LG Berlin – Az.: 41 O 254/11 – Urteil vom 08.03.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG geltend.
Die Beklagte war am 29.06.2009 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Fahrzeuges der Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen … . Halter und Versicherungsnehmer war Herr … … .
Am 29.06.2009 ereignete sich auf dem Grundstück des Halters … ein Brandschaden, bei dem der Carport zerstört wurde.
Die Klägerin hat an den Halter … aufgrund des bestehenden Gebäude-Versicherungsvertrages Leistungen in Höhe von insgesamt 16.716,77 EUR erbracht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, Bl. 4 d. A., Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Halter … sei zugleich Versicherungsnehmer der Klägerin gewesen, mit der er über einen Wohngebäudeversicherungsvertrag unter der Versicherungsschein-Nr. … verbunden gewesen sei, in dessen Schutzbereich der Carport einbezogen gewesen sei.
Sie behauptet, dass der Brandschaden von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug ausgegangen sei. Die Lebensgefährtin des Halters … habe das Fahrzeug unter dem vom Versicherungsschutz des Gebäudeversicherungsvertrages eingeschlossenen Carport abgestellt. Das Fahrzeug habe Feuer gefangen, als aufgrund eines Kurzschlusses im Bereich des Kabelbaums der Zentralelektrik des Fahrzeuges ein Brand mit offenen Flammenbildung ausgelöst worden sei. Das Feuer habe auf den Carport übergegriffen.
Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 86 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.05.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unschlüssig und damit unbegründet.
Der Klägerin steht schon nach ihrem eigenen Vortrag aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Ein Anspruch aus § 86 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG würde voraussetzen, dass der Fahrzeughalter … einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG hätte, was nicht der Fall ist.
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist keine eigenen Anspruchsgrundlage, sondern gibt dem Geschädigten, der einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges oder aus § 18 Abs. 1 StVG gegen den mitversicherten Fahrer hat, für den wiederum die Haftpflichtversicherung einzustehen hat, einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Anspruch des Geschädigten aus § 7 Abs. 1 StVG oder § 18 Abs. 1 StVG überhaupt besteht.
Der Halter … hatte keinen Anspruch gegen den Halter des Fahrzeuges aus § 7 Abs. 1 StVG, da er selbst Halter des Fahrzeuges war. Ebenfalls hatte er keinen Anspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG, da diese nach unstreitigem Sachverhalt kein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG.
In dem Urteil des BGH vom 10.06.1986, VI ZR 113/85, waren – anders als im vorliegenden Fall – Ansprüche gegen den mitversicherten Fahrer gegeben, so dass ein Anspruch des verletzten Halters gegen „seine eigene“ Haftpflichtversicherung gegeben waren und ihm – dies war der eigentliche Inhalt der Entscheidung – auch ein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung zustehen sollte.
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.02.2004 (8 U 2772/03) war der Eigentümer des beschädigten Gegenstandes (Fahrzeuges) mit dem Halter des schädigenden Fahrzeuges – anders als im vorliegenden Fall – nicht personengleich, so dass grundsätzlich ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bestand, der nur deshalb nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen war, weil der Verletzte (Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges) bei dem Betrieb des schädigenden Fahrzeuges selbst tätig war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.