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Gefahrerhöhung/Leistungskürzung – Einbau leistungsstärkerer Fahrzeugmotor

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 64/19 – Urteil vom 04.03.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 139/16 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.299,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner am 15. Juli 2016 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Kaskoentschädigung aus einer Fahrzeugversicherung wegen eines Verkehrsunfallereignisses vom 1. Oktober 2015 in Anspruch genommen.

Der Kläger unterhielt damals bei der Beklagten eine seit dem Jahr 2008 bestehende Kraftfahrtversicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung (Versicherungsschein-Nr. …, Anlage K1) für das Fahrzeug Chevrolet Corvette C4 Cabrio, Erstzulassung: 5. Juli 1988 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer …; die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung betrug 300,- Euro. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand: 1. Mai 2008). Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um ein Liebhaberfahrzeug, das der Kläger seit 1. Januar 1998 im Besitz hat, als Hobby unterhält und umfangreich zu einem Einzelstück umbauen ließ; u.a. wurden die Motorhaube verändert, Getriebe und Differenzial erneuert, das Fahrzeug verfügt über eine Sportabgasanlage, alle diese Veränderungen einschließlich Reifen und Felgen ließ er amtlich eintragen. Bei Vertragsbeginn verfügte das Fahrzeug über einen Motor mit einem Hubraum von 5.627 ccm und einer Leistung von 179 kW (= 243 PS), der bereits eine schnelle Beschleunigung und hohe Geschwindigkeiten ermöglichte, aber sehr reparaturanfällig war. Im März 2015 ließ der Kläger auf entsprechenden Rat durch eine Firma R. in Luxemburg, die auf das Tuning von US-Fahrzeugen spezialisiert ist, einen neuen Motor mit einer Leistung von 298 kW (= 405 PS) einbauen, in der Folgezeit wurde das Fahrzeug wegen Problemen am Motor wiederholt von der Firma beim Kläger abgeholt. Am 1. Oktober 2015 befuhr der Kläger gegen 16.37 Uhr in Saarbrücken den Tunnel des Hauptbahnhofs, wobei er wegen regen Verkehrs nur mit angepasster Geschwindigkeit fahren konnte. Als er das Fahrzeug vor der am Ende des Tunnels befindlichen Ampel verkehrsbedingt abbremsen wollte, rutschte er vom Bremspedal auf das Gaspedal, wodurch das Fahrzeug beschleunigte und an die Wand des Tunnels fuhr. Ein nach der Anzeige des Versicherungsfalles von der Beklagten eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros St. vom 16. November 2015 ermittelte unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 23.248,88 Euro. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, das ihr nach dem Unfall bekannt gewordene Motor-Tuning stelle eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar, die der Kläger schuldhaft nicht angezeigt habe.

Der Kläger hat zur Begründung seiner auf Ersatz des gutachterlich ermittelten Schadensbetrages (23.248,88 Euro) abzüglich der Selbstbeteiligung (300,- Euro) sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1.242,84 Euro) gerichteten Klage behauptet, er habe erstmals einen neuen Motor einbauen lassen und sei von der Firma R. nicht darauf hingewiesen worden, dass er diesen in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen müsse. Mit der Firma hätten in Gegenwart seines Bruders drei Gespräche stattgefunden, dabei sei kein Hinweis auf das Eintragungserfordernis erfolgt, er habe auch nicht gewusst, dass dies nicht geschehen sei und dass er dies der Beklagten hätte anzeigen müssen. Zu dem Motortausch sei ihm geraten worden, weil der frühere Motor Probleme bereitet habe und nicht mehr wirtschaftlich zu verwenden gewesen sei; die zunächst auf 13.500,- Euro kalkulierten Kosten hätten sich erst bei der Ausführung auf 26.500,- Euro erhöht. Der Unfall habe sich allein deshalb ereignet, weil er vom Bremspedal auf das Gaspedal abgerutscht sei; dies wäre in gleichem Maße mit dem alten Motor möglich gewesen und der Unfall hätte sich genauso ereignet, da die höhere Leistung des Motors sich auf das fehlende Beherrschen des Fahrzeugs nicht ausgewirkt habe. Selbst wenn der Kläger im Stand von der Bremse auf das Gaspedal abgerutscht wäre, wäre das Fahrzeug im vorherigen, wie im Zustand zum Unfallzeitpunkt, ausgebrochen. Der neue Motor sei eintragungsfähig gewesen, so dass auch danach Versicherungsschutz bei der Beklagten weiterbestanden hätte.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit dem Hinweis, der Einbau eines neuen Originalmotors habe nur ein Viertel dessen gekostet, was der Kläger in das Motortuning insgesamt, d.h. einschließlich dazu erforderlicher Umbauarbeiten, investiert habe (Rechnung Bl. 40 ff. GA). Der Kläger sei auch – wie alle Kunden dieser Firma – darauf hingewiesen worden, dass der neue Motor eintragungspflichtig sei; dies sei auch allgemein bekannt, zumal sich nicht nur die Versicherungsprämie, sondern auch die Kfz-Steuer nach der Motorisierung bemesse. Der Kläger habe auch genau gewusst, dass dies erforderlich sei, denn er habe dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen von sich aus erklärt, dass es zu einer Abnahme des Motors bislang noch nicht gekommen sei. Das Fahrzeug sei nicht für eine derart hohe Motorisierung ausgelegt, es verfüge nicht über Assistenzsysteme, die man in heutigen Fahrzeugen vorfinde, viele Bauwerkskomponenten seien nicht für eine derart hohe Leistung ausgelegt. Die vorsätzlich nicht angezeigte Leistungssteigerung habe sich auch ursächlich auf den Unfall ausgewirkt; der Unfallhergang als solcher sei geradezu typisch für übermotorisierte Fahrzeuge, denn ausweislich der Verkehrsunfallanzeige sei es zu dem Unfall dadurch gekommen, dass der Kläger das Gaspedal versehentlich vollständig durchgetreten habe und das hochmotorisierte Fahrzeug nicht mehr zu kontrollieren gewesen sei. Ohne amtliche Abnahme erlösche die Betriebserlaubnis, weshalb die Beklagte den Versicherungsvertrag auch innerhalb der laufenden Saison hätte beenden und die Zulassungsbehörde verständigen müssen. Bei Vorlage einer amtlichen Abnahme durch den Kläger hätten die gravierenden Veränderungen am Motor zu einer deutlichen Mehrprämie geführt. Zudem liege eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung vor, weil der Kläger die Beklagte vorgerichtlich stets dahin informiert habe, dass die Eintragung durch die Firma R. erfolgen solle, und es angesichts der Umstände nahe liege, dass es sich dabei um eine Falschauskunft gehandelt habe (Bl. 85 GA).

Das Landgericht Saarbrücken hat den Bruder des Klägers als Zeugen vernommen und ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 7.649,63 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Dezember 2015 sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juli 2016 verurteilt. Der Einbau eines wesentlich stärkeren Motors in das Fahrzeug begründe nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine relevante Gefahrerhöhung, die für das Unfallgeschehen ursächlich gewesen sei, die der Kläger grob fahrlässig nicht angezeigt habe und die eine Kürzung der Versicherungsleistung um 2/3 rechtfertige.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz teilweise erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Er meint, auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen könne zu seinen Lasten nur von einem verschwindend geringen Verschulden ausgegangen werden, das die Beklagte nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtige. Der Einbau des stärkeren Motors sei durch einen autorisierten, erfahrenen Fachbetrieb erfolgt; der Kläger sei weder darauf hingewiesen worden, dass dadurch die Betriebserlaubnis erlöschen könne, noch, dass diesen ein vertragliche Obliegenheit treffe, seinen Versicherer darüber zu informieren. Dem Kläger könne insoweit auch deshalb kein Vorwurf gemacht werden, weil das Fahrzeug nach Durchführung der Arbeiten dem TÜV vorgestellt worden sei und ohne Beanstandungen die Prüfplakette erhalten habe.

Der Kläger beantragt (Bl. 271 GA): Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2019, Az. 14 O 139/16, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 15.299,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 zu zahlen sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 513,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt (Bl. 260 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15. November 2016, 5. Dezember 2016 und vom 21. Mai 2019 (Bl. 17 f., 77 ff., 226 f. GA) sowie des Senats vom 12. Februar 2020 (Bl. 290 f. GA) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung. Das Landgericht hat die anhand des unfallbedingten Fahrzeugschadens errechnete Versicherungsleistung zu Recht wegen einer von dem Kläger nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorgenommenen Gefahrerhöhung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 VVG um 2/3 gekürzt; weitergehende Ansprüche auf Kaskoentschädigung stehen dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag nicht zu.

1.

Nach § 23 Abs. 1 VVG, der auch im Rahmen der Fahrzeugversicherung Geltung beansprucht, darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300). Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Es kommt nicht auf einzelne Gefahrumstände an, sondern darauf, wie sich die Gefahrenlage im Ganzen seit der Antragstellung entwickelt hat. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300; OLG Hamm, VersR 2016, 249). Im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer die Erhöhung der Gefahr außerdem willentlich, d.h. mit natürlichem Handlungswillen, vorgenommen oder gestattet haben (BGH, Urteil vom 25. September 1968 – IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385). Denn der Tatbestand der „subjektiven“, „gewollten“ oder „gewillkürten“ Gefahrerhöhung ist nur erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage durch ein gewolltes Eingreifen verändert, mithin in dem Bewusstsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage gehandelt hat; dass er auch den gefahrerhöhenden Charakter oder die Pflichtwidrigkeit dieser Umstände erkennt, ist hierfür aber nicht erforderlich (BGH, a.a.O.; Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 23 Rn. 95 f.; Matusche-Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25).

2.

Im Streitfall liegt eine bewusste, relevante Gefahrerhöhung durch den Kläger darin, dass dieser nach Abschluss des Versicherungsvertrages im März 2015 an Stelle des ursprünglichen 179 kW-Motors einen anderen Fahrzeugmotor mit einer wesentlich stärkeren Leistung von 298 kW einbauen ließ und das so in erheblicher Weise baulich veränderte Fahrzeug in Kenntnis dieses Umstandes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Straßenverkehr benutzt hat.

a)

Gefahrerhöhung/Leistungskürzung - Einbau leistungsstärkerer Fahrzeugmotor
(Symbolfoto: Von Standret/Shutterstock.com)

Dass der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des dergestalt in der Bauart geänderten Fahrzeugs eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung darstellt, wenn die Leistung des neuen Motors und die daraufhin erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteigt, ist in der Rechtsprechung und der versicherungsrechtlichen Literatur allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1970 – IV ZR 639/68, VersR 1970, 412; Urteil vom 18. Oktober 1989 – IVa ZR 29/88, VersR 1990, 80; SaarlOLG, Urteil vom 17. März 1989 – 3 U 164/84, VersR 1990, 779; OLG Koblenz, VersR 2007, 534; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 23 Rn. 81; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., § 23 VVG Rn. 42; vgl. auch OGH Wien, VersR 1981, 768). Eine solcher Eingriff in das sprichwörtliche Herz des Fahrzeugs verändert dessen Charakter in grundlegender Weise und bewirkt eine nicht unerhebliche (§ 27 VVG) Steigerung des Unfallrisikos sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Auch im Streitfall verhält es sich so. Zu Recht weist das – sachverständig beratene – Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass der neue Motor, dessen Leistung die des alten um rund 2/3 übertrifft, deutlich stärkere Beschleunigungen und höhere Fahrgeschwindigkeiten ermöglicht, als der bei Vertragsbeginn vorhandene leistungsschwächere Motor. Dass dadurch das mit dem Betrieb dieses Fahrzeugs verbundene Risiko messbar erhöht wird, weil mit der Leistung und der Geschwindigkeit die Gefahr schwerer(er) Unfälle steigt, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1970 – IV ZR 639/68, VersR 1970, 412). Darüber hinaus und ohne dass dies noch entscheidend wäre, liegt es nahe, anzunehmen, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten des Benutzers auswirken und auch dadurch noch zusätzlich risikoerhöhend wirken (vgl. OLG Koblenz, VersR 2007, 534). Dass die Beklagte solche wesentlichen Veränderungen nicht ohne weiteres mitversichern will, ist für jeden Versicherungsnehmer offensichtlich und folgt erkennbar daraus, dass die Motorleistung bei Vertragsschluss ausdrücklich erfragt und im Versicherungsschein festgeschrieben wird. Gefahrmindernde Umstände, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 – IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156) das auf diese Weise wesentlich erhöhte Risiko kompensieren könnten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die bloße Möglichkeit, dass der neue Motor eintragungsfähig gewesen sein könnte, ist durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen, weil dies dort nur „mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit“ angenommen wurde (Bl. 208 GA) und letztlich Spekulation ist; überdies wäre dieser Umstand aber auch nicht geeignet, der durch die technischen Veränderungen bewirkten Leistungssteigerung ihr Gefährdungspotential zu nehmen oder gar eine Einwilligung der Beklagten in eine Änderung des Versicherungsvertrages zu fingieren, andernfalls bedürfte es des Tarifmerkmals „Leistung“ nicht. Schließlich ist auch das weiterhin erforderliche Element einer gewissen Dauerhaftigkeit des Zustandes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 23 Rn. 32) hier offensichtlich erfüllt, nachdem der Einbau des neuen Motors bereits im März 2015 erfolgte und das Fahrzeug in der Folgezeit vom Kläger über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 – IV ZR 533/68, VersR 1968, 1081; Urteil vom 22. Januar 1971 – IV ZR 121/69, VersR 1971, 407) genutzt wurde, als es am 1. Oktober 2015, anlässlich einer Fahrt in der Saarbrücker Innenstadt, in nicht unerheblicher Entfernung zum Wohnort des Klägers, zu dem Unfallereignis gekommen ist.

b)

Fest steht auch, dass der Kläger von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen Kenntnis hatte, nämlich in dem Bewusstsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1968 – IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385; Urteil vom 25. Februar 1970 – IV ZR 639/68, VersR 1970, 412). Die vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeugmotor sind unstreitig von ihm selbst beauftragt worden. Dass dies auf Anraten der Werkstatt erfolgt und Anlass hierfür Probleme mit dem früheren Motor gewesen sein sollen, ist ebenso unerheblich wie die behauptete Unkenntnis des Klägers von der Notwendigkeit einer – unstreitig nicht erfolgten – Eintragung der Veränderung in die Fahrzeugpapiere, weil er selbst eingeräumt hat, dass ihm die wesentlich höhere Leistung des neu eingebauten Motors bekannt war. Soweit der Kläger das auf diese Weise geänderte Fahrzeug in Kenntnis der vorgenommenen Veränderungen im Straßenverkehr zu privaten Zwecken nutzte, lag darin deshalb zweifellos eine willentliche, d.h. mit natürlichem Handlungswillen vorgenommene Erhöhung der versicherten Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG.

3.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung für berechtigt erachtet, die Versicherungsleistung gemäß § 26 Abs. 2 VVG jedenfalls um 2/3 zu kürzen. Der Senat teilt die zutreffend begründete Einschätzung, wonach der Kläger hier nicht bewiesen hat, dass sein Verstoß gegen die Gefahrstandspflicht nicht grob fahrlässig erfolgte.

a)

Gemäß § 26 Abs. 1 VVG ist der Versicherer, soweit der Versicherungsfall – wie hier – nach Vornahme einer Gefahrerhöhung eintritt, nicht zur Leistung verpflichtet, wenn, was der Versicherer beweisen muss, der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt hier der Versicherungsnehmer. Dabei kann die notwendige Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG, die hier nach dem oben Gesagten vorlag, mit dem nach § 26 Abs. 1 VVG erforderlichen Verschulden, insbesondere der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG, nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., D AKB Rn. 247, 286). Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände oft zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen; es kann aber unter Umständen zur Entlastung des Versicherungsnehmers führen, wenn er unverschuldet nicht erkennt, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher macht (BGH, a.a.O.; vgl. auch Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., D AKB Rn. 286).

b)

Der Senat kann mangels Relevanz für das Berufungsverfahren offen lassen, ob der Kläger durch die Benutzung des in seinem Auftrag bauartbedingt geänderten Fahrzeuges seine gesetzliche Obliegenheit aus § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich, nämlich wissentlich und willentlich im Bewusstsein der betroffenen Verhaltensnorm, verletzt hat, oder ob es angesichts seiner Einwände, die im Wesentlichen auf Beurteilungsfehler hinsichtlich des gefahrerhöhenden Charakters der in Frage stehenden Umstände abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 26 Rn. 3; Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 26 Rn. 4), an hinreichenden Anhaltspunkten für den von der Beklagten zu erbringenden Vorsatznachweis fehlte. Richtig ist nämlich die – weitere – Einschätzung des Landgerichts, dass der Kläger jedenfalls die kraft Gesetzes (§ 26 Abs. 1 Satz 2 VVG) gegen ihn bestehende Vermutung, er habe die Obliegenheit aus § 23 Abs. 1 VVG grob fahrlässig verletzt, nicht widerlegt hat; schon deshalb scheiden weitergehende Ansprüche auf Versicherungsleistungen hier aus:

aa)

Grob fahrlässig handelt allgemein, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer acht lässt, wer nicht beachtet hat, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01, VersR 2003, 364). Bezugspunkte der groben Fahrlässigkeit sind im Rahmen des § 26 Abs. 1 VVG die Unkenntnis der Gefahrerhöhung als solche oder die irrtümliche Annahme einer Einwilligung des Versicherers (Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 26 Rn. 6; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 26 Rn. 2; im Ergebnis auch Reusch, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 26 Rn. 8). Grobe Fahrlässigkeit liegt demnach vor, wenn der Versicherungsnehmer durch einfachste Überlegungen hätte erkennen können, dass die von ihm vorgenommene oder gestattete Änderung der gefahrerheblichen Umstände den Eintritt des Versicherungsfalles generell wahrscheinlicher macht; ein wichtiges Indiz hierfür ist i.d.R. das objektive Gewicht der Gefahrerhöhung, denn je größer die für den Versicherer nachteilige Änderung der Gefahrenlage ist, umso einfacher wäre es für den Versicherungsnehmer gewesen, die Gefahrerhöhung als solche zu erkennen (Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 26 Rn. 6). So wird ein Versicherungsnehmer, der trotz eindeutiger Kenntnis von Mängeln ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug benutzt, im Normalfall erkennen, dass damit auch die Gefahr eines Verkehrsunfalls steigt (Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., § 26 VVG Rn. 9). Um das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu widerlegen, muss der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit entsprechende vom Versicherer aufgezeigte oder aus dem Sachverhalt ersichtliche Indizien zur Überzeugung des Gerichts ausräumen.

bb)

Im Streitfall ist das dem Kläger nicht gelungen; denn nach den Umständen musste sich ihm aufdrängen, dass der Einbau des wesentlich stärkeren Fahrzeugmotors und die Nutzung des so geänderten Fahrzeugs im Straßenverkehr mit einer deutlichen Erhöhung des versicherten Risikos verbunden waren. Dass mit einer Steigerung der Motorleistung, zumal wenn diese das vorliegende Ausmaß von rund 166 Prozent der Ausgangsleistung erreicht, das Risiko des Fahrzeugbetriebes und insbesondere das Unfallrisiko ansteigen, zählt zum absoluten Allgemeinwissen. Gerade dem Kläger musste dies aber auch deshalb bewusst sein, weil er das Fahrzeug unstreitig als Liebhaberobjekt unterhält und deshalb eine gewisse Vertrautheit mit der Materie nicht glaubhaft in Abrede stellen kann. Zudem wusste der Kläger, dass die Motorleistung ein maßgeblicher Faktor für die Gewährung von Versicherungsschutz durch die Beklagte war, weil dies für ihn aus dem Versicherungsschein ersichtlich war. Dass die Motorisierung eines Fahrzeugs Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie hat, ist ebenfalls allgemein bekannt und vom Kläger nicht bezweifelt worden. Die von ihm zur Entschuldigung vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Vermutung der groben Fahrlässigkeit zu widerlegen. Dass gesonderte Hinweise der Werkstatt auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis oder eine vertragliche Obliegenheit zur Information des Versicherers unterblieben sein mögen, weil es letztlich allein Aufgabe des Fahrzeughalters ist, hierfür Sorge zu tragen, vermag die eigene Kenntnis des Klägers von der gefahrerhöhenden Wirkung des wesentlich leistungsstärkeren Fahrzeugmotors, um dessen Einbau er wusste, nicht in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für das weitere Argument des Klägers, der Austausch sei durch eine „Fachfirma“ erfolgt, weil hier nicht ein möglicherweise unerkannter Mangel des neuen Motors oder ein unfachmännischer Einbau in Rede stehen, sondern das aus der ihm positiv bekannten, deutlich höheren Motorleistung resultierende Gefahrenpotential, für dessen Ausmaß es auf die Frage, wer den Austausch vorgenommen hat, nicht ankommt. Ebenfalls vergeblich wendet der Kläger mit der Berufung ein, das Fahrzeug sei nach Durchführung der Umbauarbeiten in Luxemburg dem deutschen TÜV vorgestellt worden und habe hier ohne Beanstandungen die Prüfplakette erhalten. Richtig ist zwar, dass in einer – „kurzfristigen“ – Weiternutzung eines Fahrzeugs unter Umständen keine schuldhafte Verletzung der Gefahrstandspflicht liegt, wenn der TÜV wegen festgestellter Mängel weder die weitere Benutzung untersagt noch für die Beseitigung der Mängel eine Frist gesetzt hat, weil der Versicherungsnehmer dann zwar den Mangel kennt, von seiner Bedeutung als „gefahrerhöhender Umstand“ jedoch unter Umständen keine zutreffende Vorstellung hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 – IV ZR 171/73, VersR 1975, 366; kritisch Koch, in: Bruck/Möller, a.a.O., D AKB Rn. 287). Das legt der Kläger hier jedoch gerade nicht dar. Denn die Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) dient lediglich dazu, die Fahrzeuge nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften zu untersuchen (Ziff. 1.2.1 der Anlage VIII zur StVZO); bei bestandener Prüfung wird eine Prüfplakette erteilt und am hinteren amtlichen Kennzeichen angebracht (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVZO). Aus dem erfolgreichen Bestehen dieser technischen Prüfung und dem Anbringen der Prüfplakette durfte der Kläger vernünftigerweise nicht schließen, dass die aus dem Einbau eines stärkeren Motors und dem Betrieb des so veränderten Fahrzeugs resultierende erhöhte Unfallgefahr, die – was auch schon einfachste Überlegungen nahelegen – schon deshalb besteht, weil dieser aufgrund seiner höheren Leistung wesentlich stärkere Beschleunigung und höhere Geschwindigkeiten ermöglicht, entfallen war. Eine solche Fehlvorstellung wäre für jedermann erkennbar irrig und daher nicht geeignet, den Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens zu widerlegen.

cc)

Auch die vom Landgericht angenommene Kürzungsquote von 2/3, die als solche vom Kläger mit der Berufung nicht mehr substantiiert angegriffen wird, erscheint dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände im Streitfall in jeder Hinsicht angemessen.

(1)

Für die Bemessung der Kürzung gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass insoweit nicht von einem „festen“ oder „regelmäßigen Einstiegswert“ auszugehen ist, sondern erst eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls das konkrete Kürzungsmaß ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 5 U 395/09-93, RuS 2013, 169; Urteil vom 15. Dezember 2010 – 5 U 147/10-29, RuS 2012, 392; Urteil vom 13. März 2018 – 5 U 35/17). Bei der Bemessung der Leistungskürzung ist deshalb danach zu fragen, wie nahe die grobe Fahrlässigkeit beim bedingten Vorsatz oder aber bei der einfachen Fahrlässigkeit lag (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 80). Die genaue Bestimmung fußt für jeden Einzelfall auf einer Bewertung der konkreten, auf die Schwere des Verschuldens bezogenen Gesamtumstände. Bemessungskriterien sind vor allem die objektive Bedeutung der Obliegenheit für die Vermeidung des Risikos, das Gewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht und die Vorhersehbarkeit seiner Folgen, außerdem der konkret erforderliche Aufwand für ihre Erfüllung einerseits und die Höhe des drohenden Schadens andererseits (Senat, Urteile vom 1. Dezember 2010, vom 15. Dezember 2010 und vom 13. März 2018, jew. a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 2011 – 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55).

(2)

Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Umstände nach Auffassung des Senats eine Kürzung der berechtigten Versicherungsleistungen um 2/3, wie dies auch schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen angenommen hat. Die vom Kläger bewusst und willentlich vorgenommene Gefahrerhöhung ist von erheblichem Gewicht; durch den Einbau des neuen Motors wurde die Leistung des Fahrzeugs in wesentlichem Umfange gesteigert, dass sich die Unfallgefahr hierdurch erhöhen würde, ist offenkundig und musste auch dem Kläger gewahr sein. Ebenso klar ist, dass die Motorleistung besondere Relevanz für die vom Versicherer übernommene Gefahr aufweist. Sie wird im Versicherungsschein ausdrücklich als Tarifmerkmal erwähnt; auch ist allgemein bekannt, dass die Prämienhöhe davon abhängt. Ebenso ist die mit den vorgenommenen Veränderungen am Motor des Fahrzeugs einhergehende Gefahrsteigerung für jedermann auch ohne besondere technische Vorbildung ersichtlich; dies gilt jedoch vor allem auch für den Kläger als bekennenden Fahrzeugliebhaber. Demgegenüber wäre es dem Kläger als Versicherungsnehmer unschwer möglich gewesen, solche ohne Wissen der Beklagten vorgenommene Veränderungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der vorliegende Verstoß gegen die Gefahrstandspflicht war auch allgemein geeignet, erhebliche Schäden zu verursachen und die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalles messbar zu erhöhen. All dies hat auch nach Auffassung des Senats ein erhebliches Gewicht und rechtfertigt es mit dem Landgericht, eine dem Grunde nach geschuldete Versicherungsleistung zu Lasten des Klägers um 2/3 zu kürzen.

dd)

Den ihm durch § 26 Abs. 3 VVG eröffneten Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger im Streitfall nicht zu führen vermocht; danach ist der Versicherer gleichwohl zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. Dabei scheidet für den hier gegenständlichen Fall des § 23 Abs. 1 VVG die Alternative des § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG von vornherein aus: Von einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherer hängt die Leistungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 VVG nicht ab, solange – wie hier – nicht ersichtlich ist, dass der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Gefahrerhöhung hatte und deshalb schon vorher zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 – IV ZR 226/95, VersR 1997, 485; Senat, Urteil vom 15. Januar 2003 – 5 U 261/02–25, RuS 2003, 147). Dass die Gefahrerhöhung im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG nicht ursächlich für den Versicherungsfall war, steht ebenfalls nicht fest. Um dies zu beweisen, muss der Versicherungsnehmer jede nur mögliche Mitursächlichkeit der Gefahrerhöhung für den Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen können (BGH, Urteil vom 8. Januar 1969 – IV ZR 505/68, VersR 1969, 247; Senat, Urteil vom 15. Januar 2003 – 5 U 261/02–25, RuS 2003, 147; Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 26 Rn. 21). Das ist dem Kläger hier, wie das Landgericht völlig zu Recht ausführt, nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Begutachtung lässt sich nicht mehr aufklären, ob der streitgegenständliche Unfall mit dem Originalmotor in gleicher Weise eingetreten wäre; ganz im Gegenteil folgt aus den eingehenden Schadensberechnungen des Sachverständigen, auf die das Landgericht verweist, dass der Unfall in der geschehenen Weise mit dem Originalmotor nur dann passiert wäre, wenn der Kläger das Gaspedal zumindest ein bis zwei Sekunden voll durchgedrückt hätte. Ohne Rücksicht auf die Unaufklärbarkeit des Geschehens im Einzelnen kommt bereits darin anschaulich das wesentlich höhere Gefährdungspotential des neuen Motors zum Ausdruck. Bei sachgerechter Würdigung der gutachtlichen Äußerungen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere des vom Kläger selbst geschilderten Unfallherganges, der unter den gegebenen Umständen – Fahrt durch einen Tunnel im Stadtverkehr bei regulärer Ausgangsgeschwindigkeit – nur mit der für den Kläger noch ungewohnten höheren Motorisierung des Fahrzeugs zu erklären ist, kann die Möglichkeit, dass der Unfall auf der Verletzung der Gefahrstandspflicht beruht, nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Die fehlende Ursächlichkeit nachzuweisen, hätte allerdings dem Kläger oblegen; das ist ihm nicht gelungen, und auch die Berufung bringt hierzu nichts mehr vor.

c)

Danach ist das Rechtsmittel des Klägers insgesamt unbegründet. Denn ausgehend von dem geltend gemachten Schaden in Höhe der unstreitigen unfallbedingten Reparaturkosten von 23.248,88 Euro und nach Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,- Euro hat das Landgericht die ursprüngliche Forderung des Klägers zu Recht im Umfang der Quote von 2/3 auf einen Betrag in Höhe von 7.649,63 Euro gekürzt; weitere Leistungen stehen dem Kläger wegen des streitgegenständlichen Versicherungsfalles nicht zu. Auf die mit der Berufung geltend gemachte Differenz in Höhe weiterer 15.299,25 Euro hat er daher keinen Anspruch, und ebenso wenig schuldet die Beklagte ihm als Nebenforderung Zinsen aus diesem Betrag oder die Erstattung weiterer, aus dem Gegenstandswert der Ursprungsforderung errechneter vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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