt 2.948,00 EUR zu leisten.

Hinsichtlich der Wertgegenstände ist nach Auffassung des Gerichts zudem eine Entschädigung von insgesamt 8.885,00 EUR zu leisten. Neben den eindeutig ermittelten Neuwerten ergeben sich lediglich hinsichtlich der Damenuhr der Marke Rolex, deren Neuwert bei 19.260,00 EUR liegt und dem Damenring der Marke Niessing Wertungsprobleme. Für die Uhr lag der Klägerin unstreitig kein Zertifikat vor, sodass das Gericht erneut den Wert eines Plagiates in Höhe von 350,00 EUR annimmt. Hier ist außerdem die Diskrepanz zu demjenigen Preis von 5.000,00 EUR erstaunlich, den der Zeuge O ursprünglich für die Uhr zahlte. Dass der Damenring lediglich gebraucht gekauft wurde, ist nach den VHB 2012 unschädlich, sodass die Klägerin diesbezüglich eine Entschädigung von 3.025,00 EUR verlangen kann.

Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An der Expertise des Sachverständigen hegt das Gericht keine Zweifel.

Der Sachverständige hat nach Auffassung des Gerichts auch ohne Bedenken auf die Ausführungen der Zeugen N u. O Bezug nehmen können, da es diese vollumfänglich als glaubhaft bewertet.

Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung zu allen abhanden gekommenen Gegenständen detailliert Auskunft geben können, da er sie überwiegend erworben hatte. Insbesondere auf die Nachfragen des Sachverständigen konnte der Zeuge die Gegenstände genau beschreiben oder aber anhand der vorgelegten Prospekte erkennen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin und mitversicherte Person ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat. Er hat im Rahmen seiner Vernehmung jedoch keine einseitige Belastungstendenz erkennen lassen. So hat er freimütig zugegeben, dass die von der Klägerin vorgelegten Internetangebote teilweise leicht von der Art der abhanden gekommenen Gegenstände abweichen, beispielsweise, dass das Ziffernblatt einer Uhr eine andere Farbe hatte. Außerdem hat er erklärt, dass für die Damenuhr der Marke Rolex kein Zertifikat vorhanden gewesen sei, obwohl der Sachverständige bereits vorher geäußert hatte, dass in einem solchen Fall vermutlich von einem Plagiat ausgegangen werden müsse. Er hat außerdem plausibel erklären können, dass die Klägerin die Gegenstände oftmals an wechselnden Orten aufbewahre und er daher der Polizei zunächst keine genauen Angaben habe machen können. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin aus deren Anhörung. Der Zeuge O hat des Weiteren die Aussage des Zeugen N hinsichtlich des Herrenringes bestätigt. Die Angaben hinsichtlich des Eheringes der Klägerin hat der Sachverständige zumindest teilweise anhand einer Inaugenscheinnahme des Eheringes des Zeugen N – der das Gegenstück an der Hand getragen hat – nachprüfen können.

Auf die Vernehmung der weiteren Zeugen hat die Klägerin – nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es die Aussagen der Zeugen N und O als glaubhaft bewertet – verzichtet.

Auf die durch den Sachverständigen vorgenommene Differenzierung zwischen allgemeinem Hausrat und Wertgegenständen kam es aufgrund der – für Wertgegenstände geltenden – hohen Wertobergrenze (s.o.) nicht entscheidend an.

Da die Beklagte jedoch bereits 7.000,00 EUR für die entwendeten Gegenstände zahlte, ist der Anspruch in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 BGB und besteht seit dem 19.09.2017, da die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2017 unter Fristsetzung bis zum 18.09.2017 vergeblich zur Zahlung aufforderte.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 16.715,41 EUR festgesetzt.

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