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Hausratversicherung – Ausschluss vermietete Anbauküche

LG Flensburg – Az.: 4 O 258/16 – Urteil vom 17.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von I des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 78 WG wegen einer von ihr angenommenen Doppelversicherung.

Die Klägerin schloss 2012 mit Herrn S. (im folgenden als Eigentümer bezeichnet) eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe der VGB 2008 über dessen Wohnhaus in L.. Dieses Haus vermietete der Eigentümer mit Vertrag vom 30.03.2015 (Anläge K 5, Blatt 18 ff. der Akte) an Frau N. und Herrn W. (im folgenden als Mieter bezeichnet), und zwar ausdrücklich einschließlich der „Anbauküche“. Die Mieter schlossen mit der Beklagten eine Hausratversicherung nach Maßgabe der VHB 2008-13 (Anlage K 6, Blatt 21 ff. der Akte).

Am 18.012016 kam es zu einem Brand, bei dem das Gebäude und das Inventar zumindest erhebliche Schäden erlitten.

Die Klägerin behauptet, das Haus sei ausgebrannt, die Küche sei zerstört worden, Sie habe an den Eigentümer als ihren Versicherungsnehmer speziell für die Küche 10.880,50 € gezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Küche zugleich auch bei der Beklagten als Hausrat versichert gewesen sei, und das ihr die Beklagte deshalb nach § 78 WG und aufgrund einer – unstreitigen – Abtretungsvereinbarung mit dem Eigentümer die Hälfte ihrer Versicherungsleistung für die Küche zu erstatten habe. Die Küche sei vom Hausratversicherungsschutz gemäß A § 6 Nr. 2 c) bb) VHB 2008-13. umfasst, da es sich – so behauptet die Klägerin – um eine aus serienmäßig produzierten Teilen gefertigte Anbauküche gehandelt habe. Selbst als Einbauküche sei sie aber nach A S 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2008-13 von der Hausratversicherung umfasst, da der Versicherungsnehmer der Beklagten sie durch die Anmietung auf ihre Kosten übernommen hätten und dafür die Gefahr getragen hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.440,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 02.09.2016 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 571,44 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die Küche nicht vom Hausratversicherungsschutz umfasst sei, weil sie individuell der Wohngebäudeversicherung zugewiesen worden sei. Sie behauptet, bei Abschluss des Hausratversicherungsvertrages sei die Küche kein Thema gewesen. Würde man sie einbeziehen, läge eine Unterversicherung vor. Auch ohne die Küche übersteige der Hausratschaden bereits die Versicherungssumme. Sie habe insgesamt über 80.000;00 € an die Mieter als ihre Versicherungsnehmer gezahlt. Außerdem meint die Beklagte, die Küche sei jedenfalls nach A § 6 Nr. 4 b) VHB 2008-13 vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Hausratversicherung - Ausschluss vermietete Anbauküche
(Symbolfoto: Von Piixel Thing/Shutterstock.com)

Der Klägerin kann weder aus abgetretenem Recht noch nach § 78 WG ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zustehen, weil hinsichtlich der streitgegenständlichen Küche keine Doppelversicherung vorliegt. Diese Küche wird vielmehr vorm Hausratversicherungsschutz bei der Beklagten nicht umfasst.

a)

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob durch den als solchen unstreitigen Brand an der Küche ein Schaden in Höhe von 10.880,50 € entstanden ist, ob die Beklagte in dieser Höhe Leistungen an den Eigentümer als ihren Versicherungsnehmer erbracht hat, und ob sich die Beklagte hinsichtlich des bei ihr bestehenden Versicherungsverhältnisses bei Einbeziehung der Küche auf eine Unterversicherung berufen könnte.

Es ist im Ergebnis auch unerheblich, ob die streitgegenständliche Küche im Sinne der Versicherungsbestimmungen als Einbauküche oder als Anbauküche zu qualifizieren ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend ist, wonach die individuelle Einbeziehung der Küche in den Gebäudeversicherungsschutz zwischen der Klägerin und dem Eigentümer auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Mietern die Wirkung einer individuellen Zuordnung der Küche nur zum Gebäudeversicherungsvertrag hat, obwohl dieser der Beklagten und den Mietern bei Abschluss des Hausratversicherungsvertrages gar nicht im Einzelnen bekannt war.

b)

Die Küche ist nämlich jedenfalls nach A § 6 Nr. 4 b) VHB 2008-13 vom Hausratversicherungsschutz ausgeschlossen. Sie ist unstreitig vom Gebäudeeigentümer in das Objekt eingebracht worden, und entgegen der Auffassung der Klägerin trug auch dieser – und nicht die Mieter – für sie die Gefahr.

Grundsätzlich trägt die Gefahr einer Sache deren Eigentümer. Daran ändert sich auch nichts, wenn er sie vermietet. So ist er als Vermieter nach S 535 Absatz 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, sie während der Mietzeit in einem zum Mietgebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, also auch Schäden zu beseitigen, die die Sache durch Dritte oder durch höhere Gewalt erleidet. Etwas an deres ergibt sich auch im vorliegenden Fall nicht aus dem Mietvertrag des Eigentümers mit den Mietern vom 30.03.2015 (Anlage K 5). Nach § 3 Absatz 2 dieses Vertrages haben die Mieter zwar die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung übernommen, damit ist aber das Risiko als solches nicht auf sie übergegangen. In diesem Falle hätten sie ja die Sachgefahr und die Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Versicherungen, übernehmen müssen. Tatsächlich hat der Eigentümer als Vermieter lediglich die Kosten der von ihm selbst abgeschlossenen Versicherungsverträge auf sie abgewälzt.

c)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in A § 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2008-13. Diese Klausel bezieht sich auf den spezielle-n Fall der durch einen Mieter in das Gebäude eingefügten Sachen, die als Gebäudebestandteile nach A § 6 Nr. 4 a) VHB 2008-13 an sich -nicht zum Hausrat gehören, aber ja zumindest wirtschaftlich und wegen -S 95 Absatz 2 BGB in der Regel auch sachenrechtlich nicht dem Gebäudeeigentümer, sondern dem Mieter zustehen, der sie nach § 53 Absatz 2 BGB bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder wegnehmen darf. A S 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2008-13 geht davon a-ls, dass regelmäßig derjenige, auf dessen Kosten die eingefügte Sache beschafft wurde, auch die Gefahr trägt (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 28. Auflage, VHB 2008 A. § 6 Randnummer 3), und will es deshalb den Mietern ermöglichen, solche Einbauten, die normalerweise von der Wohngebäudeversicherung erfasst würden, in seinen Hausratversicherungsschutz einzubeziehen. Konsequenterweise werden umgekehrt solche Sachen, die der Vermieter auf seine Kosten eingebracht hat und für die er die Gefahr trägt, nach A Nr. 4 a) VHB 2008-13 vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie typischen Hausrat darstellen, deshalb hat ja der Eigentümer die Küche individuell in seine Wohngebäudeversicherung einbezogen, obwohl sie gerade nach der Behauptung der Klägerin als bloße Anbauküche von dieser normalerweise nicht umfasst worden wäre.

Durch die Zuordnung jeder Sache zu demjenigen (Gebäudeeigentümer oder Mieter), der für sie die Gefahr trägt, sollen Doppelversicherungen vermieden werden. Insoweit werden die allgemeinen Abgrenzungsregelungen in A § 6 Nr. 1 und Nr. 4 a) VHB 2008-13, die Gebäudebestandteile der Sphäre des Grundstückseigentümers und damit der Wohngebäudeversicherung und Hausrat der Sphäre des Mieters und damit der Hausratversicherung zuordnen, modifiziert, daraus folgt, was ja auch den allgemeinen mietrechtlichen Gefahrtragungsregeln entspricht, dass beispielsweise bei der Vermietung einer möblierten Wohnung das vom Vermieter gestellte Mobiliar nicht der vom Mieter abgeschlossenen Hausratversicherung unterfällt, weil es zwar Hausrat darstellt, aber der Mieter nicht die Gefahr dafür trägt.

d)

Vor diesem Hintergrund geht auch die Argumentation der Klägerin fehl, ein Mieter habe Sachen „auf seine Kosten übernommen“ i. S. d. A § 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2008-13, Wenn er Sie gemietet ha be. Damit hat er sie gerade- nicht in einer Weise übernommen, die. der Beschaffung auf seine Kosten gleichgestellt werden könnte. Durch eine Anmietung übernimmt der Mieter lediglich für die Dauer des Mietverhältnisses Zeitlich befristet den Besitz und die Nutzung der Sachen, aber weder wirtschaftlich noch sachenrechtlich das Eigentum. Der Begriff des „Übernehmens“ bezieht sich demgemäß auf eine andere Konstellation, nämlich auf den Fall, dass Sachen schon von einem früheren Mieter auf dessen Kosten in ein Gebäude eingebracht und dann vom Folgemieter, etwa im Rahmen einer Abstandsvereinbarung, „übernommen“ worden sind. In dieser Konstellation ändert der Mieterwechsel nichts daran, dass die eingebrachten Sachen nicht dem Gebäudeeigentümer, sondern dem Mieter zustehen und dieser für sie die Gefahr trägt. Er hat sie ja gerade nicht vom Eigentümer mit gemietet, sondern vom Vormieter entgeltlich oder aber auch unentgeltlich in der Weise erworben, dass sie nunmehr ihm zustehen.

2.

Da schon der: Klageantrag zu 1.) unbegründet ist, kann die Klägerin auch keinen Ersatz ihrer vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 2.) verlangen. Ebenso wenig stehen ihr Zinsen zu.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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