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Kfz-Kaskoversicherung – Beratungspflicht des Direktversicherers zum Versicherungsschutz

Neuwagen gekauft, nur Teilkasko statt Vollkasko gewählt – dann der Unfallschaden. Ein Kunde forderte von seiner Versicherung Geld und klagte, sie hätte ihn online besser beraten müssen. Doch das Gericht stellte klar, dass die Eigenverantwortung des Versicherten hier im Vordergrund steht.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 80 C 2220/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Neuss
  • Datum: 08.08.2018
  • Aktenzeichen: 80 C 2220/17
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Kfz-Versicherung)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Stellte Antrag auf Teilkaskoversicherung für sein Neufahrzeug über die Homepage der Beklagten, erlitt Unfallschaden, verlangt 50% der ungedeckten Reparaturkosten von der Beklagten wegen angeblicher Pflichtverletzung.
  • Beklagte: Kfz-Versicherungsgesellschaft, bot online Versicherungen an, nahm Antrag auf Teilkasko an, wies Klage ab und argumentierte, ausreichend Informationen bereitgestellt zu haben.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger schloss online eine Teilkaskoversicherung für sein Neufahrzeug ab. Nach einem Verkehrsunfall erhielt er vom Unfallgegner 50 % der Reparaturkosten. Die restlichen 50 % forderte er von seiner eigenen Versicherung, der Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Versicherungsgesellschaft den Kläger beim Online-Abschluss einer Teilkaskoversicherung für ein Neufahrzeug hätte darauf hinweisen müssen, stattdessen eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, und ob eine solche angebliche Pflichtverletzung zu einem Schadensersatzanspruch führt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht sah keine Verletzung von Aufklärungs- oder Informationspflichten der Beklagten, da der Kläger bewusst Teilkasko wählte und die Unterschiede der Versicherungsarten auf der Homepage und im Produktinformationsblatt klar dargestellt waren. Ein mündiger Bürger müsse den Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko kennen, und es bestehe keine generelle Pflicht, bei einem Neufahrzeug stets zu einer Vollkaskoversicherung zu raten.
  • Folgen: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Unfallschäden wurde gerichtlich nicht anerkannt. Der Kläger musste die Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Online Kfz-Versicherung: Keine Beratungspflicht zur Vollkasko bei Neufahrzeug – Schadensersatzklage abgewiesen (AG Neuss)

Das Amtsgericht Neuss hat in einem bemerkenswerten Urteil (Az.: 80 C 2220/17) vom 08.08.2018 entschieden, dass eine Versicherungsgesellschaft, die Kfz-Versicherungen online anbietet, nicht verpflichtet ist, einen Kunden beim Abschluss einer Teilkaskoversicherung für ein Neufahrzeug aktiv auf die Vorteile einer Vollkaskoversicherung hinzuweisen oder ihm gar dazu zu raten.

Frustrierter Fahrzeugbesitzer vor beschädigtem Auto mit offenem Laptop und Versicherungswebseite
Neuwagen-Unfallschaden: Teilkasko, Online-Abschluss & Produktinformationsblatt bei höherem Schadensfall. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Klage eines Fahrzeughalters auf Übernahme von Unfallkosten, die über den Deckungsumfang seiner Teilkaskoversicherung hinausgingen, wurde folglich abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine unterlassene explizite Empfehlung einer Vollkaskoversicherung eine vertragliche oder vorvertragliche Pflichtverletzung darstellt, die einen Schadensersatzanspruch begründet.

Ausgangssituation – Der Online-Abschluss einer Teilkaskoversicherung für ein Neufahrzeug und die Rolle der Versicherungs-Website

Der Fall begann, als ein Fahrzeughalter am 13. Februar 2013 über die Internetseite einer bekannten Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss einer Teilkaskoversicherung für sein frisch zugelassenes Fahrzeug, einen Dacia Lodgy, stellte. Dieser Antrag wurde von der Versicherungsgesellschaft am 22. Februar 2013 angenommen, sodass der Versicherungsvertrag zum 23. Februar 2013 wirksam wurde. Es stand außer Frage, dass der Fahrzeughalter bewusst die Teilkaskoversicherung gewählt und ausschließlich die dafür vereinbarten Prämien entrichtet hatte.

Die Website der Versicherungsgesellschaft bot den Nutzern die Möglichkeit, den gewünschten Versicherungsschutz gegen die entsprechende Prämie auszuwählen. Dabei wurden die verschiedenen Versicherungsarten – Kfz-Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung – sowie deren jeweilige Leistungsinhalte übersichtlich dargestellt. Nach dem Vertragsabschluss erhielt der Fahrzeughalter zusammen mit den Vertragsunterlagen ein Produktinformationsblatt für die Kfz-Versicherung. Dieses Dokument erläuterte die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versicherungsarten nochmals detailliert.

Der Unfall und die strittige Schadensdeckung – Wer zahlt die Reparaturkosten für den Dacia Lodgy?

Am 22. September 2014 wurde der Fahrzeughalter mit seinem Dacia Lodgy in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Gesamtreparaturkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf 9.799,46 Euro. Der Unfallgegner beziehungsweise dessen Versicherung übernahm 50 % dieser Kosten, also einen Betrag von 4.899,73 Euro. Die verbleibenden 50 % der Reparaturkosten, ebenfalls 4.899,73 Euro, forderte der Fahrzeughalter nun im Rahmen des Gerichtsverfahrens von seiner eigenen Versicherungsgesellschaft. Seine Teilkaskoversicherung deckte diese Art von Schaden (selbstverschuldeter Anteil am Unfallschaden) jedoch nicht ab.

Der Vorwurf des Fahrzeughalters – Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Versicherung bei Online-Vertragsabschluss

Der Fahrzeughalter stützte seinen Anspruch darauf, dass die Versicherungsgesellschaft ihre Aufklärungspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt habe. Er argumentierte, die Gesellschaft hätte ihn explizit darauf hinweisen müssen, dass es für ein Neufahrzeug ratsam sei, eine Vollkasko- anstelle einer Teilkaskoversicherung abzuschließen. Ein weiterer Kritikpunkt war die Werbung der Versicherungsgesellschaft auf ihrer Homepage. Diese versprach einen „optimalen Schutz“, bei dem der Versicherungsnehmer „auf gar nichts verzichten müsse“. Nach Ansicht des Fahrzeughalters erweckte dies den Anschein, er sei unabhängig von der Wahl zwischen Teil- und Vollkasko umfassend gegen Schäden aus Eigen- oder Fremdverschulden geschützt. Zudem sei es nach seiner Auffassung die Pflicht der Versicherungsgesellschaft gewesen, ihn bei der Annahme seines Antrags auf eine Teilkaskoversicherung nochmals gesondert auf die Vorteile einer Vollkaskoversicherung für ein Neufahrzeug hinzuweisen.

Die Verteidigung der Versicherungsgesellschaft – Eigenverantwortung des Kunden und klare Informationen auf der Website

Die Versicherungsgesellschaft beantragte die Abweisung der Klage. Sie vertrat den Standpunkt, dass die Darstellung der unterschiedlichen Versicherungsarten auf ihrer Homepage übersichtlich und klar verständlich gewesen sei. Darüber hinaus sei einem mündigen Bürger der grundlegende Unterschied zwischen einer Teilkasko- und einer Vollkaskoversicherung ohnehin bekannt. Die Gesellschaft bestritt das Bestehen einer generellen Übung oder gar einer Rechtspflicht, bei der Erstzulassung eines Fahrzeugs stets zu einer Vollkaskoversicherung zu raten.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss – Keine Haftung der Versicherung für nicht gewählten Schutz (Az.: 80 C 2220/17)

Das Amtsgericht Neuss wies die Klage des Fahrzeughalters ab. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass dem Fahrzeughalter der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Folglich wurden ihm auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, wie es § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorsieht. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 11 ZPO), wobei dem Fahrzeughalter die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Versicherungsgesellschaft nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO). Der Streitwert wurde auf 4.899,73 Euro festgesetzt.

Die Begründung des Gerichts – Keine Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten nach §§ 6 und 7 VVG durch den Online-Anbieter

In seiner Urteilsbegründung führte das Amtsgericht Neuss aus, dass keine Verletzung einer Aufklärungs- oder Informationspflicht seitens der Versicherungsgesellschaft gemäß den §§ 6 und 7 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorliege.

Das Gericht betonte, dass der Fahrzeughalter unstreitig und bewusst eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte und sich explizit gegen eine Vollkaskoversicherung entschieden hatte. Zwar warb die Homepage der Versicherungsgesellschaft mit Slogans wie „optimalem Versicherungsschutz“ und einer „passenden Kfz-Versicherung“, bei der man „auf gar nichts verzichten“ müsse. Gleichzeitig, so das Gericht, seien jedoch die unterschiedlichen Versicherungsarten (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) und deren jeweilige Leistungsumfänge übersichtlich aufgeführt und detailliert erklärt worden. Dies sei nicht nur auf der Startseite der Homepage ersichtlich gewesen, sondern auch aus dem Produktinformationsblatt, das dem Fahrzeughalter nach Vertragsabschluss zugesandt wurde. Das Gericht argumentierte, dass der Fahrzeughalter spätestens mit Erhalt dieser Unterlagen hätte erkennen müssen, welche Art von Versicherung er abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hätte er den Vertrag gegebenenfalls widerrufen können, was er jedoch nicht tat.

Entgegen der Auffassung des Fahrzeughalters sah das Gericht auch keine Pflichtverletzung der Versicherungsgesellschaft darin, dass sie ihn bei Annahme seines Antrags auf Abschluss einer Teilkaskoversicherung nicht anderweitig beraten habe. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass eine Versicherungsgesellschaft bei Vertragsabschlüssen über das Internet zu Recht davon ausgehen kann, dass der Versicherungsnehmer selbst hinreichend darüber nachgedacht hat, welcher Versicherungsschutz für seine individuellen Bedürfnisse passend ist. Als mündiger Bürger, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, müsse dem Fahrzeughalter der grundlegende Unterschied zwischen einer Vollkasko- und einer Teilkaskoversicherung geläufig sein.

Mündiger Bürger und individuelle Risikobewertung – Warum nicht jedes Neufahrzeug eine Vollkaskoversicherung benötigt

Das Gericht wies auch das Argument des Fahrzeughalters zurück, es sei grundsätzlich bei einem Neufahrzeug immer sinnvoll, eine Vollkaskoversicherung zu wählen. Die Entscheidung, ob für ein Neufahrzeug eine Teil- oder Vollkaskoversicherung gewünscht werde, hänge von einer Vielzahl von individuellen Faktoren ab und eben nicht allein vom Umstand der Erstzulassung. Vielmehr seien hier auch Kriterien wie die zu erwartende jährliche Fahrleistung, der bisherige Verlauf der Teilnahme am Straßenverkehr (insbesondere unfallfreies Fahren) und die Art und damit der Wert des Fahrzeugs zu berücksichtigen.

Ein verständiger Versicherungsnehmer, so das Gericht, müsse abwägen, ob er in der Vergangenheit bereits öfter selbstverschuldete Verkehrsunfälle verursacht habe und ob das von ihm angeschaffte Auto besonders teuer war – Umstände, die für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung sprechen könnten. Habe ein Versicherungsnehmer jedoch entgegen dessen schon Jahre oder gar Jahrzehnte unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen und sei sein Fahrzeug eher dem niedrigpreisigen Sektor zuzuordnen (wie im vorliegenden Fall der Dacia Lodgy), könne sich unter Umständen gerade der Abschluss einer in der Prämie deutlich günstigeren Teilkaskoversicherung anbieten.

Unter diesen Umständen konnte das Gericht keine Pflicht der Versicherungsgesellschaft erkennen, beim Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet auf den Abschluss eines Vollkaskoversicherungsvertrages hinzuwirken, nur weil es sich um eine Erstzulassung handelt. Andere mögliche Anspruchsgrundlagen waren für das Gericht nicht ersichtlich.

Konsequenzen der Entscheidung – Keine Übernahme der restlichen Reparaturkosten und Prozesskosten für den Fahrzeughalter

Da die Hauptforderung des Fahrzeughalters auf Übernahme der Reparaturkosten als unbegründet angesehen wurde, schied auch die Geltendmachung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Die Entscheidungen über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils stützen sich auf die genannten prozessrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Dieses Urteil unterstreicht die Eigenverantwortung von Verbrauchern beim Online-Abschluss von Versicherungsverträgen, sofern die Informationen klar und verständlich dargeboten werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Online-Abschluss einer Kfz-Versicherung hat ein Direktversicherer keine Pflicht, Kunden auf die Vorteile einer Vollkaskoversicherung für Neufahrzeuge hinzuweisen, wenn diese bewusst eine Teilkaskoversicherung auswählen. Das Gericht betont die Eigenverantwortung des mündigen Verbrauchers, der den grundlegenden Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko kennen sollte, besonders wenn alle Versicherungsarten und deren Leistungsumfang auf der Website klar dargestellt wurden. Die Entscheidung für den passenden Versicherungsschutz hängt von individuellen Faktoren wie Fahrgewohnheiten, bisheriger Unfallhistorie und Fahrzeugwert ab – nicht allein vom Umstand einer Erstzulassung.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Unterschiede bestehen zwischen einer Teilkasko- und einer Vollkaskoversicherung?

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Teilkasko- und einer Vollkaskoversicherung liegt im Umfang des Schutzes, den sie Ihrem Fahrzeug bieten.

Eine Teilkaskoversicherung deckt in der Regel Schäden ab, die durch bestimmte, von außen einwirkende Ereignisse entstehen und für die Sie selbst keine Schuld tragen. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto wird durch Hagel beschädigt, ein Sturm wirft einen Ast darauf, ein Wildtier läuft Ihnen vors Auto, oder Ihr Fahrzeug wird gestohlen. Auch Glasschäden (z. B. durch Steinschlag) oder Schäden durch Brand und Explosionen fallen typischerweise unter die Teilkasko. Die Teilkasko springt also für Schäden ein, die nicht durch einen selbst verschuldeten Unfall verursacht wurden oder durch Vandalismus entstanden sind.

Die Vollkaskoversicherung umfasst die Leistungen der Teilkaskoversicherung und bietet darüber hinaus einen erweiterten Schutz. Sie ist dafür gedacht, Schäden am eigenen Fahrzeug abzudecken, die Sie selbst verursacht haben, oder die durch Vandalismus entstanden sind. Wenn Sie beispielsweise beim Einparken eine Säule übersehen und Ihr Auto beschädigen, oder wenn Unbekannte Ihr Fahrzeug mutwillig zerkratzen, sind dies Fälle, für die eine Vollkaskoversicherung leistet. Für Sie bedeutet das, dass auch bei selbstverschuldeten Missgeschicken oder mutwilliger Zerstörung die Reparaturkosten für Ihr eigenes Auto übernommen werden können.

Da die Vollkaskoversicherung einen deutlich größeren Bereich an potenziellen Schäden abdeckt, ist sie in der Regel kostspieliger als eine Teilkaskoversicherung. Die Wahl hängt oft vom Wert des Fahrzeugs, seinem Alter und Ihren persönlichen Sicherheitsbedürfnissen ab. Bei neueren oder teureren Fahrzeugen wird oft eine Vollkaskoversicherung empfohlen, um sich gegen eine größere Bandbreite an Risiken abzusichern.


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Inwieweit haben Online-Versicherer eine Beratungspflicht beim Abschluss einer Kfz-Versicherung?

Auch Online-Versicherer haben rechtliche Pflichten gegenüber ihren Kunden, wenn es um den Abschluss einer Kfz-Versicherung geht. Allerdings unterscheiden sich diese Pflichten in der Form oft von denen eines Versicherungsvertreters, mit dem Sie persönlich sprechen.

Informationspflicht statt umfassender individueller Beratung

Das Gesetz (specifically das Versicherungsvertragsgesetz, VVG) legt fest, dass Versicherer umfassende Informationen bereitstellen müssen. Man spricht hier eher von einer Informationspflicht als von einer tiefgehenden, individuellen Beratung, wie sie bei einem persönlichen Gespräch möglich wäre, bei dem der Berater gezielt auf Ihre spezielle Lebenssituation eingehen kann.

Für Sie bedeutet das: Der Online-Versicherer muss Ihnen klare und verständliche Informationen über die angebotenen Produkte geben. Dazu gehören Details zum Versicherungsumfang (was ist versichert, was nicht?), zu den Kosten (Beiträge), zu den Vertragsbedingungen (AGB) und zu wichtigen Merkblättern.

Wie erfüllen Online-Versicherer diese Pflicht?

Online-Versicherer erfüllen ihre Informationspflicht typischerweise durch:

  • Bereitstellung ausführlicher Produktbeschreibungen auf ihrer Webseite.
  • Zugänglichmachen der vollständigen Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen zum Herunterladen oder direkten Anzeigen.
  • Online-Rechner und Fragebögen, die Ihnen helfen sollen, ein passendes Angebot zu finden, basierend auf den von Ihnen eingegebenen Daten.

Das Ziel ist, dass Sie als Kunde gut informiert sind, um eine Entscheidung treffen zu können. Die Verantwortung, die bereitgestellten Informationen genau zu prüfen und die eigenen Bedürfnisse richtig einzuschätzen, liegt dabei maßgeblich bei Ihnen.

Ihre Rolle als Kunde

Beim Online-Abschluss verlassen sich Versicherer darauf, dass die Angaben, die Sie im Antrag machen, vollständig und korrekt sind (z.B. zum Fahrzeug, zu den Fahrern, zur jährlichen Fahrleistung). Auf Basis dieser Angaben sowie der von Ihnen gewählten Optionen (z.B. Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko mit oder ohne Selbstbehalt) wird der Versicherungsschutz berechnet und angeboten.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Online-Versicherer müssen Sie umfangreich informieren und Werkzeuge zur Verfügung stellen, die Ihnen bei der Auswahl helfen. Eine individuelle, auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, wie Sie sie von einem persönlichen Berater erwarten könnten, ist im Online-Kontext in der Regel nicht im gleichen Umfang verpflichtend und wird auch durch die Natur des Online-Abschlusses erschwert.


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Welche Rolle spielt das Produktinformationsblatt bei einer Kfz-Versicherung?

Das Produktinformationsblatt ist bei einer Kfz-Versicherung ein wichtiges Dokument, das Ihnen vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden muss. Stellen Sie sich das wie eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Versicherungsangebots vor – ähnlich einer Nährwerttabelle bei Lebensmitteln, die Ihnen auf einen Blick zeigt, was drin ist.

Was steht im Produktinformationsblatt?

Dieses Blatt enthält die wesentlichen Informationen über das Versicherungsprodukt. Dazu gehören in der Regel:

  • Die wichtigsten Leistungen der Versicherung (z.B. welche Schäden abgedeckt sind).
  • Informationen zu den Versicherungsbeiträgen und möglichen Selbstbehalten (Ihr Eigenanteil im Schadensfall).
  • Die Laufzeit des Vertrags.
  • Hinweise zur Kündigung.
  • Besonders wichtig: Eine Auflistung der wesentlichen Ausschlüsse, also der Situationen oder Schäden, für die die Versicherung nicht leistet.

Das Ziel ist, Ihnen einen schnellen Überblick über das Angebot zu geben, damit Sie verschiedene Versicherungen leicht miteinander vergleichen können.

Rechtliche Bedeutung und Verlässlichkeit

Das Produktinformationsblatt ist gesetzlich vorgeschrieben. Es dient dazu, Ihnen eine verständliche und transparente Grundlage für Ihre Entscheidung zu geben, bevor Sie einen Versicherungsvertrag eingehen. Es ist Teil der vorvertraglichen Informationen, die Ihnen helfen sollen, das Produkt zu verstehen.

Sie können grundsätzlich darauf vertrauen, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und nicht irreführend sind, da der Versicherer verpflichtet ist, die wesentlichen Merkmale korrekt darzustellen. Allerdings ist das Produktinformationsblatt kein vollständiger Vertragsbestandteil im Sinne der detaillierten Versicherungsbedingungen. Es ist eine Zusammenfassung.

Für alle Einzelheiten, genauen Formulierungen und umfassenden Regelungen sind immer die vollständigen Versicherungsbedingungen maßgeblich, die Sie ebenfalls erhalten. Das Produktinformationsblatt dient als erste Orientierung und Vergleichshilfe, die vollen Bedingungen sind der rechtlich bindende Vertragstext mit allen Details.


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Was bedeutet „Aufklärungspflicht“ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen und welche Konsequenzen hat eine Verletzung dieser Pflicht?

Die „Aufklärungspflicht“ bezeichnet im Versicherungsrecht die Verpflichtung des Versicherers (der Versicherungsgesellschaft), Sie als potenziellen Versicherungsnehmer umfassend und verständlich über alle wichtigen Aspekte des geplanten Versicherungsvertrages zu informieren, bevor Sie den Vertrag abschließen.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein komplexes Produkt. Der Verkäufer kennt das Produkt in- und auswendig, Sie als Kunde eher nicht. Die Aufklärungspflicht soll dieses Wissensgefälle ausgleichen. Der Versicherer muss Ihnen die wesentlichen Vertragsinhalte transparent machen, damit Sie eine informierte Entscheidung treffen können.

Welche Informationen umfasst die Aufklärungspflicht typischerweise?

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Umfang des Versicherungsschutzes: Was ist genau versichert? Welche Leistungen erhalten Sie im Schadenfall?
  • Ausschlüsse und Einschränkungen: Ganz wichtig sind Informationen darüber, in welchen Fällen oder unter welchen Umständen die Versicherung nicht leistet (z.B. bestimmte Schäden sind ausgeschlossen).
  • Kosten: Wie hoch sind die Beiträge? Gibt es weitere Gebühren?
  • Laufzeit des Vertrages: Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wie können Sie ihn kündigen?
  • Ihre eigenen Pflichten: Was müssen Sie tun, z.B. im Schadenfall oder bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen (vorvertragliche Anzeigepflicht)?

Diese Informationen müssen Ihnen in einer klaren, verständlichen und nicht irreführenden Form mitgeteilt werden. Meist geschieht dies schriftlich durch sogenannte „vorvertragliche Informationen“ oder „Produktinformationsblätter“.

Welche Konsequenzen hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht?

Wenn der Versicherer seine Aufklärungspflicht verletzt, also Sie nicht oder nicht ausreichend über wesentliche Punkte informiert hat, kann dies verschiedene rechtliche Folgen haben.

Eine mögliche Konsequenz ist, dass Sie als Versicherungsnehmer nicht an bestimmte Vertragsklauseln gebunden sind, über die Sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Das kann zum Beispiel Klauseln betreffen, die den Versicherungsschutz einschränken.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch dazu führen, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Dies kann der Fall sein, wenn Ihnen durch die mangelhafte Aufklärung ein Schaden entstanden ist, den Sie bei ordnungsgemäßer Information hätten vermeiden können. Der Schadensersatz soll Sie finanziell so stellen, als wären Sie richtig informiert worden.

Die genauen Folgen hängen immer vom Einzelfall ab, insbesondere davon, über welchen Punkt nicht aufgeklärt wurde und welcher Schaden dadurch entstanden ist. Ziel der rechtlichen Folgen ist es, Sie als Versicherungsnehmer zu schützen, wenn der Versicherer seine Informationspflichten missachtet hat.


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Welche Faktoren beeinflussen die Entscheidung für oder gegen eine Vollkaskoversicherung, insbesondere bei einem Neuwagen?

Wenn es darum geht, das eigene Fahrzeug zu versichern, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die Sie anderen mit Ihrem Fahrzeug zufügen, gibt es zusätzliche Versicherungen für Schäden am eigenen Wagen: die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung.

Die Teilkaskoversicherung deckt in der Regel Schäden durch bestimmte Ereignisse ab, wie zum Beispiel Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Wildunfälle, Glasbruch oder Schäden durch Kurzschluss. Sie schützt jedoch nicht vor Schäden, die Sie selbst verursachen oder die durch Vandalismus entstehen.

Die Vollkaskoversicherung bietet einen weitergehenden Schutz. Sie beinhaltet alle Leistungen der Teilkasko und deckt zusätzlich Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die durch eigene Schuld verursacht werden (zum Beispiel bei einem selbst verschuldeten Unfall). Auch Schäden durch Vandalismus oder durch Fahrerflucht des Unfallverursachers sind typischerweise in der Vollkaskoversicherung enthalten.

Die Entscheidung für oder gegen eine Vollkaskoversicherung hängt von mehreren wesentlichen Punkten ab:

Der Wert des Fahrzeugs und sein Alter

Ein entscheidender Punkt ist der Wert des Fahrzeugs. Je höher der Wert, desto teurer sind in der Regel Reparaturen oder ein Ersatz im Falle eines größeren Schadens oder Totalverlusts. Die Vollkaskoversicherung kann hier eine wichtige finanzielle Absicherung darstellen, da sie diese Kosten (abzüglich einer möglichen Selbstbeteiligung) übernimmt.

Mit zunehmendem Alter verliert ein Fahrzeug an Wert (dies wird auch Wertverlust genannt). Der mögliche finanzielle Verlust im Falle eines Schadens wird geringer. Wenn der aktuelle Wert des Autos im Vergleich zur Prämie (dem jährlichen Versicherungsbeitrag) für die Vollkaskoversicherung niedrig ist, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, auf die Vollkasko zu verzichten, da die Kosten für die Versicherung über die Jahre die potenziell zu erwartende Versicherungsleistung übersteigen könnten.

Ihr persönliches Risiko und Fahrverhalten

Ihr individuelles Risiko spielt ebenfalls eine Rolle. Fragen Sie sich: Wie oft nutzen Sie das Auto? Wo parken Sie es üblicherweise (sicher in einer Garage oder oft auf der Straße)? Haben Sie viel Fahrerfahrung oder sind Sie noch Fahranfänger? Statistiken zeigen, dass bestimmte Gruppen oder Situationen ein höheres Unfallrisiko mit sich bringen können. Auch das Risiko von Vandalismus kann je nach Wohnort oder Parkgewohnheiten unterschiedlich hoch sein. Wer ein höheres Risiko für selbst verursachte Schäden oder Vandalismus sieht, für den kann die Vollkasko eine größere Bedeutung haben.

Ihre finanzielle Situation

Die Vollkaskoversicherung stellt einen finanziellen Schutz dar. Sie übernimmt hohe Kosten im Schadensfall, die ohne diese Versicherung aus eigener Tasche bezahlt werden müssten. Wenn es Ihnen finanziell schwerfallen würde, unerwartet hohe Reparaturkosten oder den Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu stemmen, bietet die Vollkasko eine wichtige Absicherung. Können Sie solche Kosten hingegen relativ einfach tragen, kann dies ein Argument gegen die teurere Vollkasko sein.

Die besondere Situation bei Neuwagen

Bei einem Neuwagen fällt die Entscheidung oft zugunsten der Vollkaskoversicherung aus. Das liegt vor allem an zwei Gründen:

  1. Hoher Wert: Ein Neuwagen hat den höchsten Wert. Ein Schaden, selbst ein kleinerer, kann schnell zu sehr hohen Reparaturkosten führen, die durch die Vollkasko abgedeckt sind. Bei einem Totalschaden oder Diebstahl ist der finanzielle Verlust ohne Vollkasko am größten.
  2. Neuwertentschädigung: Viele Vollkaskotarife für Neuwagen beinhalten eine sogenannte Neuwertentschädigung. Das bedeutet, dass die Versicherung bei einem Totalschaden oder Diebstahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Erstzulassung (oft 12 oder 24 Monate) nicht nur den Zeitwert, sondern den vollen Kaufpreis des Fahrzeugs erstattet. Dieser Vorteil geht bei älteren Fahrzeugen verloren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung für oder gegen eine Vollkaskoversicherung eine Abwägung zwischen dem potenziellen finanziellen Risiko im Schadensfall und den Kosten für die Versicherung ist. Bei Neuwagen und jungen Fahrzeugen mit hohem Wert sowie in Situationen mit erhöhtem Risiko für selbst verursachte Schäden oder Vandalismus wird die Vollkaskoversicherung oft als sinnvolle Absicherung angesehen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung des Versicherers, den potenziellen Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss umfassend über wesentliche Vertragsinhalte zu informieren. Dazu gehören insbesondere der Umfang des Versicherungsschutzes, Ausschlüsse, Kosten, Laufzeit und Pflichten des Versicherungsnehmers. Ziel ist es, dem Kunden eine informierte Entscheidung zu ermöglichen und mögliche Informations-Asymmetrien auszugleichen. Im Fall bedeutet das, dass die Versicherung den Kunden klar und verständlich über die Unterschiede von Voll- und Teilkaskoversicherung hätte informieren müssen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auslösen.


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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn eine Partei infolge einer Pflichtverletzung einer anderen Partei einen finanziellen Schaden verursacht hat und dafür rechtlich ein Ausgleich verlangt werden kann. Im vorliegenden Fall reklamierte der Fahrzeughalter Schadensersatz von der Versicherung, weil diese seiner Auffassung nach ihre Aufklärungspflichten verletzt und ihn daher unzureichend beraten hatte. Ein Schadensersatzanspruch setzt üblicherweise voraus, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die pflichtwidrig war und kausal für den Schaden ist. Das Gericht sah hier jedoch keine Pflichtverletzung und wies den Anspruch ab.


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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern in Deutschland. Wichtige Vorschriften darin betreffen unter anderem Informationspflichten des Versicherers (§§ 6 und 7 VVG), Vertragsschluss, Widerruf und Leistungsumfang. Im Fall wurde unter anderem geprüft, ob die Versicherungsgesellschaft ihre Pflichten aus §§ 6 und 7 VVG, die Informations- und Aufklärungspflichten bezüglich der Versicherungsprodukte, erfüllt hat. Das VVG schützt Verbraucher und stellt sicher, dass Versicherungsverträge transparent, verständlich und fair zustande kommen.


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Teilkaskoversicherung vs. Vollkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden ab, die durch bestimmte äußere Ereignisse verursacht werden, für die der Versicherte keine Schuld trägt, zum Beispiel Diebstahl, Sturm, Hagel oder Wildunfall. Die Vollkaskoversicherung umfasst dagegen zusätzlich Schäden am eigenen Fahrzeug, die der Versicherte selbst verschuldet hat, sowie Vandalismus. Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter bewusst eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, die keine Kosten für selbstverschuldete Schäden übernimmt, weshalb die restlichen Reparaturkosten nicht ersetzt wurden. Die Wahl zwischen Teil- und Vollkasko hängt von individuellen Faktoren wie Fahrzeugwert, Fahrverhalten und finanziellen Risiken ab.


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Vorvertragliche Informationspflicht

Die vorvertragliche Informationspflicht verpflichtet den Versicherer, vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dem potenziellen Kunden alle für die Entscheidungsfindung wichtigen Informationen klar und übersichtlich bereitzustellen. Dazu zählen Produktinformationsblätter, Vertragsbedingungen und Hinweis auf Rechte wie Widerruf. Diese Pflicht dient dem Schutz des Verbrauchers im Sinne des VVG und erleichtert eine bewusste Wahl des Versicherungsschutzes. Im Fall hat die Versicherung diese Pflicht durch Produktbeschreibungen und ein Produktinformationsblatt erfüllt, weshalb das Gericht keine Pflichtverletzung sah.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt die vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, insbesondere die Pflicht zur Offenlegung aller gefahrerheblichen Umstände vor Vertragsschluss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass keine Verletzung der vorvertraglichen Pflichten durch die Versicherung vorlag, da der Kunde bewusst eine Teilkaskoversicherung wählte und keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht wurden.
  • § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Verpflichtet den Versicherer zur vorvertraglichen Information des Versicherungsnehmers über Art, Umfang und Inhalt des Versicherungsschutzes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hatte ihren Informationspflichten genügt, indem sie den Versicherungsschutz übersichtlich online darstellte und nach Vertragsschluss ein Produktinformationsblatt zusandte; somit lag keine unzureichende Aufklärung vor.
  • Schadensersatzrecht (BGB §§ 280 ff.): Hier relevant für die Prüfung einer Pflichtverletzung und daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen bei fehlerhafter Beratung oder Information. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte eine vertragliche oder vorvertragliche Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte, da der Versicherungsnehmer eigenverantwortlich und informiert handelte.
  • § 91 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Grundsätze zur Kostentragung im Zivilprozess, insbesondere, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Klage abgewiesen wurde, musste der Fahrzeughalter die Prozesskosten tragen.
  • § 708 Nr. 11 ZPO: Erlaubt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt, damit die Versicherungssumme trotz Berufung oder Beschwerde durchgesetzt werden konnte.
  • Grundsatz der Eigenverantwortung des mündigen Verbrauchers: Kein ausdrücklicher Gesetzesparagraph, aber im Zivilrecht anerkannt, dass aufklärungsbedürftige Sachverhalte vom mündigen Verbraucher überprüft werden müssen, insbesondere bei Online-Verträgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht ging davon aus, dass der Fahrzeughalter als mündiger Bürger den grundlegenden Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko kennt und deshalb keine weitergehende Beratungspflicht existiert.

Das vorliegende Urteil


AG Neuss – Az.: 80 C 2220/17 – Urteil vom 08.08.2018


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