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Wohngebäudeversicherung – regenbedingter Wassereintritt in Keller

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 213/20 – Beschluss vom 27.01.2021

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 6 O 66/19 – aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen von ihr behaupteter Schäden aufgrund Starkregens im Juli 2017.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem der Klägerin am 28.09.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden nach gebotener Auslegung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen nicht versichert sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und meint, das Landgericht habe die Vertragsbedingungen rechtsfehlerhaft und mit einseitiger Begünstigungstendenz zugunsten der Beklagten ausgelegt. Bedingungsgemäß sei jeder auf Starkregen zurückzuführenden Schaden an und in dem versicherten Gebäude.

II.

Die Berufung der Klägerin bietet in der Sache insgesamt keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Begründung kann auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.

A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Leistungsanspruch für die von ihr geltend gemachten Schäden in Höhe von 9.500,00 € (10.000,00 € abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 500,00 €) aufgrund eines starkregenbedingten Wassereintritts in den Keller des versicherten Hauses im Juli 2017.

1. Das Landgericht hat den zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die bedingungsgemäße Leistungspflicht der Beklagten hier nicht eingetreten ist. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus dem Versicherungsschein vom 01.01.2012 zur Versicherungsscheinnummer 7… und der darin genannten und beigefügten und dadurch in den Vertrag einbezogenen Vertragsgrundlagen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass zunächst auf dem Versicherungsschein der Anlage K 1 als Zusatzversicherung „Starkregen (max. 10.000 EUR p.a., SB 500 EUR)“ verzeichnet ist. Diese Versicherungsleistung ist jedoch – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht isoliert, sondern in der Gesamtschau mit den auf dem Versicherungsschein ebenfalls in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen zu verstehen. Insoweit nimmt die im Versicherungsschein als „Zusatzversicherung“ aufgeführte Versicherung „Starkregen“ ganz offensichtlich Bezug auf jene auf Bl. 9 der Akte aufgeführten Leistungen bei regenbedingten Überschwemmungsschäden, die gegen Mehrbetrag einschließbar sind und deren Einzelheiten sich dann aus den ebenfalls in den Vertrag einbezogenen Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008; Bl. 9R ff.) und der Besonderen Vereinbarungen Plus-Deckung (VGB 2008 Plus-Deckung; Bl. 11 R ff.) ergeben. Danach wird Versicherungsschutz zugunsten der Klägerin für auf Regen zurückzuführende Gebäudeschäden gerade nicht bedingungslos, sondern geknüpft an die Voraussetzungen der Vertragsklauseln der VGB 2008 und der VGB 2008 Plus-Deckung gewährt. Ein anderes Verständnis kann der stichpunktartig im Versicherungsschein aufgeführten Zusatzversicherung für „Starkregen“ nicht beigemessen werden.

2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin den bedingungsgemäßen Versicherungseintritt schon nicht hinreichend dargetan hat.

a) Ziffer 8.6 der VGB 2008 Plus-Deckung definiert Überschwemmungsschäden durch Regen und Rückstau. Als Überschwemmung eines Grundstücks gilt danach eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch Regen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach dieser Regelung indessen nicht auf Wasserschäden, die u.a. durch Erdsenkungen erfolgen. In vergleichbaren Fällen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Überschwemmung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Sinne einer Überflutung von Grund und Boden zu verstehen ist, voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln (vgl. BGH, Urt. 20.04.2005 – IV ZR 252/03, zit. n. juris Rn. 19). Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.04.2013 – I-9 U 198/12, Rn. 11, OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 – 19 U 19/01 Rn. 14, jeweils zit. n. juris). Dabei muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Es genügt demgegenüber nicht, dass Regenwasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 15.12.2017 – 10 U 811/16, ZfSch 2018, 454; OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.10.2011 – 5 U 160/11, Rn. 6 zit. n. juris). Erforderlich ist daher die Darlegung durch den Versicherungsnehmer, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben und ggf. auch inwieweit der Wassereintritt in das Gebäude erfolgt sein soll (vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch OLG Koblenz; a.a.O. m.w.N.).

Wohngebäudeversicherung - regenbedingter Wassereintritt in Keller
(Symbolfoto: Robert Kneschke/Shutterstock.com)

b) Zutreffend hat das Landgericht im Streitfall angenommen, dass es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zumindest an der erforderlichen erheblichen Wasseransammlung auf ihrem Grundstück fehle. Zur Schadensursache hat die Klägerin – worauf die Beklagte bereits in der Klageerwiderung und das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020 ausweislich des Sitzungsprotokolls (dort S. 2) hingewiesen hatten – nichts weiter vorgetragen, weil sie der insoweit unzutreffenden Ansicht gewesen ist, dass sie dies nicht müsse. Sie hatte sich lediglich darauf beschränkt, die Kausalität zwischen Starkregen und eingetretenem Schaden ohne Tatsachenhinterfütterung zu behaupten. Auch mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin hierzu nichts Substanzielles vor. Der fehlende Tatsachenvortrag geht daher zu ihren Lasten, zumal die Beklagte erstinstanzlich substanziiert zu dem von ihr behaupteten Wasserschaden vorgetragen hatte, wonach es zu einem neigungsbedingten Wassereintritt gekommen sei (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung; Bl. 58 d.A.).

B. Da es an einem Hauptanspruch fehlt ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht gegeben.

 

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